Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0098-W/03
Berufung gegen Strafhöhe, Strafbemessung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0098-W/03vom 24.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 5, Hofrat Dr.MMag. Roland Schönauer, in der
Finanzstrafsache gegen B.K., M., geb. X., wohnhaft in Y., wegen des
Finanzvergehens des Schmuggels und des versuchten vorsätzlichen Eingriffs
in die Rechte des Tabakmonopols gemäß
§§ 11, 35 Abs.1
lit.a, 13, 44 Abs.1 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Berufung des Beschuldigten vom 10. Juni 2003 gegen das Erkenntnis des
Zollamtes Wien vom 15. Mai 2003, Zl. 100/90.189/29/2003 - Str.III/Wl,
SN 100/2003/00112-001, dieses vertreten durch Oberrat Harald
Vollmer,
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und der angefochtenen Bescheid in seinem Ausspruch über die
Strafe und hinsichtlich der Bestimmung über die Verfahrenskosten wie folgt
abgeändert: Gemäß
§§ 35 Abs.4, 44 Abs.2 und 21
FinStrG wird die Geldstrafe mit 3.600,-
€ neu festgesetzt. Gemäß
§ 20 FinStrG wird für
den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe mit 36 Tagen
festgesetzt.
Gemäß
§ 23 Abs.4
und 5 FinstrG wird die vom 3.2.2003, 16.00 Uhr bis 5.2.2003, 16.00 Uhr in
Verwahrung verbrachte Zeit im Verhältnis von 100,- € pro Tag, daher
mit 200,- € auf die Strafe angerechnet.
Gemäß
§ 185 Abs.1
lit.a FinStrG sind die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von
360,- € und die Kosten eines
allfälligen Strafvollzuges zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom vom 15. Mai 2003,
SN 100/2003/00112-001, hat das Zollamt ( vormals Hauptzollamt ) Wien als
Finanzstrafbehörde erster Instanz den Berufungswerber (Bw.) nach
§§ 11, 35 Abs.1 lit.a, 13, 44 Abs.1 lit.a FinStrG für
schuldig erkannt, weil er am 3.2. 2003 anlässlich seiner Einreise über
das Zollamt Nickelsdorf vorsätzlich eingangsabgabepflichtige Waren,
nämlich 19.480 Stück Zigaretten der Marke Memphis Classic, 17.100 Stk.
Zigaretten der Marke Memphis Blue Lights und 20 kg geräuchertes
Schweinefleisch in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit V.
vorschriftswidrig ins Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ 35 Abs.4 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von 4.000,- €
verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von
40 Tagen ausgesprochen.
Gemäß
§§ 17 Abs.2 lit.a, 35 Abs.4, 44
Abs.3 FinStrG wurde auf Verfall der o.a. Tatgegenstände
erkannt.
Gemäß
§ 23 Abs.4 und Abs.5 FinStrG wurde
die vom 3.2. 2003, 16.00 Uhr bis 5.2. 2003, 16.00 Uhr, in Verwahrungshaft
verbrachte Zeit mit 200,- € (100,- € pro Tag) auf die Geldstrafe
angerechnet.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit 363,- €
bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung des Beschuldigten vom 10. Juni 2003 (Postaufgabe), wobei im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Bw. erhebe Berufung der Höhe nach, denn er sei zur
Zeit arbeitslos und lebe von der Notstandsunterstützung seiner Gattin in
Höhe von 600,- €. Davon sei die monatliche Miete in Höhe von
250,- € zu bezahlen, sodass für alle übrigen Aufwendungen 350,-
€ bleiben. Die Strafe betrage mehr als das 10-fache dessen, was zum
Lebensunterhalt bleibt. Er sei finanzstrafrechtlich unbescholten, gelobe, dieses
Vergehen nicht mehr zu begehen und ersuche nach Bemessung der Strafe nach seinen
persönlichen Verhältnissen. Weiters ersuche er um Aussetzung der
Einbringung bis zur endgültigen Erledigung des Aktes.
Am 31.8. 2005 erging ein Schreiben des Unabhängigen
Finanzsenates, mit dem der Bw. gemäß
§ 94 BAO in Verbindung mit
§ 56 Abs.2 FinStrG aufgefordert wurde, innerhalb einer Frist von 3 Wochen
ab Zustellung seine derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse darzulegen. Das Schreiben wurde durch postamtliche
Hinterlegung am 17.9. 2005 zugestellt. Eine Beantwortung ist innerhalb der
gewährten Frist nicht erfolgt.
Eine am 10.2. 2003 erteilte Strafvollmacht wurde am 30.6.
2003 aufgelöst.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Am 3.2. 2003 stellte sich der Bw. mit dem auf F.V.
zugelassenen PKW der Marke VW Golf beim Zollamt Nickelsdorf zur
Eingangsabfertigung. Die Frage des Zollorgans nach mitgeführten Waren,
insbesondere Zigaretten und Alkoholika, wurde verneint. Bei der
anschließenden Revision wurden im Fahrzeug an mehreren Stellen versteckt
die o.a. Rauch- und Fleischwaren vorgefunden. Die Schmuggelwaren und der PKW
wurden gemäß
§ 89 Abs.2 FinstrG beschlagnahmt und der Bw.
gemäß
§ 85 Abs.3 FinStrG festgenommen. Der Bw. erklärte in
der mit ihm aufgenommenen Tatbeschreibung, er und seine Frau hätten die
Zigaretten in Jugoslawien gekauft und im Auto versteckt. Ihm sei bekannt, dass
diese Handlungsweise verboten ist. In den weiteren Einvernahmen durch Organe der
Zollfahndung Wien änderte er seine Erstaussagen dahin ab, dass seine Frau
mit den Schmuggelwaren nichts zu tun habe und sie auch nicht für ihn selbst
bestimmt waren, sondern dass er sie im Auftrag des mitreisenden V. , von dem er
das Auto geliehen hatte und der ihm vor der Grenze eröffnete, dass sich
Schmuggelwaren im Auto befinden, für ein Entgelt von 200,- € aus
Ungarn nach Österreich schmuggeln sollte. Wegen seiner finanziell tristen
Situation habe er, der Bw., ohne nach der Menge der Schmuggelwaren zu fragen,
eingewilligt, obwohl ihm die Gesetzeswidrigkeit bewusst war.
Der Bw. befand sich vom 3.2. 2003 16.00 Uhr bis 5.2. 2003,
16.00 Uhr in verwaltungsbehördlicher Verwahrungshaft.
In der aufgrund des Einspruchs gegen die
Strafverfügung durchgeführten mündlichen Verhandlung änderte
der Bw. die Aussage ab. Er habe sie wahrheitswidrig gemacht aus Angst, kein
Visum mehr zu bekommen. Er habe die Zigaretten selbst in Jugoslawien mit teils
erspartem, teils geliehenem, teils verdientem und aus der
Notstandsunterstützung bezogenem Geld gekauft und im Fahrzeug versteckt,
dem V. habe er aber noch vor der österreichischen Grenze von den Zigaretten
erzählt, worauf dieser in ein voraus fahrendes Fahrzeug
umstieg.
Dieser Sachverhalt ist durch das Ermittlungsverfahren,
insbesondere durch das Geständnis des Bw. erwiesen und wird in der
verfahrensgegenständlichen Berufung auch nicht bekämpft.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur die Frage der
Strafbemessung, da der Bw. nur den Ausspruch über die Strafe bekämpft.
Hinsichtlich der Frage der Strafbarkeit ist Teilrechtskraft eingetreten ( vgl.
z.B. VwGH 25.6. 1998, 96/15/0041). Der Schuldspruch kann demnach nicht mehr
abgeändert werden und es ist nur die Strafausmessung zu
überprüfen.
Der Schmuggel wird nach § 35 Abs.4 FinStrG mit einer
Geldstrafe bis zum Zweifachen des auf die Waren entfallenden Abgabenbetrages
geahndet.
Der vorsätzliche Eingriff in die Monopolrechte wird
nach § 44 Abs.2 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen der
Bemessungsgrundlage geahndet. Die Bemessungsgrundlage ist gemäß
§ 44 Abs.2 lit.c FinStrG nach dem für die
verfahrensgegenständlichen Tabakwaren festgesetzten Kleinverkaufspreis zu
errechnen.
Gemäß
§ 21 FinStrG ist, wenn jemand durch
eine Tat mehrere Finanzvergehen derselben oder verschiedener Art begangen hat,
auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen. Hängen die zusammentreffenden
Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche
Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgebend.
Grundlage für die Strafbemessung ist gemäß
§ 23 Abs.1 FinStrG die Schuld des Täters.
Bei Bemessung der Geldstrafe sind gemäß
§
23 Abs.2 FinStrG die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie
nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Im
Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB
sinngemäß.
Gemäß
§ 23 Abs.3 FinStrG sind bei der
Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu
berücksichtigen.
Das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz zog
als Strafrahmen die doppelte Summe der Eingangsabgaben für die
verfahrensgegenständlichen Waren in Höhe von 5.999,92 € ( Zoll
1.478,51 €, Einfuhrumsatzsteuer 1.434,79 €, Tabaksteuer 3.086,62
€), vermehrt um die Bemessungsgrundlage gemäß
§ 44 Abs.2
FinStrG in Höhe von 5.487,- €, somit in einer Gesamthöhe von
17.486,84 € ( = 5.999,92 x 2 + 5.487 ). Innerhalb dieses Strafrahmens hat
das Zollamt eine Geldstrafe in Höhe von 4.000,- € (
Ersatzfreiheitsstrafe 40 Tage) verhängt, also den Strafrahmen zu rund 23 %
ausgenützt. Mildernd wurden dabei gewertet die finanzstrafrechtliche
Unbescholtenheit, das Teilgeständnis und dass es beim Versuch geblieben
war, als erschwerend wurde kein Umstand gewertet. Unter zusätzlicher
Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erschien dem Zollamt diese Strafe als
tat- und tätergerecht.
Der Unabhängige Finanzsenat zieht als
zusätzlichen Milderungsgrund die nicht vom Beschuldigten zu vertretende
längere Verfahrensdauer heran ( § 34 Abs.2 StGB iVm § 23 Abs.2
FinStrG), während der der Beschuldigte nicht mehr finanzstrafrechtlich
auffällig wurde und hat daher die Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe
spruchgemäß verringert.
Bezüglich der persönlichen Verhältnisse und
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (§ 23 Abs.3 FinStrG) hat der
Beschuldigte im Berufungsschreiben vom 2.6.2003 auf seine triste Lage
hingewiesen, ohne aber Belege dafür vorzulegen. Für die
Finanzstrafbehörde 2. Instanz ist diesbezüglich die Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung maßgeblich (z.B.
VwGH 16.5. 2002, 2001/16/0525). Daher erging mit Schreiben vom 31.8.2005 die
Aufforderung des UFS an ihn, seine derzeitigen persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb einer Frist von 3 Wochen
darzulegen. Das Schreiben wurde durch postamtliche Hinterlegung gemäß
den Bestimmungen des Zustellgesetzes (§ 56 Abs.3 FinStrG) am 17.9. 2005
zugestellt. Mangels einer Antwort ist der Beschuldigte der ihn treffenden
Mitwirkungspflicht zur Klärung solcher Fragen, bei denen die Behörde
von entscheidungsrelevanten Tatsachen nur durch ihn Kenntnis erlangen kann (VwGH
22.9.1987, 87/14/0083), nicht nachgekommen, weshalb eine Herabsetzung der Strafe
unter diesem Aspekt nicht erfolgen kann.
Der Spruch des bekämpften Erkenntnisses war um die
fehlende Bestimmung des § 44 Abs.2 FinStrG, die aber in der Berechnung des
Strafrahmens mitberücksichtigt war, zu ergänzen.
Gemäß
§§ 35 Abs.4, 44 Abs.3 in
Verbindung mit § 17 Abs.2 und 6 FinStrG war zwingend auf Verfall der
Tatgegenstände zu erkennen.
Der Kostenersatz in Höhe von 10 % der Geldstrafe war
gemäß der bezogenen Gesetzesstelle auf die herabgesetzte Strafe
anzupassen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 24.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 35 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 44 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
StrafbemessungMilderungsgrundpersönliche Verhältnissewirtschaftliche LeistungsfähigkeitTeilrechtskraftMitwirkungspflicht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0098-W/03
- Stammnummer
- 19201
- Gültig
- 24.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF