Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0750-W/06
Verspätete Einbringung eines Antrages zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0750-W/06vom 24.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung ist innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gesetzlich zulässig. Eine Änderung von gesetzlichen Fristen ist jedoch nur dann erlaubt, wenn dies ausdrücklich im Gesetz bestimmt ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom
5. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom
10. März 2006 betreffend Zurückweisung eines Antrages auf
Durchführung einer Arbeitnehmveranlagung für das Jahr 2000
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
A)
Die Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für
das Jahr 2000 wurde vom Berufungswerber (= Bw.) am 14. Februar 2006 erstellt (OZ
1 ff./2000) und am 21. Februar 2006 beim Finanzamt persönlich
überreicht.
B)
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 10. März 2006 (OZ 4/2000) den Antrag des
Bw. laut Abschnitt A) zurückgewiesen und begründend ausgeführt,
dass die Zurückweisung erfolgt sei, weil der Antrag (zur Durchführung
der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000) nicht fristgerecht
eingebracht worden sei. Diesen Bescheid übernahm der Bw. laut RSb
(OZ 5/2000) am 27. März 2006.
C)
Der Bw. überbrachte am 5. April 2006 dem Finanzamt ein Schreiben, mit dem
er gegen den Bescheid vom 10. März 2006 Berufung erhob. In diesem
Berufungsschreiben wird zur Begründung ausgeführt:
Der Bw. sei im
Dezember des Vorjahres 2005 erkrankt gewesen und dazwischen mit anderer Thematik
(am Finanzamt mit seiner Gattin H.) beschäftigt gewesen. Es sei um eine
Abgabengutschrift über € 30.000,00 am Abgabenkonto seiner Gattin
und deren Rückbuchung gegangen sowie um Anträge auf Nachzahlung der
zustehenden Geldleistungen für deren vier Kinder (vom Juli 1996 bis August
2000). Er ersuche deshalb um Nachsicht und Durchführung des beantragten
"Jahresausgleiches" für das Jahr 2000.
Über
die Berufung wurde erwogen:
I)
Der Sachverhalt ist dadurch bestimmt, dass der Bw. seine Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung erst am 14. Februar 2006
erstellt und am 21. Februar 2006 beim Finanzamt eingereicht hat.
II)
steuerrechtliche Beurteilung:
§ 41 Abs.
2 erster und zweiter Satz EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden
Fassung normieren: Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, so erfolgt
eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen. Der Antrag kann innerhalb
von fünf Jahren ab dem Ende des
Veranlagungszeitraumes gestellt werden.
Gemäß
§ 110 Abs. 1 BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht
ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
Diese
Gesetzesbestimmung gilt für verfahrensrechtliche und materiellrechtliche
Fristen (vgl. Ritz, BAO, Kommentar, 3. Aufl., Tz 1 f. zu § 108).
Im Fall des Bw.
endete die Antragsfrist zur Durchführung für die
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 mit 31. Dezember 2005. Der Bw.
hat nämlich die Steuererklärung für das Jahr 2000 erst am 14.
Februar 2006 erstellt und damit (am 21. Februar 2006) verspätet beim
Finanzamt eingebracht.
Damit ist aber
das Schicksal der Berufung des Bw. entschieden, da die Frist gemäß
§ 41 Abs. 2 EStG 1988 zu den nicht verlängerbaren Fristen
gehört. Die vom Bw. angeführten Gründe ändern nichts daran,
dass die Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2000 objektiv verspätet beim Finanzamt eingebracht
wurde.
Damit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 24.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 110 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0750-W/06
- Stammnummer
- 28064
- Gültig
- 24.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF