Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0654-L/08
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe länger als 5 Jahre rückwirkend
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0654-L/08vom 09.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch RA, vom
2. April 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 4. März
2008 betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Gewährung des
Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für die Zeit ab April 1996
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat dem Antrag vom 16.11.2004 auf
Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe rückwirkend
für die Zeit ab 1.11.1999 entsprochen. Den Antrag auf Zuerkennung des
Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe vom 20.12.2007 hat das Finanzamt mit
Bescheid vom 4.3.2008 für die Zeit ab April 1996 zurückgewiesen, weil
die Eingabe nicht fristgerecht erfolgt sei. Die Familienbeihilfe könne nur
fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung
gewährt werden.
Die dagegen eingebrachte Berufung wurde wie folgt
begründet:
"Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid
hat der Berufungswerber bereits im Mai 2001 einen Antrag auf Feststellung
der Dienstbeschädigung, die er während seines Präsenzdienstes
erlitten hat, beim zuständigen Bundessozialamt y gestellt, wo auch seine
Invalidität erhoben wurde.
Erst im Oktober 2007, also nach einer Verfahrensdauer
von rund 6,5 Jahren, wurde ihm die Dienstbeschädigung bzw.
Invalidität zugesprochen, wobei festgestellt wurde, dass der
Berufungswerber ab Beginn der Dialysebehandlung im Mai 1999 die Minderung
der Erwerbsfähigkeit mit 100 % anzunehmen ist.
Aus Sicht des Berufungswerbers ist der Antrag auf
Feststellung der Dienstbeschädigung, den er im Mai 2001 beim
zuständigen Bundessozialamt OÖ gestellt hat, für den
rechtsunkundigen Antragssteller sogleich als Antrag für den Bezug der
erhöhten Familienbeihilfe zu werten, sodass entgegen den angefochtenen
Bescheid die Frist für die Antragstellung der erhöhten
Familienbeihilfe ab April 1996 noch nicht abgelaufen ist.
Zumindest ist bei sonstiger Verfassungswidrigkeit der
angewendeten gesetzlichen Bestimmungen davon auszugehen, dass die Antragstellung
beim Bundessozialamt die Frist für die Verjährung der erhöhten
Familienbeihilfe unterbricht oder hemmt, da dem rechtsunkundigen Antragsteller
nicht zugemutet werden kann, dass er - zumal in seinem Zustand massiver
körperlicher Probleme, die während seines Präsenzdienstes ohne
sein Verschulden entstanden sind - über alle Formalien und
Verjährungsfristen informiert.
Der rechtsunkundige und in seiner Gesundheit schwer
beeinträchtigte Antragsteller konnte daher davon ausgehen, dass die
Antragstellung zur Feststellung der Dienstbeschädigung, die ja die
Voraussetzung und damit Vorfrage für den Bezug der erhöhten
Familienbeihilfe darstellt, auch gleichzeitig als Antrag auf erhöhte
Familienbeihilfe zu verstehen ist bzw. in jedem Fall allfällige Fristen
unterbricht oder hemmt, da erst nach Feststehen des Grades der Minderung der
Erwerbsfähigkeit über einen solchen Antrag auf erhöhte
Familienbeihilfe entschädigt werden kann.
Jede andere Auslegung würde ein untragbares
Rechtsschutzdefizit bewirken, da es dann von den Zufälligkeiten der
Bearbeitung der Anträge beim Bundessozialamt abhinge, ob bzw. für
welche Zeiträume Ansprüche auf erhöhte Familienbeihilfe
verjähren, und damit die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen mit
Verfassungswidrigkeit belasten.
Der Berufungswerber konnte daher angesichts des laufenden
Verfahrens vor dem Bundessozialamt y darauf vertrauen, dass während dieses
Verfahrens seine Ansprüche auf erhöhte Familienbeihilfe gewahrt sind
und zwar auch für jenen Zeitraum, der sich dann aus dem
abschließenden Gutachten des Bundessozialamtes ergibt.
Der Berufungswerber konnte auch nicht davon ausgehen, dass
das Verfahren vor dem Bundessozialamt rund 6,5 Jahre in Anspruch nimmt, sodass
er im Vertrauen auf die Wahrung seiner Ansprüche auf erhöhte
Familienbeihilfe auf die Erledigung dieses Verfahrens zugewartet hat, auch wenn
diese Verfahren ungewöhnlich lange Zeit in Anspruch genommen hat."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 10 Abs. 1 und 2 FLAG
1967 wird die Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung
der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8
Abs. 4) ist besonders zu beantragen.
Die Familienbeihilfe wird § 10 Abs. 2 FLAG
1967 zufolge vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen
für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe
erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt
oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Nach § 110 Abs. 1 BAO können gesetzlich
festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht
geändert werden.
Bei der im zitierten § 10 FLAG 1967 enthaltenen
Limitierung der rückwirkenden Beihilfengewährung mit fünf Jahren
handelt es sich unbestreitbar um eine derartige nicht verlängerbare Frist,
sodass das Finanzamt die Familienbeihilfe nur für einen Zeitraum von
fünf Jahren rückwirkend ab Einlangen des Antrages vom 16.11.2004, also
ab November 1999, gewährt hat.
Diesbezüglich ist auch noch anzumerken, dass
gemäß
§ 85 Abs. 1 BA0 1955 Anbringen zur
Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen
(insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von
Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3
schriftlich einzureichen sind (Eingaben).
Ein Anbringen liegt erst dann vor, wenn die Eingabe
tatsächlich bei der Behörde einlangt.
Der Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages
zur Familienbeihilfe für die Zeit ab April 1996 vom 20.12.2007 langte beim
Finanzamt am 27.12.2007 ein. Eine Gewährung für die Zeit ab April 1996
ist folglich nicht möglich. Die Voraussetzungen für die
Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe werden in einem
eigenen im § 8 Abs. 5 und 6 geregelten Verfahren
festgestellt. Die Ansicht des Berufungswerbers, der Antrag auf
Feststellung der Dienstbeschädigung beim zuständigen Bundessozialamt
hemme oder unterbreche allfällige Fristen, kann somit nicht geteilt
werden.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz, am 9.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0654-L/08
- Stammnummer
- 39704
- Gültig
- 09.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF