Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0049-L/04
Fehlende Voraussetzung für ein Absehen von einer Bestrafung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0049-L/04vom 05.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Falle von 22maliger vorsätzlicher Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben und einer strafrelevanten Abgabenverkürzung von € 13.925,57 liegen weder ein geringfügiges Verschulden noch zumindest lediglich unbedeutende Tatfolgen als Voraussetzungen für ein Absehen von einer Strafe bzw. zur Erteilung einer Verwarnung iSd § 25 Abs.1 FinStrG vor.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Linz 4 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden
HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied
HR Dr. Peter Binder sowie die Laienbeisitzer Dipl.Tzt.
Dr. Leopold Pfeil und Ing. Günter Reitinger als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen W, vertreten durch
Dr. Klaus Dieter Strobach, 4710 Grieskirchen, Stadtplatz 5, wegen
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG
über die Berufung der Beschuldigten vom 28. April 2004 gegen das
Erkenntnis des Spruchsenates VII beim Finanzamt Linz als Organ des
Finanzamtes Finanzamt Grieskirchen Wels vom 29. Jänner 2004,
StrNr. 2003/00040-001, nach der am 5. Oktober 2004 in Anwesenheit der
Beschuldigten und ihres Verteidigers, des Amtsbeauftragten
HR Kurt Brühwasser sowie der Schriftführerin Andrea Tober
durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht
erkannt: I.
Der Berufung der Beschuldigten wird
teilweise
Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates in seinem
Ausspruch über Strafe und Verfahrenskosten dahingehend abgeändert,
dass die (aufgrund der Festlegung des Erstsenates) gemäß
§ 33
Abs.5 FinStrG iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG zu verhängende
Geldstrafe
auf
€
2.000,--
(in
Worten: Euro zweitausend)
und die gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben
festzusetzende
Ersatzfreiheitsstrafe
auf
zwölf
Tage
verringert
werden.
Die
Verfahrenskosten werden neu gemäß
§ 185 Abs.1 lit.a FinStrG
pauschal mit € 200,-- festgesetzt.
II.
Im Übrigen wird die Berufung der Beschuldigten als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom
29. Jänner 2004, StrNr. 2003/00040-001, wurde W durch den
Spruchsenat VII beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Grieskirchen
[nunmehr: Grieskirchen Wels] als Finanzstrafbehörde erster Instanz schuldig
gesprochen, sie hat [ergänze: im Amtsbereich des Finanzamtes Grieskirchen]
als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der G vorsätzlich
1.) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die Monate
Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, September, Oktober, November 2001,
Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 2002, Jänner sowie
Februar 2003 in Höhe von (teilweise umgerechnet) insgesamt € 13.925,57
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten, sowie
2.) Selbstbemessungsabgaben betreffend die Monate
März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November 2002,
Februar und März 2003, nämlich Lohnsteuern in Höhe von insgesamt
€ 874,95 und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichfonds für
Familienbeihilfen samt Zuschlägen zu diesen in Höhe von insgesamt
€ 1.542,07, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit
an die Abgabenbehörde entrichtet bzw. abgeführt
und hiedurch "Finanzvergehen
der" Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG [Faktum Pkt. 1.)]
und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG [Faktum
Pkt. 2.)] begangen.
Aus diesem Grunde wurde
über W - offensichtlich irrtümlich - lediglich nach dem
Strafsatz des § 33 Abs.5 FinStrG iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG eine
Geldstrafe von € 2.200,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit
derselben gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von
vierzehn Tagen verhängt.
[Als rein semantischer Aspekt
sei in diesem Zusammenhang der Hinweis gestattet, dass auch
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 FinStrG im materiellen
Finanzstrafrecht als "Finanzvergehen" bezeichnet werden, vgl. § 1
FinStrG.]
An pauschalen Verfahrenskosten
wurden W gemäß
§ 185 [Abs.1lit.a] FinStrG € 220,--
vorgeschrieben.
Zur Strafbemessung führte
der Erstsenat aus, als mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit der
Beschuldigten und ihre schwierige finanzielle Lage (offenbar im Tatzeitraum),
als erschwerend die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen berücksichtigt
zu haben.
In ihrer
innerhalb offener Frist erhobenen Berufung gegen den Strafausspruch begehrt die
Beschuldigte, dass gemäß
§ 25 Abs.1 FinStrG von einer Bestrafung
abgesehen oder allenfalls lediglich eine Verwarnung ausgesprochen werden
möge. Die Beschuldigte habe nämlich auch nach der
Betriebsübernahme durch die Tochter G im Jahre 1992 vom im Dezember 2001
verstorbenen Ehegatten noch einen Teil der Verbindlichkeiten übernommen. W
habe lediglich unentgeltlich für ihre Tochter gearbeitet. Aufgrund einer
massiven Arbeitsüberlastung und der Krankheit der Tochter habe die
Beschuldigte nicht immer die entsprechenden Termine für die Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen wahrnehmen können. Infolge der Insolvenz der G
wäre auch bei richtiger bzw. rechtzeitiger Bekanntgabe der
Selbstbemessungsabgaben eine Entrichtung nicht möglich gewesen. Das
Verschulden der W, welche nach dem Tod des Gatten im Dezember 2001 ein
Verlassenschaftsverfahren veranlassen, sich um die kranke Tochter kümmern
musste, im Haushalt der Tochter aushalf und auch noch ihren eigenen führen
musste, sei in Anbetracht der familiären Situation gering. Aus den
Insolvenzverfahren (vgl. auch den nunmehr betreffend G anhängigen
Privatkonkurs) sei eine drückende Notlage zu ersehen. In der Situation der
Beschuldigten könne es keine generalpräventiven Überlegungen
geben. In spezialpräventiver Hinsicht wäre eine Verwarnung der
Beschuldigten ausreichend gewesen, wozu anzumerken sei, dass eine Verwarnung im
Wesentlichen einer bedingten Strafnachsicht im gerichtlichen
Finanzstrafverfahren gleichkomme. Es sei aber eigentlich nicht einzusehen, warum
gegenüber Tätern im gerichtlichen Finanzstrafverfahren mit wesentlich
höheren Hinterziehungssummen eine bedingte Strafnachsicht angewendet werde,
bei Tätern wie der Beschuldigten [im verwaltungsbehördlichen
Verfahren] aber nicht.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Das gegenständliche
Rechtsmittel der Beschuldigten richtet sich ausschließlich gegen den
Ausspruch einer Strafe.
Straferkenntnisse erwachsen in
Teilrechtskraft, wenn nicht deren gesamter Umfang angefochten wird (VwGH
15.5.1986, 84/16/0209 - ÖStZB 1987, 206). So ist auch eine
Teilrechtskraft hinsichtlich des Schuldspruches rechtlich möglich (siehe
z.B. VwGH 26.4.1979, 2261, 2262/77, verst Senat - JBl 1980, 165 = ZfVB
1980/619 [hier zum VStG 1950]; VwGH 10.1.1985, 83/16/0179 - ÖStZB
1985, 390; VwGH 21.11.1985, 84/16/0201 - ÖStZB 1986, 274; VwGH
4.9.1992, 91/13/0021 - ÖStZB 1993, 360; VwGH 19.10.1995, 94/16/0123
- ÖStZB 1996, 226.
Erwächst somit der
erstinstanzliche Schuldspruch in Teilrechtskraft (weil lediglich gegen die
Strafhöhe berufen wurde), steht für die Berufungsbehörde auch
bindend fest, dass die im erstinstanzlichen Schuldspruch umschriebene Taten
begangen wurden. Der Berufungssenat hat daher bei der Strafbemessung von den in
der Tatumschreibung genannten Verkürzungsbeträgen auszugehen (siehe
VwGH 29.6.1999, 98/14/0177 - ÖStZB 1999, 710; UFS 13.11.2003,
FSRV/0055-L/03).
Zur
angefochtenen Vorschreibung von Strafsanktionen bzw. zur Strafhöhe ist
auszuführen:
Gemäß
§ 25
Abs.1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde (so auch die
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, vgl. die darauf hinweisende Regelung in
§ 3 FinStrG) von der weiteren Durchführung eines
verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens und von der Verhängung
einer Strafe abzusehen, wenn das Verschuldens des Täters geringfügig
ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen
hat.
Die Finanzstrafbehörde hat
gemäß dieser Gesetzesstelle bei Vorliegen dieser Voraussetzungen
jedoch dem Täter mit Bescheid eine Verwarnung zu erteilen, wenn dies
geboten ist, um ihn von weiteren Finanzvergehen abzuhalten.
Gemäß
§ 25
Abs.3 FinStrG gilt für vom Gericht - offenbar aus sachlicher
Konnexität - zu ahndende Finanzvergehen - eine im Wesentlichen
gleichlautende - Bestimmung des § 42 des Strafgesetzbuches
(StGB).
Darüber hinaus ist in
gerichtlichen Finanzstrafverfahren gemäß
§ 26 Abs.1 FinStrG bei
Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Rechtswohltat der bedingten
Strafnachsicht zur Anwendung zu bringen.
§ 43 Abs.1 StGB führt
in diesem Zusammenhang aus, dass im Falle der Verurteilung eines Rechtsbrechers
zu einer zwei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer
Geldstrafe das Gericht ihm die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt
nachzusehen hat, wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der
Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen
werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, und es nicht der
Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch
andere entgegenzuwirken. Dabei sind insbesondere die Art der Tat, die Person des
Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach
der Tat zu berücksichtigen.
Der Umstand, dass aufgrund
dieser geltenden Rechtslage eine bedingte Strafnachsicht nur in gerichtlichen
Finanzstrafverfahren möglich ist, ist verfassungsrechtlich unbedenklich
(siehe OGH 21.10.1979, 9 Os 157/78, sowie VfGH 5.3.1984, B 86/80).
Analysiert man in diesem
Zusammenhang aber die gegenständliche Aktenlage, so ist überdies
anzumerken, dass selbst bei der Anwendbarkeit des gerichtlichen Rechtsinstitutes
einer bedingten Strafnachsicht auch im verwaltungsbehördlichen
Finanzstrafverfahren im konkreten Fall eine (vollständige) bedingte
Nachsicht aus generalpräventiven Gründen nicht zu gewähren
wäre: Der Umstand der mehrjährigen vielfachen deliktischen Angriffe
der Beschuldigten dergestalt, dass der Abgabenbehörde zu den
Fälligkeitszeitpunkten hinsichtlich der Selbstbemessungsabgaben weder diese
entrichtet noch zumindest die diesbezügliche Information zugekommen ist,
wodurch der Fiskus in die Lage versetzt worden wäre, zur Sicherung der ihm
solcherart unbekannt gebliebenen Abgabenansprüche adäquate Schritte zu
unternehmen, erfüllt in geradezu typischer Weise den Lebenssachverhalt,
welchen der Gesetzgeber mittels der diesbezüglichen Tatbestände der
§§ 33 Abs.2 lit.a bzw. 49 Abs.1 lit.a FinStrG ob der in seiner
Gesamtheit massiven budgetären Auswirkungen zu bekämpfen hoffte. Das
Bekanntwerden einer Rechtssprechung, welche in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise (und eine solche ist für potentielle
Wirtschaftsstraftäter sicherlich besonders bedeutungsvoll) bezüglich
Entscheidungsträger eines Unternehmens, die mehrfach für
Zeiträume bis zu einem Jahr die Kommunikation mit dem Fiskus eingestellt
haben, eine Sanktionsfreiheit vorsehe, wäre geradezu ein Anreiz für
andere Personen in ähnlicher Lage wie die Beschuldigte, die
übernommenen abgabenrechtlichen Pflichten als völlig
vernachlässigbare Größe zu behandeln - mit vielleicht
enormen Schäden für die Republik Österreich.
Die Voraussetzungen zur
Anwendung des theoretisch in Frage kommenden § 25 Abs.1 FinStrG liegen
ebenfalls nicht vor:
Trotz der gewichtigen
mildernden Umstände - welche in der Folge dargestellt werden -
kann von einer Geringfügigkeit des Verschuldens der W keine Rede sein.
Sämtliche Argumente zu ihren Gunsten relativieren sich nämlich in
Hinblick auf die Vielzahl der deliktischen Angriffe. So hat sich die
Beschuldigte offenbar zweiundzwanzig Mal (!) entschlossen, zum nächsten
Fälligkeitszeitpunkt bestimmte Selbstbemessungsabgaben nicht zu entrichten
bzw. abzuführen und nicht zumindest dem Finanzamt bekannt zu
geben.
Ebenso haben die
Finanzstraftaten der Beschuldigten Folgen nach sich gezogen, die nicht nur
unbedeutend gewesen sind. So beträgt die strafrelevante Summe der nicht
bzw. nicht rechtzeitig entrichteten Umsatzsteuervorauszahlungen, teilweise von
ATS in € umgerechnet, € 13.925,57 [= ATS 191.620,02] und
Lohnabgabengaben € 2.417,02 [= ATS 33.258,92]. Dazu im Vergleich die
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Verkürzungen von
ATS 5.360,-- (VwGH 31.3.1989, 87/17/0349), ATS 73.500,-- (VwGH 8.2.1990,
89/16/0044), ATS 26.021,-- (VwGH 27.9.1990, 89/16/0046), ATS 42,755,-- (VwGH
28.1.1993, 91/16/0097), ATS 32.000,-- (VwGH 16.2.1994, 91/13/0210), ATS
23.000,-- (VwGH 26.11.1998, 98/16/0199) keine unbedeutende Folgen von
Finanzstraftaten darstellen (Beispiele entnommen der zitierten Rechtssprechung
zu § 25 Abs.1 FinStrG in
Reger/Hacker/Kneidinger, Kommentar, Das
Finanzstrafgesetz³ II).
Ein Absehen von einer
Bestrafung der Beschuldigten kommt daher nicht in Betracht.
Zur
Strafausmessung ist auszuführen:
Nach § 23 Abs. 1
FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des
Täters.
Nach Abs. 2 und 3
dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe dabei die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Der Umstand, dass die
Beschuldigte aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine
derartige Geldstrafe offensichtlich nicht in Einem anlässlich ihrer
Fälligkeit entrichten kann, hindert nicht die Pflicht der
Finanzstrafbehörden, eine solche entsprechend den rechtlichen
Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. VwGH 6.12.1965, 926/65; VwGH 5.9.1985,
85/16/0044).
Im gegenständlichen
Fall hat der Erstsenat offenbar irrtümlich die Einbeziehung der
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG in die Berechnung
des Strafrahmens unterlassen, da er fälschlicherweise der Rechtsansicht
gewesen ist, dass zur Strafbemessung lediglich der Strafsatz des § 33 Abs.5
FinStrG heranzuziehen ist.
Infolge des bestehenden
Verböserungsverbotes nach § 161 Abs.3 FinStrG ist dem Berufungssenat
eine nachträgliche Ausweitung des Strafrahmens untersagt.
Gemäß
§ 33
Abs.5 FinStrG iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG werden Abgabenhinterziehungen im
Sinne des § 33 Abs.2 lit.a FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen
der Summe der strafrelevant verbleibenden Verkürzungsbeträge (hier
€ 13.925,57) geahndet. Der gegenständliche Strafrahmen beträgt
also € 27.851,14.
Hielten sich die Erschwerungs-
und Milderungsgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen
wirtschaftlichen Situation der Beschuldigten auszugehen gewesen, wäre also
eine Geldstrafe von rund € 14.000,-- zu verhängen
gewesen.
Dabei waren zu
berücksichtigen - wie vom Erstsenat zutreffend festgestellt -
als mildernd die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit und die
schwierige finanzielle Lage des Unternehmens im Tatzeitraum, welche W offenbar
zu ihrem deliktischen Verhalten verleitet hat, als erschwerend die Vielzahl der
deliktischen Angriffe über einen längeren Zeitraum hinweg.
Zusätzlich als mildernd zu
bedenken war die Überlastung der Beschuldigten aufgrund der familiären
Situation wie von ihr geschildert, eine Schadensgutmachung im Ausmaß von
€ 6.874,43, die Mitwirkung an der Aufklärung des strafrelevanten
Sachverhaltes in Form der eingereichten Selbstanzeigen, sowie der Umstand, dass
ihr persönlich aus dem Fehlverhalten offenkundig kein Vorteil zugekommen
ist.
So gesehen erschiene trotz des
- wie oben ausgeführt - gewichtigen generalpräventiven
Aspektes - eine Geldstrafe von ungefähr € 8.000,--
angebracht.
Die von der Berufungswerberin
geschilderten Schicksalsschläge in Form der Krebserkrankungen von Ehegatten
und Tochter sowie die derzeitige äußerst schlechte finanzielle Lage
der W rechtfertigen nochmals eine Viertelung dieser Strafsanktion, sodass
aufgrund der besonderen Umstände ausnahmsweise mit einer Geldstrafe von
€ 2.000,--, dass sind lediglich 7,18 % (!) des anzuwendenden Strafrahmens,
das Auslangen gefunden werden kann.
Die obigen
Argumente gelten grundsätzlich auch für die Ausmessung der
Ersatzfreiheitsstrafe, wobei anzumerken ist, dass dabei überdies der Aspekt
der schlechten Finanzlage der Beschuldigten ohne Relevanz verbleibt, da ja laut
Gesetz eine Ersatzfreiheitsstrafe gerade für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist. Laut üblicher
Spruchpraxis werden für rund ATS 100.000,-- bzw. € 7.200,-- an
Geldstrafe ungefähr ein Monat an Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. So
gesehen, wäre vor dem Eingehen auf die persönlichen Verhältnisse
der Beschuldigten eine Ersatzfreiheitsstrafe zwischen acht und sechzehn Tagen zu
bemessen, dies auch beachtet, führt in der Gesamtschau zu einer Festsetzung
von zwölf Tagen.
Die
Vorschreibung der Verfahrenskosten gründet sich auf die bezogene
Gesetzesstelle, wonach solche pauschal im Ausmaß von 10 % der
verhängten Geldstrafe festzulegen sind.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Anzumerken
wäre abschließend, dass nach Ansicht des Berufungssenates im
gegenständlichen Fall die Voraussetzungen zur Gewährung einer
gnadenweisen Nachsicht eines
Teiles der verhängten
Geldstrafe gegeben sein können, weshalb - nach Zeitablauf -
eine entsprechende Antragstellung bei Darlegung des Zahlungswillens und
gegebenem Wohlverhalten empfohlen wird.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht der Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder
einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Grieskirchen Wels zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden
müsste.
Linz,
5. Oktober 2004
Der
Vorsitzende:
HR Dr. Richard
Tannert
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 25 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 25 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 26 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 43 Abs. 1 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
AbgabenhinterziehungFinanzordnungswidrigkeitStrafausmessungAbsehen von der StrafeVerwarnungbedingte Strafnachsichtgeringfügiges VerschuldenTatfolgenunbedeutende TatfolgenGeneralprävention
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0049-L/04
- Stammnummer
- 19501
- Gültig
- 05.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF