Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0334-L/06
Rückwirkende Gewährung von Familienbeihilfe für nicht mehr als fünf Jahre.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0334-L/06vom 05.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 26. Jänner 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom
17. Jänner 2006 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung
der Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. September 1997
bis 30. November 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin stellte erstmals mit
30. Dezember 2005 einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe
für ihre .. 1997 geborene Tochter I. Das Finanzamt gewährte die
Familienbeihilfe rückwirkend ab 1. Dezember 2000. Für den
davorliegenden Zeitraum wurde der Antrag mit Bescheid abgewiesen, da nach
§ 10 Abs. 3 FLAG 1967 die Familienbeihilfe höchstens
für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der
Antragstellung zu gewähren ist.
Gegen den Abweisungsbescheid wurde Berufung eingebracht,
die sinngemäß folgendermaßen begründet wurde: Die
Berufungswerberin hätte im Zuge der Anmeldung der Geburt der Tochter auf
dem Gemeindeamt den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe gestellt. Bei
einer Kindesanmeldung würden die erforderlichen Anträge durch das
Gemeindeamt erledigt und direkt vom Gemeindeamt an das Finanzamt gesendet. Die
Berufungswerberin treffe kein Verschulden, da sie die Antragstellung wegen der
getrennten Vorgangsweise nicht übersehen konnte. Sie vermute, dass der
Antrag auf dem Postweg verloren gegangen sei.
Beigelegt wurde der Berufung ein Schreiben des
Marktgemeindeamtes xx, in dem bestätigt wurde, dass im Zuge der Anmeldung
eines Kindes auf dem Gemeindeamt routinemäßig die notwendigen
Beihilfenanträge erledigt würden und direkt vom Gemeindeamt an die
jeweiligen Stellen übermittelt würden. Dies sei auch im Fall der
Berufungswerberin so geschehen. Im Sinn der Vermeidung des hohen
Beihilfenverlustes werde daher ersucht, den Antrag der Berufungswerberin postiv
zu entscheiden.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung unter Zitierung der gesetzlichen Bestimmungen ab und
verwies in der Begründung unter anderem darauf, dass die
Anspruchsberechtigte selbst dafür Sorge tragen hätte müssen, dass
die Eingabe tatsächlich bei der Behörde einlange, und dass sie daher
die Gefahr des Verlustes treffe. Im Übrigen sei ihr bereits im April 2003
eine Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe übermittelt
worden, in der nur die drei anderen Kinder der Berufungswerberin angeführt
waren. Zumindest zu diesem Zeitpunkt hätte es der Berufungswerberin
auffallen müssen, dass für I keine Familienbeihilfe ausbezahlt wurde.
Im Vorlageantrag verwies die Berufungswerberin neuerlich
auf das bisherige Vorbringen und führte ergänzend zu den
Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung aus, dass sie in der
Mitteilung des Finanzamtes vom April 2003 übersehen hätte, dass
für das Kind I keine Familienbeihilfe zugesprochen wurde. Da der Antrag
vermutlich auf dem Postweg verloren ging und sie daher keine Schuld treffen
könne, bitte sie um positive Erledigung des Ansuchens.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 10 Abs. 1 FLAG 1967 wird
die Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt. Nach § 10
Abs. 3 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe höchstens für
fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung
gewährt.
Nach § 110 Abs. 1 BAO können gesetzlich
festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht
geändert werden.
Bei der im zitierten § 10 FLAG 1967 enthaltenen
Limitierung der rückwirkenden Beihilfengewährung mit fünf Jahren
handelt es sich unbestreitbar um eine derartige nicht verlängerbare Frist,
sodass das Finanzamt zu Recht die Familienbeihilfe nur für einen Zeitraum
von fünf Jahren rückwirkend ab Einlangen des Antrages gewährt
hat.
Die Berufungswerberin vermeint, dass in ihrem Fall dennoch
eine Nachzahlung der Familienbeihilfe auch für die davorliegenden
Zeiträume gerechtfertigt wäre, da sie kein Verschulden daran treffe,
dass der Antrag nicht bereits anlässlich der Geburt der Tochter beim
Finanzamt eingelangt sei - er sei vermutlich am Postweg verloren gegangen. Damit
kann die Berufungswerberin jedoch nichts für ihren Standpunkt gewinnen:
Auch wenn es zutrifft, dass ein Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe
bereits unmittelbar nach der Geburt des Kindes gestellt wurde und dieser aus
Gründen, die die Berufungswerberin nicht zu vertreten hat, niemals beim
Finanzamt eingelangt ist, hätte die Berufungswerberin während eines
Zeitraumes von fünf Jahren die Möglichkeit gehabt, durch einen
neuerlichen Antrag eine Nachzahlung aller zustehenden Beträge zu erwirken.
Der Berufungswerberin ist es jedoch sogar nach Ablauf dieses ohnehin sehr
großzügig bemessenen Zeitraumes anlässlich einer Mitteilung des
Finanzamtes über die Auszahlung von Familienbeihilfe für ihre drei
zuvor geborenen Kinder, die ihr im April 2003 zugegangen ist, noch nicht
aufgefallen, dass für die Tochter I keine Familienbeihilfe bezahlt wurde.
Es kann wohl nicht bestritten werden, dass spätestens durch diese
Mitteilung dieses Versäumnis offensichtlich war.
Der Ordnung halber wird bemerkt, dass das Finanzamt auf
Grund des langen Zeitablaufes bis zur Antragstellung die Ausführungen der
Berufungswerberin auch nicht als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand werten konnte, da auch ein derartiger Antrag an eine gesetzliche Frist
(drei Monate ab Wegfall des Hindernisses) gebunden ist.
Aus den angeführten Gründen konnte der Berufung
kein Erfolg beschieden sein.
Linz, am 5.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 10 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 110 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0334-L/06
- Stammnummer
- 30390
- Gültig
- 05.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF