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UFSW FSRV/0012-W/05
Einleitung gegen den faktischen Geschäftsführer
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0012-W/05vom 16.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Herrn SZ,
vertreten durch Herrn RS, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
5. Jänner 2005 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Baden Mödling vom
2. Dezember 2004, SN 2004/00227-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Aus Anlass der Beschwerde wird
der Spruch des angefochtenen Bescheides insoweit ergänzt, als unter Punkt
I.
1.) und Punkt
II.
2.) jeweils nach dem zuletzt
angeführten strafbestimmenden Wertbetrag das Wort "bewirkt" eingefügt
wird und unter Punkt I.
3.) anstelle der Wortfolge "zu
verkürzen versucht" die Wortfolge "zu bewirken versucht" tritt.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 2. Dezember 2004 hat das Finanzamt
Baden Mödling als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 2004/00227-001 ein Finanzstrafverfahren
eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des
Finanzamtes Baden Mödling vorsätzlich als faktischer
Geschäftsführer der Fa. A-GmbH, St. Nr. x
1.) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtentrichtung von Abgaben, die
selbst zu berechnen sind, eine Verkürzung von Straßenverkehrsabgabe
für 1-12/2000 iHv € 3.695,41 und 1-06/2002 iHv
€ 12.588,00 (bewirkt)
2.) durch teilweise Nichtentrichtung von Abgaben, die
selbst zu berechnen sind, eine Verkürzung von Kraftfahrzeugsteuer für
1-12/2001 iHv € 4.141,55 und 1-06/2002 iHv € 15.152,00
(bewirkt)
3.) durch Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung 2001
eine Verkürzung von Umsatzsteuer für 2001iHv € 36.000,11 zu
verkürzen versucht (richtig: zu bewirken
versucht) und hiemit Finanzvergehen nach § 33(1), tw. iVm
§ 13 FinStrG begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 5. Jänner 2005, in welcher im
Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der bekämpfte Bescheid wegen
unzureichender Begründung rechtswidrig sei bzw. gegen den Bf. kein Verdacht
einer finanzstrafrechtlich strafbaren Handlung vorliege. Insbesondere enthalte
der Bescheid keine Begründung, warum es sich beim Bf. um den faktischen
Geschäftsführer der Fa. A-GmbH handeln solle. Zu den Fakten I
(Einleitungsbescheid) 1.) und 2.) werde der Verdacht lediglich mit den
Feststellungen bei der Betriebsprüfung begründet und lasse die
Begründung in diesem Punkt offen, auf welche Feststellungen sie sich
beziehe. Insbesondere werde zusätzlich darauf hingewiesen, dass der
Prüfungsbericht gemäß
§ 150 BAO zu Tz. 11
als Geschäftsführerin Frau MS anführe und es daher keine
Feststellungen hinsichtlich eines Finanzvergehens des Bf. geben
könne.
Weiters wird zu Faktum II (Verständigung von der
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, was nicht Gegenstand dieser
Beschwerdeentscheidung ist) ausgeführt, dass es desgleichen an jeglicher
Begründung mangle, zumal in Pkt. II. 2 angeführt werde, dass es sich
um eine Verständigung gemäß
§ 83 Abs. 2 FinStrG handle.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz habe es daher
insgesamt unterlassen, aufgrund der bestehenden Begründungspflicht auf der
Basis konkreter Lebenssachverhalte einen relevanten Verdacht für die
Begehung eines Finanzvergehens sachlich und rechtlich nachvollziehbar
darzulegen. In Wirklichkeit gäbe es keinen solchen Verdacht, da der Bf.-
nicht faktischer Geschäftsführer der Firma A-GmbH gewesen sei. Es
werde daher beantragt, der Beschwerde stattzugeben, den angefochtenen Bescheid
ersatzlos zu beheben und das eingeleitete Finanzstrafverfahren - insbesondere
mangels genügender Verdachtsgründe - einzustellen.
Über den weiteren Antrag, der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen, hat das Finanzamt als hiezu zuständige Behörde
bereits mit Bescheid vom 11. März 2005 abgesprochen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
MS war Geschäftsführerin der A-GmbH, wobei mit
Edikt vom 18. Juli 2002 über das Vermögen der GesmbH beim LG
Wiener Neustadt Konkurs angemeldet wurde.
Im Jahre 2003 fand bei der A-GmbH eine
abgabenbehördliche Prüfung statt, bei welcher Folgendes festgestellt
wurde: Anhand der im Betrieb befindlichen Lastkraftfahrzeuge wurden die
Kraftfahrzeugsteuer sowie die Straßenbenützungsabgabe von der
Betriebsprüfung festgesetzt. Es ergab sich dabei für das Jahr 2000
eine Nachforderung an Straßenbenützungsabgabe in Höhe von
€ 3.695,41 und für das Jahr 2002 in Höhe von
€ 12.588,00. Weiters wurde festgestellt, dass die Kraftfahrzeugsteuer
nicht in der richtigen Höhe angezeigt und bezahlt wurde, und zwar für
das Jahr 2001 in Höhe von € 4.141,55 und für das Jahr 2002
in Höhe von € 15.152,00. Im Jahr 2001 wurde die
Umsatzsteuererklärung nicht eingereicht und die Steuerbemessungsgrundlage
im Schätzungswege festgelegt. Aufgrund dieser Feststellungen wurde
zunächst gegen die Geschäftsführerin MS ein Finanzstrafverfahren
eingeleitet und in der Folge die Akten dem Spruchsenat zur Entscheidung
vorgelegt. Mit Erkenntnis des Spruchsenats vom 2. Dezember 2004 wurde
das Finanzstrafverfahren gegen MS eingestellt. In der Begründung wurde
ausgeführt, dass MS nur formell Geschäftsführerin der GmbH war
und der tatsächliche Verantwortliche jedoch ihr Gatte, der Bf. SZ, sei.
Diese Feststellung gründet sich auf die Beweisaufnahme durch die
einvernommenen Zeugen CB, IE und DF sowie die Verantwortung der Beschuldigten
MS.
CB, die Masseverwalterin der A-GmbH, gab an, dass zwar MS
formell Geschäftsführerin der GmbH gewesen sei, die tatsächliche
Leitung aber bei dem nur als Arbeiter gemeldeten Bf. gelegen sein dürfte.
Ebenso gab IE, welche im Tatzeitraum Steuerberaterin der GmbH war, zu Protokoll,
dass die Kontakte zur GmbH zu 90% Prozent über den Bf. erfolgten. DF,
welche im Tatzeitraum als kaufmännische Angestellte mit dem Bf. im
Büro arbeitete, gab an, dass für die abgabenbehördlichen Belange
der Bf. zuständig gewesen sei.
Lediglich der Bf., welcher ausdrücklich auf sein
Entschlagungsrecht verzichtet hat, hat dies bestritten und zu Protokoll gegeben,
dass sowohl seine Frau als auch er am Firmenkonto zeichnungsberechtigt waren und
beide in der Firma gearbeitet und jeder alles gemacht habe, jedoch für die
nicht ordnungsgemäße Entrichtung der Abgaben seine Frau
zuständig gewesen wäre.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde
I. Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und Verständigungen
daraufhin zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie
z.B. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis
erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat
die Finanzstrafbehörde das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren
einzuleiten. Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die
Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige
von der Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in
Betracht kommenden Strafbestimmung zu verständigen (§ 83
Abs. 2 FinStrG).
Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von
Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht bestehe sohin,
wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Wie der Verwaltungsgerichtshof ebenso bereits ausgesprochen
hat, pflegen Berichte über abgabenbehördliche Prüfungen solche
Wahrnehmungen der Prüfungsorgane über Sachverhalte und Vorgangsweisen
des Steuerpflichtigen zu enthalten, aus denen sich im Einzelfall durchaus
ableiten lassen kann, dass Grund zur Annahme besteht, der Steuerpflichtige habe
seine abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten mit dem
Ergebnis einer Verkürzung der von ihm geschuldeten Abgaben in einer Weise
verletzt, die nach den Umständen des Falles die Möglichkeit nahe legen
müsse, dass er diese Verletzung seiner Pflichten mit der daraus
resultierenden Abgabenverkürzung habe ernstlich für möglich
halten und sich mit ihr abfinden müssen (siehe hiezu VwGH 19.2.1997,
96/13/0094).
Nach dem durchgeführten Beweisverfahren vor dem
Spruchsenat gegen die formelle Geschäftsführerin war der Bf. im
Tatzeitraum faktischer Geschäftsführer der GmbH und für die
Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften verantwortlich.
Die Einleitung gründet sich auf die Feststellungen der
Betriebsprüfung im Bericht vom 29. Oktober 2003, wonach die
Besteuerungsgrundlagen in Ermangelung von Jahresabschlüssen an Hand der
vorgelegten Unterlagen von der Betriebsprüfung im Schätzungswege
festgelegt werden musste. Insbesondere wurden die vorhandenen Ausgangs- und
Eingangsrechnungen herangezogen. In jenen (wenigen) Monaten, für welche
keine greifbaren Unterlagen vorhanden waren, wurde die Schätzung in
Anlehnung an die übrigen Monate durchgeführt. Des Weiteren wurde an
Hand der im Betrieb befindlichen Lastkraftfahrzeuge die Kraftfahrzeugsteuer
sowie die Straßenbenützungsabgabe von der Betriebsprüfung
festgesetzt, da die Kraftfahrzeugsteuer nicht in der richtigen Höhe
angezeigt und bezahlt wurde. Mit Schreiben vom 14. April 2004 durch die
steuerliche Vertretung der GesmbH wurde auf die Bezahlung der
Straßenverkehrsabgabe im Jahr 2000 und 2001 hingewiesen und deshalb diese
Beträge seitens der Finanzstrafbehörde erster Instanz bereits in der
seinerzeitigen Anzeige betreffend die formelle Geschäftsführerin
richtiggestellt.
In objektiver Hinsicht kann daher ohne weiteres auf diese
grundsätzlichen Feststellungen der Betriebsprüfung zu verwiesen
werden. In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Bf. es zumindest
ernstlich für möglich gehalten hat, dass durch die Nicht- bzw.
teilweise Nichtentrichtung der selbstzuberechnenden Abgaben sowie durch die
Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung 2001 Abgaben verkürzt bzw.
zu verkürzen versucht wurden.
Die Feststellungen des im Beschwerdefall vorliegenden
Prüfungsberichtes im Zusammenhang mit der Aussage der im Zuge des
Strafverfahrens gegen die im Handelsregister eingetragenen
Geschäftsführerin, dass der Betrieb vom nunmehrigen Bf. geführt
worden sei, welche durch die Einvernahme von den oben angeführten drei
Zeugen bestätigt wurde, reichen daher nach Ansicht der
Rechtsmittelbehörde entgegen der vom Bf. vorgetragenen Auffassung zur
Rechtfertigung des im Einleitungsbescheid formulierten Tatverdachtes gegen den
Bf. aus. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Bf. selbst angegeben hat, dass
er auf dem Firmenkonto zeichnungsberechtigt gewesen ist.
Hinsichtlich des Einwandes des Bf. "Zu dem Faktum II. fehlt
überhaupt jegliche Begründung, obwohl in Pkt. II. 2. ausgeführt
wird, dass es sich um eine Verständigung gem.
§ 83 Abs. 2 FinStrG handelt" ist auszuführen, dass
es sich nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde diesbezüglich anscheinend
um eine irrtümliche Angabe dieser Bestimmung unter Pkt. II. handelt, zumal
Pkt. II. ausdrücklich als Überschrift "Verständigung"
anführt. Auf das Vorbringen, zu diesem Faktum II (Verständigung
über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen Verdachtes der Begehung
eines Finanzvergehens nach § 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG) fehle überhaupt jegliche Begründung, war nicht näher
einzugehen, da die förmliche Einleitung des Strafverfahrens nur im
Zusammenhang mit eingeleiteten Finanzstrafverfahren wegen vorsätzlicher
Finanzvergehen mit Ausnahme von Finanzordnungswidrigkeiten für das
gegenständliche Rechtsmittelverfahren von Bedeutung ist.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass auf Grund
der vorliegenden Beschwerde es nicht darum geht, schon jetzt die Ergebnisse des
förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern
lediglich zu überprüfen ist, ob tatsächlich genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind bzw. ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen
Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht. Aus dem Vorgesagten
ergibt sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine
endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich
zu treffen sind. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der
Verdächtige dieses Vergehen tatsächlich und in welchem Umfang begangen
hat, bleibt dem Ergebnis des nachfolgenden Untersuchungsverfahrens vorbehalten
(vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 18.1.1994, Zlen 93/14/0020, 0060,0061; vom
26.4.1993, Zl. 92/15/0140; vom 20.1.1993, Zl. /13/0275, u. a.). Dabei
ist die Finanzstrafbehörde verpflichtet, entsprechend den Vorschriften nach
den §§ 114 und 115 FinStrG über das
Untersuchungsverfahren, den wahren Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und
dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, seine Rechte und rechtlichen Interessen
geltend zu machen und hat gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung
zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 16.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0012-W/05
- Stammnummer
- 28488
- Gültig
- 16.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF