…Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden. Gemäß § 110 Abs. 1 BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Diese Gesetzesbestimmung gilt für verfahrensrechtliche und materiellrechtliche Fristen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 3…
…Gemäß § 56 Abs. 2 FinStrG gelten im Finanzstrafverfahren für Fristen die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung (BAO) sinngemäß. Damit gilt im Finanzstrafverfahren auch die Bestimmung des § 110 Abs. 1 BAO, wonach gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden können…
…wurde erwogen: Fristen sind Zeiträume, innerhalb derer oder nach deren Ablauf eine bestimmte Handlung rechtswirksam vorgenommen werden muss, um die vorgesehenen Rechtswirkungen auszulösen. Gesetzliche Fristen sind solche, deren Dauer in Gesetzen oder in Verordnungen festgelegt werden. Gemäß § 110 Abs. 1 BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen…
…auf Fristverlängerung wird der Lauf der Berufungsfrist gehemmt. Die Berufungsfrist ist eine gesetzliche Frist. Gesetzlich festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden (§ 110 Abs. 1 BAO). Die Verlängerung der Berufungsfrist liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Ein Antrag auf Fristverlängerung kann…
…Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden. Nach § 110 Abs. 1 BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich Anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Diese Gesetzesbestimmung gilt für verfahrensrechtliche und materiellrechtliche Fristen (Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 3…
…Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden. Nach § 110 Abs. 1 BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich Anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Diese Gesetzesbestimmung gilt für verfahrensrechtliche und materiellrechtliche Fristen (Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 3…
…ein Antrag vorliegt und dieser Antrag innerhalb der im Gesetz vorgesehenen Frist eingebracht wurde. Nach § 110 Abs. 1 BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Eine solche nicht verlängerbare Frist liegt im gegenständlichen Fall vor. Da der Antrag…
…ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt werden. Da gesetzlich festgesetzte Fristen nach § 110 Abs. 1 Bundesabgabenordnung nicht geändert werden können, besteht die Zurückweisung des erst am 29. Dezember 2003, also nach Ablauf der fünfjährigen Frist gestellten Antrages zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1997…
…BAO daher aus, wenn die Postaufgabe am letzten Tag der Frist erfolgt, sofern das maßgebliche Schriftstück (z.B. Berufung) überhaupt bei der Behörde einlangt (Ritz, BAO³ § 245 Rz 2). Dem § 110 Abs. 1 BAO zufolge können gesetzlich festgesetzte Fristen nicht geändert werden, es sei denn…
…kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden. Nach § 110 Abs. 1 BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich Anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Diese Gesetzesbestimmung gilt für verfahrensrechtliche und materiellrechtliche Fristen (Ritz, a.a.O., Tz 1f zu …
…Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden. Nach § 110 Abs. 1 BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich Anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Diese Gesetzesbestimmung gilt für verfahrensrechtliche und materiellrechtliche Fristen (Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 3. Aufl.…
…gestellt werden (§ 41 Abs. 2 zweiter Satz EStG 1988). Nach § 110 Abs. 1 BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Diese Gesetzesbestimmung gilt für verfahrensrechtliche und materiellrechtliche Fristen (Ritz, BAO4, Tz 1f. zu § 108). Im gegenständlichen Fall endete…
…letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates. Nach § 110 Abs. 1 BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn…
…Steuerpflichtigen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden. Gemäß § 110 Abs. 1 BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Diese Gesetzesbestimmung gilt für verfahrensrechtliche und materiellrechtliche Fristen (vgl. Ritz, BAO, Kommentar…
…Antrag auf Verlängerung der Frist zur definitiven Beantragung der bedingten Beantragung eines Spruchsenates wurde mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, daß gemäß § 56 Abs. 2 FinStrG der 3. Abschnitt der BAO rezipiert werde und daher gemäß § 110 BAO gesetzlich festgesetzte Fristen nicht geändert werden können…
…werden. Nach § 110 Abs. 1 BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich Anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Gemäß § 108 Abs. 3 2. Satz EStG 1988 ist dann, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällt…
…1 BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Bei der im zitierten § 10 FLAG 1967 enthaltenen Limitierung der rückwirkenden Beihilfengewährung mit fünf Jahren handelt es sich unbestreitbar um eine derartige nicht verlängerbare Frist, sodass das Finanzamt die Familienbeihilfe…
…Da Tage des Postlaufes nicht in die Frist eingerechnet werden (§ 108 Abs 4 BA0) und die Anspruchsvoraussetzungen gegeben waren, sei die erhöhte Familienbeihilfe für das in Rede stehende Kind bereits ab 1. September 2001 gewährt worden. Gemäß § 110 Abs 1 BA0 könnten gesetzlich festgesetzte Fristen…
…1 BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Bei der im zitierten § 10 FLAG 1967 enthaltenen Limitierung der rückwirkenden Beihilfengewährung mit fünf Jahren handelt es sich unbestreitbar um eine derartige nicht verlängerbare Frist, sodass das Finanzamt zu Recht…
…im Finanzstrafverfahren gemäß § 56 Abs. 2 FinStrG für Fristen die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung (BAO) sinngemäß gelten. Damit gilt im Finanzstrafverfahren auch die Bestimmung des § 110 Abs. 1 BAO, wonach gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden können…