Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0231-F/07
Eine Auszahlung des Erhöhungsbetrages kann nur fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0231-F/07vom 05.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, Adr,vom 24. Jänner 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 9. Jänner 2007
betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Gewährung des
Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung
für den Zeitraum 1. Oktober 1990 bis 31. August 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Zurückweisungsbescheid vom 9. Jänner 2007
wurde der Antrag der Berufungswerberin (Bw) vom 4. September 2006 auf
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für das Kind k, geb.
1990, ab 1. Oktober 1990 bis 31. August 2001 zurückgewiesen, da die Eingabe
nicht fristgerecht (maximal 5 Jahre rückwirkend) eingebracht wurde.
Mit Eingabe vom 24. Jänner 2007 wandte die Bw ein,
dass die Behinderung ihres Kindes - wie ärztlich erwiesen - seit Geburt
bestehe und Ärzte sowie Psychologen dies nicht erkannt hätten, obwohl
die Bw schon im Babyalter immer wieder darauf hingewiesen habe, dass irgendetwas
nicht stimmen kann (Verhalten, Entwicklungsverzögerung,
Wahrnehmungsstörungen usw). Die Bw sei leider nicht ernst genommen worden
und sie sei auch in bezug auf ihre Bitte zur Hirnstrommessung darauf hingewiesen
worden, dass es bei Nichtfeststellung eines Defektes oder einer Störung nur
Geld gekostet hätte und schließlich sei die Bw "nur" die Mutter und
der namentlich genannte Kinderpsychiater der Arzt. Im Akt wäre
nachprüfbar, wie früh die Bw schon Schritte in diese Richtung
unternommen hat. Denn sie bemühe sich schon seit der Geburt ihres Kindes,
dass die Behinderung anerkannt wird. Das sei jetzt endlich geschehen. Da ihr
Kind seit Geburt behindert ist, bitte sie um nochmalige Überprüfung
der vorliegenden Gutachten, in Erwartung eines positiven Bescheides.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 21. Februar 2007 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen, da gemäß
§ 10 Abs 3
FLAG 1967 (erhöhte) Familienbeihilfen für ein erheblich behindertes
Kind höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des
Monats der Antragstellung gewährt würden. Der Antrag der Bw auf
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für ihr Kind sei am
Dienstag, den 3. Oktober 2006, erstmalig beim ho. Amt eingegangen. Da Tage des
Postlaufes nicht in die Frist eingerechnet werden (§ 108 Abs 4 BA0) und die
Anspruchsvoraussetzungen gegeben waren, sei die erhöhte Familienbeihilfe
für das in Rede stehende Kind bereits ab 1. September 2001 gewährt
worden. Gemäß
§ 110 Abs 1 BA0 könnten gesetzlich
festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht
geändert werden. Eine Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
für das Kind der Bw sei somit vor dem 1. September 2001 nicht
möglich.
Gegen obgenannte Berufungsvorentscheidung legte die Bw mit
ihrer Eingabe vom 20. März 2007 Berufung ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die obstehenden Ausführungen der Abgabenbehörde
erster Instanz werden auch zum Inhalt dieser Entscheidung erhoben, weshalb der
Berufung der Bw kein Erfolg beschieden war. Die Abweisung der Berufung erfolgte
daher laut den bereits genannten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht und es war
wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Feldkirch,
am 5. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 10 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0231-F/07
- Stammnummer
- 28776
- Gültig
- 05.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF