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UFSW FSRV/0047-W/08Teilrechtskraft des Schuldspruches bei Berufung gegen die Strafhöhe hindert den UFS nicht, bei der Strafbemessung eine nicht eingetretene Abgabenverkürzung zu berücksichtigen.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)11.11.2008

…14/0177). Dies hindert die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz nicht, im Rahmen der Strafbemessung strafrelevante Lebensumstände jeglicher Art zu bedenken, wie dies im Sinne des § 23 FinStrG gefordert ist. Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist nämlich Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters…

UFSG FSRV/0040-G/08Handelsvertreter für Tierkraftfutter als steuerliches U-Boot; Strafbemessung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)22.04.2010

…allenfalls dem, dass für die Inanspruchnahme von Mehrkindzuschlägen ein relevantes Einkommen beispielsweise der in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten eine gewisse Höhe nicht überschritten werden darf. Zur Strafbemessung: Gemäß § 23 Abs.1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters. Gemäß § 23…

UFSL FSRV/0049-L/04Fehlende Voraussetzung für ein Absehen von einer Bestrafung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)05.10.2004

…Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. Nach Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe dabei die Erschwerungs- und die Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Der Umstand, dass die…

UFSL FSRV/0091-L/04Hinterziehungen von Umsatzsteuervorauszahlungen durch die Gesellschafter eines Ankündigungsunternehmens; Strafbemessung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)27.10.2004

…1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld der Täter. Nach Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe dabei die Erschwerungs- und die Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, aber auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Täter zu berücksichtigen…

UFSS FSRV/0002-S/05Wahrnehmender einer KEG, rechtswidrige Abgabenkredite erzwingend, indem er unterjährig-unauffällig zu niedrige Zahllasten entrichtet und die tatsächlichen Umsatzsteuern erst in den Jahreserklärungen offenbart.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)14.03.2006

…Betracht kommen, welche etwa die Aufgaben des Abgabepflichtigen faktisch oder als rechtliche Vertreter wahrgenommen haben. Der Erstsenat hat daher diese Selbstanzeige zurecht verworfen. Zur Strafbemessung ist anzuführen: Nach § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. Nach Abs. 2 und…

UFSL FSRV/0083-L/09EDV-Betreuer und Betriebsberater als jahrzehntelanges steuerliches U-Boot; Abschlag vom globalen Schätzungsergebnis des Abgabenverfahrens; Strafbemessung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)28.03.2012

… 21 Abs. 2 FinStrG die Summen der Strafdrohungen zu einer einheitlichen Geldstrafe zusammenzurechnen. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 FinStrG auch auf Freiheitsstrafe zu erkennen. Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters. Gemäß § 23 Abs…

UFSS FSRV/0006-S/07Doppelbestrafung einer Umsatzsteuervorauszahlungen hinterziehenden Geschäftsführerin
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)30.09.2008

…gegenüber den Erschwerungsgründen und fehlende spezialpräventive Erfordernisse genannt. Ganz allgemein ist als Grund für die Einführung der so genannten Mindestgeldstrafe genannt, dass den Tätern die strafrechtlichen Konsequenzen steuerlichen Fehlverhaltens deutlicher als bisher vor Augen geführt werden sollten und daher die Strafbemessung bei den wertbetragsabhängigen Geldstrafen…

UFSS FSRV/0012-S/10Geschäftsführer einer GmbH, welcher zur Gläubigerbenachteiligung und Lukrierung nicht zustehender Vorsteuern Scheinrechnungen erstellt; Selbstanzeige, teilweise Entrichtung im Sinne der Abgabenvorschriften; Strafbemessung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)03.05.2012

…FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters. Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche…

UFSL FSRV/0074-L/07Das Vorliegen weiterer Milderungsgründe ist bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)18.03.2008

…gegenüber den Erschwerungsgründen und fehlende spezialpräventive Erfordernisse genannt. Ganz allgemein ist als Grund für die Einführung der so genannten Mindestgeldstrafe genannt, dass den Tätern die strafrechtlichen Konsequenzen steuerlichen Fehlverhaltens deutlicher als bisher vor Augen geführt werden sollten und daher die Strafbemessung bei den wertbetragsabhängigen Geldstrafen…

UFSW FSRV/0098-W/03Berufung gegen Strafhöhe, Strafbemessung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)24.10.2005

…dieser Strafdrohungen maßgebend. Grundlage für die Strafbemessung ist gemäß § 23 Abs.1 FinStrG die Schuld des Täters. Bei Bemessung der Geldstrafe sind gemäß § 23 Abs.2 FinStrG die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die …

UFSW FSRV/0035-W/04Subjektive Tatseite einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG. Irrtum über die Strafbarkeit eines tatbildmäßigen und rechtswidrigen Verhaltens.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)15.02.2005Teil 1/2

…könnte daher für die Annahme von Vorsatz nicht ausreichen, weswegen der Bw. mangels Vorsatz das Finanzvergehen des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG nicht begangen habe. Zur Strafbemessung wurde in diesem vorbereitenden Schriftsatz vom 8. Februar 2005 ausgeführt, dass diese mangelhaft geblieben und die erstinstanzlich…

UFSI FSRV/0027-I/12Wirtschaftlich erfolgloser Granitsteinhändler, welcher den Notverkauf seiner überteuerten Ware verheimlicht und ins Ausland verschwindet; Strafbemessung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)19.08.2013

…einzustellen. Zur Strafbemessung ist auszuführen: Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen…

UFSI FSRV/0002-I/07Vorsätzlich nicht entrichtete Selbstbemessungsabgaben durch den Inhaber eines Reinigungsunternehmens; Strafbemessung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)12.06.2007

…beträgt die vom Gesetzgeber vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte höchstmögliche Geldstrafe € 11.769,19. Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters. Gemäß Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe weiters die…

UFSI FSRV/0018-I/12Prokurist eines alpinen Seilbahnunternehmens, rechtswidrige Abgabenkredite durch Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen erzwingend, aus der vorläufigen Untätigkeit der Finanzstrafbehörde auf eine finanzstrafrechtliche Tolerierung seines Verhaltens schließend; Strafbemessung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)13.09.2012Teil 1/2

…Es würden keine Anhaltspunkte für die Annahme eines fortgesetzten Delikts bestehen, zumal jegliche Ausführungen zu einem Fortsetzungszusammenhang fehlen würden. Ferner komme der "lange Deliktszeitraum" bereits durch eine Erhöhung des strafbestimmenden Wertbetrages zur Geltung, sodass dessen nochmalige Berücksichtigung im Rahmen der Strafzumessung ein Verstoß gegen das…

UFSG FSRV/0030-G/10Umsatzsteuerhinterziehung des Geschäftsführers einer in Geldverlegenheit befindlichen GmbH durch wiederholte Geltendmachung nicht zustehender Vorsteuern aus einem umsatzsteuerfreien Liegenschaftskauf unter Verwendung einer nachträglich mit unberechtigtem Steuerausweis erstellten Rechnung; Strafbemessung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)31.05.2011

…ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters. Gemäß § 23 Abs. 2 (alte Fassung) und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse und die…

UFSI FSRV/0006-I/08Abgabenhinterziehung, Finanzordnungswidrigkeit, Vorsatz, Konkurrenz, Strafbemessung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)11.11.2008

…wurden. Weiters wurden bei einer Lohnsteuerprüfung für die Zeiträume 2001 bis 2004 Abfuhrdifferenzen und fehlende Zahlungen ermittelt. Aus der Handlungsweise der Berufungswerberin und der Vorstrafen ergibt sich, dass sie sich steuerliche Vorteile verschaffen wollte. Bei der Strafzumessung wurde im Hinblick auf das Erkenntnis vom 30…

UFSL FSRV/0041-L/04Imbissbudenbesitzer leugnet Schwarzumsätze mit "inoffiziell" eingekauften Bier
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)20.04.2006Teil 1/2

…Abs.1 FinStrG ist nämlich Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters. Nach Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, aber auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu…

UFSS FSRV/0015-S/07Der Beschuldigte führt fahrlässig eine Bewertung fort, welche vor 15 Jahren Gegenstand einer Betriebsprüfung gewesen ist, ohne auf die zwischenzeitlich geänderten Verhältnisse Rücksicht zu nehmen.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)30.09.2008

…gegenüber den Erschwerungsgründen und fehlende spezialpräventive Erfordernisse genannt. Ganz allgemein ist als Grund für die Einführung der so genannten Mindestgeldstrafe genannt, dass den Tätern die strafrechtlichen Konsequenzen steuerlichen Fehlverhaltens deutlicher als bisher vor Augen geführt werden sollten und daher die Strafbemessung bei den wertbetragsabhängigen Geldstrafen…

UFSS FSRV/0011-S/09Illegale Abgabenvermeidungen eines eine Spedition unter Aufsplittung auf ein Einzelunternehmen und eine GmbH betreibendes Ehepaar
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)09.12.2010Teil 3/3

…geben und andererseits die Berufung des Amtsbeauftragten betreffend den Zweitbeschuldigten als unbegründet abzuweisen. Zur Strafbemessung ist auszuführen: Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld der Täter. Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe…

UFSL FSRV/0059-L/03Strafberufung des Amtsbeauftragten
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)21.12.2004

…1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters. Nach Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe weiters die Erschwerungs- und die Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen…