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UFSW RV/1685-W/12Frist für Antragsveranlagung nicht verlängerbar
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)02.01.2013

…Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden. Gemäß § 110 Abs. 1 BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Diese Gesetzesbestimmung gilt für verfahrensrechtliche und materiellrechtliche Fristen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 3…

BFG RV/7101441/2019Keine Festsetzung mit Null gem. § 201 BAO für DB Beiträge, die nicht zu entrichten gewesen wären, wegen fehlender Abänderungsmöglichkeit von gesetzlich festgelegten Fristen durch ein Stillhalteabkommen mit dem BMF
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis03.11.2021Teil 1/2

…Nach § 110 Abs. 1 BAO könnten gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Demnach sei es - auch einem Bundesminister für Finanzen - nicht möglich, einen wirksamen Verzicht betreffend Fristen des § 201 BAO zu erklären. Die Vereinbarung beziehe sich ihrem Wortlaut nach…

BFG RV/7101441/2019Keine Festsetzung mit Null gem. § 201 BAO für DB Beiträge, die nicht zu entrichten gewesen wären, wegen fehlender Abänderungsmöglichkeit von gesetzlich festgelegten Fristen durch ein Stillhalteabkommen mit dem BMF
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis03.11.2021Teil 2/2

…§ 110 Abs. 1 BAO gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden könnten und dies demnach auch einem Bundesminister für Finanzen nicht möglich sei, einen wirksamen Verzicht betreffend Fristen des § 201 BAO zu erklären. Die Vereinbarung beziehe sich ihrem Wortlaut nach…

UFSI FSRV/0029-I/04Abgabenhinterziehung, Zurückweisung einer Berufung als verspätet
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)12.03.2004

…Gemäß § 56 Abs. 2 FinStrG gelten im Finanzstrafverfahren für Fristen die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung (BAO) sinngemäß. Damit gilt im Finanzstrafverfahren auch die Bestimmung des § 110 Abs. 1 BAO, wonach gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden können…

UFSW RV/0905-W/03Verspätete Einbringung eines Antrages auf Gewährung des Mutter-Kind-Pass-Bonus
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)23.07.2003

…wurde erwogen: Fristen sind Zeiträume, innerhalb derer oder nach deren Ablauf eine bestimmte Handlung rechtswirksam vorgenommen werden muss, um die vorgesehenen Rechtswirkungen auszulösen. Gesetzliche Fristen sind solche, deren Dauer in Gesetzen oder in Verordnungen festgelegt werden. Gemäß § 110 Abs. 1 BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen…

UFSW RV/4651-W/02Hemmung des Fristenlaufes, auch wenn Nichtgewährung einer weiteren Fristverlängerung angekündigt wird
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)28.02.2003

…auf Fristverlängerung wird der Lauf der Berufungsfrist gehemmt. Die Berufungsfrist ist eine gesetzliche Frist. Gesetzlich festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden (§ 110 Abs. 1 BAO). Die Verlängerung der Berufungsfrist liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Ein Antrag auf Fristverlängerung kann…

BFG RV/7101437/2019Frist für den Antrag auf einen Abrechnungsbescheid
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis01.02.2021Teil 3/3

…2014). Nach § 110 Abs 1 BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Demnach ist es - auch einem Bundesminister für Finanzen - nicht möglich, einen wirksamen Verzicht betreffend solcher Fristen zu erklären (VwGH 2.10.2019, Ra 2019/13/0078)…

BFG RV/7103295/2018Schlussbesprechung als Beendigungszeitpunkt einer Außenprüfung - Zulässigkeit eines datumsmäßig nicht bestimmten Fristverlängerungsansuchens durch Abstellen auf ein künftiges Ereignis
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis23.05.2019

…1 BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen nicht geändert werden, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Gemäß § 245 Abs. 3 BAO ist die Beschwerdefrist ist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf…

BFG RV/7101442/2019Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist auf Grund eines mit dem BMF abgeschlossenen Stillhalteabkommens
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis03.11.2021Teil 2/2

… 110 Abs. 1 BAO gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden könnten. Er hat auch klargestellt, dass es "selbst einem Bundesminister für Finanzen" mit einem sogenannten Stillhalteabkommen nicht möglich sei, einen wirksamen Verzicht betreffend Fristen des § 201 BAO zu erklären…

BFG RV/7101437/2019Frist für den Antrag auf einen Abrechnungsbescheid
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis01.02.2021Teil 1/3

…worden. Nach § 110 Abs. 1 BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Bei der Frist gemäß § 216 BAO handelt es sich um eine Frist, die nicht geändert werden kann. 3. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß …

BFG RV/7103349/2018Fristverlängerung bis zum Abschluss einer Außenprüfung - Zulässigkeit dieses Antrages und Bestimmung dieser Fristdauer
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis10.05.2019

…1 BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen nicht geändert werden, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Gemäß § 245 Abs. 3 BAO ist die Beschwerdefrist ist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf…

BFG RV/7104436/2024Zurückweisung eines verspätet eingebrachten Vorlageantrages nach insgesamt 11 Fristverlängerungsansuchen
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss25.06.2025

…BAO (nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden, wobei gem. Abs. 5 die Zurückweisung solcher Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht obliegt. Gem. § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist ein verspäteter Vorlageantrag also mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen. Gem. § 110 Abs. 1 BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen nur geändert…

BFG RV/7101442/2019Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist auf Grund eines mit dem BMF abgeschlossenen Stillhalteabkommens
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis03.11.2021Teil 1/2

… 110 Abs. 1 BAO könnten gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Demnach sei es - auch einem Bundesminister für Finanzen - nicht möglich, einen wirksamen Verzicht betreffend Fristen des § 201 BAO zu erklären. Die Vereinbarung beziehe sich ihrem Wortlaut nach auch…

UFSL RV/0548-L/06Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung beim örtlich unzuständigen Finanzamt Weiterleitung des Antrages auf Gefahr des Einschreiters an das zuständige Finanzamt Eintritt der Fristversäumnis
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)09.09.2009

…Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden. Nach § 110 Abs. 1 BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich Anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Diese Gesetzesbestimmung gilt für verfahrensrechtliche und materiellrechtliche Fristen (Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 3…

UFSL RV/0549-L/06Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung beim örtlich unzuständigen Finanzamt. Weiterleitung des Antrages auf Gefahr des Einschreiters an zuständiges Finanzamt, Eintritt der Fristversäumnis
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)09.09.2009

…Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden. Nach § 110 Abs. 1 BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich Anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Diese Gesetzesbestimmung gilt für verfahrensrechtliche und materiellrechtliche Fristen (Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 3…

BFG RV/7101444/2019Antrag auf Festsetzung gemäß § 201 BAO (DB) nicht fristgerecht
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis27.12.2023

…§ 110 Abs. 1 BAO gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden können. Er hat auch klargestellt, dass es - auch einem Bundesminister für Finanzen - nicht möglich ist, einen wirksamen Verzicht betreffend Fristen des § 201 BAO zu erklären. Auch bezog sich die…

UFSL RV/0095-L/11Verspäteter Antrag auf Gewährung von Schulfahrtbeihilfe.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)06.12.2011

…ein Antrag vorliegt und dieser Antrag innerhalb der im Gesetz vorgesehenen Frist eingebracht wurde. Nach § 110 Abs. 1 BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Eine solche nicht verlängerbare Frist liegt im gegenständlichen Fall vor. Da der Antrag…

UFSL RV/0645-L/04Zurückweisung einer verspätet abgegebenen Erklärung auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung (1997)
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)17.11.2005

…ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt werden. Da gesetzlich festgesetzte Fristen nach § 110 Abs. 1 Bundesabgabenordnung nicht geändert werden können, besteht die Zurückweisung des erst am 29. Dezember 2003, also nach Ablauf der fünfjährigen Frist gestellten Antrages zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1997…

UFSL RV/0608-L/05Zurückweisung einer verspäteten Berufung gegen einen Haftungsbescheid (§§ 9, 80 BAO) gemäß § 273 Abs. 1 BAO
geltende FassungUFS-EntscheidungenSonstiger Bescheid14.06.2006

…BAO daher aus, wenn die Postaufgabe am letzten Tag der Frist erfolgt, sofern das maßgebliche Schriftstück (z.B. Berufung) überhaupt bei der Behörde einlangt (Ritz, BAO³ § 245 Rz 2). Dem § 110 Abs. 1 BAO zufolge können gesetzlich festgesetzte Fristen nicht geändert werden, es sei denn…

UFSL RV/0888-L/07Übergang der örtlichen Zuständigkeit
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)19.09.2007

…kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden. Nach § 110 Abs. 1 BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich Anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Diese Gesetzesbestimmung gilt für verfahrensrechtliche und materiellrechtliche Fristen (Ritz, a.a.O., Tz 1f zu …