Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4651-W/02
Hemmung des Fristenlaufes, auch wenn Nichtgewährung einer weiteren Fristverlängerung angekündigt wird
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4651-W/02vom 28.02.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Verlängerung der Berufungsfrist durch das Finanzamt mit dem Hinweis, dass keine weitere Fristverlängerung zu erwarten sei, nimmt einem dennoch eingebrachten weiteren (rechtzeitigen) Fristverlängerungsantrag nicht die hemmende Wirkung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des R.B., gegen den
Bescheid des Finanzamtes Baden betreffend Zurückweisung der Berufung gegen
die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1999 vom
25. März 2002 entschieden:
Der
Berufung ist stattzugeben.
Der
angefochtene Zurückweisungsbescheid wird ersatzlos aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw) betrieb im streitgegenständlichen Jahr bis zum
31. Dezember 1999 ein Gasthaus in der Rechtsform eines
Einzelunternehmens (Betriebsnachfolger ist die R. KEG). Der Gewinn bzw. der
Verlust wird gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG 1988
ermittelt. Neben den Einkünften aus Gewerbebetrieb erzielt der Bw noch
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.
Mit Bescheid vom 23. November
2001 betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1999 wich das Finanzamt von der
vom Bw abgegebenen Erklärung insoweit ab, als die unentgeltliche
Einbringung des Betriebes in die R. KEG umsatzsteuerrechtlich als Entnahme ins
Privatvermögen zu behandeln und daher der Wert des Betriebes der
Eigenverbrauchsbesteuerung zu unterziehen sei.
Dem oa Bescheid legte das Finanzamt nachstehende Berechnung
zugrunde:
|
USt-Eigenverbrauch zu Buchwerten
|
10%
|
20%
|
Maschinen und maschinelle Anlagen
|
|
5.100,00
|
BGA
|
|
255.522,00
|
Warenbestand
|
300.000,00
|
108.740,00
|
Eigenverbrauch
|
300.000,00
|
369.362,00
Mit Eingabe vom 21. Dezember
2001 stellte der steuerliche Vertreter des Bw das Ansuchen die Frist zur
Einbringung einer Berufung gegen den Umsatz- bzw. Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 1999 bis zum 31. Jänner 2002 zu verlängern.
Begründend wurde ausgeführt, dass noch einige Unterlagen fehlen
würden, die notwendig seien, um eine ordnungsgemäße Berufung
einbringen zu können. Außerdem sei die Kanzlei des steuerlichen
Vertreters vom 24. Dezember 2001 bis 7. Jänner 2002
geschlossen.
Mit Bescheid vom
28. Dezember 2001 wurde dem Antrag auf Verlängerung der Frist zur
Einbringung einer Berufung bis zum 31. Jänner 2002 stattgegeben.
Mit Eingabe vom
31. Jänner 2002 stellte der steuerliche Vertreter des Bw
neuerlich ein Ansuchen die Rechtsmittelfrist bis zum 28. Februar 2002
zu verlängern.
Mit Bescheid vom
6. Februar 2002 wurde der Verlängerung zur Einbringung einer
Berufung gegen den Umsatz- und Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999
bis zum 28. Februar 2002 - unter dem Hinweis, dass eine weitere
Fristverlängerung nicht in Betracht komme - stattgegeben.
Mit Eingabe vom
28. Februar 2002 stellte der steuerliche Vertreter des Bw erneut ein
Ansuchen um Rechtsmittelfristverlängerung bis zum 31. März
2002.
Mit Bescheid vom
5. März 2002 wurde dem oa Ansuchen nicht stattgegeben.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Rechtsmittelfrist mit Bescheid
vom 6. Februar 2002 letztmalig verlängert worden sei und somit
sei dem Ansuchen vom 28. Februar 2002 nicht mehr stattzugeben.
Mit Eingabe vom
11. März 2002 erhob der steuerliche Vertreter des Bw Berufung
gegen die Bescheide hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr
1999. Gleichzeitig stellte der steuerliche Vertreter des Bw den Antrag auf
Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die Abgabenbehörde II. Instanz
sowie auf Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung.
Mit Bescheid vom 25. März
2002 wurde die Berufung vom 11. März 2002 gegen die Bescheide betreffend
Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1999 gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO zurückgewiesen. Begründend
wurde ausgeführt, dass die Zurückweisung erfolgt sei, weil die
Berufung nicht fristgerecht eingebracht worden sei.
Mit Eingabe vom 25. April 2002
erhob der steuerliche Vertreter des Bw Berufung gegen den
Zurückweisungsbescheid betreffend die Berufung gegen den Bescheid
hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1999. Begründend
wurde ausgeführt, dass die Berufung notwendig geworden sei, da der Bescheid
betreffend Abweisung der Fristverlängerung zur Einbringung einer Berufung
am 11. März 2002 in der Kanzlei des steuerlichen Vertreters des
Bw eingelangt und am gleichen Tag die Berufung gegen den Umsatz- und
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 vom steuerlichen Vertreter des Bw
eingebracht worden sei.
Weiters stellte der steuerliche
Vertreter des Bw, für den Fall der Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde II. Instanz, den Antrag auf Abhaltung einer mündlichen
Berufungsverhandlung.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 22. Oktober 2002 wurde die oa Berufung als unbegründet
abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Berufungsfrist gegen
die Steuerbescheide 1999 aufgrund des Antrages des Bw mit Bescheid vom
6. Februar 2002 letztmalig bis zum 28. Februar 2002 -
mit dem ausdrücklichem Hinweis, dass keine weitere Verlängerung mehr
erfolgen werde - verlängert worden sei. Dem trotzdem eingebrachtem
Fristverlängerungsansuchen vom 28. Februar 2002 sei daher nicht
mehr stattzugeben gewesen und habe auch mit einer Stattgabe des Ansuchens nicht
mehr gerechnet werden können. Die Frist zur Einbringung einer Berufung
gegen die Steuerbescheide 1999 sei somit am 28. Februar 2002 abgelaufen, die
Berufung vom 11. März 2002 sei daher verspätet gewesen. Die
Zurückweisung sei aus diesem Grunde zu Recht erfolgt.
Mit Eingabe vom 27. November
2002 stellte der steuerliche Vertreter des Bw den Antrag auf Vorlage der
Berufung zur Entscheidung an die Abgabenbehörde II. Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 245 Abs. 1 BAO beträgt die Berufungsfrist einen Monat. Nach
§ 245 Abs. 3 BAO kann die Berufungsfrist aus
berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch
wiederholt, verlängert werden. Durch einen Antrag auf
Fristverlängerung wird der Lauf der Berufungsfrist gehemmt.
Die Berufungsfrist ist eine
gesetzliche Frist. Gesetzlich festgesetzte Fristen können, wenn nicht
ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden
(§ 110 Abs. 1 BAO). Die Verlängerung der Berufungsfrist
liegt im Ermessen der Abgabenbehörde.
Ein Antrag auf
Fristverlängerung kann rechtswirksam nur innerhalb der Rechtsmittelfrist
gestellt werden.
Die Verlängerung einer
Berufungsfrist setzt voraus, dass die Frist im Zeitpunkt der Einbringung des
Antrages noch nicht abgelaufen ist. Ist dies der Fall, so ist eine
Verlängerung nicht mehr möglich und auch eine hemmende Wirkung des
Antrages kann nicht eintreten (VwGH 30.5. 1989, 89/14/47).
Gemäß
§ 245 Abs. 4 BAO beginnt die Hemmung des Fristenlaufes mit dem Tag der
Einbringung des Antrages iSd § 245 Abs. 2 bzw 3. Die Hemmung des
Fristenlaufes endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (§ 245 Abs. 2)
oder die Entscheidung über den Fristerstreckungsantrag dem Antragsteller
zugestellt wird.
Die Hemmung der
Rechtsmittelfrist bedeutet, dass die Frist mit dem Tag der Einbringung des zur
Hemmung führenden Antrages abgestoppt wird, und dass mit dem der Zustellung
des die Hemmung beendenden Schriftstückes folgenden Tag ihr Rest
weiterläuft.
Wird der Antrag erst am letzten
Tag der Berufungsfrist eingebracht, so steht dem Berufungswerber bei Abweisung
vor dem von ihm beantragten Fristenende nur mehr ein Tag zur Ausarbeitung der
Berufung zur Verfügung, nämlich jener, der dem Tag der Zustellung des
die Hemmungswirkung beseitigenden Bescheides folgt (vgl. Stoll, BAO,
S 2523f).
Im gegenständlichen Fall
stellte der steuerliche Vertreter des Bw mit Eingabe vom
21. Dezember 2001 erstmalig das Ansuchen die Frist zur Einbringung
einer Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer
für das Jahr 1999 bis zum 31. Jänner 2002 zu verlängern. Wie
der Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen ist, wurde diesem Ansuchen mit Bescheid
vom 28. Dezember 2001 stattgegeben.
Auf Grund eines neuerlichen
Antrages des steuerlichen Vertreters des Bw vom 31. Jänner 2002
wurde mit Bescheid vom 6. Februar 2002 - unter dem Hinweis, dass
eine weitere Fristverlängerung nicht mehr in Betracht kommt - die
Frist zur Einbringung einer Berufung letzmalig bis zum
28. Februar 2002 verlängert.
Am 28. Februar 2002 brachte der
steuerliche Vertreter des Bw - innerhalb der noch offenen
Rechtsmittelfrist - neuerlich einen Antrag auf Verlängerung der
Rechtsmittelfrist bis zum 31. März 2002 ein. Diesem Antrag auf
Fristverlängerung wurde mit Bescheid vom 5. März 2002 nicht
mehr stattgegeben.
Laut Angaben des steuerlichen
Vertreters des Bw - in der Eingabe vom 25. April 2002 - wurde ihm der
abweisende Bescheid betreffend seines Fristverlängerungsantrages (vom
5. März 2002) am 11. März 2002 in seiner Kanzlei zugestellt
und am gleichen Tag wurde von ihm die Berufung gegen die Bescheide betreffend
Umsatz- und Einkommensteuer eingebracht.
Auf die oa Bestimmung bezogen
bedeutet dies, dass im vorliegenden Fall am 28. Februar 2002 die
Hemmung des Fristenlaufes - das ist der Tag an dem der neuerliche Antrag
eingebracht worden ist - begonnen hat, und diese am
11. März 2002 - das ist jener Tag an dem dem steuerlichen
Vertreter des Bw der abweisende Bescheid betreffend
Fristverlängerungsansuchen zugestellt worden ist - geendet hat. Damit
ist die vom steuerlichen Vertreter des Bw mit 11. März 2002 datierte
Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das
Jahr 1999 im Sinne der oa Bestimmungen des § 245 BAO als fristgerecht
eingebracht anzusehen. Dies auch trotz des Umstandes, dass in einem diesem
Fristverlängerungsansuchen vorangegangenen Bescheid vom 6. Februar 2002 von
Seiten des Finanzamtes darauf hingewiesen wurde, dass eine weitere
Fristverlängerung nicht gewährt werden wird. Denn es gab mit 28.
Februar 2002 einen neuerlichen Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist
und wurde über diese mit Bescheid vom 5. März 2002 abgesprochen. Auch
Anträgen auf neuerliche Erstreckung einer bereits verlängerten
Berufungsfrist kommt hemmende Wirkung zu (vgl. Stoll, BAO
S 2525).
Die Zurückweisung der
Berufung ist daher seitens des Finanzamtes zu Unrecht erfolgt.
Hinsichtlich des vom
steuerlichen Vertreters des Bw gestellten Antrages auf Abhaltung einer
mündlichen Berufungsverhandlung im Falle einer Vorlage der Berufung zur
Entscheidung an die Abgabenbehörde II. Instanz, muss festgehalten werden,
dass ein solcher Antrag für eine Berufung über die gemäß
§ 260 Abs.1 BAO - nach der vor dem 1. Jänner 2003
geltenden Rechtslage - monokratisch zu entscheiden war, nicht möglich war.
Aus dem zweiten Satz des §
323 Abs.12 BAO ergibt sich allerdings in den Bereichen bisheriger monokratischer
Entscheidungszuständigkeit die Möglichkeit einer "Nachholung" von
Anträgen auf mündliche Verhandlung. Danach können Anträge
auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung abweichend von
§ 284 Abs.1 Z 1 BAO (Antrag nur in Berufung, Vorlageantrag oder
Beitrittserklärung stellbar) bis 31. Jänner 2003 für Berufungen,
über die nach bisheriger Rechtslage nicht durch den Berufungssenat zu
entscheiden war, gestellt werden. Solche Anträge sind bei den im
§ 249 BAO genannten Abgabenbehörden zu stellen. Da im
vorliegenden Fall ein solcher Antrag bis dato weder bei der Abgabenbehörde,
die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, noch bei der zur Entscheidung
über die Berufung zuständigen Abgabenbehörde II. Instanz
eingebracht worden ist, war daher über die gegenständliche Berufung
durch die Referentin des Senates 7 ohne Abhaltung einer mündlichen
Berufungsverhandlung zu entscheiden.
Es war daher aus oa
Gründen spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
3. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 110 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4651-W/02
- Stammnummer
- 2944
- Gültig
- 28.02.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF