Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6300004/2020
grob fahrlässige Abgabenverkürzung, absolute Verjährung, Umlaufbeschluss
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/6300004/2020vom 24.05.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Gemäß § 160 Abs. 1 FinStrG ist über Beschwerden nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden, es sei denn, die Beschwerde ist zurückzuweisen oder der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben, das Verfahren einzustellen oder es ist nach § 161 Abs. 4 vorzugehen.
Abs. 2: Das Bundesfinanzgericht kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn
a) in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
b) nur die Höhe der Strafe bekämpft wird oder
c) im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
d) sich die Beschwerde nicht gegen ein Erkenntnis richtet
und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt hat. Ein solcher Antrag kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 5: Unterbleibt nach Abs. 2 oder 3 eine mündliche Verhandlung vor einem Senat für Finanzstrafrecht beim Bundesfinanzgericht, kann der Vorsitzende die Beratung und Beschlussfassung des Senates unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel veranlassen. Der Vorsitzende kann außerdem die Beratung und Beschlussfassung durch die Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder zu einem Entscheidungsentwurf im Umlaufwege ersetzen, wenn keines dieser Mitglieder widerspricht.
Gemäß § 62 Abs. 1 FinStrG entscheidet über Beschwerden das Bundesfinanzgericht.
Abs. 2: Die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Entscheidung über die Beschwerde obliegt einem Senat des Bundesfinanzgerichtes,
a) wenn die Beschwerde sich gegen ein Erkenntnis oder einen sonstigen Bescheid eines Spruchsenates richtet.
Es hätte demnach bereits auf Grund der Vorgaben des Finanzstrafgesetzes in dieser Rechtssache der Senat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden gehabt, die in der Beschwerdeschrift angeführten Verfahrensrechtsbestimmungen der Bundesabgabenordnung finden in Finanzstrafverfahren keine Anwendung.
Es lagen ursprünglich Schuld- und Strafbeschwerden zu Anlastungen vor, zu denen der Spruchsenat mit Schuldspruch vorgegangen ist, hinsichtlich der im Erkenntnis des Spruchsenates enthaltenen Einstellungen ist somit Rechtskraft eingetreten.
In jedem Stand des Verfahrens ist auch eine Verjährungsprüfung vorzunehmen:
Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet.
Abs. 2: Die Verjährungsfrist beträgt für Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 49 bis 49d drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr und für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre.
Abs. 3: Begeht der Täter während der Verjährungsfrist ein vorsätzliches Finanzvergehen, auf das § 25 oder § 191 StPO nicht anzuwenden ist, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist.
Abs. 4: In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
a) die Zeit, während der nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
b) die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, bei Gericht, bei einer Finanzstrafbehörde oder beim Bundesfinanzgericht geführt wird;
c) die Zeit von der Einbringung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof bezüglich des Finanzstrafverfahrens oder der mit diesem im Zusammenhang stehenden Abgaben- oder Monopolverfahren bis zur deren Erledigung;
d) die Probezeit nach § 203 Abs. 1 StPO sowie die Fristen zur Zahlung eines Geldbetrages samt allfälliger Schadensgutmachung und zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich (§§ 200 Abs. 2 und 3, 201 Abs. 1 und 3 StPO).
Abs. 5: Bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit verstrichen sind. Bei Finanzvergehen nach § 49a FinStrG erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn dieser Zeitraum ab dem Ende der Anzeigefrist gemäß § 121a Abs. 4 BAO oder der Mitteilungsfrist nach § 109b Abs. 6 EStG 1988 verstrichen ist.
Die Umsatzsteuererklärung 2013 und die Einkommensteuererklärung 2013 wurden am 2.10.2014 eingereicht und haben zu unrichtigen Erstbescheiden vom 6.10.2014 geführt.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 NoVAG sind von der Normverbrauchsabgabe folgende Vorgänge in Bezug auf Kraftfahrzeuge im Wege der Vergütung (§ 12) befreit, wenn die vorwiegende Verwendung (mehr als 80%) für den begünstigten Zweck nachgewiesen wird: 3. Miet-, Taxi- und Gästewagen.
Der Antrag auf Vergütung der NoVA 12/2012 wurde am 8.1.2013 eingereicht und am 14.1.2013 eine Gutschrift von € 7.233,03 am Abgabenkonto des von der Beschuldigten vertretenen Verbandes verbucht, die nach den Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung nicht zusteht.
Gemäß § 14 Abs. 3 FinStrG ist Verfolgungshandlung jede nach außen erkennbare Amtshandlung eines Gerichtes, einer Staatsanwaltschaft, einer Finanzstrafbehörde, des Bundesfinanzgerichtes oder eines im § 89 Abs. 2 genannten Organs, die sich gegen eine bestimmte Person als den eines Finanzvergehens Verdächtigen, Beschuldigten oder Angeklagten richtet, und zwar auch dann, wenn das Gericht, die Staatsanwaltschaft, die Finanzstrafbehörde, das Bundesfinanzgericht oder das Organ zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder die Person, gegen die sie gerichtet war, davon keine Kenntnis erlangt hat.
Im vereinfachten Verfahren wurde am 19.8.2019 gemäß § 143 FinStrG gegen die Beschuldigte eine Strafverfügung erlassen. Diese Strafverfügung war die erste Verfolgungshandlung nach § 13 Abs. 4 FinStrG.
Gegen den belangten Verband wurde am 9.9.2019 eine Einleitungsverfügung erlassen, die ebenfalls die erste Verfolgungshandlung gegen ihn darstellt.
Die Verjährung der Verkürzung der NoVA wurde durch die Verkürzungen hinsichtlich Umsatzsteuer 2013 und Körperschaftsteuer 2013 verlängert und die Verfolgungshandlungen ergingen innerhalb der fünfjährigen Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs. 2 FinStrG.
Hinsichtlich der NoVA Verkürzung, Antragseinreichung am 8.1.2013, ist jedoch zwischenzeitig gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG absolute Verjährung eingetreten, daher waren das Verfahren gegen die Beschuldigte sowie gegen den Verband dazu nach §§ 136, 157, 31 FinStrG einzustellen.
Abgabenbehördliche Prüfung
Der Schuldspruch zur Verkürzung der Umsatzsteuern 2013 ergibt sich aus TZ 2 des Berichtes über die abgabenbehördliche Prüfung vom 18.4.2016. Demnach wurden Vorsteuern im Ausmaß von € 2.865,41 nicht anerkannt.
Zum Sachverhalt führt der Prüfer aus, dass das Fahrtenbuch für den Gästewagen Audi A 6 quattro 3.0 TDU aufgezeigt habe, dass das Fahrzeug zu weniger als 80 % für die Zwecke als Gästewagen verwendet worden sei. Die Anschaffungskosten betrugen laut Kaufvertrag € 82.600,00.
Die Angemessenheitsprüfung habe ergeben, dass der unangemessene, auf die Leasingraten von € 12.971,66 sowie Vollkaskoversicherung von € 1.456,68 entfallende Anteil, dem Gewinn 2013 außerbücherlich zuzurechnen sei.
Darstellung Luxustangente 2013
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Leasingraten und Vollkasko
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14.428,34
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Luxustangente 51,57
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7.387,31
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Privatanteil: Nettoaufwand lt Konto
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15.724,97
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Aufwand Diesel geschätzt
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1.700
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Aufwand Parken geschätzt
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575
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Davon Vorsteuern
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2.865,41
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Bruttoaufwand laut Bp
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20.865,41
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Luxustangente 51,57 %
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-7.387,31
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Steuerrechtlicher Aufwand
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13.478,07
Private Nutzung des PKW
Für die private Nutzung des PKW durch die Gesellschafter-Geschäftsführerin ***Bf1*** wird im Jahr 2013 aus verwaltungsökonomischen Gründen der Betrag von € 2.500,00 außerbilanziell dem Gewinn hinzugerechnet.
Daraus resultiert eine Nachforderung an Körperschaftsteuer von € 3.437,28.
Prüfbericht zum Einzelunternehmen ***Bf1*** vom 14.10.2013:
"Ergebnis der Nachschau:
Am heutigen Tag wurde beim Steuerberater der Steuerpflichtigen eine Nachschau gemäß § 144 BAO durchgeführt. Grund der Nachschau war die Voraussetzung der Nova-Vergütung und des Vorsteuerabzuges für die Hotelwagen.
Die Steuerpflichtige hat folgende Hotelwagen im betrieblichen Vermögen. Ford Kuga, Leasingbeginn 31.3.2012 um insgesamt 34.000,00 incl. 2.133.33 Vorsteuer aus der Leasingzahlung und 2.575,76 Nova. Es wurde die Vorsteuer durch die steuerliche Vertretung bei der Erstellung des Jahresabschlusses 2012 bereits berichtigt (Umbuchung 18). Der Leasingvertrag dieses Fahrzeuges wurde mit 31.12.2012 vorzeitig beendet. Die ***8*** hat über dieses Fahrzeug einen neuen Leasingvertrag bei S -Autoleasing abgeschlossen. Es wurde ein 20 % iger Privatanteil angesetzt.
Audi Q7, Ankauf 21.5.2012 um insgesamt 83.500,00 incl. 12.312,31 USt und 9.626,11 Nova incl. Nova Zuschlag. Dieses Fahrzeug wurde mit 30.9.2012 um 75.000,00 brutto verkauft. Der Restbetrag von 12.312,31 Vorsteuer durch die steuerliche Vertretung bei der Erstellung des Jahresabschlusses 2012 bereits berichtigt (UB 16).
VW Bus Caravelle Comfortline LR TDO, Leasingvertrag v. 1.6.2012 um insgesamt 40.562,31 incl. 1.916,67 USt aus dem Anzahlung und 4.688,44 Nova incl. 1.400,00 Nova Zuschlag. Bei diesem Fahrzeug handelt es sich um einen Bus, der vorsteuerabzugsfähig ist.
Die betriebliche Nutzung dieses Fahrzeuges liegt bei über 90 %. Für diese Fahrzeuge wurden Aufzeichnungen geführt, die nicht einem Fahrtenbuch entsprechen und daher steuerlich betreffend Vorsteuerabzug und Nova Erstattung nicht anzuerkennen sind.
Von Amtswegen sind daher folgende Festsetzungen durchzuführen:
Ford Kuga: Nova 2.575,76 für den Zeitraum 4/2012, VW-Caravelle: Nova 4.688,44 für den Zeitraum 6/2012, Audi 07: Nova 9.626,11 für den Zeitraum 5/2012"
Prüfbericht 7.2.2013:
Am heutigen Tag wurde beim Steuerberater der Steuerpflichtigen eine Nachschau gemäß § 144 BAO durchgeführt. Grund der Nachschau war die Voraussetzung der Nova-Vergütung und des Vorsteuerabzuges für die Hotelwagen.
Die Steuerpflichtige hat folgende Hotelwagen im betrieblichen Vermögen:
Ford Kuga. Ankauf 31.3.2012 um insgesamt € 34.000,00 incl. 5.666,67 und 2.575,76 Nova. Dieses Fahrzeug wird in die GmbH eingebracht.
Audi Q 7, Ankauf 21.5.2012 um insgesamt 83.500,00 incl. 12.312,21 USt und 9.626,11 Nova und Zuschlag. Dieses Fahrzeug wurde mit 30.9.2012 verkauft.
VW-Bus Caravelle Comfortline LR TDI, Ankauf am 10.5.2012 um insgesamt 40.562,31 incl. 5.978,09 USt und 4.689,44 Nova und Zuschlag.
Für diese Fahrzeuge wurde kein Fahrtenbuch geführt. Existieren - laut Frau ***Bf.*** Zettel, die von den entsprechenden Fahrzeugnutzern geführt werde. Diese liegen derzeit in den Autos (Kuga und Vw Bus) bzw. in der hauseigenen Werkstatt.
Für den Audi Q 7 existieren keinerlei Aufzeichnungen über die Nutzung des Fahrzeugs.
Die Aufzeichnungen über die Nutzung der Fahrzeuge "Zetteln" sowie die aktuellen Kilometerstände sowie die Konten der Fahrzeuge (Anlage- und Aufwandskonten) werden nächsten Montag nachgereicht."
Zu dieser Prüfung gibt es im Strafakt auch ein Schreiben der Wirtschaftstreuhandkanzlei ***6*** vom 23.9.2013, in dem aufgelistet ist, dass zu Fahrzeugen Berichtigungen in den Jahreserklärungen vorgenommen werden mussten und vorgenommen wurden.
Aussage des Prüfers ***7*** in der mündlichen Verhandlung beim Spruchsenat am 12.3.2020:
"Zum Audi verweise ich darauf, dass es sich beim Fahrzeug zwar um eine Betriebsausgabe gehandelt hat, weil er ja überwiegend betrieblich genutzt wurde. Allerdings stehen die Vorsteuer und die Rückerstattung der Nova nur dann zu, wenn das Fahrzeug im Rahmen des Taxigewerbes verwendet wird. Richtig ist, dass, wäre das Fahrzeug zumindest 80 % den Gästen zur Verfügung gestellt worden, die Voraussetzungen vorgelegen wären.
Ich kann hier ausschließen, dass diese 80 % erreicht worden sind, weil ich das Fahrtenbuch überprüft und ausgewertet habe und mir außerdem von der Beschuldigten gesagt wurde, dass es "unrichtig" ist.
Es ist richtig, dass die GmbH die Konzession für das Mietwagengewerbe hatte. Es ist auch richtig, dass man das Fahrzeug von Anfang an so nutzen wollte, damals die Nova nicht bezahlen wollte, einen Antrag auf Rückvergütung der Nova stellen musste. Wenn man im Laufe der Zeit erkennt, dass das Fahrzeug nicht in dem Ausmaß als Mietwagen genutzt wird, dann muss sich der Steuerpflichtige an seinen Steuerberater wenden und der wird das der Abgabenbehörde entsprechend bekannt geben."
Der objektive Tatbestand, dass wegen der unter 80 % gelegenen Nutzung des verfahrensgegenständlichen Autos als Gästewagen resultierenden Abgabennachforderungen eine unrichtige Umsatzsteuererklärung für das Jahr und eine unrichtige Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2013 zu unrichtigen Bescheiden geführt haben, wurde in der Beschwerde nicht bestritten.
Es liegen somit objektiv zwei Taten nach § 33 Abs. 1 lit. a, erste Fallvariante zur Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben vor.
Zur subjektiven Tatseite:
Mittels Beschwerde der Beschuldigten wurde das mit Erkenntnis des Spruchsenates angelastete Verschulden der grob fahrlässigen Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben bestritten, mittels Beschwerde des Amtsbeauftragten eine Bestrafung wegen vorsätzlichen Handelns beantragt.
Die Beschuldigte fungierte zwar erst seit 2012 als Geschäftsführerin der ***1***, sie hatte jedoch nicht nur das verfahrensgegenständliche Auto in ihrem Betrieb, sondern war die Thematik der für ihre Unternehmen eingesetzten Autos bereits Gegenstand weiterer abgabenbehördlicher Prüfungen und dies genau im Jahr 2013.
***6*** hat im September 2013 in einem Schreiben an den damaligen Prüfer festgehalten, dass in der Jahreserklärung noch Berichtigungen vorzunehmen sein werden.
Nunmehr wurde nach Vorhalt der weiteren Prüfungen mit der Thematik "Autoverwendung im Rahmen der von der Beschuldigten geführten Unternehmen" die Beschwerde seitens der Beschuldigten und des belangten Verbandes jeweils auf eine Strafbeschwerde eingeschränkt und auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat des BFG verzichtet und die Amtsbeauftragte hat die Beschwerden zurückgezogen.
Daher ist zu den Schuldsprüchen wegen grob fahrlässiger Abgabenverkürzung hinsichtlich der nach Verjährungsprüfung verbleibenden Tatanlastungen und der Verbandsverantwortlichkeit Teilrechtskraft eingetreten und die Entscheidung über eine Strafneubemessung konnte durch den Senat ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Die Beschuldigte hat demnach grob fahrlässig durch die Einreichung unrichtiger Jahreserklärungen für das Jahr 2013 eine Verkürzung der bescheidmäßig festzusetzenden Umsatzsteuer 2013 in der Höhe von € 2.865,41 und der Körperschaftsteuer 2013 in der Höhe von € 2.472,00 bewirkt.
Für diese zwei Taten war mit Strafneubemessung vorzugehen.
Die Beschuldigte hat als Entscheidungsträgerin des belangten Verbandes gehandelt, daher war über den Verband eine Geldbuße zu verhängen.
Strafbemessung:
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.
§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
§ 34 Abs. 3 FinStrG: Die grob fahrlässige Abgabenverkürzung wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. § 33 Abs. 5 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
§ 20 Abs. 1 FinStrG: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
§ 20 Abs. 2 FinStrG: […] Bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen.
Der strafbestimmende Wertbetrag macht nunmehr € 5.337,41 aus, die Strafdrohung ebenfalls.
Der Spruchsenat hat als mildernd die Unbescholtenheit der Beschuldigten und die volle Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen keinen Umstand gewertet. Die ausgesprochene Geldstrafe betrug 23,86 % der Strafdrohung.
Wegen Verfahrenseinstellung zum Punkt b) des Erkenntnisses war mit Strafneubemessung vorzugehen, wobei das lange Zurückliegen der Taten und das seitherige Wohlverhalten als weitere Milderungsgründe zu werten waren.
Zur Strafbemessung beim belangten Verband ist im gegenständlichen Fall ergänzend auszuführen:
Hinsichtlich der Ausmessung der über den belangten Verband zu verhängenden Geldbuße sind gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG auch die Bestimmungen des § 5 VbVG sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 5 Abs. 1 VbVG sind bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Höhe der angedrohten Geldbuße bestimmen, gegeneinander abzuwägen.
Abs. 2: Die Geldbuße ist umso höher zu bemessen;
1. je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, für die der Verband verantwortlich ist.
2. je höher der aus der Straftat vom Verband erlangte Vorteil ist;
3. je mehr gesetzwidriges von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde.
Abs. 3: Die Geldbuße ist insbesondere geringer zu bemessen, wenn
1. der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat;
2. der Verband lediglich für Straftaten von Mitarbeitern verantwortlich ist (§ 3 Abs. 3);
3. er nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;
4. er die Folgen der Tat gutgemacht hat;
5. er wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen hat;
6. die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat.
Der Spruchsenat wertete bei der Bemessung der Verbandsgeldbuße die Unbescholtenheit des Verbands und die volle Schadensgutmachung als mildernd, als erschwerend hingegen keinen Umstand.
Die Beschuldigte ist auch Gesellschafterin des Verbandes, daher liegt der weitere Milderungsgrund des § 5 Abs. 3 Z. 6 VbVG vor, zudem wurden sichtlich wesentliche Schritte zur Verhinderung ähnlicher Taten unternommen, da über einen nunmehr langen Zeitraum hinweg steuerliches Wohlverhalten vorliegt.
Der Senat kam demnach zu dem Schluss, dass die Geldbuße spruchgemäß an den verminderten strafbestimmenden Wertbetrag anzupassen und zudem die weiteren Milderungsgründe zu berücksichtigen waren.
Die verhängte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) und Geldbuße sind schuld- und tatangemessen und entsprechen nach dem Dafürhalten des Senates den spezial- (Abhalten des Beschuldigten von weiteren Taten) und den generalpräventiven (Abhalten potentieller Nachahmungstäter von Finanzvergehen) Erfordernissen.
Kostenentscheidung
Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Dies ergab bei der Erstbeschuldigten den Kostenausspruch von € 100,00 und beim belangten Verband von € 80,00.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am 24. Mai 2023
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 20 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 3 Abs. 2 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 136 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 157 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 28a Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 2 Abs. 1 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
- § 56 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 5 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
- § 5 Abs. 3 Z 6 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6300004/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.6300004.2020
- Stammnummer
- 141745
- Gültig
- 24.05.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF