Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101437/2019
Frist für den Antrag auf einen Abrechnungsbescheid
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7101437/2019vom 01.02.2021Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Liegt der von der belangten Behörde angenommene Zurückweisungsgrund nicht vor, so ist der Zurückweisungsbescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die Abgabenbehörde über den Antrag unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat (vgl. VwGH 28.2.2008, 2006/16/0129).
§ 216 letzter Satz BAO normiert, dass ein Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig ist. Die Verbuchung der Dienstgeberbeiträge für die Jahre 1996 bis 04/2008 erfolgte in den Jahren 1996 bis 2008, zumal gemäß § 43 Abs 1 FLAG der Dienstgeberbeitrag für jeden Monat bis spätestens zum 15. Tag des nachfolgenden Monats an das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt zu entrichten. Eine Antragstellung innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres der Verbuchung erfolgte nicht und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Ein Abspruch über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung hatte somit im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, das nur die Zurückweisung des Antrages gemäß § 216 BAO betraf, nicht zu erfolgen (BFG 20.03.2015, RV/7102758/2014). Nach § 110 Abs 1 BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Demnach ist es - auch einem Bundesminister für Finanzen - nicht möglich, einen wirksamen Verzicht betreffend solcher Fristen zu erklären (VwGH 2.10.2019, Ra 2019/13/0078). Der Antrag im Jahr 2015, der von der belangten Behörde zurückgewiesen wurde, war außerhalb der im Gesetz normierten fünfjährigen Frist.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend Versäumnis der Frist zur Antragstellung gemäß § 216 BAO wurde vom Finanzamt abgewiesen; der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis BFG 29.1.2021, RV/7101439/2019 nicht Folge gegeben.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Zulassung der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, es liegt daher kein Grund für eine Revisionszulassung vor.
Wien, am 1. Februar 2021
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Normen und Schlagworte
- § 323c Abs. 4 Z 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101437/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7101437.2019
- Stammnummer
- 131692
- Gültig
- 01.02.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF