Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0836-W/06
Umsatzsteuerpflicht einer ertragsteuerlich als Liebhaberei eingestuften typisch erwerbswirtschaftlichen Betätigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0836-W/06vom 13.12.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Begründung der Berufung der Höhe nach: In den letzten Jahren sei die Kundenfrequenz sukzessive geringer geworden. Die Gründe dafür würden einerseits darin liegen, dass sich in den letzten Jahren im angegeben Einzugsgebiet der Bw. viele Masseure und Fußpfleger niederlassen würden (insgesamt über 135) und viele Kunden selbst Saunas und Schwimmbäder errichtet hätten, andererseits durch die schlechte Wirtschaftslage eine immer geringer werdende Bereitschaft der Kunden gegeben sei, für solche nicht unbedingt notwendige "Luxusdinge" Geld auszugeben. Viele Kunden würden wegen der geringeren Kosten ins nahe Ungarn ausweichen oder zwischen regelmäßigen Besuchen mehr Zeit verstreichen lassen. Zu den vorliegenden Schätzungen der Umsätze 11-12/2004 und 1-10/2005 durch das FA stelle sich die Frage, wer denn solche Umsätze erwirtschaften könne. Während einer durchschnittlichen Arbeitswoche könnten insgesamt nur 32 Stunden Umsätze erwirtschaftet werden (2x7 Stunden durch die Mitarbeiterin und 18 Stunden durch Frau MW). Es könnten durchschnittlich etwa € 20,00 pro Stunde erarbeitet werden. Es könne eine durchschnittliche Auslastung von maximal 70% angenommen werden.
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Jahr 2004
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Monat
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Wochen
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Stunden/Woche
|
Erlös/Stunde
|
Auslastung
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Summe €
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11
|
4
|
32
|
20
|
0,7
|
1.792,00
|
12
|
3
|
32
|
20
|
0,7
|
1.344,00
|
|
|
|
|
Gesamt
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3.136,00
Für die Monate 11 und 12 aus 2004 ergebe sich nach dieser Rechnung ein maximal zu erzielender Umsatz von € 3.136,00.
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Jahr 2005
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Monat
|
Wochen
|
Stunden/Woche
|
Erlös/Stunde
|
Auslastung
|
Summe €
|
1
|
3
|
32
|
20
|
0,7
|
1.344,00
|
2
|
4
|
32
|
20
|
0,7
|
1.792,00
|
3
|
4
|
32
|
20
|
0,7
|
1.792,00
|
4
|
3
|
32
|
20
|
0,7
|
1.344,00
|
5
|
3
|
32
|
20
|
0,7
|
1.344,00
|
6
|
4
|
32
|
20
|
0,7
|
1.792,00
|
7
|
2
|
32
|
20
|
0,7
|
896,00
|
8
|
2
|
32
|
20
|
0,7
|
896,00
|
9
|
4
|
32
|
20
|
0,7
|
1.792,00
|
10
|
4
|
32
|
20
|
0,7
|
1.792,00
|
|
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|
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Gesamt
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14.784,00
Für die Monate 1 bis 10 aus 2005 ergebe sich nach dieser Rechnung ein maximal zu erzielender Umsatz von insgesamt € 14.784,00. Tatsache sei, dass die Umsätze der Bw. auf Grund der vorher genannten Tatsachen in den letzten Jahren mit Sicherheit bereits unter der Grenze für Kleinunternehmer liegen würden. Die Vorsteuern würden wie üblich viel zu gering geschätzt. Allein die Vorsteuern aus Miete und Betriebskosten würden schon fast die Höhe der geschätzten Werte ereichen. Um den FA auch die Möglichkeit zu geben, aus diesen für alle Beteiligte nicht sehr angenehmen Zuständen auszusteigen, würde sich anbieten, die Bw. gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG einzustufen, wodurch die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung entfalle.
Das FA legte die Berufung am 21. April 2006 ohne Berufungsvorentscheidung dem UFS vor.
Am 9. November 2010 erließ das FA ohne den UFS zu informieren einen Jahresbescheid Umsatzsteuer 2005 mit folgendem Inhalt:
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Umsatzsteuerbescheid 2005 vom 9.11.2010:
|
€
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Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen)
|
17.432,10
|
Davon steuerfrei ohne Vorsteuerabzug § 6 Abs. 1 Z 27 (Kleinunternehmer)
|
-17.432,10
|
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen)
|
0,00
|
Summe Umsatzsteuer
|
0,00
|
Gesamtbetrag der Vorsteuern
|
0,00
|
Gutschrift
|
0,00
d) Umsatzsteuer November bis Dezember 2005
und Jänner bis August 2006
Mit Bescheiden jeweils vom 15. November 2006 setzte das FA wiederum mit dem Hinweis, dass auf Grund § 184 BAO die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Steuerklärungen geschätzt wurden, die Umsatzsteuer für die Monate November bis Dezember 2005 und Jänner bis August 2006 fest.
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USt-Bescheid
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11-12/2005
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1-8/2006
|
|
€
|
€
|
Entgelte
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20%
|
5.600,00
|
24.000,00
|
10%
|
300,00
|
2.000,00
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Steuer
|
|
|
20%
|
1.120,00
|
4.800,00
|
10%
|
30,00
|
200,00
|
Summe
|
1.150,00
|
5.000,00
|
Vorsteuer
|
-500,00
|
-1.500,00
|
Zahllast
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650,00
|
3.500,00
In der gegen diese Bescheide erhobenen Berufung vom 14. Dezember 2006 (Akt 2006 Seite 1) ersuchte die steuerliche Vertretung für die Begründung der Berufung um eine Frist bis 31. Jänner 2007.
Das FA wies die Bw. im Bescheid vom 28. Dezember 2006 (Akt 2006 Seite 8) darauf hin, dass die Berufung vom 14. Dezember 2006 gegen die Bescheide Umsatzsteuer November bis Dezember 2005 und Jänner bis August 2006 vom 15. November 2006 hinsichtlich des Inhaltes (§ 250 BAO) die Mängel aufweisen würden, dass Erklärungen fehlen würden, in welchen Punkten die Bescheide angefochten und welche Änderungen beantragt würden sowie eine Begründung fehle. Die Mängel seien beim FA bis 31. Jänner 2006 zu beheben, ansonsten die Berufung als zurückgenommen gelte.
Im Schreiben vom 19. Jänner 2007 (Akt 2006 Seite 9ff) gab die Bw. betreffend "Begründung der Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 2005 bis 2006" an, sie erhebe innerhalb offener Frist Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide für 11-12/2005 und 1-8/2006 dem Grund und der Höhe nach und wiederholte zunächst ihr Vorbringen aus der Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer November bis Dezember 2004 und Jänner bis Oktober 2005. Die Dienstleistungen der Bw. würden zunehmend auch bei großen Handelskette wie zB Bipa angeboten. Zur Schätzung des FAes stelle sich die Frage, wer den solche Umsätze erwirtschaften könne und woher die Kunden kommen sollen. Während einer durchschnittlichen Arbeitswoche sei das Geschäft nur an zwei Tagen offen, wo Umsätze erwirtschaftet werden könnten. Frau MW bekleide auch bei der [Berufsorganisation] die Funktion der [BerufsvertretungFunktion1], der [BerufsvertretungFunktion2], sei auch [BerufsvertretungFunktion3] und [BerufsvertretungFunktion4] und müsse zur Erfüllung dieser Aufgaben häufig im Auftrag der Innung unterwegs sein. Im Jahr 2006 sei über Ersuchen der Steuerberaterin Aufzeichnungen über Einnahmen geführt worden. Es hätten sich folgende Umsätze ergeben:
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Jahr 2006
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Monat
|
Einnahmen
|
€
|
€
|
1
|
1.189,00
|
2
|
1.001,00
|
3
|
1.444,00
|
4
|
1.563,00
|
5
|
1.257,00
|
6
|
1.521,00
|
7
|
1.431,00
|
8
|
1.065,00
|
9
|
1.467,00
|
10
|
1.324,00
|
11
|
1.289,00
|
12
|
1.745,00
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gesamt
|
16.296,00
Für die Monate 1 bis 6 des Jahres 2006 würde sich nach diesen Aufzeichnungen ein Umsatz von insgesamt € 10.471,00 ergeben. Adäquat für die Monate 11 bis 12 des Jahres 2005 könne ein Umsatz von maximal € 3.034,00 angenommen werden. Tatsache sei, dass die Umsätze der Bw. auf Grund der genannten Tatsachen in den letzten Jahren mit Sicherheit bereits unter der Grenze für Kleinunternehmer liegen würden. Es biete sich an, die Bw. gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG einzustufen, wodurch die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung entfalle.
Das FA legte die Berufung am 23. Februar 2007 ohne Berufungsvorentscheidung dem UFS vor.
Am 24. April 2008 erließ das Finanzamt ohne den UFS zu informieren einen Jahresbescheid Umsatzsteuer 2006 mit folgendem Inhalt:
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Umsatzsteuerbescheid 2006 vom 24.4.2008:
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€
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Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen)
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16.296,00
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Davon steuerfrei ohne Vorsteuerabzug § 6 Abs. 1 Z 27 (Kleinunternehmer)
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-16.296,00
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Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen)
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0,00
|
Summe Umsatzsteuer
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0,00
|
Gesamtbetrag der Vorsteuern
|
0,00
|
Gutschrift
|
0,00
Am 9. November 2010 erließ das FA - ebenfalls ohne den UFS zu informieren - einen "Bescheid 2006" mit folgendem Inhalt:
Spruch: "Ihre Berufung vom 15.12.2006 gegen den Bescheid vom 15.11.2006 über Festsetzung von Umsatzsteuer 01-08/2006 wird gemäß
§ 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt."
Begründung: "Der Umsatzsteuerbescheid vom 24.4.2008 ist an Stelle des angefochtenen Bescheides getreten. Der Jahresbescheid hat dem Berufungsbegehren Rechnung getragen, weshalb die gegenständliche Berufung gemäß
§ 274 BAO als gegenstandslos zu erklären ist".
e) Verfahren UFS
In der am 7. Dezember 2010 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung führte Herr Dipl. Ing. WW aus, die Frage Liebhaberei der Bw. sei vom FA von Beginn an falsch behandelt worden. Auf eine Berufungsschrift vom 1. Mai 2005 betreffend ua. (hier nicht berufungsgegenständlich] Haftungsbescheid und Umsatzsteuer 1999 bis 2004 zur Steuernummer der Bw. werde verwiesen. Darin wurde ausgeführt, die Tätigkeit der Bw. sei mit Bescheid des FAes vom 29. April 1993 endgültig als Liebhaberei eingestuft worden. Damit gelte diese Tätigkeit laut UStG nicht als unternehmerisch, es sei damit auch keine Umsatzsteuer zu entrichten und es entfalle laut Erlass AÖFV 1990/187 die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen. Dies gelte auch, wenn nach handelsrechtlichen Vorschriften weiterhin Aufzeichnungspflicht bestehe. Die Bw. habe folgende Tätigkeitsbereiche: Sauna und ein kleines Hallenbad in sehr geringem Umfang Massage und Fußpflege in geringem Umfang. Alle Tätigkeiten würden im Rahmen einer 32 Stundenwoche ausgeübt. Die Geschäftsführung obliege Frau MW, die für den Sauna- und Schwimmbadbetrieb zuständig sei und teilweise auch Massagen und Fußpflege durchführe, aber nur knapp die Hälfte der Geschäftszeit im Einsatz sei. Sie sei ja seit Ende 1995 auch mehrheitliche Geschäftsführerin der W-KEG mit Sitz an derselben Adresse. Es sei am 13. Oktober 1998 eine Mitarbeiterin aufgenommen worden, die aber (wegen des schon länger gegebenen geringeren Geschäftsumfanges) nur mehr 2 Tage pro Woche tätig sei und Pediküre, Maniküre und allgemeine Tätigkeiten zu verrichten habe. Die Betriebsräume der Bw. würden im Kellergeschoß eines Einfamilienhauses liegen, dessen Eigentümer der Kommanditist der Firma, Herr Dipl. Ing. WW sei. Der Betrieb der Bw. in den Jahren 1982 bis 1992 (über diesen Zeitraum sei genau Buch geführt und seien Bilanzen gelegt worden) habe gezeigt, dass trotz günstiger Miet- und Betriebskosten mit Tätigkeiten in diesem geringen Umfang kein Gesamtüberschuss zu erwirtschaften sei. Die anfängliche Berufung gegen die Einstufung des FAes als Liebhabereibetrieb sei zurückgezogen worden, da die Abschätzung des Umsatz- und Kostenverlaufes gezeigt habe, dass wegen der zu erwartenden notwendigen Reparaturen und Erneuerungen, die mit hohen Kosten verbunden seien, mit Sicherheit auch in den Folgejahren kein Gesamtüberschuss zu erreichen sei. Somit sei die Tätigkeit der Bw. zu recht rechtskräftig als Liebhaberei eingestuft worden, womit steuerrechtlich eine Betriebsaufgabe anzunehmen sei. Dem Grunde nach: Es gebe nach Meinung von Dipl. Ing. WW für die Annahme einer Umsatzsteuerpflicht keine rechtliche Grundlage. Seit dem Beitritt Österreichs zur EU seien die EU-Richtlinien bindend umzusetzen. Für die Behandlung von Liebhaberei gebe es eine entsprechende Richtlinie, die bei Vorliegen von Liebhaberei die Gleichbehandlung von Umsatz- und Einkommensteuer vorsehe. Diese Richtlinie werde hier offensichtlich nicht beachtet. Die Nichtumsetzung und Nichtbeachtung dieser Richtlinie führe bei einer Anrufung des EU-Gerichtshofes oder einer Beschwerde bei der EU-Kommission zu einer Verurteilung des österreichischen Staates und mit Sicherheit zu Strafzahlungen die dann das FAes zu verantworten habe. Es gebe ein Umsatzsteuergesetz, das bei Vorliegen von Liebhaberei keine Umsatzsteuerpflicht vorsehe. Dies werde offensichtlich ebenfalls nicht beachtet. Es gebe eine Liebhabereiverordnung, die der Meinung von Dipl. Ing. WW nach auf solche abgeschlossene Fälle überhaupt nicht anzuwenden sei. Dies werde auch in den Richtlinien zur Liebhabereibeurteilung des FAes eindeutig festgestellt. Das FA möge erklären, warum dies trotzdem geschehe. Obwohl bereits seit 1997 die Richtlinien zur Liebhabereibeurteilung (LRL 1997) vorliegen würden, wurden diese vom FA nicht berücksichtigt und auch keine entsprechenden Fragen gestellt. Der Höhe nach: In den letzten Jahren sei die Kundenfrequenz sukzessive geringer geworden. Die Gründe dafür würden einerseits darin liegen, dass sich in den letzten Jahren im Einzugsbereich der Bw. viele Masseure und Fußpfleger niedergelassen hätten (insgesamt über 135) und viele Kunden selbst Saunas bzw. Schwimmbäder errichtet hätten, anderseits durch die schlechte Wirtschaftslage eine immer geringer werdende Bereitschaft der Kunden gegeben sei, für solche nicht unbedingt notwendige "Luxusdinge" Geld auszugeben. Viele Kunden seien wegen der geringeren Kosten ins nahe gelegene Ungarn, Tschechien oder Slowakei ausgewichen oder würden zwischen den regelmäßigen Besuchen mehr Zeit verstreichen lassen. Zu den vorliegenden Schätzungen der Umsätze für 1999 bis 2005 durch das FA stelle sich die Frage, wer denn solche Umsätze erwirtschaften könne. Während einer durchschnittlichen Arbeitswoche könnten insgesamt nur 32 Stunden Umsätze erwirtschaftet werden (2 x 7 Stunden durch die Mitarbeiterin und 18 Stunden durch Frau WW). Es könnten durchschnittlich etwa € 20,00 pro Stunde erarbeitet werden. Es könne eine durchschnittliche Auslastung von maximal 70% für produktive Stunden angenommen werden. Mindestens 30% der möglichen Arbeitszeiten würden auf unproduktive Tätigkeiten, mangelnde Kundenfrequenz und Absenzen entfallen. Mit der nachfolgenden Tabelle könne auf einfache Weise der tatsächlich erwirtschaftbare Umsatz für das Jahr 2005 mit dem gegebenen Personaleinsatz nachgerechnet werden:
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Jahr:
|
2005
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|
|
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|
Monat
|
Wochen
|
Stunden/Woche
|
Erlös/Stunde €
|
Auslastung
|
Summe €
|
1
|
3
|
32
|
20,00
|
0,7
|
1.344,00
|
2
|
4
|
32
|
20,00
|
0,7
|
1.792,00
|
3
|
4
|
32
|
20,00
|
0,7
|
1.792,00
|
4
|
3
|
32
|
20,00
|
0,7
|
1.344,00
|
5
|
3
|
32
|
20,00
|
0,7
|
1.344,00
|
6
|
4
|
32
|
20,00
|
0,7
|
1.792,00
|
7
|
2
|
32
|
20,00
|
0,7
|
896,00
|
8
|
2
|
32
|
20,00
|
0,7
|
896,00
|
9
|
4
|
32
|
20,00
|
0,7
|
1.792,00
|
10
|
4
|
32
|
20,00
|
0,7
|
1.792,00
|
11
|
4
|
32
|
20,00
|
0,7
|
1.792,00
|
12
|
3
|
32
|
20,00
|
0,7
|
1.344,00
|
|
|
|
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|
17.920,00
Für die Monate 1 bis 12 aus 2005 ergebe sich nach dieser Rechnung ein maximal zu erzielender Umsatz von insgesamt € 17.920,00. Diese Rechnung gelte aber in analoger Weise auch für die Jahre 1999 bis 2004. Es sei somit eine unwiderlegbare Tatsache, dass die Umsätze auf Grund der vorher genannten Tatsachen seit 1999 (und auch vorher) mit Sicherheit bereits unter der Grenze für Kleinunternehmer liegen würden. Die Vorsteuern würden, wie üblich, auch viel zu niedrig geschätzt. Allein die Vorsteuern aus Miete und Betriebkosten würden schon fast die Höhe der geschätzten Werte erreichen.
Weiters verwies Dipl. Ing. WW auf eine vorbereitete schriftliche Erklärung vom 26. November 2010, der zu entnehmen ist, dass die Tätigkeit der Bw. vom FA 1993 endgültig als Liebhaberei eingestuft und die bis dahin bezahlte Umsatzsteuer zurückgezahlt worden sei. Ab 1994 sei vom FA dann die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen verlangt worden. Dabei sei ignoriert und (mit Absicht?) nicht berücksichtigt worden:
1. Erlass AÖFV 1990/187, der ganz genau regle, wie das FA nach einer Einstufung einer Tätigkeit als Liebhaberei vorzugehen habe.
2. Das VwGH Urteil vom 16.2.1983, 81/13/0044, das unter anderem besage, von einer Betriebsaufgabe sei auch dann auszugehen, wenn ein Betrieb nicht mehr nach wirtschaftlichen Grundsätzen geführt und daher zur Liebhaberei werde. Das bisherige Betriebsvermögen gelte dann als in einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang ins Privatvermögen überführt.
3. Die MwSt-Richtlinie der EU, die besage, dass eine unterschiedliche Behandlung der Einkommens- und Ertragssteuern im Falle von Liebhaberei nicht zulässig sei.
4. Die Richtlinien zur Liebhabereibeurteilung LRL 1997.
5. Der Gleichheitsgrundsatz der österreichischen Verfassung.
6. In weiterer Folge die Bestimmungen über die Verjährung.
Dipl. Ing. WW könnte bei jedem dieser angeführten Punkte noch ganz genau ins Detail gehen, genau das verlange er aber auch von einem Beamten, der seriös und gewissenhaft vorgehe. Tatsache sei, dass die Bw. seit 1995 keinen einzigen rechtskräftigen Bescheid habe, der dem FA Recht gebe. lm Gegenteil, da von Seite der Berufungsinstanz nicht entschieden worden sei, seien vom FA schon endgültig rechtskräftige Nachsichtbescheide für die Zeit von 1995 bis 1998 ausgestellt worden. Es seien dann (offensichtlich deshalb?) vom FA Strafverfahren eingeleitet worden um, wie von einer Sachbearbeitern der Steuerberatungskanzlei mitgeteilt worden sei, die längeren Verjährungsfristen in Anspruch nehmen zu können. Dabei seien diese endgültig rechtskräftigen Nachsichtsbescheide völlig ignoriert und in keiner Weise erwähnt worden. Die gesamte Begründung sei sehr einseitig und habe die gesamte Problematik nicht einmal ansatzweise beleuchtet. Genau die Einleitung dieser Strafverfahren zeige aber, dass hier von den Beamten des FAes offensichtlich die Flucht nach vorne angetreten werde und der Bw. möglichst hohe Kosten (allein für die Bearbeitung) zu verursachen, die Bw. unter Druck zu setzen und auf einen Formalfehler seitens der Bw. zu hoffen. Kundige Steuerberater und Rechtsanwälte würden in dieser Vorgehensweise einen Beweis sehen, der begründeten Verdacht auf Amtsmissbrauch aufkommen lasse. Die neuerlich fristgerecht eingebrachte Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 1999 - 2004 sowie der Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom 1. Mai 2006 sei vom FA nicht bearbeitet und bis heute ignoriert worden. Auch diese Tatsache verstärke den Verdacht auf Amtsmissbrauch. Dipl. Ing. WW habe deshalb einen Kredit aufnehmen müssen, um die geforderten völlig falsch berechneten Umsatzsteuerbeträge zu zahlen. Die Bw. hätte diesen Betrag, der das mehrfache des tatsächlichen Jahresumsatzes darstelle, nicht aufbringen können. Allein dadurch sei Dipl. Ing. WW ein Schaden von über € 35.000,00 entstanden. Die Bw. habe dem FA auch angeboten, den Betrieb ganz offiziell ohne Liebhabereieinstufung weiterzuführen, was aber strikt abgelehnt worden sei. In letzter Zeit seien dann die Umsatzsteuerbescheide für 2005, 2006 und 2007 erlassen worden, wo die Umsatzsteuer mit € 0,00 festgesetzt worden sei. Kurz danach sei der Bw. ein Bescheid des FAes über die Festsetzung von Aussetzungszinsen für 2005 zugesendet worden, wo ein Betrag von € 863,59 für eine nicht existierende Schuld eingefordert werde. Das werde von Dipl. Ing. WW als weiterer Beweis angesehen, dass das FA (vorsätzlich?) versuche die Bw. mit rechtswidrigen Bescheiden möglichst hohen Schaden zuzufügen. Im Übrigem seien alle konkreten Darlegungen und Berechnungen aus den sehr fundierten Berufungen zu ersehen und bräuchten deshalb hier nicht mehr angeführt werden. Nur noch zur Abrundung werde mitgeteilt, dass die Zahl von bestehenden Gewerbeberechtigungen in der Branche der Bw. in der Umgebung im Jahre 2010 bei 220 liege und mit weiteren Zunahmen zu rechnen sei. Als die Bw. 1981 das Geschäft eröffnet habe, sei diese Zahl bei 9 gelegen. Die Bw. ersuche den UFS diesem Treiben des FAes ein für alle mal ein Ende zu setzen und die Argumente der Bw. entsprechend zu berücksichtigen.
Weiters gab Dipl. Ing. WW an, dass ein Betrieb wie der von der Bw. auf Grund der angespannten Situation nicht wirtschaftlich sinnvoll geführt werden könne. Diesen Betrieb könne man aus wirtschaftlichen Gründen in fremden Räumlichkeiten nicht führen. Das könne man nur in eigenen Räumlichkeiten. Zum Urteil VwGH 22.4.1999, 97/15/0156, in dem betreffend 1993 Umsatzsteuer vorgeschrieben worden sei, werde angegeben, dass sich Dipl. Ing. WW damals nicht ausreichend darum gekümmert habe und nicht alle prozessualen Mittel ausgeschöpft habe.
Der Referent verwies Dipl. Ing. WW auf sein ihm gezeigtes Schreiben vom 7. Jänner 2001 (Akt 1998 Seite 29f) an die Steuerberaterin, in dem Dipl. Ing. WW als Lösungsvorschlag Umsätze für die berufungsgegenständlichen Jahren 1994 bis 1998 dargelegt habe, zB 1994: Umsatz S 656.000,00, 1998: Umsatz S 461.000,00. Dipl. Ing. WW wurde um Stellungnahme zu dem Vorhaben ersucht, im Zuge der Berufungsentscheidung die in diesem Schreiben genannten Umsätze heranzuziehen.
Dipl. Ing. WW gab an, bei diesem Schreiben handle es sich um eine Mitteilung nur gegenüber der Steuerberaterin. Dipl. Ing. WW fühle sich an dieses Schreiben nicht gebunden und verweise auf die zu Beginn der Berufungsverhandlung übergebene Berufung vom 1. Mai 2006 und die dortigen Stundenaufzeichnungen.
Der Referent wies darauf hin, dass diese Stundenaufzeichnungen das Jahr 2005 und nicht den berufungsgegenständlichen Zeitraum betreffen würden.
Dipl. Ing. WW erwiderte, die Stundenaufteilung, die für das Jahr 2005 berechnet bzw. angegeben worden sei, stimme seit der Aufnahme der [Mitarbeiterin] AH mit den Tatsachen überein, weil diese arbeite 2x7 Stunden und die Ehefrau von Dipl. Ing. WW 18 Stunden pro Woche. Die Auslastung sei sehr hoch angenommen, es gebe Tage, da würden alle Kunden ausfallen. Tatsache sei, dass die Bw. auf jeden Fall seit der Aufnahme der genannten Mitarbeiterin unter der Umsatzgrenze der Kleinunternehmer sei.
Der Referent ersuchte um Bekanntgabe von Einwänden gegen eine Umsatzsteuervorschreibung dem Grunde nach insbesondere aus dem Gemeinschaftsrecht.
Dipl. Ing. WW verwies diesbezüglich auf seine in der Berufungsverhandlung abgegebene schriftliche Erklärung und die dortigen Angaben.
Der Referent wies betreffend Zurücknahme der Berufung (Umsatzsteuer 1999 bis 2003 und Jänner bis Oktober 2004) darauf hin, dass die Bw. nach Erhalt des Mängelbehebungsauftrages des FAes vom 25. Februar 2005, der steuerlichen Vertretung zugestellt am 28. Februar 2005, nicht reagiert habe, insbesondere das FA nicht darauf hingewiesen worden sei, dass die Berufungsbegründung bereits an das FA abgeschickt worden wäre, wie später in Berufung und Vorlageantrag gegen den Zurücknahmebescheid behautet worden sei. In der ursprünglichen Berufung vom 24. Jänner 2005 sei angegeben worden, dass eine Begründung zur Berufung bis zum 15. Februar 2005 nachgereicht werde. Nachdem diese Begründung nicht beim FA einlangt sei, habe das FA am 25. Februar 2005 einen Mängelbehebungsbescheid gemäß
§ 275 BAO mit dem Auftrag erlassen, die fehlende Berufungsbegründung bis spätestens 15. März 2005 nachzureichen. Nach dem auch diesem Auftrag nicht nachgekommen worden sei, habe das FA am 14. April 2005 die Berufungen als zurückgenommen erklärt. In der dagegen erhobenen Berufung sei vorgebracht worden, die Berufungsbegründung sei an das FA abgeschickt worden. Mit diesem Schreiben [Berufung gegen den Zurücknahmebescheid] sei ein Schriftsatz mit Datum 12. Februar 2005 (Begründung zur Berufung). beigelegt worden. Aus den vom FA vorgelegten Akten sei nicht ersichtlich, dass dieser Schriftsatz bereits zuvor beim FA eingelangt sei.
Dipl. Ing. WW gab dazu an, er habe alles an die Steuerberaterin zeitgerecht weitergeleitet und die habe sich darum zu kümmern.
Der Vertreter des FAes wies darauf hin, dass eine Abänderung der geschätzten Umsatzsteuerbemessungsgrundlage der Bw. für die Jahre 1994 bis 1998 sachgerecht erscheine und beantragte, die von Dipl. Ing. WW in seinem Schreiben an die Steuerberaterin genannten Bemessungsgrundlagen anzusetzen. Zur Frage der Zurücknahme einer Berufung für die Folgejahre habe die Verhandlung nichts ergeben, was zu einer Abänderung des bekämpften Bescheides führen könnte.
Dipl. Ing. WW ersuchte um Stattgabe der Berufungen.
Über die Berufungen wurde erwogen:
1. Umsatzsteuer 1994 bis 1998 und Umsatzsteuerfestsetzung November 2004 bis Dezember 2005 (und Jänner bis August 2006)
Erlässe sind mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt rechtlich nicht bindend. Auch in den Einleitungen zu den Erlässen (Richtlinien) des BMF wird darauf hingewiesen, dass aus diesen über gesetzliche Bestimmungen hinausgehende Rechten und Pflichten nicht abgeleitet werden können.
a) Liebhabereiverordnung
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer.
Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt (§ 2 Abs. 1 UStG 1994).
§ 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 sieht vor, dass eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (Liebhaberei) nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gilt.
Für den berufungsgegenständlichen Zeitraum ist die Liebhabereiverordnung BGBl 1993/33 idgF (LVO 1993) anzuwenden. Die LVO 1993 ist gemäß
§ 8 für die Umsatzsteuer ab dem 1. Jänner 1993 in Geltung. Gemäß
§ 6 LVO 1993 kann Liebhaberei im umsatzsteuerlichem Sinn nur bei Betätigungen iSd § 1 Abs. 2, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen.
Der VwGH sprach im Erkenntnis vom 22.4.1999, 98/15/0156, aus, dass die konkrete Betätigung der Bw. im Jahr 1993 unbestritten eine solche iSd § 1 Abs. 1 LVO 1993 darstellt und daher der Umsatzsteuer unterliegt.
Die Bw. bringt keine Gründe vor, aus denen sich ergeben würde, dass sie ihre Betätigung in den Folgejahren ab 1994 geändert hätte, bzw. dass es sich nunmehr um eine Betätigung handeln würde, die gemäß
§ 1 Abs. 2 LVO 1993:
(Z 1:) eine Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern darstellt, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen würden oder
(Z 2:) typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sei.
Die Bw. gibt selbst in der Berufung vom 20. Oktober 2000 an, dass sie die Art der Tätigkeit und Bewirtschaftung in den Folgejahren seit 1992 nicht geändert hat (Berufung Seite 3, Akt 1998 Seite 10).
Laut Aktenvermerk des FAes vom 10. September 1999 über die Erhebung vor Ort handelt es sich bei der Betätigung der Bw. um Massage, Hand- und Fußpflege sowie Saunabetrieb mit Swimmingpoolbenützung.
Laut Angaben in der Berufung waren neben der Ehefrau von Dipl. Ing. WW (Komplementärin der Bw.) zumindest jeweils eine weitere Dienstnehmerin im Betrieb tätig.
Die Bw. betreibt ein typisch erwerbswirtschaftlich eingerichtetes Unternehmen mit Kundenbetreuung, Terminvereinbarungen (siehe die Darstellung in der Berufung) und öffentliches Anbieten der Leistungen Massage, Fußpflege, Maniküre, Sauna, Solarium und Schwimmbadbenutzung.
Vom FA angefertigte Fotos zeigen auf der Außenfassade des Hauses ein Geschäftschild aus Messing mit dem unter Anführungszeichen gesetzten verkürzten Vornamen der Komplementärin als Etablissementbezeichnung für den Betrieb "Massage- und Fußpflegeinstitut" mit angegeben Geschäftszeiten Montag bis Freitag 9 bis 12 Uhr, 14 bis 18 Uhr, einer angegeben Telefonnummer für Voranmeldungen und drei Papierstreifen im Fester mit der Ankündigung "Fußpflege, Massage, Sonnenstudio" (Arbeitsbogen W-KEG Seite 89ff, aktuelles Foto vom November 2010).
Weder der Umstand, dass die Betriebsräume im privaten Einfamilienhaus des Kommanditisten der Bw. gelegen sind, noch das Vorbringen der Bw., dass die Komplementärin sowie eine Dienstnehmerin nur 35 bzw. 32 Wochenstunden gearbeitet hätten, die Komplementärin ab 1995 nur "etwa 20" bzw. 18 Wochenstunden gearbeitet hätte und "hauptamtlich" für eine andere ebenfalls aus den Familienmitgliedern (Ehepaar, zugleich Gesellschafter der Bw., und die beiden Söhne) bestehende KEG am selben Betriebsstandort tätig gewesen bzw "häufig" im Auftrag der Innung unterwegs sei, eine Dienstnehmerin ab Oktober 1998 nur mehr 2 Tage pro Woche (14 Wochenstunden) gearbeitet habe, Renovierungskosten angefallen seien, der Geschäftsgang wegen des "Sparpakets" rückgängig gewesen sei und Verluste angefallen seien, vermögen aufzuzeigen, dass es sich ab 1994 in Bezug auf die Bw. und die beiden Gesellschafter um eine Bewirtschaftung iSd des oben angeführten § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 LVO 1993 handeln würde.
Die Verabreichung von Fußpflegen, Maniküren und Massagen, sei es persönlich durch die Komplementärin oder zusätzlich durch bezahlte Dienstnehmerinnen, entspricht typischerweise nicht einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung.
In einer Kandidatenliste für eine Gemeinderatswahl im März 2005 gab die Komplementärin der Bw. selbst ihren Beruf mit "gewerbliche Masseurin" an (Arbeitsbogen W-KEG Seite 27), der der berufungsgegenständlichen Tätigkeit entspricht.
Auch die im Schreiben der Bw. vom 19. Jänner 2007 (Akt 2006 Seite 9ff) angegeben umfangreichen Kammerfunktionen der Komplementärin sind deutliche Anzeichen für eine typische erwerbswirtschaftliche gewerbliche Tätigkeit ([BerufsvertretungFunktion1], [BerufsvertretungFunktion2], [BerufsvertretungFunktion3], [BerufsvertretungFunktion4]).
Die Bw. bringt nicht vor, dass die Betriebseinrichtungen Schwimmbad, Sauna und Sonnenstudio der privaten Lebensführung der beiden Gesellschafter der Bw. und/oder deren nahen Angehörigen dienen würde.
Überdies ist festzustellen, dass die Bw. durch entsprechende Schilder auf der Betriebsstätte und Auftritt im Internet (Abfrage Wellnesspilot.at vom 10. Mai 2006) auch diese Einrichtungen nach außen hin bewirbt und der Allgemeinheit deren Besuch gegen Entgelt anbietet.
Auf Grund der gemeinsamen Werbung, des gemeinsamen Leistungsangebotes und der engen räumlichen Nähe der Betriebseinrichtungen sind Fußpflege, Maniküre, Massage, Schwimmbad, Sauna und Sonnenstudio als betriebliche Einheit zu werten.
Nach der Verkehrsauffassung stellt das vorliegende Unternehmen aus den genannten Gründen keine Betätigung iSd § 1 Abs. 2 LVO 1993 dar und ist daher Umsatzsteuer gemäß
§ 6 LVO 1993 vorzuschreiben.
Unrichtig sind daher die Einwände der Bw., sie müsse keine Aufzeichnungen führen und keine Umsatzsteuerklärungen abgeben.
Darauf hinzuweisen ist, dass die Bw. für die Kalenderjahre 2005 und 2006, die teilweise auch die berufungsgegenständlichen Festsetzungsbescheide betreffen, selbst Umsatzsteuererklärungen abgab und daher letztendlich selbst nicht mehr von einer Betätigung iSd § 1 Abs. 2 LVO 1993 ausgeht.
b) Gleichheitsgrundsatz, Gemeinschaftsrecht
Die seitens der Bw. vorgebrachten Bedenken betreffend Gleichheitsgrundsatz der österreichischen Verfassung bzw. Gemeinschaftsrecht greifen nicht.
Es widersprich nicht dem Gleichheitsgrundsatz, dass unterschiedliche Sachverhalte eine unterschiedliche gesetzliche Behandlung erfahren.
Dass das, wie oben aufgezeigt, nach der Verkehrsauffassung als typische erwerbswirtschaftliche Betätigung in Erscheinung tretende Unternehmen der Bw. in Bezug auf die Umsatzsteuer anders behandelt wird wie Betätigung, die entweder eine Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern darstellen, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind, ist sachlich gerechtfertigt und wurde dies grundsätzlich auch vom VfGH im Erkenntnis vom 20.6.2001, B 2032/99, bestätigt.
Der VfGH führte aus: "Wo hingegen nicht das Überwiegen der Konsumsphäre in Rede steht, ist der Grund für das Fehlen des Gewinnstrebens gleichgültig (§ 2 Abs. 1 UStG). Andernfalls würden gleiche - nicht zu Gewinnen führende - Betätigungen steuerlich unterschiedlich behandelt. Es ist daher sachlich notwendig, den Begriff der Liebhaberei im Umsatzsteuerrecht anders zu fassen als im Ertragsteuerrecht, und es wäre unsachlich, für die Abgrenzung zwischen unternehmerischer Tätigkeit und Konsumverhalten auf die Erfordernisse der Einkommensbesteuerung abzustellen."
Der VfGH ist demnach der Auffassung, "dass die in § 6 der Liebhabereiverordnung 1993 enthaltene Klarstellung, Liebhaberei sei im Umsatzsteuerrecht nur bei Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 2 anzunehmen (wenn also die Verluste aus der Bewirtschaftung von Gütern entstehen, die sich nach der Verkehrsauffassung im besonderen Maß für die Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder aber aus Tätigkeiten folgen, die typischerweise auf eine solche Neigung zurückzuführen sind), nur ausdrückt und konkretisiert, was § 2 Abs. 5 Z 2 UStG in verfassungskonformer Auslegung schon immer zu entnehmen war."
Betreffend Gemeinschaftsrecht ist auf das Erkenntnis VwGH 11.12.2009, 2006/17/0118, hinzuweisen, in dem festgestellt wurde: "Wenn eine Tätigkeit ertragsteuerlich als Liebhaberei und daher nicht als Einkunftsquelle behandelt wird und demzufolge auch keine Buchführungspflicht besteht (vgl. Ritz, BAO³, Tz 4 zu § 125), so kann in umsatzsteuerlicher Hinsicht dennoch ein nicht als Liebhaberei zu beurteilender Betrieb vorliegen, für dessen Leistungen die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen ist. Das umsatzsteuerliche Verständnis von Liebhaberei ist nämlich seit dem UStG 1994 wesentlich enger gefasst als das ertragsteuerliche (vgl. Ruppe, Umsatzsteuergesetz 1994³, Tz 254 f zu § 2). Eine rein erfolgsorientierte Interpretation der Liebhabereibestimmung des § 2 Abs. 5 Z 2 zweiter Satz UStG 1994 wäre nämlich im Widerspruch zu Art. 4 Abs. 1 der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie vom 17. Mai 1977, 77/388/EWG, ABl L 145, 1 (im Folgenden: Sechste Mehrwertsteuer-Richtlinie) gestanden. Nach dieser Bestimmung galt als Steuerpflichtiger, wer eine (in Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannte) wirtschaftliche Tätigkeit selbstständig ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis (vgl. diesbezüglich die im Wesentlichen gleich lautende Bestimmung des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl L 347, 1).
Dem wurde in Österreich durch die Liebhaberei-Verordnung, BGBl. Nr. 33/1993, insofern Rechnung getragen, als Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nur mehr für Tätigkeiten in Frage kommt, die typischerweise einer besonderen, in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder auf diese zurückzuführen sind. Dies betrifft regelmäßig Tätigkeiten, die auch nach der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie nicht als wirtschaftliche Tätigkeiten angesehen werden können (Ruppe, Umsatzsteuergesetz 1994³, Tz 12 und 254 f zu § 2)."
Das zitierte Erkenntnis VwGH 11.12.2009, 2006/17/0118, erging zwar zur Energieabgabenvergürtung, die darin - auch in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht - getroffenen Aussagen betreffend Umsatzsteuerpflicht eines typisch erwerbswirtschaftlichen Unternehmens sind jedoch auch auf den vorliegenden Fall anwendbar.
Die Bw. trat wie jedes andere Unternehmen mit demselben Geschäftsgegenstand Fußpflege, Maniküre, Massage, Sauna, Solarium, Schwimmbadbenutzung, nach außen hin selbständig und nachhaltig (über längerer Zeit hinweg, nämlich gegenwärtig noch immer) am Markt in Erscheinung und vereinnahmte von ihren Kunden Entgelt für die erbrachten Leistungen.
Die von der Bw. für ihre im Rahmen ihres Unternehmens erbrachten Leistungen vereinnahmten Entgelte unterliegen daher der Umsatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994).
Das von der Bw. ins Treffen geführten Erkenntnis VwGH 16.2.1983, 81/13/004, betrifft die Betriebsaufgabe bei der Einkommensteuer. Zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung des Unternehmens der Bw. wird auf obige Ausführungen verwiesen.
Eine von Dipl. Ing. WW behauptete Nachsicht der berufungsgegenständlichen Abgaben ändert nichts daran, dass der UFS über die vorliegenden Berufungen zu entscheiden hat.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass bei Anhängigkeit einer Berufung keine Verjährung eintritt (§ 209a BAO).
c) Schätzung
Für die berufungsgegenständlichen Jahre 1994 bis 1998 gab die Bw. trotz mehrmaligen Ersuchens des FAes keine Umsatzsteuererklärungen ab.
§ 184 BAO lautet:
Abs. 1: Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Abs. 2: Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
Abs. 3: Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
In dem dem FA vorgelegten FAX vom 7. Jänner 2001 (Akt 1998 Seite 29f) gab Dipl. Ing. WW ausgehend von Aufzeichnungen zum nicht berufungsgegenständlichen Nachfolgejahr 2000 und dem Umstand, dass davor (im berufungsgegenständlichen Zeitraum) ein besserer Geschäftsgang vorlag, folgende Umsätze der Bw. an:
|
Umsatz laut Dipl. Ing. WW:
|
S
|
1994
|
656.000,00
|
1995
|
504.000,00
|
1906
|
490.000,00
|
1997
|
475.000,00
|
1998
|
461.000,00
Diese Umsätze sind an Hand der erklärten Umsätze der Vorjahre als glaubhaft anzusehen.
|
laut Erklärung Bw. Vorjahre:
|
1988
|
1989
|
1990
|
1991
|
|
S
|
S
|
S
|
S
|
Entgelte
|
|
|
|
|
20%
|
456.763,34
|
433.845,84
|
532.831,70
|
567.962,95
|
10%
|
0,00
|
4.533,64
|
3.740,00
|
5.404,55
|
Steuer
|
|
|
|
|
20%
|
91.352,67
|
86.769,17
|
106.566,34
|
113.592,59
|
10%
|
0,00
|
453,36
|
374,00
|
540,46
|
Summe
|
91.352,67
|
87.222,53
|
106.940,34
|
114.133,05
|
Vorsteuer
|
-35.957,71
|
-40.440,59
|
-61.340,50
|
-55.002,66
|
EUSt
|
|
|
-1.059,00
|
|
Zahllast
|
55.394,96
|
46.781,94
|
44.540,84
|
59.130,39
Der UFS folgt somit den Angaben von Dipl. Ing. WW im FAX vom 7. Jänner 2001, wobei der Tendenz der oa. erklärten Vorjahre folgend jeweils die Umsätze zum ermäßigten Steuersatz (10%) mit 1% der Entgelte und die Vorsteuern (bei steigenden Ausgaben zu Gunsten der Bw. aufgerundet) mit 10% des Gesamtumsatzes angenommen werden. Mit Vorsteuern im Ausmaß von erheblichen 10% des Gesamtumsatzes wird auch dem Vorbringen der Bw. betreffend Renovierungskosten der Bw. laut Berufung vom 20. Oktober 2000 Rechnung getragen (behauptete Renovierung von "Schwimmbad, Sauna und Nebenräume" 1994 bis 1996 insgesamt S 330.000,00, 20% ergibt S 66.000,00, verteilt auf die von der Bw. genannten 3 Jahre anteilig je S 22.000,00 pro Jahr, bzw. nur "Schwimmhalle" im Jahr 1995 S 110.000,00, 20% ergibt anteilig S 22.000,00 und nur "Sauna und Aufenthaltsraum" 1996 S 130.000,00, 20% ergibt anteilig S 26.000,00, diese Vorsteuerbeträge sind in den unten geschätzten Vorsteuerbeträgen enthalten).
|
Schätzung UFS:
|
1994
|
1995
|
1906
|
1997
|
1998
|
|
S
|
S
|
S
|
S
|
S
|
Umsatz gesamt
|
656.000,00
|
504.000,00
|
490.000,00
|
475.000,00
|
461.000,00
|
Entgelte 20%
|
590.400,00
|
453.600,00
|
441.000,00
|
427.500,00
|
414.900,00
|
Entgelte 10%
|
65.600,00
|
50.400,00
|
49.000,00
|
47.500,00
|
46.100,00
|
USt 20%
|
118.080,00
|
90.720,00
|
88.200,00
|
85.500,00
|
82.980,00
|
USt 10%
|
6.560,00
|
5.040,00
|
4.900,00
|
4.750,00
|
4.610,00
|
Summe
|
124.640,00
|
95.760,00
|
93.100,00
|
90.250,00
|
87.590,00
|
Vorsteuern
|
-65.600,00
|
-50.400,00
|
-49.000,00
|
-47.500,00
|
-46.100,00
|
Zahllast
|
59.040,00
|
45.360,00
|
44.100,00
|
42.750,00
|
41.490,00
Mangels konkreten Nachweises hierfür kann hingegen dem Verlangen nicht gefolgt werden, die Umsätze der Bw. auf eine andere Personengesellschaft aufzuteilen.
Bei der Schätzung des UFS war von den Angaben von Dipl. Ing. WW betreffend die berufungsgegenständlichen Jahre 1994 bis 1998 laut seinem Schreiben vom 7. Jänner 2001 auszugehen. Ergebnisse anderer Jahre, wie etwa das Jahr 2005 mit Einnahmen € 17.920,00 (umgerechnet S 246.585,00) laut Vorbringen Dipl. Ing. WW in der Berufungsverhandlung, konnten auf Grund des großen zeitlichen Abstandes für den Zeitraum 1994 bis 1999 nicht herangezogen werden. Dem behaupteten kontinuierlichen Geschäftsrückgang wurde in der Schätzung des UFS Rechnung getragen
Der Berufung betreffend Umsatzsteuer 1994 bis 1998 war daher teilweise stattzugeben.
d) Zeitraum November bis Dezember 2004
Das FA schätze im Festsetzungsbescheid vom 11. Jänner 2006 die Umsätze für November bis Dezember 2004 wie folgt:
|
Schätzung FA:
|
11-12/2004
|
|
€
|
Entgelte
|
|
20%
|
5.800,00
|
10%
|
600,00
|
Steuer
|
|
20%
|
1.160,00
|
10%
|
60,00
|
Summe
|
1.220,00
|
Vorsteuer
|
-400,00
|
Zahllast
|
820,00
Glaubwürdig ist das Vorbringen der Bw. im Schreiben vom 24. Februar 2006 (Akt 2005 Seite 7ff) hinsichtlich Geschäftsrückganges für diesen Zeitraum auf Grund erhöhter Konkurrenz im Einzugsbereich der Bw., wachsenden wirtschaftlichen Spardrucks bei den Kunden, Ausweichen der Kunden in das billigere Ausland (Ungarn) sowie des nunmehr häufigeren Vorhandenseins von Saunas und Schwimmbädern in Privathaushalten. Der UFS folgt den Angaben der Bw. betreffend Auslastung 0,7 und setzt die Erlöse an wie die Bw.:
|
Laut Bw.:
|
Wochen
|
Stunden/Woche
|
Erlös/Stunde
|
Auslastung
|
Summe
|
November 2004
|
4
|
32
|
20
|
0,7
|
1.792,00
|
Dezember 2004
|
3
|
32
|
20
|
0,7
|
1.344,00
|
|
|
|
|
Gesamt €
|
3.136,00
Mangels anderer Angaben der Bw. nimmt der UFS die Umsätze zum ermäßigten Steuersatz (10%) mit 1% der Entgelte und die Vorsteuern (bei steigenden Ausgaben zu Gunsten der Bw. aufgerundet) mit 10% des Gesamtumsatzes an.
|
Schätzung UFS:
|
11-12/2004
|
|
€
|
Umsatz gesamt
|
3.136,00
|
Entgelte 20%
|
2.822,40
|
Entgelte 10%
|
313,60
|
USt 20%
|
564,48
|
USt 10%
|
31,36
|
Summe
|
595,84
|
Vorsteuern
|
-313,60
|
Zahllast
|
282,24
Der Berufung betreffend Umsatzsteuerfestsetzung November bis Dezember 2004 war daher im obgenannten Umfang statt zu gegeben.
e) Zeitraum Jänner bis Dezember 2005 (und Jänner bis August 2006)
Durch (erklärungsgemäßes) Erlassen der Bescheide vom 9. November 2010 und 24. April 2008 betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2005 und 2006 durch das FA richten sich die dem UFS vorgelegten Berufungen der Bw.
vom 25. Jänner 2006 gegen (ua.) den Bescheid vom 11. Jänner 2006 betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis Oktober 2005 und
vom 14. Dezember 2006 gegen die Bescheide vom 15. November 2006 betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für die Monate November bis Dezember 2005 und Jänner bis August 2006
gemäß
§ 274 BAO gegen die genannten Umsatzsteuerjahresbescheide 2005 und 2006 (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, § 275 Tz 2, Ritz ua., Abgabenordnung neu, Linde 2009, Seite 285, VwGH 4.6.2008, 2004/13/0124).
Die am 2. August 2007 elektronisch erfolgte Abgabe der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2005 durch die Bw. mit erklärten Entgelten ist als Änderung des Berufungsbegehrens betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis Dezember 2005 zu werten. Durch die ebenfalls erklärungsgemäße Veranlagung der Umsatzsteuer für das Jahr 2005 durch das FA mit Bescheid vom 9. November 2010 wurde somit gemäß
§ 274 zweiter Satz BAO den Berufung vom 25. Jänner 2006 gegen die Umsatzsteuerfestsetzung der Monate Jänner bis Oktober 2005 und vom 14. Dezember 2006 gegen die Umsatzsteuerfestsetzung November bis Dezember 2005 Rechnung getragen.
Die Berufungen vom 25. Jänner 2006 und 14. Dezember 2006 betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis Oktober und November bis Dezember 2005 waren daher gemäß
§ 274 BAO als gegenstandslos zu erklären.
Informativ wird darauf hingewiesen, dass betreffend die dem UFS vorgelegte Berufung vom 15. Dezember 2006 gegen den Bescheid vom 15. November 2006 betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis August 2006 das FA überdies unter Hinweis auf den (erklärungsgemäßen) Umsatzsteuer(jahres)bescheid 2006 vom 24. April 2008 gegenüber der Bw. - ohne den UFS darüber zu informieren - am 9. November 2010 einen Bescheid betreffend Gegenstandsloserklärung dieser Berufung erließ. Mit diesem Bescheid des FAes vom 9. November 2010 ist diese Berufung erledigt und war daher darüber nicht noch einmal durch den UFS (mit Gegenstandsloserklärung) abzusprechen.
2. Zurücknahme der Berufung betreffend Umsatzsteuer 1999 bis 2003 und Umsatzsteuerfestsetzung Jänner bis Oktober 2004
Gemäß
§ 250 Abs. 1 lit. d BAO muss eine Berufung ua. eine Begründung enthalten.
§ 275 BAO in der für das Jahr 2005 geltenden Fassung lautete: "Entspricht eine Berufung nicht den in § 250 Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde dem Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt."
In der Berufungsschrift vom 24. Jänner2005 betreffend Umsatzsteuer 1999 bis 2003 und Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen Jänner bis Oktober 2004 (Akt 2004 Seite 32) gab die Bw. an, sie werde die Begründung zur Berufung bis zum 15. Februar 2005 nachreichen.
Nachdem die angekündigte Begründung nicht beim FA einlangte, erließ das FA am 25. Februar 2005, also 10 Tage nach der von der Bw. selbst genannten Frist, den Mängelbehebungsbescheid gemäß
§ 275 BAO mit dem Auftrag an die Bw., die fehlende Begründung der Berufung bis spätestens 10. März 2005 nachzureichen, ansonsten die Berufung als zurückgenommen gelte. Die Zustellung des Mängelbehebungsbescheides erfolge laut Rückschein am 28. Februar 2005 (Akt 2004 Seite 33f). Die Bw. hatte somit weitere 12 Tage Zeit zu reagieren.
Die Frist von weiteren 12 Tagen ab dem 28. Februar 2005 ist als angemessen anzusehen, zumal die Bw. noch selbst in der mangelhaften Berufung angab, die Begründung bis zum 15. Februar 2005 nachzureichen.
Nachdem weder die Begründung zur Berufung noch eine sonstige Reaktion der Bw. beim FA einlangte, erklärte das FA am 14. April 2005 mit - nunmehr angefochtenem - Bescheid die Berufung der Bw. vom 24. Jänner 2005 betreffend Umsatzsteuer 1999 bis 2003 und Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen Jänner bis Oktober 2004 gemäß
§ 275 BAO als zurückgenommen.
In der nun dagegen erhobenen Berufung brachte die Bw. vor, die Bw. habe die Begründung zur Berufung [vom 24. Jänner2005] noch "vor Ablauf der Berufungsfrist (10.03.2005)" beim Finanzamt eingebracht und ersuchte um Beachtung eines kopierten dreiseitigen Schreibens des Kommanditisten Dipl. Ing. WW, datiert mit 12. Februar 2005. Im Vorlageantrag brachte die Bw. vor, dass nach den Angaben von Dipl. Ing. WW "die Berufungsbegründung an das FA abgesendet worden sei".
Dazu ist die Sachverhaltsfeststellung zu treffen, dass nach dem vom FA vorgelegten Akten die Begründung - vor Erlassen des Zurücknahmebescheides vom 14. April 2005 - nicht beim FA eingelangt ist.
Rechtlich folgt, dass der Absender eines Schriftstückes für dessen Einlangen haftet. Selbst ein Verlorengehen eines Schriftstückes auf dem Postwege hat der Absender zu vertreten. Von Dipl. Ing. WW in der Berufungsverhandlung behauptete Verfehlungen der Steuerberaterin hätte ebenfalls die Bw. zu vertreten.
Die Erklärung der Berufung gegen die Beschiede betreffend Umsatzsteuer 1999 bis 2003 und Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen Jänner bis Oktober 2004 als gegenstandslos erfolgte nach fruchtlosem Ablauf der im Mängelbehebungsauftrag vom 25. Februar 2005 gesetzten Frist gemäß
§ 275 BAO in der damals geltenden Fassung zu Recht.
Die Berufung gegen den Bescheid betreffend Gegenstandsloserklärung war daher als unbegründet abzuweisen.
Aus den genanten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 13. Dezember 2010
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 2 Z 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- Art. 9 Abs. 1 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 209a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0836-W/06
- Stammnummer
- 50755
- Gültig
- 13.12.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF