Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0047-W/08
Teilrechtskraft des Schuldspruches bei Berufung gegen die Strafhöhe hindert den UFS nicht, bei der Strafbemessung eine nicht eingetretene Abgabenverkürzung zu berücksichtigen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0047-W/08vom 11.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Wien 1 als
Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Josef Graf sowie die Laienbeisitzer
Mag. Josef Fasching und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten durch
Dr. Rudolf Mayer, Rechtsanwalt, 1090 Wien,
Universitätsstraße 8/2, wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
26. März 2008 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt
Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 8. Februar 2008,
SpS, nach der am 11. November 2008 in Anwesenheit des Beschuldigten, seines
Verteidigers, der Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin M.
durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Die Berufung wird Folge gegeben und die im Übrigen
unverändert bleibende erstinstanzliche Entscheidung in ihrem Ausspruch
über die Strafe und im Kostenausspruch dahingehend abgeändert, dass
sie zu lauten hat:
Gemäß
§ 33 Abs. 5 iVm § 21 Abs. 1 und
2 FinStrG wird über den Berufungswerber (Bw.) weder eine Geldstrafe
nochgemäß
§ 20 FinStrG
eine Ersatzfreiheitsstrafeverhängt; ebenso werden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG dem Beschuldigten keine Verfahrenskosten auferlegt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 8. Februar 2008,
SpS, wurde der Bw. der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2
lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er im Bereich des Finanzamtes
Wien 4/5/10 in Wahrnehmung der Abgabenangelegenheiten der Fa. C-KEG
vorsätzlich, unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem §
21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen
an Umsatzsteuer für die Monate 6/2003-11/2004 in Höhe von
€°33.496,00 bewirkt, wobei er den Eintritt der Verkürzung nicht
nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG, unter
Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 23 Abs. 3 FinStrG,
wurde über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von
€ 12.000,00 und eine gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG
für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 30 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 FinStrG habe der Bw. die Kosten
des Strafverfahrens in der Höhe von € 363,00 und des
allfälligen Vollzuges zu ersetzen.
Zur Begründung wurde dazu vom Spruchsenat
ausgeführt, dass der finanzstrafrechtlich bisher noch nicht in Erscheinung
getretene Bw. über keine Einkünfte verfüge und keine
Sorgepflichten habe.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens,
insbesondere Einsichtnahme in die Veranlagungsakten und Verlesung des Strafaktes
stehe im Zusammenhalt mit der Verantwortung des Bw. folgender Sachverhalt
fest:
Der Bw. sei ab 1997 persönlich haftender
Gesellschafter der im Firmenbuch eingetragenen Fa. C-KEG gewesen. Diese
Firma sei am 5. Juli 2000 amtswegig im Firmenbuch gelöscht worden. Dennoch
seien vom Bw. in den Jahren 2003 und 2004 im Namen der KEG Leistungen erbracht,
Rechnungen hierüber auf Firmenpapier ausgestellt und die in Rechnung
gestellten Leistungen kassiert worden.
Anlässlich einer im Jahre 2005 durchgeführten
abgabenbehördlichen Prüfung sei festgestellt worden, dass für die
erbrachten Leistungen die Vorschriften des § 19 Abs. 1 lit. a UStG
angewendet worden seien, die Umsätze jedoch zu Unrecht steuerfrei belassen
worden wären, da die dazu verwendete Umsatzsteueridentifikationsnummer
ungültig gewesen sei. Die entsprechende Umsatzsteuer sei nachzufordern
gewesen.
Im eingeleiteten Finanzstrafverfahren habe der Bw. eine
geständige Verantwortung vorgebracht.
