Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0028-S/08
Einleitungsbescheid wegen Abgabenhinterziehung (Umsatzsteuervoranmeldungen).
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0028-S/08vom 13.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, HR Dr. Peter Meister, in der Finanzstrafsache
gegen A, in B, vertreten durch Dr. Reinhold Glaser, Rechtsanwalt,
5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 25, über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 20. Mai 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 21. April
2008, StrNr. 2004/00000-001, betreffend Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG), wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG)
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird
stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 21. April
2008 hat das Finanzamt Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz
gegen den Beschwerdeführer (Bf) A zur StrNr. 2004/00000-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser als faktischer Geschäftsführer der Fa. C
GmbH (kurz A-GmbH) im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt zur StNr. XY
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21
des UStG 1994 entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen, nämlich durch
Abgabe von unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum
1-11/2003 eine Verkürzung von Umsatzsteuer für diesen Zeitraum in
Höhe von € 22.767,51 bewirkt und dies nicht nur für möglich,
sondern für gewiss gehalten und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
In der
Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bis zum
Frühjahr 2003 Frau D die Geschäfte der GmbH geführt habe. Ab dem
Frühjahr sei Frau D schwer erkrankt, wobei sich ab diesem Zeitpunkt
Krankenhausaufenthalte und Aufenthalte in Rehab-Zentren gehäuft haben. Ab
diesem Zeitpunkt habe der Bf die Geschäfte geführt. Dieser war schon
einmal, in der Zeit von 27. September 1996 - 9. September 1997,
Geschäftsführer der GmbH gewesen.
Hinsichtlich
der objektiven Tatseite wurde auf das Ergebnis einer UVA-Prüfung
(Niederschrift vom 9. März 2004, AbNr. 205088/03) verwiesen, wonach nicht
alle Ausgangsrechnungen erfasst wurden und für jeden Geschäftsfall 2
unterschiedliche Rechnungen vorliegen. Die Rechnungen der GmbH weisen Transporte
im Ausland aus, wobei die erzielten Erlöse als steuerfrei behandelt wurden.
Die von den Geschäftspartnern übermittelten Rechnungen geben als
Zielorte Orte in Österreich an und wird darin auch Umsatzsteuer
ausgewiesen. Es werde daher davon ausgegangen, dass es sich bei den von der GmbH
vorgelegten Rechnungen um Fälschungen handelt.
Die nicht
erklärten Umsatzsteuerbeträge wurden mit € 13.799,20, €
3.197,40 und mit
€ 22.060,87, insgesamt somit in Höhe von
€ 39.057,47 angeführt.
Bezüglich
der subjektiven Tatseite wurde ausgeführt, dass der Bf als faktischer
Geschäftsführer der GmbH anzusehen sei. Als solcher sei er für
die Abgabe richtiger Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. zur Abfuhr der den
tatsächlichen Erlösen entsprechenden Abgaben verantwortlich. Da die im
Zuge der Prüfung vom Bf vorgelegten Rechnungen nicht der Richtigkeit
entsprechen, können diese manipulierten Rechnungen nur den Sinn haben, dass
die GmbH steuerfreie Erlöse erklären konnte. Durch die Erklärung
der Erlöse als steuerfrei und die Vorlage unrichtiger Rechnungen habe der
Bf gegenüber der Abgabenbehörde die Steuerfreiheit der Erlöse
vorgetäuscht. Damit habe der Bf vorsätzlich gehandelt, zumindest habe
er ein solches Handeln ernstlich für möglich gehalten und sich damit
abgefunden.
Gegen diesen
Bescheid richtet sich die durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte
fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 20. Mai 2008, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die Annahme,
der Bf habe nach Erkrankung seiner Frau die Geschäfte der GmbH als
faktischer Geschäftführer geführt sei unrichtig. Die
Geschäftsführung sei auch nach Erkrankung seiner Frau von dieser
ausgeübt worden. Der Bf habe nur Telefonate entgegengenommen und den Inhalt
seiner Frau zu Kenntnis gebracht. Es seien von ihm keinerlei Unterschriften und
Vertretungshandlungen für die Firma durchgeführt worden.
In der beim LG
Salzburg anhängigen Strafverfahren gegen E sei im Auftrag des Gerichtes an
den vom Gericht bestellten Sachverständigen ausgeführt worden, dass
die Ära E de facto von Anfang 2003 bzw. offiziell vom 7. Jänner 2004
bis 3. Dezember 2004 zu den im Auftrag des Gerichtes angeführten
Tatbeständen zu überprüfen sei. Aus den Formulierungen des
Gerichtes gehe hervor, dass auch das Gericht von der Tatsache ausging, dass de
facto die Geschäftsführung für die Fa. A-GmbH bereits seit Anfang
2003 ausgeübt wurde.
Die Gattin des
Bf sei aufgrund der fortgeschrittenen Krankheit nicht Vernehmungsfähig und
könne nicht als Zeugin geführt werden.
Es werde daher
beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid
ersatzlos aufzuheben.
Aus dem
Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Wie aus dem
Körperschaftsteuerakt der A-GmbH zu ersehen ist, wurde die
Körperschaftsteuer - und Umsatzsteuerjahreserklärung für 2002 im
November 2003 von der Geschäftsführerin Frau D unterschrieben.
Aus den
Umsatzsteuervoranmeldungen im Jahr 2003, welche für die Monate 1-12/2003
eingereicht wurden, ist zu ersehen, dass diese von der damaligen
Steuerberatungsgesellschaft unterschrieben wurden.
Anlässlich
der Einvernahme im Zuge der UVA-Prüfung vom 5. Februar 2004 gab der Bf zu
Protokoll, dass die Geschäftsführung seit 2000 von Frau D
ausgeübt wurde, die allerdings seit Frühjahr 2003 schwer an Multiple
Sklerose erkrankt ist und seither meist in Krankenhäusern bzw.
Rehabilitationszentren ist. Die Geschäfte wurden daher auslaufend bis zum
Ende der Transporttätigkeit 05/06/2003 in Vertretung durch den Bf
geführt.
Laut Firmenbuch
war Frau D im Zeitraum 2000 bis Jänner 2004 als Geschäftsführerin
der A-GmbH eingetragen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gem. § 82
Abs. 1 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden I. Instanz die ihnen gem.
§§ 80 oder 81 FinStrG zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangen.
Nach Absatz 3
leg.cit. haben die Finanzstrafbehörden I. Instanz bei Vorliegen
genügender Verdachtsgründe das Strafverfahren einzuleiten, insoweit
die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit der
Gerichte fällt.
Gem. § 83
Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Finanzstrafverfahrens aktenkundig zu
machen.
Gem. § 83
Abs. 2 ist der Verdächtige von der Einleitung des Strafverfahrens unter
Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden
Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen. Gemäß
letztem Satz dieser Bestimmung bedarf die Verständigung eines Bescheides,
wenn das Strafverfahren wegen Verdachts eines vorsätzlichen
Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet
wird.
Zur objektiven
Tatseite, die sich aus der UVA-Prüfung (siehe Niederschrift vom 9.
März 2004) ergibt, ist festzustellen, dass die Höhe der Abgaben im
Zuge der Beschwerde nicht bestritten wurde. Nicht nachvollziehbar ist
jedoch, dass im Spruch des Einleitungsbescheides lediglich Umsatzsteuern in iHv
€ 22.767,51, laut Begründung dieses Bescheides jedoch Umsatzsteuern
iHv
€ 39.057,47, vorgeworfen werden. Da die Höhe des im Spruch
des Einleitungsbescheides angegebenen Abgaben im Ergebnis der
Betriebsprüfung und sohin in der Begründung des Einleitungsbescheides
Deckung finden ist darauf nicht näher einzugehen, bleibt jedoch
widersprüchlich. Dabei ist zu beachten, dass anlässlich der Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens die genaue Höhe des Verkürzungsbetrages
noch nicht feststehen muss.
Strittig ist
jedoch der Vorwurf der Bf stehe mit den lt. Betriebsprüfungsniederschrift
festgestellten gefälschten Rechnungen in unmittelbarem Zusammenhang die in
weiterer Folge zu unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen geführt
haben. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass ein Verdacht immer nur auf
Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht besteht,
wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen.
Verdacht ist somit mehr als bloße Vermutung. Die
Finanzstrafbehörde geht alleine davon aus, dass der Bf aufgrund seiner
Funktion als faktischer Geschäftsführer für die gefälschten
Rechnungen verantwortlich ist. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Bf selbst nur
eingesteht vom Frühjahr 2003 bis zur Beendigung der eigentlichen
Transporttätigkeit (spätestens im Mai bzw. Juni 2003), somit nur
wenige Monate des vorgeworfenen Zeitraumes (faktischer)
Geschäftsführer gewesen zu sein. Die Annahme der Bf sei bis zum Ende
des Prüfungszeitraumes (11/2003) faktischer Geschäftsführer
gewesen, ist somit durch den Akteninhalt nicht gedeckt. Zudem bestreitet der Bf
in der Beschwerde jedwede Geschäftsführertätigkeit die im Jahr
2003 noch von seiner Frau ausgeübt worden sei und habe seine Tätigkeit
nur in Form von Telefondiensten bestanden. Auch dieses Vorbringen hinsichtlich
der eigenen Tätigkeit ist nicht glaubwürdig, da sie der eigenen
Aussage anlässlich der UVA-Prüfung (als faktischer
Geschäftsführer) widerspricht und der Bf auch im Zuge von
Verkaufsgesprächen betreffen der A-GmbH (ebenfalls lt. eigener Aussage)
involviert war. Einem faktischen Geschäftsführer kann jedoch
ohne weitere Feststellungen oder das vorliegen von Indizien nur aufgrund seiner
Funktion und der daraus abgeleiten Verantwortung für sämtliche belange
einer GmbH nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe aufgrund gefälschter
Rechnungen unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen vorsätzlich
herbeigeführt. Es bestehen keine Ermittlungen dazu, wer diese Rechnung
gefälscht hat bzw. allenfalls den Auftrag dazu erteilt hat. Dazu wurden
weder Tatsachen im Zuge der UVA-Prüfung im Jahr 2004 noch im Zuge des
Finanzstrafverfahrens (im Jahr 2008) festgestellt. Dabei ist insbesondere zu
beachten, dass dem Bf (als Auskunftsperson im BP- Verfahren) der Umstand der
gefälschten Rechnungen im Zuge der UVA-Prüfung nicht vorgehalten
wurde. Unklar bleibt bei einer allfällig angenommen faktischen
Geschäftsführung auch deren Umfang, insbesondere ob der Bf auch
für steuerliche Belange der A-GmbH verantwortlich war. Auch dazu gibt es
keine Feststellungen im Zuge der UVA-Prüfung, bzw. Hinweise aus dem
Akteninhalt. Insofern fehlen auch Feststellungen darüber, wer mit der
Buchhaltung der A-GmbH betraut war, bzw. wer überhaupt Rechnungen für
die A-GmbH erstellt hat. Damit hat sich die Finanzstrafbehörde erster
Instanz nicht auseinandergesetzt. Somit blieb auch das Beschwerdevorbringen
unbestritten, dass der Bf keine Unterschriften für die A-GmbH geleistet
hat. Demgegenüber wurde die Umsatz-und
Körperschaftsteuererklärung für 2002 von der
Geschäftsführerin im November 2003 unterschrieben. Damit sind
aber keine Tatsachen gegeben woraus geschlossen werden kann der Bf habe diese
Rechnung gefälscht oder deren unrichtige Erstellung in Auftrag gegeben und
durch Weiterleitung dieser Rechnungen zur unrichtigen Erstellung von
Umsatzsteuervoranmeldungen beigetragen. Es kann daher auch dahingestellt
bleiben ob die gefälschten Rechnungen vom Bf selbst (dies geht aus der
Niederschrift über die UVA-Prüfung bzw. den Handakten des
Betriebsprüfers nicht hervor) im Zuge der UVA-Prüfung vorgelegt
wurden.
Der Verdacht
der Verwirklichung der objektiven Tatseite durch den Bf, der sich allein auf
gefälschte Rechnungen stützt, ist daher nicht ausreichend
gegeben.
Auf die
subjektive Tatseite und auf die sonstigen Einwendungen des Bf, welche auf ein
gerichtlich zu ahndendes strafrechtliches Handeln einer anderen Person
hinweisen, brauchte daher nicht eingegangen werden.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
13. November 2008
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0028-S/08
- Stammnummer
- 37762
- Gültig
- 13.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF