Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0006-S/07
Doppelbestrafung einer Umsatzsteuervorauszahlungen hinterziehenden Geschäftsführerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0006-S/07vom 30.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird ein Finanzstraftäter ohne weitere Konkretisierung der zum Vorwurf gemachten Sache wegen Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2005 gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG bestraft, obwohl er bereits in einem vorherigen Verfahren wegen desselben Deliktes für die Monate Mai, Juli, August, Oktober bis Dezember 2005 bestraft worden ist, liegt ein Verstoß gegen das Prinzip des ne bis in idem vor, weil ein und dieselbe Sache zweimal in Verhandlung gezogen wurde.
Ohne Belang ist dabei der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung im Zweitverfahren noch keine Rechtskraft der Entscheidung im Erstverfahren vorgelegen war.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Salzburg 6
als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige
hauptberufliche Mitglied HR Dr. Gerald Daniaux sowie die Laienbeisitzer Dr.
Johannes Dock und Mag. Bernadette Gromaczkiewicz als weitere Mitglieder des
Senates in der Finanzstrafsache gegen h, vertreten durch Ramsauer,
Rechtsanwälte GmbH, 5020 Salzburg, Rochusgasse 4, wegen
Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a
Finanzstrafgesetz (FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten gemäß
§ 49 Abs.1 lit.a FinStrG über die Berufung der Beschuldigten vom
23. Jänner 2007 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt
Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes Salzburg-Stadt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 5. Dezember 2006,
StrNr. 2006/00000-001, nach der am 30. September 2008 in Anwesenheit
der Beschuldigten, des Amtsbeauftragten Mag. Wolfgang Pagitsch, sowie der
Schriftführerin Ulrike Kranzinger durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung der Beschuldigten
wird Folge gegeben und die bekämpfte erstinstanzliche Entscheidung in ihrem
Strafausspruch dahingehend abgeändert, dass die gemäß
§§ 33 Abs.5, 49 Abs.2 FinStrG iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG zu
verhängende Geldstrafe auf
€ 10.000,00
(in
Worten Euro zehntausend)
und die gemäß
§
20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit vorzuschreibende
Ersatzfreiheitsstrafe auf
drei
Wochen
verringert werden.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom
5. Dezember 2006, StrNr. 2006/00000-001, hat der Spruchsenat als Organ
des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz die
Berufungswerberin für schuldig erkannt, weil sie als verantwortliche
Geschäftsführerin der c Handels GmbH beim Finanzamt Salzburg-Stadt
vorsätzlich
1) unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994
entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen, nämlich durch deren Nichtabgabe,
Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen für die Zeiträume
Mai, Juli, August, Oktober, November, Dezember 2005 und Jänner 2006 in
Höhe von insgesamt € 61.249,66 bewirkt, und zwar betreffend Mai
2005 in Höhe von € 10.000,00, betreffend Juli und August 2004 in
Höhe von € 20.000,00, betreffend Oktober bis Dezember 2005 in
Höhe von € 23.749,66, sowie Jänner 2006 in Höhe von
€ 7.500,00, bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten, sowie
2) Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, nämlich Lohnsteuern für den Zeitraum 01-09/2005 in
Höhe von € 3.273,40 sowie Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen samt Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen
für 2004 in Höhe von € 583,30 und für 2005 in Höhe
von € 2.196,10, insgesamt somit in Höhe von € 6.052,80,
nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet
(abgeführt) und hiedurch
zu 1) Abgabenhinterziehungen
nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG und
zu 2)
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG begangen
habe.
Aus diesem Grund wurde
über sie gemäß
§§ 33 Abs.5 und 49 Abs.2 iVm.
§ 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe
von € 25.000,00 verhängt und für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Monaten ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens
wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal
mit € 363,00 bestimmt.
Gemäß
§ 28
Abs.1 FinStrG wurde die Haftung der nebenbeteiligten d, für die
verhängte Geldstrafe zur ungeteilten Hand mit der Beschuldigten
ausgesprochen.
Der Entscheidung des
Erstsenates liegen im Wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde:
Die Beschuldigte sei seit dem
Jahr 2000 Geschäftsführerin der c Handels GmbH in Salzburg, welche den
Textilhandel mit hochpreisiger Bekleidung betreibe.
Die Beschuldigte sei bereits
mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 4.Juli 2005 wegen Abgabenhinterziehungen
nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49
Abs.1 lit.a FinStrG zu einer Geldstrafe in Höhe von € 8.000,00
verurteilt worden. Damals habe sie sich auf Probleme mit ihrem damaligen
Steuerberater, der auf Grund von offenen Honorarforderungen seinen
Verpflichtungen, insbesondere betreff die Ermittlung der Umsatzsteuerzahllasten
nicht nachgekommen sei, berufen.
Der Beschuldigten seien im
gesamten inkriminierten Zeitraum ihre abgabenrechtlichen Verpflichtungen bekannt
und auch bewusst gewesen. Sie habe auch gewusst, dass ihr damaliger
Steuerberater auf Grund der bestehenden Honorarrückstände keine
Leistungen erbrachte, insbesondere also keine Umsatzsteuerzahllasten errechnete.
Sie habe einfach zur Kenntnis genommen, dass für die Zeiträume 05/2005
und 07-08/2005 keine Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet würden. Das
Unternehmen habe sich damals in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten
befunden, auf die der steuerliche Vertreter in seinem Schreiben vom 12. April
2006 selbst hingewiesen hätte. Darüber hinaus sei der Beschuldigten
von ihrer Hausbank der Kontorahmen gesenkt worden, sodass sie Schwierigkeiten
gehabt hätte, Zahlungen zu leisten. Es könne allerdings nicht
ausgeschlossen werden, dass sie sich zum damaligen Zeitpunkt darauf verlassen
habe, der damalige Steuerberater werde Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben.
Für die Zeiträume 10-12/2005 und 01/2006 habe die Hausbank mangels
Kontendeckung die Durchführung der Überweisungsaufträge betreff
die Umsatzsteuerzahllasten verweigert. Darum habe sich aber weder die
Beschuldigte noch deren die Umsatzsteuerzahllasten für diese Zeiträume
berechnende Freundin gekümmert. Auszugehen sei ferner davon, dass die
Hausbank die Beschuldigte von der Nichtdurchführung der Aufträge
informiert habe. Zwischenzeitlich sei die Umsatzsteuerjahreserklärung
für 2005 abgegeben worden, aus welcher sich gegenüber der durch das
Finanzamt erfolgten Schätzung eine um € 11.235,47 geringere
Umsatzsteuerzahllast ergeben habe. Es könne aber nicht festgestellt werden,
auf welche konkreten Zeiträume diese Differenzen entfallen würden.
Zu Beginn der
abgabenrechtlichen Prüfung vom 12. April 2006 seien die
Umsatzsteuervoranmeldungen 10-12/2005 in Form einer Selbstanzeige dem
Prüfer übergeben worden. Der Zeitraum 01/2006 sei geschätzt
worden. Zeitgleich sei ein Zahlungserleichterungsansuchen gestellt worden, das
von der Abgabenbehörde bewilligt worden sei. Das Ratenzahlungsansuchen sei
dezidiert für den "gesamten aushaftenden Rückstand" beantragt worden,
nicht nur für die Zeiträume 10-12/2005 und 01/2006. Daher seien die
anschließend folgenden Ratenzahlungen beim ältesten Rückstand
zuerst gegenverrechnet worden, sodass sich der strafbestimmende Wertbetrag
betreffend die Ausdehnung des Finanzstrafverfahrens hinsichtlich des gesamten
Verkürzungsbetrages auf € 31.249,66 verringert habe.
Aus den getroffenen
Feststellungen ergebe sich, dass die Beschuldigte die ihr vorgeworfene
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG und
Finanzordnungswidrigkeiten nach 49 Abs.1 lit.a FinStrG begangen habe. Dies gelte
auch für die subjektive Tatseite. Die Beschuldigte habe gewusst, dass keine
Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet würden. Es sei ihr auch vorzuhalten,
dass sie zu Beginn des nunmehr inkriminierten Zeitraumes an einer gegen sie
durchgeführten Spruchsenatsverhandlung teilgenommen habe, wo es um
dieselben Probleme gegangen sei, insbesondere auch um das Problem Steuerberater.
Die Beschuldigte könne sich somit nicht dadurch entlasten, dass sie
allenfalls fahrlässig gehandelt habe.
Bei der Strafbemessung wertete
der Erstsenat als mildernd die überwiegende Schadensgutmachung, die
Selbstanzeige, welche allerdings zu keiner Strafbefreiung geführt habe, und
die wirtschaftlich sowie persönlich schwierige Lage im Tatzeitraum, als
erschwerend hingegen die einschlägige Vorstrafe.
Da die
Beschuldigte die Tat als Geschäftsführerin der Nebenbeteiligten
begangen habe, sei deren Haftung für die über die Beschuldigte
verhängte Geldstrafe auszusprechen gewesen.
Gemäß
§ 28 Abs.
1 erster Satz FinStrG in der hier nach § 265 Abs. 1i FinStrG angewendeten
Fassung vor dem Abgabenänderungsgesetz 2005, BGBl I 2005/161, haften
juristische Personen wie die c Handels GmbH für Geldstrafen, die über
Mitglieder ihrer Organe (im gegenständlichen Fall: der
Geschäftsführerin, die Beschuldigte) wegen eines Finanzvergehens
verhängt worden sind, zur ungeteilten Hand mit dem Bestraften, wenn dieser
wie im gegenständlichen Fall die Vergehen in Ausübung seiner
Organfunktion hinsichtlich der Abgabepflicht bzw. Abgabenabfuhrpflicht der
vorgenannten Rechtgebilde begangen hat.
Gemäß
§ 265
Abs.1h ist § 28 Abs.1 FinStrG in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes
BGBl.I Nr. 161/2005 (1. Jänner 2006) geltenden Fassung auf vor Inkraftreten
dieses Bundesgesetzes begangene Finanzvergehen anzuwenden.
D.h., dass auf
die für die Abgabenhinterziehungen (Umsatzsteuerverkürzungen)
hinsichtlich die Zeiträume 12/2005 (Tatbegehung 15. Februar 2006) und
01/2006 (Tatbegehung 15. März 2006) anteilig verhängte Geldstrafe die
Haftung gemäß
§ 28 Abs.1 FinStrG nicht mehr auszusprechen
gewesen wäre, was der Erstsenat jedoch offensichtlich irrtümlich nicht
beachtete.
Die gegen dieses Erkenntnis
fristgerecht erhobene Berufung der Beschuldigten vom 23. Jänner 2007
lautet wie folgt:
"Das
Erkenntnis wird hinsichtlich der Höhe der ausgesprochenen Strafe
bekämpft.
Wegen
des Verstoßes gegen die einschlägigen Bestimmungen des
Umsatzsteuergesetzes wurde über mich eine Geldstrafe von € 25.000,00
gemäß
§ 33 Abs.2 (Abgabenhinterziehung) FinStrG und
gemäß
§ 49 Abs.1 lit.a (Finanzordnungswidrigkeit) FinStrG
verhängt.
Zu
diesem Zeitpunkt hatte ich bereits 60 % des enstandenen Schadens, das sind rund
€ 40.400,00, wieder gut gemacht.
Ich
verdiene monatlich € 1.300,00. Auf Grund einer Lohnpfändung steht mir
jedoch nur das Existenzminimum zur Verfügung. Ich habe jedoch darüber
hinaus auch Sorgepflichten für ein minderjähriges Kind und meinen
Lebensgefährten, welcher auf Grund einer schweren Erkrankung auf meine
finanzielle Unterstützung angewiesen ist.
Wie
sich nunmehr herausgestellt hat, wurde das gegenständliche Strafverfahren
auf Grund eines Fehlers meines Steuerberaters ausgedehnt (Erkenntnis Seite 3
Mitte). Entgegen meiner Absicht, nur für die Verkürzungsbeträge
des Zeitraumes 10 bis 12/05 und 1/06 die Ratenzahlung zu bekommen, wurde die
gewährte Ratenzahlung auf die älteste Schuld angerechnet und nur aus
diesem Grund das Finanzstrafverfahren gegen mich ausgedehnt.
Aus
all diesen Gründen stelle ich den ANTRAG, der Unabhängige Finanzsenat
von Salzburg möge die über mich verhängte Finanzstrafe auf ein
Minimum herabsetzen."
Eine Berufung
der Nebenbeteiligten liegt nicht vor, weshalb Rechtskraft hinsichtlich der
gemäß
§ 28 Abs.1 FinStrG ausgesprochenen Haftung betreff die
gesamte Geldstrafe für die Nebenbeteiligte eingetreten ist.
Ebenfalls
liegt keine Berufung des Amtsbeauftragten vor.
Im Rahmen der
mündlichen Berufungsverhandlung wurden der strafrelevante Sachverhalt sowie
die persönliche und wirtschaftliche Situation der Beschuldigten
ausführlich erörtert.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Straferkenntnisse erwachsen in
Teilrechtskraft, wenn nicht deren gesamter Umfang angefochten wird (VwGH
15.5.1986, 84/16/0209 - ÖStZB 1987, 206). So ist auch eine Teilrechtskraft
hinsichtlich des Schuldspruches rechtlich möglich (siehe z.B. VwGH
26.4.1979, 2261, 2262/77, verst Senat - JBl 1980, 165 = ZfVB 1980/619 [hier zum
VStG 1950]; VwGH 10.1.1985, 83/16/0179 - ÖStZB 1985, 390; VwGH 21.11.1985,
84/16/0201 - ÖStZB 1986, 274; VwGH 4.9.1992, 91/13/0021 - ÖStZB 1993,
360; VwGH 19.10.1995, 94/16/0123 - ÖStZB 1996, 226;
Fellner, Kommentar zum
Finanzstrafgesetz, Band II, §§ 136-141, Tz 17).
Die Berufung der Beschuldigten
wendet sich ausschließlich gegen den Strafausspruch des Erstsenates, sohin
der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist.
Erwächst somit der
erstinstanzliche Schuldspruch in Teilrechtskraft (weil von der Beschuldigten
lediglich gegen die Strafhöhe berufen wurde), steht für die
Berufungsbehörde auch bindend fest, dass die im erstinstanzlichen
Schuldspruch umschriebenen Taten wie festgestellt begangen wurden. Der
Berufungssenat hat daher bei der Strafbemessung auch von den in diesen
Tatumschreibungen genannten Verkürzungsbeträgen auszugehen (siehe VwGH
29.6.1999, 98/14/0177 - ÖStZB 1999, 710; UFS 13.11.2003, FSRV/0055-L/03).
Im Hinblick
auf die vorstehenden Ausführungen ist es der Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz dennoch nicht verwehrt, den ihr im Zuge einer bloßen
Strafberufung zur Kenntnis gebrachten Sachverhalt einer eigenen Beurteilung in
Bezug auf deren Relevanz als Strafzumessungsaspekt zu unterziehen, wenngleich
diese Überlegungen infolge der vorliegenden Teilrechtskraft keine
Auswirkungen auf den rechtskräftigen Schuldspruch zu entfalten
vermögen.
Zur
Strafbemessung:
Gemäß
§ 23
Abs.1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld
des Täters. Nach Abs.2 und 3 dieser Bestimmung sind bei Bemessung der
Strafe dabei die Erschwerungs- und die Milderungsgründe gegeneinander
abzuwägen, aber auch die persönlichen Verhältnisse und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23
Abs.4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung
ab dem 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem
Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des
Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur
zulässig ist, wenn besondere Gründe vorliegen.
An besonderen Gründen im
Sinne des § 23 Abs. 4 FinStrG sind in der Regierungsvorlage, 451
BlgNR 22. GP, beispielhaft ein beträchtliches Überwiegen der
Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen und fehlende
spezialpräventive Erfordernisse genannt. Ganz allgemein ist als Grund
für die Einführung der so genannten Mindestgeldstrafe genannt, dass
den Tätern die strafrechtlichen Konsequenzen steuerlichen Fehlverhaltens
deutlicher als bisher vor Augen geführt werden sollten und daher die
Strafbemessung bei den wertbetragsabhängigen Geldstrafen ein Zehntel der
Obergrenze des Strafrahmens - besondere Gründe ausgenommen - nicht
unterschreiten dürfe.
Gemäß
§ 33
Abs.5 FinStrG werden Abgabenhinterziehungen im Sinne des § 33 Abs.2 lit.a
FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der Summe des
Verkürzungsbetrages geahndet.
Gemäß
§ 49
Abs.2 FinStrG werden Finanzordnungswidrigkeiten Im Sinne des § 49 Abs.1
FinStrG mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte des nicht oder verspätet
entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der geltend gemachten
Abgabengutschrift geahndet.
Gemäß
§ 21
Abs.2 FinStrG ist bei Zusammentreffen strafbarer Handlungen eine einheitliche
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen,
welche die höchste Strafe androht. Hängen die zusammentreffenden
Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche
Geldstrafe die Summe der Strafdrohungen maßgebend.
Die vom Gesetzgeber angedrohte
höchstmögliche Geldstrafe beträgt deshalb ausgehend vom
festgestellten Verkürzungsbetrag nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in
Höhe von insgesamt € 61.249,66 X 2 = € 122.499,32 sowie
dem Verkürzungsbetrag nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG in
Höhe von insgesamt € 6.052,80 X 1/2 = € 3.026,80,
insgesamt € 125.525,72.
Hielten sich die Erschwerungs-
und Milderungsgründe die Waage und lägen betreffend die Beschuldigte
durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse vor,
berücksichtigt man überdies den tatbildimmanenten geringeren
Unwertgehalt der nur vorübergehenden Abgabenvermeidung im Falle von
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG, ausgehend vom
tatsächlichen Verkürzungsbetrag, mit einem Abschlag von einem Drittel,
ergibt sich solcherart ein gerundeter Ausgangswert von € 42.000,00.
Den Erschwerungsgründen
der einschlägigen Vorstrafe und der Mehrzahl der deliktischen Angriffe
über einen längeren Zeitraum stehen aber als mildernd gegenüber
das völlige Abschwächen der Spezialprävention infolge der
beruflichen Veränderung der Beschuldigten, die teilweise Mitwirkung an der
Aufklärung der strafrelevanten Sachverhalte durch Selbstanzeige, die fast
vollständigen Schadensgutmachung, die schwierige persönliche Situation
in Form der Arbeitsüberlastung und Pflege des krebskranken
Lebensgefährten, die finanzielle Notlage des Unternehmens, wodurch die
Beschuldigte offenkundig zu ihren Fehlverhalten verleitet worden ist, sowie die
fehlende persönliche Bereicherung der Beschuldigten.
Nicht übersehen hat der
Berufungssenat zudem, dass im vorliegenden Fall überdies eine
Doppelbestrafung durch das rechtskräftige und bereits vollzogene Erkenntnis
des Spruchsenates vom 6. Juni 2007, Str.Nr. 2007/00029-001, stattgefunden hat,
indem Frau e - teilweise neuerlich - wegen Hinterziehungen an
Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG
betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2005
schuldig gesprochen worden ist, obwohl offenkundig sogar die dort thematisierten
nachträglichen Bekanntgaben an zusätzlichen Zahllasten bzw. die
nachfolgende Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung 2005 mit dem sich
dann ergebenden Guthaben von € 11.235,54 bereits im vorherigen -
spruchgegenständlichen - Finanzstrafverfahren behandelt worden sind. Die
anteilige Geldstrafe in Zusammenhang mit der Doppelbestrafung beträgt
€ 9.860,00.
In der Gesamtschau berechtigt
dies u.a. zur Glättung des überschießenden Sanktionsübels,
den Ausgangswert auf € 20.000,00 abzumildern.
Die nunmehrige triste
Einkommens- und Vermögenslage ist überdies mit einem weiteren Abschlag
um die Hälfte zu berücksichtigen, was schließlich eine
Geldstrafe in Höhe von € 10.000,00 ergibt, welche einem
Strafausmaß von rund 6,5 % entspricht.
Gegenständlich war somit
nicht nur von einem beträchtlichem Überwiegen der
Milderungsgründe (Geständnis, fast vollständige
Schadensgutmachung, missglückte Selbstanzeige, die sehr schwierige
persönliche Situation der Beschuldigten, die erfolgte Doppelbestrafung,
Begehung der Verfehlungen infolge der schlechten finanziellen Verhältnisse,
keine persönliche Bereicherungsabsicht) gegenüber den
Erschwerungsgründen (einschlägige Vorstrafe, Mehrzahl deliktischer
Angriffe) auszugehen, sondern eben auch von einem starken Zurücktreten
spezialpräventiver Erfordernisse, sodass die Verhängung einer
Geldstrafe im o.a. Ausmaß tat- und schuldangemessen war und ein
Unterschreiten der in § 23 Abs.4 FinStrG geforderten Mindestgeldstrafe
gerechtfertigt erschien.
Eine weitere
Herabsetzung der Geldstrafe war der Berufungsbehörde aber in Anbetracht der
zu beachtenden Generalprävention verwehrt.
Gleiches gilt
auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe.
Gleichsam zu
Kontrolle ist dabei auch auf die übliche Spruchpraxis zu verweisen, wonach
pro Geldstrafe an € 7.000,00 bis 8.000,00 eine Ersatzfreiheitsstrafe von
einem Monat verhängt zu werden pflegt, wobei überdies der Umstand der
Vermögenslosigkeit des zu Bestrafenden ohne Relevanz verbleibt. So gesehen
wäre die erstinstanzliche Sanktion unverändert zu belassen gewesen. In
Anbetracht des zu beachtenden Verböserungsverbotes war aber die
Ersatzfreiheitsstrafe ebenfalls anteilig zu verringern.
Die
Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der
verhängten Geldstrafe, maximal jedoch ein Betrag von € 363,00
festzusetzen ist.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg,
am 30. September 2008
Normen und Schlagworte
- § 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 28 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 265 Abs. 1h FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
StrafbemessungUnterschreiten der MindestgeldstrafeDoppelbestrafungAbgabenhinterziehungUmsatzsteuervorauszahlungenne bis in idem
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0006-S/07
- Stammnummer
- 37549
- Gültig
- 30.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF