…von einem eher als gering einzustufenden Verschulden im Sinne des § 25 Abs. 1 FinStrG ausgegangen werden. Dazu kommt im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten Tatfolgen, dass die im mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen Konkursverfahren festgestellte Zahlungsunfähigkeit deutlich macht, dass auch bei rechtzeitiger (strafausschließender) Bekanntgabe des Abgabenbetrages…
…Wiederaufnahmeverfahrens - eine Deliktsverwirklichung iSd § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG. Angesichts der vorliegenden Tat- und Täterumstände wäre einerseits das Verschulden des Bf. als geringfügig und andererseits die Tatfolgen als unbedeutend einzustufen, sodass gemäß § 25 Abs. 1 FinStrG von der Einleitung bzw. Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und…
…a FinStrG zu verantworten, wobei jedoch das an den Tag gelegte Verschulden (und wohl auch die Tatfolgen) als geringfügig einzustufen seien und daher von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden könne. Aus spezialpräventiven Überlegungen im Hinblick auf künftige Kontakte des Bf. mit der Abgabenbehörde sei…
… 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten, wobei jedoch sowohl das an den Tag gelegte Schuldverhalten als auch die Tatfolgen als geringfügig zu qualifizieren seien, sodass gemäß § 25 Abs. 1 FinStrG von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden könne. Da aber mit hoher Wahrscheinlichkeit…
… 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten, wobei jedoch das an den Tag gelegte Verschulden und die Tatfolgen als geringfügig zu qualifizieren seien, sodass gemäß § 25 Abs. 1 FinStrG von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden könne. Aus spezialpräventiven Überlegungen sei jedoch gemäß der…
BerufungsentscheidungDer Finanzstrafsenat Linz 4 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Peter Binder sowie die Laienbeisitzer Dipl.Tzt. Dr. Leopold Pfeil und Ing. Günter Reitinger als weitere Mitglieder des…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Linz 4 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Richard Tannert, den Richter Dr. Alois Winklbauer und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gerhard Augustin und Mag. Franz Gall in der Finanzstrafsache gegen A, geboren am xxxx, Speditionsangestellter, wohnhaft in XXX…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 2, OR Mag. Gerhard Groschedl, in der Finanzstrafsache gegen Herrn S.T., vertreten durch Dr. Gerhard Kohler Steuerberatungsges.m.b.H., 1050 Wien, Schönbrunner Straße 53, wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Linz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Richter Dr. Richard Tannert als Vorsitzenden und Dr. Peter Binder als Berichterstatter und die fachkundigen Laienrichter Franz Rabeder und Dr. Karl Penninger als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen A…
…bei keinen bzw. nur unbedeutenden Tatfolgen und einem nur geringfügigen Verschulden des Täters abzusehen. Ist auch nur eines der beiden Tatbestandselemente nicht erfüllt, so kommt die Anwendung dieser Gesetzesstelle nicht in Betracht. Als geringfügige Finanzvergehen (im Sinne von unbedeutenden Tatfolgen) gelten beispielsweise gemäß § 146 Abs…
…Vorsatz nicht von einem nur geringfügigen Verschulden des Täters im Sinne des § 25 Abs. 1 FinStrG gesprochen werden (vgl. z.B. die Ausführungen zur Geringfügigkeit des Verschuldens und zu unbedeutenden Tatfolgen Kalcher in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG I5, Rz. 3 und 7 zu § 25)…
…der Strafdrohung typisierten üblichen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibendes Täterverhalten (vgl. VwGH 16.9.2010, 2010/09/014), noch keine oder bloß unbedeutende Tatfolgen (vgl. etwa UFS 5.10.2004, FSRV/0049-L/04) vorliegen. Dabei wird im Hinblick auf die letztlich erfolgte Bezahlung der (noch…
…dem Kunden, der Fa. Y., eine spezielle Vorgehensweise vereinbart habe. Seine Tat habe keine Tatfolgen nach sich gezogen; sein Verschulden sei als geringfügig anzusehen, da dieses nur auf Verwechslungen infolge überdurchschnittlicher Arbeitsbelastung zurückzuführen sei. Korrekterweise hätte die Behörde ihm jedoch keine bescheidmäßige Verwarnung erteilen, sondern…
…die zu den jeweiligen Fälligkeitzeitpunkten nicht entrichteten Selbstbemessungsabgaben bzw. vorerst verheimlichte Schwarzerlöse und solcherart verkürzte Umsatzsteuern in Millionenhöhe (an S) zumindest nur unbedeutende Tatfolgen gewesen wären. Mit einem derartigen Ansinnen mißversteht der Berufungswerber gänzlich die finanzstrafrechtliche Dimension bzw. den Unwertgehalt der spruchgegenständlichen Finanzstraftaten. Entgegen der…
…oder der mit diesem im Zusammenhang stehenden Abgaben- oder Monopolverfahren bis zur deren Erledigung; d) die Probezeit nach § 203 Abs. 1 StPO sowie die Fristen zur Zahlung eines Geldbetrages samt allfälliger Schadensgutmachung und zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich (§§ 200 Abs. 2 und 3…
…oder der mit diesem im Zusammenhang stehenden Abgaben- oder Monopolverfahren bis zur deren Erledigung; d) die Probezeit nach § 203 Abs. 1 StPO sowie die Fristen zur Zahlung eines Geldbetrages samt allfälliger Schadensgutmachung und zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich (§§ 200 Abs. 2 und 3…
…gemäß § 25 Abs. 1 FinStrG bei keinen bzw. nur unbedeutenden Tatfolgen und einem nur geringfügigen Verschulden des Täters abzusehen. Ist auch nur eines der beiden Tatbestandselemente nicht erfüllt, so kommt die Anwendung dieser Gesetzesstelle nicht in Betracht. Nachdem der Gesetzgeber selbst für geringfügige Finanzvergehen gemäß …
…bei keinen bzw. nur unbedeutenden Tatfolgen und einem nur geringfügigen Verschulden des Täters abzusehen. Ist auch nur eines der beiden Tatbestandselemente nicht erfüllt, so kommt die Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmung nicht in Betracht. Als geringfügige Finanzvergehen (im Sinne von unbedeutenden Tatfolgen) gelten beispielsweise gemäß § 146…
…bei keinen bzw. nur unbedeutenden Tatfolgen und einem nur geringfügigen Verschulden des Täters abzusehen. Ist auch nur eines der beiden Tatbestandselemente nicht erfüllt, so kommt die Anwendung dieser Gesetzesstelle nicht in Betracht. Als geringfügige Finanzvergehen (im Sinne von unbedeutenden Tatfolgen) gelten beispielsweise gemäß § 146 Abs…
… 25 Abs. 1 FinStrG bei keinen bzw. nur unbedeutenden Tatfolgen und bei einem nur geringfügigen Verschulden des Täters abzusehen. Ist auch nur eines dieser beiden Tatbestandselemente nicht erfüllt, so kommt die Anwendung dieser Gesetzesstelle nicht in Betracht. Von einem derartigen geringfügigen Verschulden im Sinne des…