…weil er als für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Obliegenheiten der Fa. S-GmbH verantwortlicher Geschäftsführer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate 1-5/2005 in Höhe von € 1…
…A zur StrNr. 2004/00000-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser als faktischer Geschäftsführer der Fa. C GmbH (kurz A-GmbH) im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt zur StNr. XY vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21…
…20. November 2008 bestätigt habe. Zur Unterschrift auf der Umsatzsteuererklärung 2009 führte der Bw. aus, dass A.faktischer Geschäftsführer der GmbH und für den Bereich Kundenberatung/Akquisition zuständig gewesen sei. Seine Mutter habe die gesamte Administration insbesondere die Buchhaltung, den Behördenverkehr und die Bilanzerstellung besorgt…
…keine Möglichkeit den Konkurs zu verhindern. Er versuchte dieses zwar, es war aber faktisch unmöglich. Gehälter der Mitarbeiter wurden z.B. durch Ersparnisse des Bw. bezahlt. Der einzige wirtschaftliche und damit tatsächliche Gesellschafter und Geschäftsführer war Herr L . Der Bw. konnte daher den Geschäftsbetrieb nicht…
…dem Berufungssenat beigeschafften Akt des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, X, ist ersichtlich, dass der Bw. als faktischer Geschäftsführer und FU als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa.A. mit Urteil vom 6. Juni 2003 des Vergehens nach § 114 Abs. 1 ASVG für schuldig gesprochen wurden, weil sie…
…der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vorsätzlich als faktischer Machthaber der M.GesmbH 1) unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige- Offenlegungs- und Wahrheitspflicht für das Jahr 1998 durch Abgabe unrichtiger Steuererklärungen und für die Jahre 1999, 2000 und…
…1.2001) bis 4. 6. 2003 Geschäftsführer der GmbH war. Davor habe der Bw die Funktion eines Prokuristen ausgeübt wodurch er als faktischer und rechtlicher Vertreter der GmbH nach § 80 als potenziell Haftungspflichtiger in Betracht komme. Der Haftungsbescheid wurde darauf gestützt, dass der Bw den…
…vorbrachte, nicht über die Buchhaltungsunterlagen sowie über die finanziellen Mittel, die zu dessen Erstellung erforderlich wären, verfügt. Dem Vorbringen in der mündlichen Berufungsverhandlung, dass der faktische Geschäftsführer der GmbH der Vater des Bw. gewesen sei, ist entgegenzuhalten, dass ein zur Vertretung einer juristischen Person Berufener…
…Gesellschafterin und handelsrechtliche Geschäftsführerin der D.GesmbH zu fungieren. Sie sei damals der deutschen Sprache überhaupt nicht mächtig gewesen und habe keinen Einblick in die Geschäftsgebarung der GesmbH gehabt. Als faktischer Geschäftsführer habe Z.Z. mit allgemeinen und unbeschränkten Vollmachten der Bw. die Gesellschaft geleitet…
…September 2010 führte der Bw. aus, für Frau D.T., die Tante des faktischen Geschäftsführers der Firma S.GesmbH, die Gesellschaft gegründet und für sie als Treunehmer tätig gewesen zu sein. Die Geschäftsführung habe stets ihr Neffe inne gehabt. Er habe im Unternehmen die wesentlichen…
…September 2010 führte H.S. aus. für Frau D.T., die Tante des faktischen Geschäftsführers, die Firma S.GesmbH die Gesellschaft gegründet und für sie als Treunehmer tätig gewesen zu sein. Die Geschäftsführung habe stets ihr Neffe inne gehabt. Er habe im Unternehmen die wesentlichen…
…Die Aussage von Frau G. findet auch in der Darstellung des Masseverwalters Deckung, wonach der Bf. faktischer Geschäftsführer der Firma P-GmbH gewesen ist. Der Bf. stellt die Behauptungen von Frau G. zwar als Schutzbehauptungen dar, bei Gesamtbetrachtung erscheinen jedoch auch seine Ausführungen im gleichen…
…auf sechs Wochen erhöht. I.2. F ist schuldig, als faktischer Geschäftsführer der K.GmbH im Amtsbereich des Finanzamtes Graz-Stadt im Zusammenwirken mit seiner Ehegattin L vorsätzlich I.2.a. unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend die Veranlagungsjahre 2001 bis 2003…
…verhindert werden konnte. Im Finanzstrafverfahren verlegten sich die Beschuldigten von Beginn an darauf, die Schuld an ihren massiven Verletzungen der abgabenrechtlichen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten in verleumderischer Weise dem nie als Geschäftsführer tätig gewesenen K, gegen den auf Grund dieser Aussage ebenfalls ein Finanzstrafverfahren eingeleitet wurde…
…2. Dezember 2004 hat das Finanzamt Baden Mödling als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 2004/00227-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Baden Mödling vorsätzlich als faktischer Geschäftsführer der Fa. A-GmbH, St…
…FinStrG schuldig gesprochen worden, weil sie als handelsrechtliche Geschäftsführerin bzw. als faktischer Geschäftsführer der I GmbH im Amtsbereich des Finanzamtes Schärding vorsätzlich a.) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner 2000, Februar [gemeint…
…dass es richtig sei, dass er von 2. Oktober 1995 bis 28. August 1998 formell als Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen gewesen sei. Der Bw. sei tatsächlich lediglich für die technischen Einrichtungen der F-GmbH zuständig gewesen. So sei er für die Überprüfung und Inbetriebhaltung der…
…weil der Verdacht bestehe, er habe als faktischer Geschäftsführer und steuerlich Verantwortlicher der L.GmbH vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer für den Zeitraum 11/2004 bis 1/2005 in der Höhe…
…und 20. Bezirk seine Tätigkeit als faktischer Geschäftsführer der Fa. P-GmbH deklariert und er auch sämtliche Haftungen übernommen habe. Weiters sei der Rückstandsaufgliederung zu entnehmen, dass Abgaben (K und U) in der Höhe von € 2.931,70 für Zeiträume im Kalenderjahr 2003 ausgewiesen…
…etwaige Pfändungs- und Gerichtsschreiben, um welche es hier ja mitunter auch gehe, auch von Seiten des Nachfolgers und faktisch neuen Geschäftsführers Herrn R G vorenthalten worden wären. Der Berufungswerber sei Opfer einer aus seiner Sicht vorsätzlichen Straftat und Fehlleistung geworden. Er wäre stets bemüht gewesen…