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UFSW RV/1685-W/12Frist für Antragsveranlagung nicht verlängerbar
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)02.01.2013

…Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden. Gemäß § 110 Abs. 1 BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Diese Gesetzesbestimmung gilt für verfahrensrechtliche und materiellrechtliche Fristen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 3…

UFSI FSRV/0029-I/04Abgabenhinterziehung, Zurückweisung einer Berufung als verspätet
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)12.03.2004

…Gemäß § 56 Abs. 2 FinStrG gelten im Finanzstrafverfahren für Fristen die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung (BAO) sinngemäß. Damit gilt im Finanzstrafverfahren auch die Bestimmung des § 110 Abs. 1 BAO, wonach gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden können…

UFSW RV/0905-W/03Verspätete Einbringung eines Antrages auf Gewährung des Mutter-Kind-Pass-Bonus
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)23.07.2003

…wurde erwogen: Fristen sind Zeiträume, innerhalb derer oder nach deren Ablauf eine bestimmte Handlung rechtswirksam vorgenommen werden muss, um die vorgesehenen Rechtswirkungen auszulösen. Gesetzliche Fristen sind solche, deren Dauer in Gesetzen oder in Verordnungen festgelegt werden. Gemäß § 110 Abs. 1 BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen…

UFSW RV/4651-W/02Hemmung des Fristenlaufes, auch wenn Nichtgewährung einer weiteren Fristverlängerung angekündigt wird
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)28.02.2003

…auf Fristverlängerung wird der Lauf der Berufungsfrist gehemmt. Die Berufungsfrist ist eine gesetzliche Frist. Gesetzlich festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden (§ 110 Abs. 1 BAO). Die Verlängerung der Berufungsfrist liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Ein Antrag auf Fristverlängerung kann…

UFSL RV/0548-L/06Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung beim örtlich unzuständigen Finanzamt Weiterleitung des Antrages auf Gefahr des Einschreiters an das zuständige Finanzamt Eintritt der Fristversäumnis
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)09.09.2009

…Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden. Nach § 110 Abs. 1 BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich Anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Diese Gesetzesbestimmung gilt für verfahrensrechtliche und materiellrechtliche Fristen (Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 3…

UFSL RV/0549-L/06Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung beim örtlich unzuständigen Finanzamt. Weiterleitung des Antrages auf Gefahr des Einschreiters an zuständiges Finanzamt, Eintritt der Fristversäumnis
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)09.09.2009

…Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden. Nach § 110 Abs. 1 BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich Anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Diese Gesetzesbestimmung gilt für verfahrensrechtliche und materiellrechtliche Fristen (Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 3…

UFSL RV/0095-L/11Verspäteter Antrag auf Gewährung von Schulfahrtbeihilfe.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)06.12.2011

…ein Antrag vorliegt und dieser Antrag innerhalb der im Gesetz vorgesehenen Frist eingebracht wurde. Nach § 110 Abs. 1 BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Eine solche nicht verlängerbare Frist liegt im gegenständlichen Fall vor. Da der Antrag…

UFSL RV/0645-L/04Zurückweisung einer verspätet abgegebenen Erklärung auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung (1997)
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)17.11.2005

…ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt werden. Da gesetzlich festgesetzte Fristen nach § 110 Abs. 1 Bundesabgabenordnung nicht geändert werden können, besteht die Zurückweisung des erst am 29. Dezember 2003, also nach Ablauf der fünfjährigen Frist gestellten Antrages zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1997…

UFSL RV/0608-L/05Zurückweisung einer verspäteten Berufung gegen einen Haftungsbescheid (§§ 9, 80 BAO) gemäß § 273 Abs. 1 BAO
geltende FassungUFS-EntscheidungenSonstiger Bescheid14.06.2006

…BAO daher aus, wenn die Postaufgabe am letzten Tag der Frist erfolgt, sofern das maßgebliche Schriftstück (z.B. Berufung) überhaupt bei der Behörde einlangt (Ritz, BAO³ § 245 Rz 2). Dem § 110 Abs. 1 BAO zufolge können gesetzlich festgesetzte Fristen nicht geändert werden, es sei denn…

UFSL RV/0888-L/07Übergang der örtlichen Zuständigkeit
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)19.09.2007

…kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden. Nach § 110 Abs. 1 BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich Anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Diese Gesetzesbestimmung gilt für verfahrensrechtliche und materiellrechtliche Fristen (Ritz, a.a.O., Tz 1f zu …

UFSL RV/0887-L/07Zurückweisung eines verspäteten Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)19.09.2007

…Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden. Nach § 110 Abs. 1 BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich Anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Diese Gesetzesbestimmung gilt für verfahrensrechtliche und materiellrechtliche Fristen (Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 3. Aufl.…

UFSL RV/0680-L/09Rechtzeitigkeit der Einbringung eines Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)29.03.2012

…gestellt werden (§ 41 Abs. 2 zweiter Satz EStG 1988). Nach § 110 Abs. 1 BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Diese Gesetzesbestimmung gilt für verfahrensrechtliche und materiellrechtliche Fristen (Ritz, BAO4, Tz 1f. zu § 108). Im gegenständlichen Fall endete…

UFSW RV/1137-W/10Verspätetes Einbringen eines Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)27.04.2010

…letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates. Nach § 110 Abs. 1 BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn…

UFSW RV/0750-W/06Verspätete Einbringung eines Antrages zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)24.04.2007

…Steuerpflichtigen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden. Gemäß § 110 Abs. 1 BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Diese Gesetzesbestimmung gilt für verfahrensrechtliche und materiellrechtliche Fristen (vgl. Ritz, BAO, Kommentar…

UFSW FSRV/0016-W/05Anträge auf 1) eine erweiterte Rechtsbelehrung im Rahmen der Manuduktionspflicht, 2) die Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages nach Einbringung eines Einspruches, 3) Befassung des Spruchsenates (jedoch nicht im Einspruch), 4) Verfahrenshelfer
geltende FassungUFS-EntscheidungenBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)29.03.2005Teil 1/2

…Antrag auf Verlängerung der Frist zur definitiven Beantragung der bedingten Beantragung eines Spruchsenates wurde mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, daß gemäß § 56 Abs. 2 FinStrG der 3. Abschnitt der BAO rezipiert werde und daher gemäß § 110 BAO gesetzlich festgesetzte Fristen nicht geändert werden können…

UFSI RV/0424-I/12Antragsveranlagung - Ende der 5-Jahresfrist
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)12.10.2012

…werden. Nach § 110 Abs. 1 BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich Anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Gemäß § 108 Abs. 3 2. Satz EStG 1988 ist dann, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällt…

UFSL RV/0654-L/08Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe länger als 5 Jahre rückwirkend
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)09.03.2009

…1 BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Bei der im zitierten § 10 FLAG 1967 enthaltenen Limitierung der rückwirkenden Beihilfengewährung mit fünf Jahren handelt es sich unbestreitbar um eine derartige nicht verlängerbare Frist, sodass das Finanzamt die Familienbeihilfe…

UFSF RV/0231-F/07Eine Auszahlung des Erhöhungsbetrages kann nur fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)05.06.2007

…Da Tage des Postlaufes nicht in die Frist eingerechnet werden (§ 108 Abs 4 BA0) und die Anspruchsvoraussetzungen gegeben waren, sei die erhöhte Familienbeihilfe für das in Rede stehende Kind bereits ab 1. September 2001 gewährt worden. Gemäß § 110 Abs 1 BA0 könnten gesetzlich festgesetzte Fristen…

UFSL RV/0334-L/06Rückwirkende Gewährung von Familienbeihilfe für nicht mehr als fünf Jahre.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)05.09.2007

…1 BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Bei der im zitierten § 10 FLAG 1967 enthaltenen Limitierung der rückwirkenden Beihilfengewährung mit fünf Jahren handelt es sich unbestreitbar um eine derartige nicht verlängerbare Frist, sodass das Finanzamt zu Recht…

UFSI FSRV/0011-I/07Zurückweisung einer Beschwerde im Finanzstrafverfahren als verspätet
geltende FassungUFS-EntscheidungenBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)24.04.2007

…im Finanzstrafverfahren gemäß § 56 Abs. 2 FinStrG für Fristen die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung (BAO) sinngemäß gelten. Damit gilt im Finanzstrafverfahren auch die Bestimmung des § 110 Abs. 1 BAO, wonach gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden können…