Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1300006/2022
Verzollungsumgehung für in der Schweiz gekaufte Waren von netto mehr als € 9.000,00, für die die Schweizer Umsatzsteuerrückvergütung in Anspruch genommen wurde, aber beim Grenzübertritt in die EU kein Zollverfahren beantragt wurde
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/1300006/2022vom 13.09.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Einer Aufklärung über die weitere Vorgangsweise einer möglichen Zollabfertigung geht jedoch immer auch eine Frage voraus, was weiter zu tun wäre. Die Beschuldigte hat sich nicht auf eine fehlende Aufklärung verlassen und ist dadurch einem Irrtum unterlegen, sondern hat sich nach Ansicht des Senates hinsichtlich eines weiteren Zollverfahrens gar nicht erkundigt.
Der Behauptung, dass "die Beschwerdeführerin selbstverständlich darauf vertrauen konnte, dass sie von dem genannten Unternehmen und den Zollbeamten in der Schweiz darauf aufmerksam gemacht wird, dass sie die Waren in Österreich zu verzollen hat," ist zu erwidern, dass das genannte Unternehmen nur für die Rückerstattung der Schweizer Umsatzsteuer zuständig ist. Hätte die Beschuldigte tatsächlich gefragt, wie das Verfahren zollrechtlich weiterzuführen gewesen wäre, hätte man ihr sicherlich die korrekte Auskunft erteilt, da die Vorgangsweise der Verzollung bei der Einfuhr in ein anderes Zollgebiet weltweit gleich zu behandeln ist.
Die Beschuldigte hat sich allein durch die Rückerstattung der Umsatzsteuer einen entsprechenden Rabatt in Höhe der Schweizer Umsatzsteuer erwartet und alles andere ausgeblendet. Dass es sich hier um keinen Rabatt handelt, den sie vom Verkäufer durch einen geringeren Verkaufspreis erhalten hätte, war ihr insoweit bekannt, als von ihr von den Verkäuferfirmen noch erwartet wurde, die entsprechenden Unterlagen bei der Ausfuhr der Waren unter Vorweisung dieser Waren abstempeln zu lassen (damit die Ausfuhr für die Verkäufer nachgewiesen ist und entsprechende zollrechtliche Dokumente dafür vorliegen).
Diese Informationen werden bei Ausstellung der Unterlagen für die Rückerstattung der Schweizer Umsatzsteuer jedem Käufer, jeder Käuferin erklärt. Normaler Weise wird dabei auch erklärt, dass - abhängig vom Kaufpreis - die Waren bei der Einfuhr in das Heimatland der Käuferin/des Käufers einem Zollverfahren zuzuführen sind.
Weshalb die Beschuldigte hinsichtlich der Reisefreigrenze einem Irrtum unterlegen sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Zusammengefasst liegt ein entschuldbarer Rechtsirrtum hier vor.
Laut Beschwerde wäre die Frage relevant, ob die Schweiz in das "Zollgebiet der Union" fällt. Diese Frage mag für Menschen aus Österreich einfach zu beantworten sein. Sie leben in der Nähe zur Schweizer Grenze. Für die aus der Slowakei stammende Einspruchswerberin gilt dies allerdings nicht! Die Beschuldigte ist von Beruf ***1***, d.h. von ihr kann mehr als ein durchschnittliches Wissen in puncto Europäische Union vorausgesetzt werden, da bei staatlich Bediensteten das grundsätzlich auch Teil der Ausbildung ist. Für den Senat ist es denkunmöglich, dass die Beschuldigte nicht wusste, dass die Schweiz kein Teil der EU und damit auch nicht Teil des gemeinsamen Zollgebietes ist.
Bei allem Respekt, aber wer eine hohe Verwaltungstätigkeit ausübt, von dem kann man auch erwarten, dass er sich in grundsätzlichen EU-Fragen auskennt. Dass es sich bei der Schweiz um einen unabhängigen Staat außerhalb der Europäischen Union handelt, der weder Mitgliedsstaat der Europäischen Union noch Teil des Zollgebietes der Europäischen Union ist, ist Allgemeinwissen, das man von einer Person in der Position der Beschuldigten fordern kann. Die Versuche, hier den Vergleich mit Wissen von Studierenden anzustellen, denen vom Verteidiger offenbar kein gutes Zeugnis ausgestellt wird, kann nur als Teil der Schutzbehauptungen bezeichnet werden, da auch von slowakischen Staatsbürgerinnen und -bürgern erwartet werden kann, dass sie - vor allem bei der Tätigkeit und Ausbildung der Beschuldigten - über diese Kenntnisse verfügen. Es ist hier nur auf das Wissen der Beschuldigten abzustellen, wobei zu prüfen ist, ob sie bei der Beurteilung des Sachverhaltes und der Rechtslage jenes Maß an gebotener pflichtgemäßer Sorgfalt aufgewendet, das von ihr objektiv nach den Umständen des Falles gefordert werden muss und ihr subjektiv nach ihren persönlichen Verhältnissen zugemutet werden kann.
Soweit laut Beschwerde "Erkundigungen hinzukommen, die die Beschwerdeführerin beim "Schweizer Zollbeamten" einholte", ist darauf hinzuweisen, dass auch die Schweizer Zollkollegen der Beschwerdeführerin die korrekte Vorgangsweise erklärt hätten, wenn sie danach gefragt hätte. Der Hinweis, man kann von ihr nicht verlangen sich auch noch bei weiteren Personen zu erkundigen (vgl. in der Beschwerde zitiertes BFG-Erkenntnis) geht insofern ins Leere, als offensichtlich die angebliche Auskunft schon bei Schweizer Zollbeamten nicht eingeholt wurde, da sie bei entsprechender Belehrung genau gewusst hätte, dass sie, wenn sie die Waren bei der Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Union keinem Zollverfahren zuführt, einen Schmuggel begangen hätte. Bei eingeholter Auskunft der Schweizer Zollbeamten hätte die Beschuldigte jedoch die korrekte Vorgangsweise gewusst und trotz dieser Kenntnis die Waren weder gestellt noch erklärt hat, was zweifellos sämtliche Tatbestandsmerkmale eines Schmuggels im Sinne des § 35 Abs. 1 FinStrG erfüllt.
Zugunsten der Beschwerdeführerin ist der Senat, da eine Verböserung gemäß § 161 Abs. 3 FinStrG nicht in Frage kommt, daher zum Schluss gekommen, dass lediglich ein grob fahrlässiges Verhalten der Beschuldigten vorliegt.
Verwarnung:
Gemäß § 25 Abs. 2 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde von der Einleitung oder von der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Sie hat jedoch dem Täter mit Bescheid eine Verwarnung zu erteilen, wenn dies geboten ist, um ihn von weiteren Finanzvergehen abzuhalten.
Von der Verhängung einer Strafe ist gemäß § 25 Abs. 1 FinStrG bei keinen bzw. nur unbedeutenden Tatfolgen und einem nur geringfügigen Verschulden des Täters abzusehen. Ist auch nur eines der beiden Tatbestandselemente nicht erfüllt, so kommt die Anwendung dieser Gesetzesstelle nicht in Betracht.
Nachdem der Gesetzgeber selbst für geringfügige Finanzvergehen gemäß § 146 Abs. 2 Z. 3 FinStrG für Finanzvergehen nach den §§ 34, 36, 37 Abs. 3 und 44 bis 46 FinStrG bis zu einem strafbestimmenden Wertbetrag oder die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge von € 3.000 eine Bestrafung mittels vereinfachter Strafverfügung ausdrücklich (gerade für Verfehlungen im Zollstrafbereich) vorsieht, ist zur Auslegung der Frage, was unter unbedeutenden Folgen zu verstehen ist, auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen.
Laut höchstgerichtlicher Judikatur kann selbst bei einem Verkürzungsbetrag von umgerechnet € 1.671,00 keine Rede davon sein, dass die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen iSd § 25 FinStrG nach sich gezogen hat (VwGH 26.11.1998, 98/16/0199).
Würde man bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von € 2.980,53 eine Verwarnung vorsehen, würde man dem Gesetzgeber unterstellen, mit der Bestimmung des § 146 FinStrG totes Recht geschaffen zu haben, da hier bei strafbestimmenden Wertbeträgen von bis zu € 3.000,00 eine vereinfachte Form der Bestrafung vorgesehen ist.
Somit kann bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von € 2.980,53 nicht mehr von unbedeutenden Folgen gesprochen werden, sodass allein schon deshalb die Voraussetzungen für die Anwendung einer Verwarnung gemäß § 25 FinStrG nicht vorliegen.
Strafbemessung:
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.
§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
§ 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.
§ 36 Abs. 3 FinStrG: Die Verzollungsumgehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des auf die Ware entfallenden Abgabenbetrages, die grob fahrlässige Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des Verkürzungsbetrages geahndet. § 35 Abs. 4 zweiter Satz und § 35 Abs. 5 sind anzuwenden.
§ 20 Abs. 1 FinStrG: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
§ 20 Abs. 2 FinStrG: […] Bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen.
Bei der Bemessung der Strafe wurden vom Spruchsenat als mildernd die abgabenrechtliche Schadensgutmachung und die (Anmerkung: objektiv) geständige Verantwortung gewertet. Erschwerend zu werten war kein Umstand.
Wie in der Beschwerde ausgeführt war zwischenzeitig die Sorgepflicht für das minderjährige Kind zu berücksichtigen, wobei der angefochtenen Entscheidung durchaus zu entnehmen ist, dass der Spruchsenat zum Zeitpunkt der Entscheidung schon über die Information verfügte, dass laut Stellungnahme vom 17.10.2022 die Beschuldigte mittlerweile Mutter einer 2022 geborenen Tochter war.
Angesichts der Tatsache, dass die Beschuldigte vor diesem Finanzvergehen in der Schweiz Luxuswaren von mehr als € 9.000,00 netto eingekauft hat, darunter allein eine Tasche um brutto CHF 3.900,00, ist keineswegs von unterdurchschnittlichen finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten auszugehen. Details wurden nicht mitgeteilt.
Aufgrund der laut schriftlicher Eingabe vom 2. August 2023 geänderten wirtschaftlichen Situation der Beschuldigten und der Sorgepflicht samt anhaltender Karenz bei darüber hinaus unveränderten Strafbemessungsgründen war die Geldstrafe mit € 500,00 festzusetzen. Eine weitere Reduzierung war neben spezialpräventiven Gründen vor allen aus generalpräventiven Gründen, um Reisende in vergleichbarer Situation von solchen Finanzvergehen abzuhalten, nicht möglich.
Bei den gleichen Strafbemessungsgründen war die Ersatzfreiheitsstrafe der Beschuldigten mit drei Tagen neu zu bemessen. Dabei kommt den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Täters für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe keine Bedeutung zu (vgl. VwGH 28.10.1992, 91/13/0130).
Kostenentscheidung
Die Verfahrenskosten von € 50,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine ungelöste Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die in der Judikatur nicht eindeutig geklärt ist, war für diese Entscheidung nicht von Bedeutung.
Feldkirch, am 13. September 2023
Normen und Schlagworte
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 25 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 36 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 25 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1300006/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.1300006.2022
- Stammnummer
- 142736
- Gültig
- 13.09.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF