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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0095-L/11

Verspäteter Antrag auf Gewährung von Schulfahrtbeihilfe.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0095-L/11vom 06.12.2011
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 17. November 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 10. November 2010 betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Schulfahrtbeihilfe für das Schuljahr 2008/2009 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Die Berufungswerberin reichte beim Finanzamt am 11. Oktober 2010 einen Antrag auf Gewährung von Schulfahrtbeihilfe für ihre Tochter M betreffend die Schuljahre 2008/2009 und 2009/2010 samt der erforderlichen Schulbesuchsbestätigung ein. Die Tochter besuchte die Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege in X. Während dem Antrag betreffend das Schuljahr 2009/2010 gefolgt wurde, wies das Finanzamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag betreffend das Schuljahr 2008/2009 zurück, da der Antrag verspätet eingebracht wurde. In der gegen den Zurückweisungsbescheid eingebrachten Berufung führte die Berufungswerberin sinngemäß aus: Die Tochter M hätte ihr erst zu Anfang Oktober 2010 mitgeteilt, dass es vom Finanzamt eine Beihilfe gebe. Bei einer Nachfrage zu Beginn des Schulbesuches in X hätte sie die Auskunft bekommen, dass es nichts gebe. Da die Tochter neben ihrer Ausbildung zur Diplomkrankenschwester auch noch die Berufsreifeprüfung mache und dadurch und auch durch ihre Krankheit (Bulimie und Plasmozytom) viele Kosten entstünden, wäre eine Nachsicht von großer Bedeutung, da es dann finanziell nicht so eng wäre. Es werde daher um neuerliche Prüfung des Sachverhaltes ersucht. Über die Berufung wurde erwogen: Nach § 30a FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe für Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird oder für die sie nur deswegen keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, weil sie Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, wenn die nachfolgend angeführten Voraussetzungen vorliegen. § 30e Abs. 1 erster und zweiter Satz des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bestimmen Folgendes: Die Schulfahrtbeihilfe ist nur auf Antrag zu gewähren. Der Antrag ist bei dem nach Abs. 2 zuständigen Finanzamt bis 30. Juni des Kalenderjahres einzubringen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem das Schuljahr endet, für welches die Schulfahrtbeihilfe begehrt wird. Damit wird eindeutig im Gesetz festgehalten, dass eine amtswegige Berücksichtigung der Schulfahrtbeihilfe nicht möglich ist. Die Schulfahrtbeihilfe ist nur zu gewähren, wenn ein Antrag vorliegt und dieser Antrag innerhalb der im Gesetz vorgesehenen Frist eingebracht wurde. Nach § 110 Abs. 1 BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Eine solche nicht verlängerbare Frist liegt im gegenständlichen Fall vor. Da der Antrag auf Gewährung der Schulfahrtbeihilfe für das Schuljahr 2008/2009 unbestrittenermaßen nach dieser Frist, die am 30. Juni 2010 endete, gestellt wurde, erfolgte die Zurückweisung zu Recht. Eine andere Beurteilung aus den von der Berufungswerberin genannten Gründen, wie etwa Unkenntnis der Gesetzeslage, finanzielle Probleme, ist für die Behörde nicht möglich. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. Linz, am 6. Dezember 2011

Normen und Schlagworte

SchulfahrtbeihilfeFristversäumnis

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0095-L/11
Stammnummer
56614
Gültig
06.12.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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