…| S | USt S | Entgelte mit 20% | 590.000,00 | 118.000,00 | Entgelte mit 10% | 10.000,00 | 1.000,00 | | Zahllast ohne Vorsteuern | 119.000,00 Das FA beurteilte die Betätigung der Bw…
…bei der Betätigung der Bw. um Massage, Hand- und Fußpflege sowie Saunabetrieb mit Swimmingpoolbenützung. Laut Angaben in der Berufung waren neben der Ehefrau von Dipl. Ing. WW (Komplementärin der Bw.) zumindest jeweils eine weitere Dienstnehmerin im Betrieb tätig. Die Bw. betreibt ein typisch erwerbswirtschaftlich eingerichtetes…
…im Handelsgewerbe. Der Betrieb stellte in Anbetracht seines Unternehmensgegenstandes, des nicht unerheblichen Geschäftsumfanges sowie des fehlenden Bezugs zu einer privaten Neigung, jedenfalls eine typisch erwerbswirtschaftliche Betätigung im Sinne des § 1 Abs 1 LVO dar. Tätigkeiten, die ihren äußeren Erscheinungsbild nach einen Gewerbebetrieb darstellen, sind nur…
…00 eingependelt hätten, wobei zu bemerken sei, dass diese mit den geringfügig steigenden Einnahmen proportional ebenfalls gestiegen seien. Festzuhalten sei weiters, dass die Betätigung in der Form und der Gestaltung, wie sie ausgeübt werde, grundsätzlich von vornherein keine Gewinne erwarten lassen würde. In diesem Zusammenhang…
…Bescheid herbeigeführt hätte. Soweit die Streitparteien übereinstimmend vom Vorliegen einer Betätigung mit Annahme einer Einkunftsquelle im Sinne des § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung ausgehen, sieht sich der unabhängige Finanzsenat im Hinblick auf die näheren Umstände der Betätigung (insbesondere die Höhe des Umsatzes) nicht dazu veranlasst, diesbezüglich…
…und nach Meinung des UFS auch zutreffend - vom Vorliegen einer so genannten "großen Vermietung" aus. Dabei handelt es sich um einen Sonderfall der typisch erwerbswirtschaftlichen Betätigung iSd. § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung (LVO). Nach dieser Bestimmung ist bei einer Betätigung, die durch die Absicht veranlasst ist…
…und gab seine nebenberufliche Tätigkeit als Q.-Agent auf, da aufgrund der Verlegung seines Dienstortes er nicht mehr - wie ursprünglich geplant - viel Zeit zu Hause verbringen konnte. Wird eine typisch erwerbswirtschaftliche Betätigung vor Erzielung eines Gesamtgewinnes eingestellt, so ist sie jedenfalls als Einkunftsquelle zu beurteilen…
…Tätigkeit als "Künstleragent" dem äußeren Bild nach keine erwerbswirtschaftliche Organisationsform auf und es fehlen ihr auch die wesentlichen, einen Gewerbebetrieb prägenden Merkmale. Angesichts der Art, des Umfanges und der Intensität der vom Bw. ausgeübten Tätigkeit geht der Unabhängige Finanzsenat aus nachfolgenden Gründen von einer Betätigung…
…dann nicht eingestellt wird, ist sie für Zeiträume ab diesem Zeitpunkt als Liebhaberei zu qualifizieren (VwGH 28.2.2002, 96/15/0219). Liebhaberei bei typisch erwerbswirtschaftlicher Betätigung wird vor allem dann vorliegen, wenn persönliche Motive für das Dulden von Verlusten ausschlaggebend sind. Dies können sein…
…Rahmen der Lebensführung. Nach Ansicht des UFS geht der Umfang der Lagerung von 150 Flaschen Weiß- und 150 Flaschen Rotwein über den privaten Rahmen nicht hinaus, damit von einer erwerbswirtschaftlichen Betätigung ausgegangen werden kann. Es wird als Tatsache und als bekannt vorausgesetzt, dass private Weinliebhaber…
…besondere Bedeutung zu. Die Bw hat offensichtlich im Jahr 2004 zunächst nicht erkannt, dass die von ihr betriebene typisch erwerbswirtschaftliche Betätigung nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll ist und hat weiterhin Waren, wenn auch in geringerem Ausmaß als im Jahr 2003 (€ 834,35.-) um € 255…
…für die Marke EP, ein Verhalten gesetzt, welches für eine erwerbswirtschaftliche Betätigung als typisch zu bezeichnen ist. Das tatsächliche Erwirtschaften von Gewinnen ist aber für die Beurteilung der Zuordnung der Tätigkeit als eine im Sinn des § 1 Abs. 1 LVO noch nicht erforderlich (Möglichkeit der…
…Auf Wunschvorstellungen desjenigen, der die Betätigung entfaltet, kommt es nicht an (vgl. VwGH 12.8.1994, 94/14/0025). Auch bei behauptetem subjektivem Ertragsstreben ist aus Gründen der Rechtssicherheit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung davon auszugehen, dass eine erwerbswirtschaftliche Betätigung im Sinne des § 2 EStG ohne…
…wesentlich erleichtert worden. Das Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999, fördert die Neugründung von Betrieben, somit erwerbswirtschaftliche Betätigungen. Nach dem von der Rechtsprechung (vgl. VwGH 11.12.1992, 88/17/0054; VwGH 22.2.2000, 96/14/0038; VwGH 26.4.2000, 96/14…
…grundsätzlich als typisch erwerbswirtschaftliche Betätigung zu qualifizieren. Was aber in der Regel erwerbswirtschaftlich ist, kann keine Tätigkeit sein, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist (siehe VwGH 26.4.2000, 96/14/0095). Da eine Subsumption der Betätigung der Berufungswerberin…
…berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen fehlt. Da es sich wie oa um eine typisch erwerbswirtschaftliche Betätigung handelt, also um eine Tätigkeit handelt, die durch die Absicht veranlasst ist…
…Bedeutung zu (vgl. VwGH 28.2.2002, 96/15/0219; VwGH 7.10.2003, 99/15/0209). Liebhaberei bei typisch erwerbswirtschaftlicher Betätigung wird vor allem dann vorliegen, wenn persönliche Motive für das Dulden von Verlusten ausschlaggebend sind. Dies können sein (vgl. UFS 28.4.2005…
…von Art und Umfang entweder typisch der Lebensführung zuzurechnen oder erwerbswirtschaftlich ist. Abgrenzungsmerkmale sollen der Umfang der Handelstätigkeit sowie die Art der Beschaffung und des Verkaufs sein. Auch wenn der VwGH sich im zitierten Erkenntnis zwar mit der Zielstrebigkeit einer in der Vorbereitungsphase befindlichen Betätigung…
…zu erzielen fehle. Bei Betätigungen iSd § 1 Abs. 1 LVO II (typische erwerbswirtschaftliche Betätigung einschließlich Betätigungen im Zusammenhang mit der entgeltlichen Überlassung von Gebäuden) sei umsatzsteuerlich Liebhaberei ausgeschlossen. Umsatzsteuerliche Liebhaberei könne nur bei Betätigungen iSd § 1 Abs. 2 LVO II, also bei Betätigungen, die typischerweise…
…wonach § 1 Abs. 2 LVO auf einen Produktionsbetrieb nicht anwendbar sei. Dass das Verlegen von Büchern grundsätzlich eine typisch erwerbswirtschaftliche Betätigung darstellt, wird auch vom UFS nicht in Abrede gestellt. Die Tätigkeit des Verlegens eines Buches wird wohl nur dann typisch der Lebensführung zuzurechnen sein…