Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0645-L/04
Zurückweisung einer verspätet abgegebenen Erklärung auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung (1997)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0645-L/04vom 17.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des F., vom 22. März 2004,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom
5. März 2004, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1997
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber brachte am 29. Dezember 2003 beim
zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 1997 ein. In diesem ersuchte
er um Berücksichtigung der Kosten für freiwillige
Personenversicherungen, der Ausgaben für Wohnraumsanierung, des
Kirchenbeitrages und des Pendlerpauschales.
Mit Bescheid vom 5. März 2004 wies das Finanzamt
diesen Antrag als verspätet zurück, weil er nicht innerhalb von
fünf Jahren nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres beim Finanzamt
eingelangt sei.
In der dagegen fristgerecht eingereichten Berufung wurde
der Grund/Hergang der verspäteten Einreichung dargelegt. Der
Rechtsmittelwerber sei im April/Mai 1998 bei der Kirchenbeitragsstelle wegen
einer Beitragsminderung gewesen. Die Dame habe ihm erklärt, er solle mit
dem bearbeiteten Steuerausgleich vom Jahr 1997 nochmals vorbeikommen. Darauf sei
er zum Finanzamt gegangen und habe gefragt, ob er für das Jahr 1997 einen
Steuerausgleich machen könne. Dazu teilte er dem Beamten mit, dass er im
Jahr 1997 begonnen habe das "alte Haus" zu sanieren und ob er dazu Aufwendungen
als Sonderausgaben einreichen könne. Der Beamte habe ihm mitgeteilt, dass
er zu viel verdiene (Einkünfte über S 700.000,--) und daher keine
Kosten der Hausrenovierung abschreiben könne. Durch diese Information habe
er für das Jahr 1997 und die folgenden Jahre keine Arbeitnehmerveranlagung
beantragt. Im letzten Quartal des Jahres 2003 habe er wieder bei der
Kirchenbeitragsstelle zwecks Ermäßigung u.a. wegen der
Schulausbildung seiner Tochter in der BRD und die dazu anlaufenden monatlichen
Kosten vorgesprochen. Diese habe ihn wieder an das Finanzamt verwiesen. Er habe
daraufhin die Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 1997 bis 2002, alle
per 23.12.2003 erstellt und am Montag, 29.12.2003 persönlich beim Finanzamt
abgegeben. Für das Jahr 1997 habe er um Nachsicht der verspäteten
Einreichung und Anerkennung ersucht, weil die Verspätung auf eine
Fehlinformation eines Beamten anfangs 1998 zurückzuführen sei. Er habe
sich nicht bei irgendjemanden, sondern gleich beim zuständigen Finanzamt
erkundigt. Nach wahrheitsgemäßer Darstellung wie es zu der
verspäteten Einreichung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1997
gekommen sei, ersuche er um positive Beurteilung und Anerkennung des Antrages.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 9. Juni 2004 wies das
Finanzamt das Rechtsmittel als unbegründet ab, weil es sich bei der Frist
für die Antragstellung um eine unerstreckbare Frist handle. Durch den
Vorlageantrag vom 2.7.2004 gilt die Berufung wiederum als unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 2 Einkommensteuergesetz
1988 erfolgt, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen, eine
Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen. Der Antrag kann innerhalb von
fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt
werden.
Da gesetzlich festgesetzte Fristen nach § 110 Abs. 1
Bundesabgabenordnung nicht geändert werden können, besteht die
Zurückweisung des erst am 29. Dezember 2003, also nach Ablauf der
fünfjährigen Frist gestellten Antrages zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1997 zu Recht.
Die Berufung war als unbegründet
abzuweisen.
Bemerkt wird, dass die vom Einschreiter in der
Berufungsschrift dargestellte Auskunft des Finanzbeamten (April/Mai 1998) dem
Gesetz entsprochen hat. Danach wurde der Beamte vom Rechtsmittelwerber nur
gefragt, ob er Sanierungskosten als Sonderausgaben einreichen könne. Dass
dies angesichts des Gesamtbetrages der Einkünfte des Berufungswerbers
über S 700.000,-- zwecklos sei, entspricht den Bestimmungen des §
18 Abs. 3 Z 2 EStG. Auf die Idee, der Einschreiter hätte auch
Kirchenbeiträge und das Pendlerpauschale zu berücksichtigen, kam der
Beamte deshalb nicht, weil derartige Beträge bei Personen mit
Jahreseinkünften über S 700.000,-- in der Regel bereits beim
Arbeitgeber beantragt und beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Es
wäre Sache des Berufungswerbers gewesen, im Jahre 1998 darauf hinzuweisen,
dass diese beiden Ausgaben bisher noch nicht berücksichtigt wurden, was
offensichtlich nicht geschehen ist.
Linz, am 17.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 110 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0645-L/04
- Stammnummer
- 19459
- Gültig
- 17.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF