Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0011-I/07
Zurückweisung einer Beschwerde im Finanzstrafverfahren als verspätet
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0011-I/07vom 24.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., über die Beschwerde des Beschuldigten vom 4. April 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 28. März 2007, SN X,
betreffend die Zurückweisung einer Beschwerde
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes Innsbruck als
Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 16. Jänner 2007, StrafNr.
X, wurde gegen den Beschwerdeführer das Finanzstrafverfahren wegen
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG eingeleitet. Dieser Bescheid
wurde dem Beschwerdeführer am 20. Jänner 2007 zugestellt.
Die (als "Einspruch" bezeichnete) Beschwerde gegen diesen
Bescheid vom 27. Februar 2007 ist am 5. März 2007 beim Finanzamt
Innsbruck eingelangt (Beginn des Postenlaufs laut Poststempel 2. März
2007). Mit dem hier gegenständlichen Bescheid vom 28. März 2007
wurde die Beschwerde gemäß
§ 156 Abs. 1 FinStrG
zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 4. April 2007, in
welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Aus folgenden Gründen habe die Beschwerde gegen den
Einleitungsbescheid nicht früher abgegeben werden können: der
Beschwerdeführer habe den Einleitungsbescheid an Herrn RA XY zur
Bearbeitung gegeben, weil er eine Privat-Rechtsschutzversicherung habe, die
jedoch nicht für diese Angelegenheit Deckung habe. Die Stellungnahme der
Versicherung habe aber leider so lange gedauert, dass er erst nach Ablehnung der
Versicherung der RA-Kosten die Beschwerde an die Finanzbehörde sofort
selbst vorgenommen habe. Aus diesem Umstand dürfe ihm kein Nachteil in der
Strafentscheidung erwachsen. Der Beschwerdeführer stelle Antrag auf
Rechtshilfe in diesem Verfahren. Eine Zurückweisung wäre ein
erheblicher Nachteil für ihn, weil eine Beschuldigung aus der nicht
rechtzeitig abgegebenen Beschwerde gegen den Einleitungsbescheid herausgelesen
werden könnte.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren sind die Berufung und
die Beschwerde (§ 150 Abs. 1 FinStrG). Gemäß
§ 150 Abs. 2 FinStrG beträgt die Rechtsmittelfrist einen
Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses oder
sonstigen Bescheides, bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer
finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit deren Kenntnis,
sofern der Beschwerdeführer aber durch den Verwaltungsakt behindert war,
von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser
Behinderung.
Wie sich aus dem im Strafakt enthaltenen Zustellnachweis
ergibt, wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am
20. Jänner 2007 (und nicht wie im angefochtenen Bescheid
ausgeführt am 19. Jänner 2007) durch Hinterlegung (§ 17
Abs. 3 ZustellG) zugestellt. Die Rechtsmittelfrist endete somit am
20. Februar 2007. Die am 2. März 2007 zur Post gebrachte und am
5. März 2007 beim Finanzamt Innsbruck eingelangte Beschwerde erweist
sich daher als verspätet.
Wenn nun Umstände vorgebracht werden, wodurch der
Beschwerdeführer an der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde gehindert
worden sei, so ist darauf zu verweisen, dass im Finanzstrafverfahren
gemäß
§ 56 Abs. 2 FinStrG für Fristen die
Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung (BAO)
sinngemäß gelten. Damit gilt im Finanzstrafverfahren auch die
Bestimmung des § 110 Abs. 1 BAO, wonach gesetzlich festgesetzte
Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert
werden können. Die im 7. Abschnitt der BAO enthaltene Regelung des
§ 245 Abs. 3 BAO, wonach die Berufungsfrist im Abgabenverfahren
unter den dort umschriebenen Voraussetzungen verlängert werden kann, ist im
Finanzstrafverfahren nicht anzuwenden. Die einmonatige Beschwerdefrist nach dem
Finanzstrafgesetz ist demnach eine nicht verlängerbare Fallfrist
(Reger/Hacker/Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz, Band 2, Rz. 3 zu
§ 150; Fellner, Kommentar zur Finanzstrafgesetz, Band II,
Rz. 3 zu §§ 150-155 u.a.). Die gegenständliche
Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid war daher - ungeachtet des
Beschwerdevorbringens - als unbegründet abzuweisen.
Zu dem in der gegenständlichen Beschwerdeschrift
gestellte Antrag auf "Rechtshilfe" (gemeint: Verfahrenshilfe) - über
welchen von der Finanzstrafbehörde I. Instanz abzusprechen sein wird -
ist Folgendes zu bemerken: Beantragt der Beschuldigte die Beigabe eines
Verteidigers innerhalb einer für eine Verfahrenshandlung offen stehenden
Frist, so beginnt diese Frist mit der Zustellung der Mitteilung, wen die Kammer
als Verteidiger bestellt hat, oder des Bescheides, mit dem der Antrag abgewiesen
wurde, von neuem zu laufen (§ 77 Abs. 6 FinStrG). Da der Antrag
im vorliegenden Fall erst mit der (verspäteten) Beschwerde und somit
außerhalb der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde, kommt hier ein
neuerlicher Beginn des Fristenlaufes der Rechtsmittelfrist nicht in
Betracht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 24. April 2007
Normen und Schlagworte
- § 150 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 150 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 77 Abs. 6 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 56 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 110 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ZurückweisungBeschwerdeFinanzstrafverfahrenRechtsmittelfristBeschwerdefristnicht verlängerbarFallfristVerfahrenshilfe
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0011-I/07
- Stammnummer
- 28028
- Gültig
- 24.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF