…Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden. Gemäß § 110 Abs. 1 BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Diese Gesetzesbestimmung gilt für verfahrensrechtliche und materiellrechtliche Fristen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 3…
…Nach § 110 Abs. 1 BAO könnten gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Demnach sei es - auch einem Bundesminister für Finanzen - nicht möglich, einen wirksamen Verzicht betreffend Fristen des § 201 BAO zu erklären. Die Vereinbarung beziehe sich ihrem Wortlaut nach…
…§ 110 Abs. 1 BAO gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden könnten und dies demnach auch einem Bundesminister für Finanzen nicht möglich sei, einen wirksamen Verzicht betreffend Fristen des § 201 BAO zu erklären. Die Vereinbarung beziehe sich ihrem Wortlaut nach…
…Gemäß § 56 Abs. 2 FinStrG gelten im Finanzstrafverfahren für Fristen die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung (BAO) sinngemäß. Damit gilt im Finanzstrafverfahren auch die Bestimmung des § 110 Abs. 1 BAO, wonach gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden können…
…wurde erwogen: Fristen sind Zeiträume, innerhalb derer oder nach deren Ablauf eine bestimmte Handlung rechtswirksam vorgenommen werden muss, um die vorgesehenen Rechtswirkungen auszulösen. Gesetzliche Fristen sind solche, deren Dauer in Gesetzen oder in Verordnungen festgelegt werden. Gemäß § 110 Abs. 1 BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen…
…auf Fristverlängerung wird der Lauf der Berufungsfrist gehemmt. Die Berufungsfrist ist eine gesetzliche Frist. Gesetzlich festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden (§ 110 Abs. 1 BAO). Die Verlängerung der Berufungsfrist liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Ein Antrag auf Fristverlängerung kann…
…2014). Nach § 110 Abs 1 BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Demnach ist es - auch einem Bundesminister für Finanzen - nicht möglich, einen wirksamen Verzicht betreffend solcher Fristen zu erklären (VwGH 2.10.2019, Ra 2019/13/0078)…
…1 BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen nicht geändert werden, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Gemäß § 245 Abs. 3 BAO ist die Beschwerdefrist ist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf…
… 110 Abs. 1 BAO gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden könnten. Er hat auch klargestellt, dass es "selbst einem Bundesminister für Finanzen" mit einem sogenannten Stillhalteabkommen nicht möglich sei, einen wirksamen Verzicht betreffend Fristen des § 201 BAO zu erklären…
…worden. Nach § 110 Abs. 1 BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Bei der Frist gemäß § 216 BAO handelt es sich um eine Frist, die nicht geändert werden kann. 3. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß …
…1 BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen nicht geändert werden, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Gemäß § 245 Abs. 3 BAO ist die Beschwerdefrist ist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf…
…BAO (nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden, wobei gem. Abs. 5 die Zurückweisung solcher Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht obliegt. Gem. § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist ein verspäteter Vorlageantrag also mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen. Gem. § 110 Abs. 1 BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen nur geändert…
… 110 Abs. 1 BAO könnten gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Demnach sei es - auch einem Bundesminister für Finanzen - nicht möglich, einen wirksamen Verzicht betreffend Fristen des § 201 BAO zu erklären. Die Vereinbarung beziehe sich ihrem Wortlaut nach auch…
…Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden. Nach § 110 Abs. 1 BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich Anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Diese Gesetzesbestimmung gilt für verfahrensrechtliche und materiellrechtliche Fristen (Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 3…
…Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden. Nach § 110 Abs. 1 BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich Anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Diese Gesetzesbestimmung gilt für verfahrensrechtliche und materiellrechtliche Fristen (Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 3…
…§ 110 Abs. 1 BAO gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden können. Er hat auch klargestellt, dass es - auch einem Bundesminister für Finanzen - nicht möglich ist, einen wirksamen Verzicht betreffend Fristen des § 201 BAO zu erklären. Auch bezog sich die…
…ein Antrag vorliegt und dieser Antrag innerhalb der im Gesetz vorgesehenen Frist eingebracht wurde. Nach § 110 Abs. 1 BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Eine solche nicht verlängerbare Frist liegt im gegenständlichen Fall vor. Da der Antrag…
…ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt werden. Da gesetzlich festgesetzte Fristen nach § 110 Abs. 1 Bundesabgabenordnung nicht geändert werden können, besteht die Zurückweisung des erst am 29. Dezember 2003, also nach Ablauf der fünfjährigen Frist gestellten Antrages zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1997…
…BAO daher aus, wenn die Postaufgabe am letzten Tag der Frist erfolgt, sofern das maßgebliche Schriftstück (z.B. Berufung) überhaupt bei der Behörde einlangt (Ritz, BAO³ § 245 Rz 2). Dem § 110 Abs. 1 BAO zufolge können gesetzlich festgesetzte Fristen nicht geändert werden, es sei denn…
…kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden. Nach § 110 Abs. 1 BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich Anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Diese Gesetzesbestimmung gilt für verfahrensrechtliche und materiellrechtliche Fristen (Ritz, a.a.O., Tz 1f zu …