Nach Zitieren der maßgeblichen Bestimmungen des
Finanzstrafgesetzes stellte der Spruchsenat fest, dass das Verhalten des Bw. das
vom Gesetz vorgegebene Tatbild in objektiver wie in subjektiver Hinsicht
erfülle, da davon auszugehen sei, dass dem Bw. als realitätsbezogenem
im Wirtschaftsleben stehenden Geschäftsmann die ihn treffenden
abgabenrechtlichen Verpflichtungen, ebenso wie die Konsequenz pflichtwidrigen
Verhaltens, nämlich das Bewirken von Abgabenverkürzungen, bekannt
gewesen seien.
Es sei daher mit einem Schuldspruch vorzugehen
gewesen.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd die
bisherige Unbescholtenheit und das Geständnis des Bw., als erschwerend
hingegen keinen Umstand an.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende frist-
und formgerechte Berufung des Bw., die sich gegen die Höhe der vom
Spruchsenat verhängten Strafe richtet.
Der Bw. sei bisher unbescholten und habe ein volles
Geständnis abgelegt, wobei kein erschwerender Umstand vorliegen würde.
Daher seien die ausgesprochene Geld- und die
Ersatzfreiheitsstrafe zu hoch bemessen.
Der Bw. stelle daher den Antrag, die Geldstrafe und die
Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung
der Strafe die Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32
bis 35 StGB sinngemäß.
Abs. 3:
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Abs. 4:
Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist
die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstausmaßes
der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen.
Gemäß
§ 19 Abs. 1a UStG wird bei Bauleistungen die Steuer vom Empfänger der
Leistung geschuldet, wenn der Empfänger Unternehmer ist, der seinerseits
mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist. Der Leistungsempfänger
hat auf den Umstand, dass er mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt
ist, hinzuweisen. Erfolgt dies zu Unrecht, so schuldet auch der
Leistungsempfänger die auf den Umsatz entfallende Steuer. Werden
Bauleistungen an einen Unternehmer erbracht, der üblicherweise selbst
Bauleistungen erbringt, so wird die Steuer für diese Bauleistungen stets
vom Leistungsempfänger geschuldet. Bauleistungen sind alle Leistungen, die
der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung
von Bauwerken dienen. Das gilt auch für die Überlassung von
Arbeitskräften, wenn die überlassenen Arbeitskräfte Bauleistungen
erbringen.
Die vorliegende Berufung richtet sich ausschließlich
gegen die Höhe der vom Spruchsenat bemessenen Geld- und
Ersatzfreiheitsstrafe.
Unbekämpft blieb mit der gegenständlichen
Berufung der von der Finanzstrafbehörde erster Instanz gefällte
Schuldspruch wegen Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 15.5.1986, 84/16/0209; VwGH 8.2.2007,
2006/15/0293) ist daher von einer Teilrechtskraft des Schuldspruches
auszugehen.
Erwächst somit der erstinstanzliche Schuldspruch in
Teilrechtskraft, steht auch für die Berufungsbehörde bindend fest,
dass die im erstinstanzlichen Schuldspruch umschriebene Tat begangen wurde. Der
Berufungssenat hat daher grundsätzlich bei der Strafbemessung von den in
der Tatumschreibung genannten Verkürzungsbeträgen auszugehen
(VwGH 29.6.1999, 98/14/0177).
Dies hindert die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
nicht, im Rahmen der Strafbemessung strafrelevante Lebensumstände jeglicher
Art zu bedenken, wie dies im Sinne des § 23 FinStrG gefordert ist.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist nämlich Grundlage
für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei
gemäß Abs. 2 die Erschwerungs- und Milderungsgründe
gegeneinander abzuwägen sind.
Wie im Erkenntnis des Spruchsenates unwidersprochen
festgestellt, war der Bw. ab 1967 persönlich haftender Gesellschafter der
im Firmenbuch eingetragenen Fa. C-KEG, welche am 5. Juli 2000 im
Firmenbuch amtswegig gelöscht wurde. Dennoch hat der Bw. in den Jahren 2003
und 2004 im Namen der KEG Leistungen erbracht, Rechnungen hierüber auf
Firmenpapier ausgestellt und die in Rechnung gestellten Leistungen
kassiert.
Aus der Aktenlage ist dazu ersichtlich, dass unter dem
Firmennamen C-KEG in den tatgegenständlichen Zeiträumen Bauleistungen
an andere Bauunternehmer erbracht wurden und auf den dafür ohne
Umsatzsteuerausweis erstellten Rechnungen der Vermerk über den
Übergang der Steuerschuld gemäß
§ 19
Abs. 1a UStG 1994 angebracht wurde.
Dieser Sachverhalt liegt auch dem Ergebnis einer
Außenprüfung zugrunde, welche zu einer bescheidmäßigen
Festsetzung der tatgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen mit
Bescheiden vom 23. Mai 2005 führte. Unter Textziffer 1 dieses
Betriebsprüfungsberichtes wird die Umsatzsteuervorschreibung damit
begründet, dass die abgabepflichtige Fa. C-KEG für erbrachte
Bauleistungen Rechnungen unter Inanspruchnahme der Vorschriften des
§ 19 Abs. 1a UStG erstellt habe. Diese Vorschrift sehe unter
anderem als Kriterium für ihre Anwendung die Angabe einer (gültigen)
UID-Nummer des Rechnungslegers und -empfängers in der Rechnung vor. Die von
der geprüften Firma als Rechnungsaussteller verwendete UID-Nummer sei
ungültig. Daher seien durch das geprüfte Unternehmen diese
Umsätze zu Unrecht steuerfrei belassen und die Umsatzsteuer durch die
Betriebsprüfung nachgefordert worden.
Diese Rechtsmeinung kann vom erkennenden Berufungssenat
nicht geteilt werden, zumal der obzitierten Bestimmung des § 19
Abs. 1a UStG entsprechend bei Erbringung von Bauleistungen (im
gegenständlichen Fall Abbrucharbeiten) an einen Unternehmer, der
üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt, die Steuerschuld stets auf den
Leistungsempfänger übergeht. Unstrittig wurden im
gegenständlichen Fall namens der Fa. C-KEG Bauleistungen in Form der
Beseitigung von Bauwerken erbracht.
Bei zweifelsfrei gegebener unternehmerischer Tätigkeit
als Bauunternehmer und Erbringung von Bauleistungen in Form von Abbrucharbeiten
an einen anderen Bauunternehmer wird die Umsatzsteuer zwingend per Gesetz vom
Leistungsempfänger geschuldet. Daran kann auch eine auf der Rechnung
genannte ungültige Umsatzsteueridentifikationsnummer des leistenden
Unternehmers nichts ändern, da das Ausstellen einer formell
ordnungsgemäßen Rechnung nach dem Gesetzeswortlaut des § 19
Abs. 1a UStG keine Voraussetzung für den Übergang der
Steuerschuld darstellt.
Somit fehlt es im gegenständlichen Fall an einer
objektiven Grundlage für eine Bestrafung des Bw.
Zudem kann aus den im Strafakt erliegenden Rechnungen ohne
Umsatzsteuerausweis geschlossen werden, dass der Bw. auch subjektiv von einem
Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger ausgegangen ist,
sodass auch eine vorsätzliche Nichtmeldung bzw. Nichtentrichtung der
verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuerbeträge zweifelhaft
erscheint.
Da somit eine Abgabenverkürzung und ein
finanzstrafrechtlich relevantes Verschulden nicht gegeben sind, fehlt es auch an
einer Grundlage für die Bemessung der Strafe im Sinne des § 23
Abs. 1 FinStrG und es war daher von der Verhängung einer Geld- und
Ersatzfreiheitsstrafe abzusehen und es waren dem Bw. gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG auch keine Kosten
aufzuerlegen.
Wien, am 11.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 19 Abs. 1a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
TeilrechtskraftSchuldspruchStrafberufungkeine Abgabenverkürzungfehlende Grundlage für die Strafbemessung.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0047-W/08
- Stammnummer
- 37691
- Gültig
- 11.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF