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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5300024/2019

Verheimlichte Gewinne aus einer Beteiligungsveräußerung und aus Geschäftsführervergütungen; Strafbemessung nach missglückter Selbstanzeige

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5300024/2019vom 28.11.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Andererseits ist der Sachverhalt aber auch sehr speziell und der Beschuldigte mag auch die Details zur Entstehung der Einkommensteuerschuld bei seiner beruflichen Fortbildung nicht mit ausreichender Sicherheit verstanden haben. Im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten wird daher mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht ausgeschlossen, dass A aufgrund des bei seiner Berufsfortbildung Gehörtem anlässlich der Veräußerung seines Anteiles an der BB-GmbH und in der Zeit bis zum 30. Juni 2010 es lediglich ernsthaft für möglich gehalten hat, dass dieser Vorgang für ihn in Österreich einkommensteuerpflichtig wäre und er diesbezüglich in Österreich beim Finanzamt eine Steuererklärung abzugeben habe, er aber sich damit abgefunden hat und wohlweislich nichts weiter unternommen hat, weil er eben in seiner wirtschaftlichen Lage in diesem Zusammenhang keine Steuerlast tragen wollte. Er hat es daher auch unterlassen, unter Vortrag des Sachverhaltes bei seiner Steuerberaterin oder bei der Abgabenbehörde um ergänzende Auskunft zu ersuchen, was ihm möglicherweise eine unliebsame Aufmerksamkeit beschert hätte. A hat daher betreffend das Veranlagungsjahr 2009 eine nur bedingt vorsätzliche Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von € 22.228,80 zu verantworten und damit aber den Tatbestand einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG erfüllt. Der Einkommensteuerbescheid für 2009 ist erst nachträglich auf Basis der erstatteten Selbstanzeige am 31. März 2015 bzw. am 1. April 2015 ergangen (Finanzstrafakt Bl. 31 ff). Eine Schadensgutmachung ist bis dato nicht erfolgt; die Einhebung der Abgabe ist auf Antrag des Beschuldigten ausgesetzt (Abfrage Abgabenkonto). Eine Aussetzung der Abgabeneinhebung ist jedoch keine tatsächliche Entrichtung mit schuldbefreiender Wirkung, weshalb der Selbstanzeige des Beschuldigten keine strafaufhebende Wirkung zukommt. Soweit eingewendet wird, dass bereits eine Verjährung der Strafbarkeit eingetreten wäre, ist anzumerken: Es ist zwar richtig, dass nach Eintritt des deliktischen Erfolges am 30. Juni 2010 die ursprüngliche fünfjährige Frist am 30. Juni 2015 abgelaufen wäre. Zwischenzeitlich ist aber betreffend das Veranlagungsjahr 2011 am 30. Juni 2012 bereits der nicht geringfügige deliktische Erfolg im Sinne des § 25 Abs. 1 FinStrG hinsichtlich der nächsten Hinterziehung an Einkommensteuer eingetreten (siehe Pkt. 8.2. Ende). Eine dort geplant dauerhafte Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von € 2.287,00 aus verheimlichten Geschäftsführervergütungen ist keine nur unbedeutende Folge einer Abgabenhinterziehung; ebenso kann bei der der Tat langfristig vorhergehenden Anlage eines Vertrages zur Verdunkelung der Steuerpflicht (indem eine rumänische Verrechnungsgesellschaft vorgeschoben wird) auch bei späterem bloß bedingten Vorsatz nicht von einem nur geringfügigen Verschulden des Täters im Sinne des § 25 Abs. 1 FinStrG gesprochen werden (vgl. z.B. die Ausführungen zur Geringfügigkeit des Verschuldens und zu unbedeutenden Tatfolgen Kalcher in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG I5, Rz. 3 und 7 zu § 25). Es wäre daher gemäß § 31 Abs. 3 FinStrG eine gemeinsame Verjährung der Strafbarkeit am 30. Juni 2017 eingetreten, wenn nicht bereits zuvor mittels Einleitungsverfügung vom 2. August 2016 das gegenständliche Finanzstrafverfahren anhängig gemacht worden wäre. Eine absolute Verjährung der Strafbarkeit hingegen wäre erst am 30. Juni 2020 eingetreten. 8.2. Zur vorgeworfenen Hinterziehung an Einkommensteuer für 2011: Mit Jahreswechsel 2009 / 2010 hat A die Gesellschaftsanteile an der D-GmbH (ab 18. Juli 2011 umbenannt in ddd-GmbH), FNdd, erworben und sich selbst zum allein vertretungsbefugten handelsrechtlichen Geschäftsführer bestellt (Firmenbuch, Finanzstrafakt Bl. 108 ff). Über diese D-GmbH hat der Beschuldigte einen Kleinhandel mit Ersatzteilen im Baunebengewerbe begonnen (eigene Angaben des Beschuldigten). Allenfalls an den Gesellschafter-Geschäftsführer A ausbezahlte Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art waren als in Österreich steuerbare und steuerpflichtige Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit gemäß § 22 Z. 2 2. Teilstrich EStG 1988 zu erfassen. Laut eigenen Angaben hat der Beschuldigte in Zusammenhang mit dieser seiner Geschäftsführertätigkeit für die D-GmbH für 2010 einen Verlust von -€ 445,28 erwirtschaftet. Im Jahre 2011 sind die Geschäfte dieser D-GmbH bzw. ddd-GmbH offensichtlich schon besser gelaufen, sodass sich A für seine Geschäftsführung Vergütungen im Ausmaß von € 22.074,74 ausbezahlt hat. Daneben hat er auch einen Fahrtkostenersatz bzw. einen KFZ-Sachbezug erhalten, sodass nach Abzug der Fahrtkosten und der bezahlten Sozialversicherungsbeträge ein Gewinn von € 22.159,85 verblieben ist (eigene Angaben des Beschuldigten), welcher in einer Einkommensteuererklärung bis zum 30. Juni 2012 offenzulegen gewesen wäre, was jedoch nicht geschehen ist (Veranlagungsakt, Veranlagung 2011). Statt dessen hat der Beschuldigte in diesem Zusammenhang einen sogenannten "Geschäftsführer-Anstellungsvertrag", datiert mit 9. Jänner 2011, entwickelt (Finanzstrafakt Bl. 88 ff), wonach im Ergebnis A als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der aktivitätslosen E-srl mit sich selbst als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der D-GmbH eine Vereinbarung zwischen den Gesellschaften getroffen hätte, wobei aber tatsächlich eine Vertragsbeziehung zwischen A und der D-GmbH behandelt wurde: Eingangs wurde behauptet, dass A eine Bestellung zum Geschäftsführer der D-GmbH mit 1. Jänner 2011 angenommen hätte, was aber nicht der Wahrheit entspricht, weil der Beschuldigte schon längst, nämlich seit 1. Jänner 2010, als Geschäftsführer bestellt gewesen ist (Firmenbuch, Finanzstrafakt Bl. 109). Denkbar ist allenfalls, dass der Beschuldigte - wiederum nach Beratung mit sich selbst - formal beschlossen hätte, die Geschäftsführung mit Ende 2010 formal zu beenden. Im Übrigen wird auch keinerlei Leistungserbringung durch die E-srl an die D-GmbH behauptet, sondern die Vertragsbeziehung zwischen der D-GmbH und dem Beschuldigten selbst beschrieben. Dienstort sei vorwiegend der Sitz der genannten GmbH in Wien oder in ganz Österreich. Beschrieben wird weiters, welches monatliche Entgelt und welche Vergütungen der Beschuldigte von der D-GmbH durch sich selbst ausbezahlt erhalte. Die E-srl findet lediglich in einem Punkt Erwähnung, als nämlich der monatliche Bruttobezug von € 3.000,00 "direkt" an die E-srl, aber auch vertretungsbefugt an A ergehen könnte (Finanzstrafakt Bl. 89). Tatsächlich hat sich A in der Zeit von Mai 2011 bis Dezember 2011 insgesamt lediglich € 22.024,74 ausbezahlt (Anlage 8, Finanzstrafakt Bl. 87). Irgendein tatsächlicher Bezug zu Rumänien ist der Aktenlage nicht zu entnehmen, zumal der Beschuldigte laut eigenen Angaben seit 1. November 2010 in Rumänien keine Wohnung mehr besessen hat. Fürs Erste erschließt sich aus dem Vorgang der Verdacht einer absichtlichen Vorgangsweise des Beschuldigten, welcher - so die ihm unterstellte Überlegung - durch das Dazwischenschieben der funktionslosen E-srl die steuerpflichtige Mittelzufuhr an sich selbst verdunkeln wollte. Würde wider Erwarten das österreichische Finanzamt nachfragen, befänden sich in der Buchhaltung lediglich Zahlungen an eine rumänische Kapitalgesellschaft und man könnte behaupten, dass ja die von der rumänischen Gesellschaft allenfalls an den Beschuldigten weitergeleiteten Zahlungen von diesem in Rumänien versteuert worden seien. Allenfalls könnte man zumindest behaupten, sich im Irrtum darüber befunden zu haben, in welchem Staat die Bezüge des Beschuldigten für seine Geschäftsführung bei der D-GmbH zu versteuern gewesen wären. Einem derartigen Irrtum eines tatsächlich abgabenredlichen A steht aber der Umstand entgegen, dass der Genannte in diesem Fall versucht hätte, seine Geschäftsführerbezüge in Rumänien zu versteuern und dort das rumänische Finanzamt bzw. der rumänische Steuerberater im erklärt hätte, dass diese Bezüge eben in Österreich steuerpflichtig gewesen sind, woraufhin A noch nachträglich eine Einkommensteuererklärung für 2011 in Österreich eingereicht hätte, was eben tatsächlich nicht geschehen ist. Die vorerst in der mündlichen Verhandlung vom Beschuldigten aufgestellte Behauptung, dass er die Zahlungen der D-GmbH für eine Geschäftsführertätigkeit in Rumänien erhalten hat, widerspricht der Aktenlage. Ein Irrtum des Beschuldigten dahingehend, dass derartige Geschäftsführerbezüge überhaupt keiner Besteuerung unterliegen würden, wäre lebensfremd und wurde auch nicht behauptet. In Abwägung der Argumente kann aber im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit nicht ausgeschlossen werden, dass A bei Erstellung des ominösen Geschäftsführer-Anstellungsvertrages im Jänner 2ß11 - gleichsam Luftschlösser bauend - zumindest mit dem Gedanken gespielt hat, seine Lebensverhältnisse tatsächlich so zu verändern, dass er seine Geschäfte nach Rumänien verlagern würde, was sich irgendwie auch auf die Besteuerung seiner österreichischen Geschäftsführerbezüge auswirken würde. Letztendlich verbleibt daher jedenfalls der sichere Vorwurf, dass er zumindest ernsthaft damit gerechnet hat, dass seine Geschäftsführerbezüge von der D-GmbH in Österreich dem Grunde nach zu versteuern wären und diese Bezüge auch eine Höhe erreicht hätten, wonach auch tatsächlich eine Einkommensteuer anfallen würde. In Anbetracht seiner finanziellen Zwangslage hat er sich aber dafür entschieden, diesbezüglich keinen Kontakt mit seiner österreichischen Steuerberaterin oder mit dem österreichischen Fiskus zu suchen, sondern hat sich mit ernsthaften Möglichkeit einer rechtswidrigen Steuervermeidung abgefunden und nichts weiter unternommen, weil er eben in seiner wirtschaftlichen Lage in diesem Zusammenhang keine Steuerlast tragen wollte. Der Beschuldigte hat daher betreffend das Veranlagungsjahr 2011 eine nur bedingt vorsätzliche Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von € 2.287,00 zu verantworten und damit ebenfalls den Tatbestand einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG erfüllt. Der Einkommensteuerbescheid für 2011 ist erst nachträglich auf Basis der erstatteten Selbstanzeige am 31. März 2015 bzw. am 1. April 2015 ergangen (Finanzstrafakt Bl. 36a ff). Eine Schadensgutmachung erfolgte ohne Gewährung einer Zahlungserleichterung erst mit Entrichtung vom 16. November 2011 (Abfrage Abgabenkonto), weshalb der Selbstanzeige des Beschuldigten keine strafaufhebende Wirkung zukommt. Soweit eingewendet wird, dass bereits eine Verjährung der Strafbarkeit eingetreten wäre, ist anzumerken, dass nach Eintritt des deliktischen Erfolges am 30. Juni 2012 die fünfjährige Frist erst am 30. Juni 2017 abgelaufen gewesen wäre, zwischenzeitlich ist aber mittels Einleitungsverfügung vom 2. August 2016 das gegenständliche Finanzstrafverfahren anhängig geworden ist. Eine absolute Verjährung der Strafbarkeit wäre überdies erst am 30. Juni 2022 eingetreten. 8.3. Der Beschwerde des Beschuldigten kommt daher bezüglich des Schuldspruches des Spruchsenates keine Berechtigung zu. 9. Zur Strafbemessung ist jedoch auszuführen: 9.1. Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters. Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Es gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Es ist realistisch, dass aus der Sicht des A die von ihm angestrebte rechtswidrige Abgabenvermeidung auf Dauer ausgerichtet gewesen ist. Ein Unterschreiten eines Betrages von 10 % des Strafrahmens ist gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG nur bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig; die in Frage kommenden Umstände rechtfertigen eine außerordentliche Milderung trotz der wesentlichen mildernden Aspekte zumal in Anbetracht der zu beachtenden Spezial- und Generalprävention jedoch nicht, wenngleich die Strafe im untersten Bereich auszumessen ist (siehe nachstehend). Es ist nach § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine einheitliche Geldstrafe nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht. Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist eine maßgebliche Summe dieser Strafdrohungen zu berechnen. Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG wird Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des maßgeblichen Verkürzungsbetrages geahndet. Solcherart ergibt sich für die Ausmessung der Geldstrafe ein Strafrahmen von € 22.228,80 + € 2.287,00 = € 24.515,80 X 2 ergibt € 49.031,60. Läge ein durchschnittliches Verschulden vor, hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und bestünden bei A durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, ergäbe sich somit ein Ausgangswert von gerundet € 25.000,00. In einer ersten Gesamtschau erweisen sich die Verfehlungen des Beschuldigten als geradezu klassische rechtswidrige bedingt vorsätzliche Steuervermeidungen, als er trotz ernsthafter Bedenken hinsichtlich in die Steuerpflicht erwachsenden Einkünfte untätig verblieben ist und die Erstellung entsprechender Einkommensteuererklärungen ohne viel Federlesens einfach unterlassen hat. Lediglich die Erstellung des oben beschriebenen Vertrages ist irritierend, weil dies als ein Anhaltspunkt für eine intensivere Planung einer unzulässigen Steuervermeidung zu deuten ist. Im Gegenzug ist aber zu bedenken, dass die verfahrensgegenständlichen Verfehlungen bereits mehr als neun bzw. sieben Jahre zurückgelegen sind, sodass der Strafverfolgungsanspruch der Republik Österreich entsprechend abgeschwächt ist. Die Strafe ist aber in einer derartigen Höhe auszumessen, dass sowohl der weiterhin unternehmerisch bzw. geschäftlich tätige Beschuldigte selbst als auch bei Bekanntwerden der anonymisierten Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes andere Abgabepflichtige in der Lage des A von der Begehung gleichartiger Finanzvergehen abgehalten werden. Dem Erschwerungsgrund der zweifachen Angriffe stehen aber als mildernd gegenüber die teilweise Schadensgutmachung (nämlich hinsichtlich der Verkürzten Einkommensteuer für 2011), die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Finanzstraftäters, der Umstand, dass er wohl auch durch eine angestrengte Finanzlage zu seinen fehlverhalten verleitet worden ist, sich zwischenzeitlich im Wesentlichen offenkundig steuerlich wohlverhalten hat, sodass unter Bedachtnahme auf die obigen Erwägungen der Ausgangswert an Geldstrafe auf € 18.000,00 abzumildern ist. Von wesentlicher Bedeutung ist im gegenständlichen Fall die vom Beschuldigten erstattete Selbstanzeige bzw. die in weiterer Folge erfolgte Mitwirkung an der Aufklärung des strafrelevanten Sachverhaltes in seiner objektiven Tatseite, welche mit einem Abschlag um ein Drittel auf € 12.000,00 zu Buche schlägt. Die Sorgepflicht des Beschuldigten für seinen Sohn ist mit einer Reduzierung auf € 8.000,00 zu berücksichtigen; die schwierige Einkommens- und Vermögenslage, wie von A ausführlich dargestellt, berechtigen letztendlich in gesamthafter Erwägung zu einer Reduzierung auf € 5.000,00, womit die Geldstrafe knapp oberhalb der Grenze einer außerordentlichen Strafmilderung verbleibt. Insbesondere die zu beachtende Generalprävention steht einem Unterschreiten der 10 %-Grenze des § 23 Abs. 4 FinStrG entgegen. 9.2. Gleiches gilt auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei jedoch die wirtschaftliche Lage des Finanzstraftäters außer Acht zu lassen ist. So gesehen wäre aus der Sicht des Bundesfinanzgerichtes eine Ersatzfreiheitsstrafe von etwa vier Wochen zu verhängen gewesen. Mangels eines Rechtsmittels des Amtsbeauftragten besteht jedoch gemäß § 161 Abs. 3 FinStrG, weshalb in Anbetracht der Verringerung der Geldstrafe auch die Ersatzfreiheitsstrafe verhältnismäßig zu verringern ist. 10. Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Die Kostenvorschreibung erweist sich daher als rechtens und war unverändert zu belassen. Zahlungsaufforderung: Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung (also ein Monat nach Verkündung der Entscheidung) fällig gewesen und sind auf das Finanzamts-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste, soweit nicht allenfalls gemeinnützige Leistungen zu erbringen wären. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre bei der Finanzstrafbehörde einzubringen. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Tatsächlich hat sich für die gegenständliche Entscheidung die vorzunehmende Beweiswürdigung und das anzuwendende Ermessen als wesentlich erwiesen.   Linz, am 28. November 2019  

Normen und Schlagworte

nachgeholtes ParteiengehörVeräußerung eines GmbH-AnteilesAbgabenhinterziehungsonstige Einkünfte aus BeteiligungsveräußerungVorschub einer rumänischen Steuerpflicht zur VerdunkelungVerjährung der StrafbarkeitNichterscheinen zur mündlichen Verhandlung nach bloßem VertagungsgesuchZweifelsgrundsatzStrafbemessungGeschäftsführervergütungmissglückte Selbstanzeige ohne fristgerechte Entrichtungbedingter Vorsatz

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5300024/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.5300024.2019
Stammnummer
128891
Gültig
28.11.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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