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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0836-W/06

Umsatzsteuerpflicht einer ertragsteuerlich als Liebhaberei eingestuften typisch erwerbswirtschaftlichen Betätigung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0836-W/06vom 13.12.2010Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Das Verabreichen von Massagen und Pediküren, sei es persönlich oder durch bezahlte Dienstnehmer, stellt keine Tätigkeit dar, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist.
Es gibt weder verfassungsrechtliche (Gleichheitsgrundsatz) noch gemeinschaftsrechtliche Bedenken dagegen, dass eine ertragsteuerlich als Liebhaberei eingestufte typische erwerbswirtschaftliche Betätigung der Umsatzsteuer unterliegt.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch Vert., und zwar: Berufung vom 20. Oktober 2000 gegen die Bescheide des FA vom 21. September 2000 betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1994 bis 1998, Berufung vom 29. April 2005 gegen den Bescheid des FAe vom 14. April 2005 betreffend Zurücknahme einer Berufung betreffend Umsatzsteuer 1999 bis 2003 und Jänner bis Oktober 2004, Berufung vom 25. Jänner 2006 gegen die Bescheide des FAe vom 11. Jänner 2006 betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für die Monate November bis Dezember 2004 und Jänner bis Oktober 2005, Berufung vom 14. Dezember 2006 gegen den Bescheid des FAe vom 15. November 2006 betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für die Monate November bis Dezember 2005, nach der am 7. Dezember 2010 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung 1. entschieden: Den Berufungen betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1994 bis 1998 und Festsetzung von Umsatzsteuer für die Monate November bis Dezember 2004 wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind folgender Aufstellung zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. | | 1994 | 1995 | 1996 | 1997 | 1998 | 11-12/2004 | | S | S | S | S | S | € | Umsatz gesamt | 656.000,00 | 504.000,00 | 490.000,00 | 475.000,00 | 461.000,00 | 3.136,00 | Entgelte 20% | 590.400,00 | 453.600,00 | 441.000,00 | 427.500,00 | 414.900,00 | 2.822,40 | Entgelte 10% | 65.600,00 | 50.400,00 | 49.000,00 | 47.500,00 | 46.100,00 | 313,60 | USt 20% | 118.080,00 | 90.720,00 | 88.200,00 | 85.500,00 | 82.980,00 | 564,48 | USt 10% | 6.560,00 | 5.040,00 | 4.900,00 | 4.750,00 | 4.610,00 | 31,36 | Summe | 124.640,00 | 95.760,00 | 93.100,00 | 90.250,00 | 87.590,00 | 595,84 | Vorsteuern | -65.600,00 | -50.400,00 | -49.000,00 | -47.500,00 | -46.100,00 | -313,60 | Zahllast | 59.040,00 | 45.360,00 | 44.100,00 | 42.750,00 | 41.490,00 | 282,24 | | € | € | € | € | € | | Zahllast | 4.290,60 | 3.296,44 | 3.204,87 | 3.106,76 | 3.015,20 | Die Berufung betreffend Zurücknahme einer Berufung betreffend Umsatzsteuer 1999 bis 2003 und Jänner bis Oktober 2004 wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. 2. beschlossen: Die Berufungen betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis Oktober 2005 und November bis Dezember 2005 werden gemäß § 274 zweiter Satz BAO als gegenstandslos erklärt. Entscheidungsgründe a) Umsatzsteuer 1994 bis 1998 Berufungsgegenständlich ist die Umsatzsteuer eines vom Finanzamt (FA) ertragssteuerlich als Liebhaberei eingestuften Gewerbebetriebes. An der Berufungswerberin (Bw), einer Kommanditgesellschaft, ist das Ehepaar Frau MW (MW) als persönlich haftende Gesellschafterin und Herr Dipl. Ing. WW (WW) als Kommanditist mit einer Vermögenseinlage von S 600.000,00 beteiligt. Die Bw. betreibt ein Institut für Massage und Fußpflege mit Schwimmbad und Sauna im privaten Einfamilienhaus von Dipl. Ing. WW, zugleich Wohnsitz des Ehepaares (= der beiden Gesellschafter). Die Bw. erklärte in den Vorjahren (vor dem berufungsgegenständlichen Zeitraum) folgende Ergebnisse: | laut Erkl. Bw. | Einkünfte Gew. S | Entgelte 20% S | USt 20% S | Entgelte 10% S | USt 10% S | USt gesamt S | Vorsteuer /EUSt S | USt-Zahllast S | 1988 | -84.789,00 | 456.763,34 | 91.352,67 | 0,00 | 0,00 | 91.352,67 | -35.957,71 | 55.394,96 | 1989 | -132.751,53 | 433.845,84 | 86.769,17 | 4.533,64 | 453,36 | 87.222,53 | -40.440,59 | 46.781,94 | 1990 | -134.899,68 | 532.831,70 | 106.566,34 | 3.740,00 | 374,00 | 106.940,34 | -61.340,50 | | | | | | | | | -1.059,00 | 44.540,84 | 1991 | -49.876,46 | 567.962,95 | 113.592,59 | 5.404,55 | 540,46 | 114.133,05 | -55.003,66 | 59.129,39 Ab 1992 gab die Bw. keine Umsatzsteuererklärungen mehr ab. Das FA erließ für die Jahre 1985 bis 1992 jeweils am 29. April 1993 Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO, in denen keine Einkünfte (Verluste) festgestellt wurden, und Umsatzsteuerbescheide mit einer Zahllast von 0. Mit Schreiben vom 21. Juli 1993 (siehe Aktenteil, der von der damaligen Finanzlandesdirektion für Wien Niederösterreich und Burgenland dem VwGH zu 97/15/0156 vorgelegt wurde, OZ 3) zog die damalige Bw. eine gegen diese Bescheide erhobene Berufung mit der Begründung zurück, nach reiflicher Überlegung müsse festgestellt werden, dass innerhalb eines überschaubarem Zeitraumes kein Gesamtgewinn zu erzielen sei, da auf Grund der Gebrauchsdauer und des Abnützungsgrades der Einrichtungen und Geräte größere Reparaturen und Erneuerungen notwendig sein würden. Auf Grund der Einstufung als Liebhaberei entfalle laut § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1972 die Verpflichtung zur Umsatzsteuervorauszahlung. Für das Jahr 1993 erließ das FA keinen Bescheid nach § 188 BAO, jedoch am 30. Juni 1995 einen Umsatzsteuerbescheid mit einer Zahllast von S 119.000,00 nach Schätzung gemäß § 184 BAO wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuerklärung (Aktenvorlage OZ 11 zu VwGH 97/15/0156): | Umsatzsteuerbescheid 1993: | S | USt S | Entgelte mit 20% | 590.000,00 | 118.000,00 | Entgelte mit 10% | 10.000,00 | 1.000,00 | | Zahllast ohne Vorsteuern | 119.000,00 Das FA beurteilte die Betätigung der Bw. ab dem Jahr 1993 als Liebhabereibetätigung im einkommensteuerrechtlichen Sinn, schrieb jedoch unter Hinweis auf § 6 LVO 1993 (in Geltung seit 1. Jänner 1993, § 8 Abs. 1 Z 2 LVO 1993) Umsatzsteuer vor. Betreffend das Jahr 1993 wurde dies im Erkenntnis VwGH 22.4.1999, 97/15/0156, als zutreffend beurteilt (siehe auch Akt 1998 Seite 19ff). Vor dem UFS nun berufungsgegenständlich sind die Jahre ab 1994: Mit Schreiben vom 16. April 1996 (Akt 1994 Seite 3) teilte die Bw. dem FA betreffend Umsatzsteuererklärung 1994 mit, dass ihr Unternehmen vom FA als Liebhaberei eingestuft worden sei und "seit diesem Zeitpunkt" keine Aufzeichnungen geführt würden, so dass auch keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben werden könnten. Mit Schreiben vom 3. April 1998 (Akt 1996 Seite 1) teilte die Bw. dem FA betreffend Umsatzsteuererklärung 1996 mit wie im Schreiben vom 16. April 1996. Auf Akt 1996, Seite 2f, liegt eine von der Bw. eingebrachte leere Umsatzsteuererklärung 1996 ein. Mit Ersuchen um Ergänzung vom 18. Juni 1999 (Akt 1997 Seite 4) teilte das FA der Bw. betreffend Umsatzsteuererklärungen 1994 bis 1997 mit: Da die Ansicht des FAes zur Abgabe von Steuererklärungen und zur Verpflichtung der Führung von Büchern ab 1993 durch den VwGH bestätigt worden sei, werde die Bw. aufgefordert, die noch fehlenden Umsatzsteuererklärungen 1994 bis 1997 inklusive der entsprechenden Aufzeichnungen nachzureichen, ansonsten die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO im Schätzungsweg ermittelt würden. Einem Aktenvermerk des FAes vom 24. Juni 1999 (Akt 1997 Seite 4) ist zu entnehmen, dass die steuerliche Vertretung der Bw. telefonisch mitgeteilt habe, dass keine Erklärungen abgegeben würden. Einem Aktenvermerk des FAes vom 10. September 1999 (Akt 1998 Seite 24f) betreffend Erhebung des FAes der Tätigkeit und der Aufzeichnungen bei der Bw. ist zu entnehmen, dass bei der Erhebung vor Ort mit Frau MW ein neuer Termin vereinbart worden sei, da ihr Ehegatte und Mitgesellschafter bei der Amtshandlung anwesend sein soll. Die Erhebung sei dann nur mit Herrn Dipl. Ing. WW durchgeführt worden, da seine Gattin eine Kundschaft habe bedienen müssen. Es werde darauf hingewiesen, dass nachfolgende Angaben ausschließlich durch die Aussage von Herrn Dipl. Ing. WW und der Wahrnehmung des Mitarbeiters des FAes entstanden seien. Bei der Tätigkeit handle es sich um ein Massagegewerbe, Hand- und Fußpflegegewerbe sowie einen Saunabetrieb mit Swimmingpoolbenützung. Laut Aussage von Dipl. Ing. WW seien aus dem Massage-, Hand- und Fußpflegegewerbe Überschüsse erzielt worden, diese seien jedoch "aus dem Verlust des Sauna- und Poolbetriebes übertroffen worden", so dass keine Gewinne zu erwarten seien. Seit ca. 1993 seien die Einnahmen aus dem Sauna- und Poolbetrieb stark zurück gegangen und auch die Einnahmen der anderen ausgeübten Gewerbe würden einen leichten Rückgang verzeichnen. Auf Grund der Feststellung zur Liebhaberei mit Einstufung gemäß § 1 Abs. 1 LVO seien keine Aufzeichnungen mehr geführt, keine Rechnungen aufbewahrt und keinerlei Ergebnisse verzeichnet worden. Bei beiden Besuchen habe jedoch festgestellt werden können, dass auf der Schank des Aufenthaltsraumes eine Liste aufliege, auf der Termine mit Kunden eingetragen würden. Vorgelegt sei diese Liste jedoch nicht worden, da auf jede Frage nach diversen Aufzeichnungen betont worden sei, dass es keine gebe und auf Grund der Liebhaberei keine geführt werden müssten. Dipl. Ing. WW fühle sich ungerecht behandelt und zeige sich auch auf Grund des "Urteils" des VwGH und der Begründung uneinsichtig und werde um eine Nachsicht ansuchen. Es sei um die geführten Aufzeichnungen seit Kenntnis des "Urteils" gebeten worden, jedoch habe nichts vorgelegt werden können. Es sei ausdrücklich darauf verwiesen worden, dass Aufzeichnungen seit Entscheid des VwGH zu führen und UVAs abzugeben seien. Von Herrn Dipl. Ing. WW seien keine spezifischen Fragen beantwortet sondern nur darauf verwiesen worden, dass er der Meinung sei, bei Liebhaberei keine Aufzeichnungen führen zu müssen und dass er sich absolut ungerecht behandelt fühle. Bezüglich der Schätzung könne den Aussagen teilweise Glauben geschenkt werden, dass die Umsätze seit ca. 1993 rückläufig gewesen seien, da der Sauna- und Poolbetrieb immer weniger "bis seit 1998" kaum besucht worden sei. Für die Zukunft werde festgehalten, dass das Massagegewerbe und das Hand- und Fußpflegegewerbe von dem Sauna- und Poolbetrieb getrennt werden soll und dann Gewinne daraus zu erwarten seien. In welcher Form diese Trennung stattfinde, habe jedoch nicht ausgesagt werden können. Auf Grund des augenscheinlichen Eindruckes und der Terminliste dürfte ein kontinuierlicher Betrieb in der Hand- und Fußpflege sowie bei den Massagen gegeben sein. In einem Ersuchen um Ergänzung vom 20. Juli 2000 (Akt 1998 Seite 3f) teilte das FA der Bw. betreffend Umsatzsteuererklärungen 1994 bis 1997 mit, der VwGH habe mit Erkenntnis vom 22. April 1999 die Ansicht des FAes bestätigt, dass die Bw. als Unternehmer zur Führung von Aufzeichnungen und zur Einreichung von Umsatzsteuererklärungen verpflichtet sei. Die Bw. habe jedoch bis dato in keiner Weise daran mitgewirkt, eine einvernehmliche Lösung, die den wirtschaftlichen Gegebenheiten entspreche, herbeizuführen. Auch Termine für eine persönliche Vorsprache seien nicht wahrgenommen worden. Aus diesem Grund sehe sich das FA veranlasst, eine Schätzung gemäß § 184 BAO durchzuführen. Als Bemessungsgrundlagen würden hierbei die bis 1992 erklärten Zahlen herangezogen und pro Jahr Zuschläge hinzugerechnet: | Schätzung laut FA: | Umsatz 20% | Umsatz 10% | Vorsteuer | | S | S | S | 1994 | 640.000,00 | 10.000,00 | 59.000,00 | 1995 | 670.000,00 | 10.000,00 | 60.000,00 | 1996 | 690.000,00 | 10.000,00 | 59.000,00 | 1997 | 710.000,00 | 10.000,00 | 58.000,00 | 1998 | 740.000,00 | 10.000,00 | 59.000,00 Einem auf diesem Ergänzungsersuchen angebrachten handschriftlichem Vermerk des FAes vom 18. August 2000 (Akt 1998 Seite 3) ist zu entnehmen, dass die steuerliche Vertretung der Bw. angerufen habe und um Verlängerung der Frist zur Stellungnahme bis 8. September 2000 ersucht habe, da Herr Dipl. Ing. WW auf Urlaub sei. Eine Stellungnahme erfolgte jedoch nicht. Schließlich setzte das FA jeweils mit Bescheiden vom 21. September 2000 die Umsatzsteuer für die Jahre 1994 bis 1998 wegen Nichtabgabe der Steuerklärungen unter Hinweis auf § 184 BAO unter Schätzung der Besteuerungsgrundlagen wie im oa. Ergänzungsersuchen fest. | USt-Bescheid | 1994 | 1995 | 1996 | 1997 | 1998 | | S | S | S | S | S | Entgelte | | | | | | 20% | 640.000,00 | 670.000,00 | 690.000,00 | 710.000,00 | 740.000,00 | 10% | 10.000,00 | 10.000,00 | 10.000,00 | 10.000,00 | 10.000,00 | Steuer | | | | | | 20% | 128.000,00 | 134.000,00 | 138.000,00 | 142.000,00 | 148.000,00 | 10% | 1.000,00 | 1.000,00 | 1.000,00 | 1.000,00 | 1.000,00 | Summe | 129.000,00 | 135.000,00 | 139.000,00 | 143.000,00 | 149.000,00 | Vorsteuer | -59.000,00 | -60.000,00 | -59.000,00 | -58.000,00 | -59.000,00 | Zahllast | 70.000,00 | 75.000,00 | 80.000,00 | 85.000,00 | 90.000,00 In der gegen die Umsatzsteuerbescheide 1994 bis 1998 erhobenen Berufung vom 20. Oktober 2000 (Akt 1998 Seite 8ff) brachte die Bw. vor: Vorgeschichte: Das FA habe im August 1999 einen Mitarbeiter mit der Erhebung der Tätigkeit in den "angeführten Unterlagen" beauftragt. bei diesem Besuch am 18. August 1999 seien nur Fragen bezüglich Aufzeichnungen gestellt worden "und aber" trotzdem vom Kommanditisten der Bw., Herrn Dipl. Ing. WW, die wirtschaftliche Situation der Bw. dargelegt worden, wie sie auch im Folgenden beschrieben sei. Es sei von Herrn Dipl. Ing. WW der Wunsch geäußert worden, mit dem zuständigen Sachbearbeiter des FAes einen Besprechungstermin zu bekommen, um alle Unklarheiten auszuräumen. In der Folge sei auch die Steuerberaterin beauftragt worden, einen Termin zu vereinbaren, was aber trotz mehrerer Versuche nie gelungen sei. Am 21. Juli 2000 sei an die Steuerberaterin ein Ersuchen um Ergänzung betreffend Steuererklärungen 1994 bis 1998 ergangen. Wegen länger dauernder beruflicher Abwesenheit des Kommanditisten Herrn Dipl. Ing. WW, der für die formalrechtlichen Belange der Bw. zuständig sei, habe um eine Fristverlängerung ersucht werden müssen. Gleichzeitig sei die Steuerberaterin wieder beauftragt worden, einen Termin mit dem FA zu vereinbaren, was aber trotz mehrerer Versuche nicht gelungen sei. Am 25. September 2000 seien dann bei der steuerlichen Vertretung die Umsatzsteuerbescheide 1994 bis 1998 eingelangt, die der Bw. per 28. September 2000 zugestellt worden seien. Grundlegendes: Die Bw. habe folgende Tätigkeitsbereiche: Sauna und ein kleines Hallenbad in geringem Umfang, Massage und Fußpflege in geringem Umfang. Alle Tätigkeiten würden im Rahmen einer 35 Stundenwoche ausgeübt werden. Die Geschäftsführung obliege Frau MW, die für den Sauna- und Schwimmbetrieb zuständig sei und teilweise auch Massagen und Fußpflegen durchführe. Die Firma habe bis 1998 eine Mitarbeiterin (Pedikürhelferin) in Teilzeit (35 Stundenwoche) beschäftigt. Diese Mitarbeiterin sei neben Fußpflege und Maniküre in geringem Umfang auch für Kundenbetreuung, Telefonate, Terminvereinbarungen und Reinigungsarbeiten zuständig gewesen. Diese Mitarbeiterin sei häufig krank gewesen und habe am 2. Oktober 1998 einen Wegunfall erlitten, der zu dauernder Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Deshalb sei am 13. Oktober 1998 eine [andere] Mitarbeiterin aufgenommen worden, die aber wegen des schon länger gegebenen geringeren Geschäftsumfanges nur mehr 2 Tage pro Woche tätig sei und gleiche Aufgaben wie die Vorgängerin habe. Die Betriebsräume der Bw. würden im Kellergeschoss eines Einfamilienhauses liegen, dessen Eigentümer der Kommanditist der Bw., Herr Dipl. Ing. WW sei. Der Betrieb der Bw. in den Jahren 1982 bis 1992, über welchen Zeitraum genau Buch geführt und Bilanzen gelegt worden seien, habe gezeigt, dass trotz günstiger Miet- und Betriebskosten mit Tätigkeiten in diesem geringen Umfang kein Gesamtüberschuss zu erwirtschaften sei. Die Tätigkeit der Bw. sei deshalb mit Bescheid des FAes vom 29. April 1993 endgültig als Liebhaberei eingestuft worden. Damit gelte diese Tätigkeit laut UStG nicht als unternehmerisch, es sei damit keine Umsatzsteuer zu entrichten und es entfalle laut Erlass AÖFV 1990/187 die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen. Dies gelte auch, wenn nach handelsrechtlichen Vorschriften weiterhin Aufzeichnungspflicht bestehe. Die anfängliche Berufung gegen die Einstufung des FAes als Liebhabereibetrieb sei zurückgezogen worden, da die Abschätzung des Umsatz- und Kostenverlaufes für die Zukunft gezeigt habe, dass wegen der zu erwartenden notwendigen Reparaturen und Erneuerungen, die mit hohen Kosten verbunden seien, mit Sicherheit auch in den Folgejahren kein Gesamtüberschuss zu erreichen sei. Somit sei die Tätigkeit der Bw. zu Recht als Liebhaberei eingestuft worden, womit steuerrechtlich eine Betriebsaufgabe anzunehmen sei. Begründung der Berufung dem Grunde nach: Prinzipiell müsse festgestellt werden, dass ein Betrieb wie dieser nur deshalb noch aufrecht erhalten werden könne, da die Betriebsräume im Keller des Einfamilienhauses des Kommanditisten liegen würden, damit die Miete und Betriebskosten sehr niedrig gehalten werden könnten, vor allem nicht an Dritte bezahlt werden müssten und für Frau MW eine ihren Kenntnissen und Neigungen entsprechende Nebenbeschäftigung möglich sei. Frau MW sei seit Ende 1995 auch "mehrheitliche Geschäftsführerin" der W-KEG (W-KEG) mit Sitz an derselben Adresse. Wenn für so einen Betrieb mit Sauna und Hallenschwimmbad nur annähernd marktgerechte Miete, Betriebs- und Reparaturkosten eingefordert würden, müsste der Betrieb wegen des zu hohen Kostendruckes sofort aufgegeben werden. Eine Anmietung gleichwertiger Räume am freien Markt wäre wegen der zu hohen Kosten undenkbar. Ein Gesamtüberschuss sei wegen des geringen Geschäftsumfanges keinesfalls erreichbar. Bei einer Fortführung so eines Betriebes könne also an Hand objektiver Kriterien (der bisherigen Marktlage) keinesfalls ein Gewinn- oder Ertragsstreben vorausgesetzt werden, es sei denn, es läge eine Änderung der Bewirtschaftung vor, die einen Gesamtüberschuss erwarten lasse. Dies sei aber nicht der Fall (unter Hinweis auf den Text von § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung BGBl. Nr. 33/1993 idF BGBl II Nr. 358/1997). In den Jahren 1982 bis 1992 habe mit genauer Buchführung und ausgewiesenen Bilanzen nicht nachgewiesen werden können, dass mit dieser Art Tätigkeit und Bewirtschaftung ein Gesamtüberschuss oder ein Gesamtgewinn zu erzielen sei. Die Art der Tätigkeit und Bewirtschaftung sei in den Folgejahren aber nicht geändert worden. Damit sei an Hand objektiver Umstände auch nicht nachvollziehbar, dass diese Absicht in den Folgejahren gegeben sei. Unter Hinweis auf den Text von [§ 1] Abs. 2 Ziffer 1 bis 2 Liebhabereiverordnung BGBl. Nr. 33/1993 idF BGBl II Nr. 358/1997 sei die Fortführung dieses Betriebes also nur als Liebhaberei unter § 1 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 der Liebhabereiverordnung 1993 einzustufen, da sie sehr eng mit persönlichen Neigungen und der privaten Lebensführung verbunden sei. Dies sei vom FA trotz Vorliegen aller Tatsachen und Unterlagen nicht berücksichtigt worden. Obwohl bereits seit 1997 die Richtlinien zur Liebhabereibeurteilung LRL 1997 vorliegen würden, seien diese vom FA nicht berücksichtigt und auch keine Fragen gestellt worden. Die Liebhabereiverordnung BGBl. Nr. 33/1993 idF BGBl II Nr. 358/1997 gebe unter § 6 an, dass Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen des § 1 Abs. 2 nicht jedoch bei andern Betätigungen vorliegen könne. Da die Fortführung dieses Betriebes nur als Liebhaberei unter § 1 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 der Liebhabereiverordnung 1993 einzustufen sei, die sehr eng mit den persönlichen Neigungen und der privaten Lebensführung verbunden sei, entstehe keine Umsatzsteuerpflicht. Damit sei weder die Führung von Aufzeichnungen notwendig, noch die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen. Es sei in den Jahren 1993 bis dato weder Umsatzsteuer eingehoben noch seien jemals Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis ausgestellt worden. Damit könne auch keine Pflicht zur Abführung von Umsatzsteuer abgeleitet werden. Zum besseren Verständnis für das FA könne aber die wirtschaftliche Situation der Bw. wie folgt dargelegt werden: In den Jahren 1994 bis dato habe sich gezeigt, dass die Kundenfrequenz sukzessiv geringer geworden sei. Die Gründe dafür seien einerseits darin gelegen, dass sich Kunden selbst Saunas bzw. Schwimmbäder errichtet und sich im angegeben Einzugsbereich der Bw. einige Masseure und Fußpfleger niedergelassen hätten, andererseits speziell nach dem "Sparpaket 1995" eine immer geringer werdende Bereitschaft der Kunden gegeben sei, für solche nicht unbedingt notwendige "Luxusdinge" Geld auszugeben. In den Jahren 1994 bis 1996 habe das Schwimmbad, die Sauna und Nebenräume sowie der Aufenthaltsraum komplett renoviert werden müssen, was mit Kosten in der Größenordnung von insgesamt ca. S 330.000,00 verbunden gewesen sei und aus Privatgeldern habe finanziert werden müssen, da mit der Bw. kein entsprechender Überschuss habe erwirtschaftet werden können. Die vorliegenden Schätzungen der Umsätze 1994 bis 1998 durch das FA würden sich dadurch auszeichnen, dass eine jährliche Umsatzsteigerung um S 20.000,00 bis S 30.000,00 angenommen, die Vorsteuer aber mit S 58.000,00 bis S 60.000,00 praktisch konstant geblieben bzw. sogar weiniger geworden sei. Wodurch diese Umsatzsteigerung begründet sei bzw. warum die Vorsteuern praktisch konstant bleiben würden, sei nicht bekannt gegeben worden. Es könne auf Grund der Erfahrung und der Erinnerung Folgendes festgestellt werden: Die Bw. habe in den Jahren 1992 bis 1994 eine recht gute Auslastung gehabt. Trotzdem habe sich keine Trendwende zur Erwirtschaftung eines Gesamtüberschusses gezeigt. Es könne also mit Sicherheit angenommen werden, dass weiterhin Verluste vorliegen würden. Im Jahr 1994 seien Renovierungen am Schwimmbecken mit Kosten von etwa S 90.000,00 und Vorsteuer etwa S 15.000,00 durchgeführt worden. Eine namentlich genannte Mitarbeiterin habe bei einer 35 Stunden Woche von 1994 bis Oktober 1998 eine geringen Auslastung und eine durchschnittliche Beschäftigungsdauer ohne Krankenstände von 9 Monaten pro Jahr entsprechend 36 Monate/Jahr. Frau MW habe von 1994 bis Oktober 1995 eine 35 Stunden Woche gehabt. Von November 1995 bis dato sei sie nur mehr etwa 20 Stunden pro Woche für die Bw. tätig, die restliche Zeit sei sie als hauptamtliche Geschäftsführerin für die W-KEG in immer stärker werdenden Maße engagiert. Im Jahr 1995 sei gemäß der Erinnerung ein Rückgang der Auslastung von 30% gegeben gewesen, der auf die Auswirkungen des Sparpaketes 1995 und der geringeren Einsatzzeit von Frau MW zurückzuführen sei. Dieser Rückgang der Auslastung sei naturgemäß auch mit der prozentuell entsprechenden Verminderung des Umsatzes verbunden und in diesem Jahr bei vielen Dienstleistern gegeben gewesen. Da viele Kosten wie Miete, Betriebskosten, Lohnkosten usw. unabhängig vom Umsatz seien, sei damit eine weitere Verschlechterung der Ertragslage und eine Erhöhung des Verlustes gegeben. In diesem Jahr sei auch die Schwimmhalle mit einer zusätzlichen Isolierung und neuen Fliesen ausgestattet worden, was mit Kosten von etwa S 110.000,00 verbunden gewesen sei. In den Jahren 1996 bis 1998 sei wegen der vorher genannten Gründe eine weitere Senkung der Auslastung und damit des Umsatzes gegeben gewesen, die mit durchschnittlich 3% pro Jahr basierend auf dem Jahr 1995 angenommen werden könne. Im Jahr 1996 sei die Sauna und der Aufenthaltsraum renoviert worden, was mit Kosten von etwa S 130.000,00 verbunden gewesen sei. Ab Mitte Oktober 1998 sei die neue Mitarbeiterin nur mehr 2 Tage pro Woche anwesend gewesen. Es sei also mit absoluter Sicherheit für die Jahre 1993 bis dato keine Erzielung eines Gesamtüberschusses möglich und auch objektiv keine diesbezügliche Absicht erkennbar, deshalb sei die Weiterführung des Betriebes nur unter § 1 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 der Liebhabereiverordnung 1993 einzustufen, da sie sehr eng mit der persönlichen Neigungen und der privaten Lebensführung verbunden sei. Es habe der Betrieb einzig und allein nur weitergeführt werden können, da er im Keller des eigenen Hauses liege und damit Miete und Betriebskosten sehr gering gehalten werden könnten und vor allem nicht an Dritte bezahlt werden müssten. Diese Art Betrieb sei auch in den Richtlinien zur Liebhabereibeurteilung LRL 1997 unter Kapitel E, Betätigung mit Annahme von Liebhaberei, unter Punkt 14.3 angeführt. Mit dieser den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Einstufung könne keine Umsatzsteuerpflicht und auch keine Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen abgeleitet werden. Es werde ersucht, auf Grund der vorgebrachten Umstände die Umsatzsteuerbescheide 1993 bis 1998 ersatzlos aufzuheben, da nach § 1 Abs. 2 Ziffer 2 der Liebhabereiverordnung keine Umsatzsteuerpflicht bestehe. Die vom FA vorgenommene Schätzung entspreche nicht den wirtschaftlichen Gegebenheiten und wären nach den von der Bw. gemachten Angaben neu zu berechnen. Wenn es von Seite des FAes erforderlich sei, würde die Bw. weiterhin um einen Besprechungstermin mit dem zuständigen Sachbearbeiter des FAes und Herrn Dipl. Ing. WW ersuchen, um eventuelle Unklarheiten ausräumen zu können. Im Falle einer Abweisung der Berufung werde um Vorlage bei der Berufungsbehörde II. Instanz und Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ersucht. In einer Niederschrift vom 1. Dezember 2000 betreffend Berufungsverfahren Umsatzsteuer 1994 bis 1998 (Akt 1998 Seite 26) gab Dipl. Ing. WW ua. an, dass die Höhe der Schätzung, insbesondere der Umsätze, unrichtig sei. Die Umsätze seien wesentlich geringer gewesen. Verbunden mit den Vorsteuern sei fraglich, ob überhaupt eine Zahllast vorliege. Wegen Aufbereitung seiner Unterlagen ersuchte Dipl. Ing. WW um Fristerstreckung hinsichtlich Nachreichung von Unterlagen bis 31. Jänner 2001. Einem vorgelegten FAX von Dipl. Ing. WW an die Steuerberaterin vom 7. Jänner 2001 (Akt 1998 Seite 29f) ist betreffend "Umsatzsteuerverrechnung 1994 bis 2000" der "Vorschlag" zu entnehmen, dass die Bw. ab dem Veranlagungsjahr 1995 die unechte Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gemäß § 6 Z 27 UStG 1994 in Anspruch nehmen werde, wobei ein Bruttoumsatz von S 350.000,00, netto etwa S 290.000,00, angenommen werde. Die diese Summe übersteigenden Umsätze mit durchwegs 20% MwSt würden über die W-KEG verrechnet und versteuert, wobei Vorsteuern in Höhe von etwa 7% dieser Umsatzdifferenz angenommen würden und die dieser Vorsteuer entsprechenden Ausgaben auf Basis 20% MwSt. Um einmal konkrete Daten und Grundlagen für die Höhe des Umsatzes der Bw. zu erhalten, sei die Kundenfrequenz aus dem Vormerkkalender des Jahres 2000 bestimmt worden (unter Hinweis auf die Anlage Akt 1998 Seite 31). Aus der Anzahl der Behandlungen und den durchschnittlichen Behandlungserlösen seien dann die Einnahmen errechnet bzw. geschätzt worden. So hätten sich für das Jahr 2000 folgende Zahlen ergeben: | | Anzahl | Preis | Summe | | | S | S | Massagen | 740 | 273,00 | 201.724,00 | Pediküren | 785 | 250,00 | 196.250,00 | Sauna | 40 | 600,00 | 24.000,00 | Schwimmbad | 100 | 30,00 | 3.000,00 | Materialverkauf | geschätzt | | 10.000,00 | gesamt | | | 434.974,00 Somit lasse sich der Gesamtumsatz 2000 gerundet mit S 435.000,00 angeben. Mit den schon in der Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide angegebenen Umsatzverläufen (1995 etwa 30% Rückgang, in den Jahren 1996 bis 2000 kontinuierlich etwa 3% Rückgang) würden sich folgende geschätzte und auf ganze Tausend gerundete Umsätze ergeben, die wie folgt auf die Bw. und die W-KEG aufgeteilt würden: | | Umsatz | Umsatz Bw. | Umsatz W-KEG | | S | S | S | 2000 | 435.000,00 | 350.000,00 | 85.000,00 | 1999 | 448.000,00 | 350.000,00 | 98.000,00 | 1998 | 461.000,00 | 350.000,00 | 111.000,00 | 1997 | 475.000,00 | 350.000,00 | 125.000,00 | 1906 | 490.000,00 | 350.000,00 | 140.000,00 | 1995 | 504.000,00 | 350.000,00 | 154.000,00 | 1994 | 656.000,00 | | Für die Bw. würden sich somit für das Jahr 1994 an Abgaben ergeben: | | S | 20% MwSt aus S 646.000,00 gerundet | 108.000,00 | 10% MwSt aus S 10.000,00 entspreche | 1.000,00 | Vorsteuer 7,75% von S 656.000,00 gerundet | -51.000,00 | USt 1994 | 58.000,00 | Vorsteuer 1993 | -51.000,00 | Restbetrag | 7.000,00 Für die W-KEG müssten die Steuerbescheide 1995 bis 1998 entsprechend korrigiert werden, wobei dann mit Sicherheit Nachzahlungen für Umsatzsteuer und Einkommensteuer zu erwarten seien. Ab dem Jahr 2001 würden dann entsprechende Aufzeichnungen geführt, die eine genaue Berechnung der Steuern erlauben würden. Mit Schreiben vom 21. März 2001 (Akt 1998 Seite 14) betreffend Steuerbescheide "1994 bis 2000" ersuchte das FA die Bw. zu Handen von Dipl. Ing. WW, am 6. April 2001 mit Ehegattin und Steuerberaterin vorzusprechen und sämtliche Unterlagen mitzubringen. Auf Grund der von der Bw. erklärten Umsätze und unter Berücksichtigung der von der Bw. bekannt gegebenen Ausgaben würde es zum Ansatz von Steuerbemessungsgrundlagen "laut einer Tabelle" kommen. Die Renovierungskosten in Höhe von S 330.000,00 könnten nur dann anerkannt werden, wenn auch entsprechende Belege vorgelegt würden. Einer Niederschrift vom 7. Mai 2001 (Akt 1998 Seite 43f) mit Dipl. Ing. WW ist zu entnehmen, dass es betreffend 2000 über die Einnahmen keine Grundaufzeichnungen mehr gebe sondern nur eine dem FA vorgelegte Exceltabelle, über das laufende Jahr 2001 gebe es Grundaufzeichnungen (Kalenderaufzeichnungen). Dipl. Ing. WW werde bis 28. Mai 2001 Aufstellungen und Unterlagen vorlegen, die eine Kostenaufteilung auf W-KEG und Bw. möglich machen würden. Es würde zur Vorlage der Unterlagen ein letztmaliger Termin gewählt und zwar der 28. Mai 2001. Ein handschriftlicher Vermerk eines Mitarbeiters des FAes vom 7. Mai 2001 (Akt 1998 Seite 42) lautet: "Persönl. Vorsprache von Hr. [Dipl. Ing. WW] beim Herrn Vorstand am 7.5.2001 um 8:30: Bezüglich des mit Schreiben vom 7.1.2001 eingebrachten Vorschlages wird Hr. [Dipl. Ing. WW] folgendes erklärt: Das Splitten der Umsätze ist nicht möglich, da es im Steuerecht keine rückwirkenden Verträge gibt. Dieser Vorschlag erscheint willkürlich und entbehrt jeder Grundlage." Dieser Vermerk befindet sich auf einer Tabelle zu einer revidierten Schätzung des FAes als Lösungsvorschlag, die jedoch von der Bw. nicht akzeptiert wurde: | revidierte | 1994 | 1995 | 1996 | 1997 | 1998 | Schätzung FA: | S | S | S | S | S | Miete | -60.000,00 | -60.000,00 | -60.000,00 | -70.000,00 | -70.000,00 | Renovierung Schwimmbad 1 | -9.000,00 | -9.000,00 | -9.000,00 | -9.000,00 | -9.000,00 | Renovierung Schwimmbad 2 | 0,00 | -11.000,00 | -11.000,00 | -11.000,00 | -11.000,00 | Renovierung Sauna | 0,00 | 0,00 | -13.000,00 | -13.000,00 | -13.000,00 | Personalkosten | -200.000,00 | -200.000,00 | -200.000,00 | -210.000,00 | -240.000,00 | Material | -10.000,00 | -10.000,00 | -9.000,00 | -9.000,00 | -9.000,00 | Summe Ausgaben: | -279.000,00 | -290.000,00 | -302.000,00 | -322.000,00 | -352.000,00 | Einnahmen: | 548.333,30 | 421.666,67 | 410.000,00 | 397.500,00 | 385.833,33 | Überschuss | 269.333,30 | 131.666,67 | 108.000,00 | 75.500,00 | 33.833,33 | Umsatzsteuer: | | | | | Einnahmen gesamt | 548.333,30 | 421.666,67 | 410.000,00 | 397.500,00 | 385.833,33 | davon 20% | 448.611,11 | 343.055,56 | 333.333,33 | 322.916,67 | 313.194,44 | davon 10% | 10.000,00 | 10.000,00 | 9.000,00 | 9.000,00 | 9.000,00 | USt | 90.722,22 | 69.611,11 | 67.666,67 | 65.583,33 | 63.638,89 | Vorsteuer | -23.900,00 | -30.900,00 | -39.800,00 | -13.800,00 | -15.800,00 | Zahllast | 66.822,22 | 38.711,11 | 27.866,67 | 51.783,33 | 47.838,89 | | | | | | | | 1999 | 2000 | | | | | S | S | | | | Miete | -70.000,00 | -70.000,00 | | | | Renovierung Schwimmbad 1 | -9.000,00 | -9.000,00 | | | | Renovierung Schwimmbad 2 | -11.000,00 | -11.000,00 | | | | Renovierung Sauna | -13.000,00 | -13.000,00 | | | | Personalkosten | -240.000,00 | -150.000,00 | | | | Material | -8.000,00 | -8.000,00 | | | | Summe Ausgaben: | -351.000,00 | -261.000,00 | | | | Einnahmen: | 375.000,00 | 364.166,67 | | | | Überschuss | 24.000,00 | 103.166,67 | | | | Umsatzsteuer: | | | | | Einnahmen gesamt | 375.000,00 | 364.166,67 | | | | davon 20% | 304.166,67 | 295.138,89 | | | | davon 10% | 8.000,00 | 8.000,00 | | | | USt | 61.833,33 | 60.027,78 | | | | Vorsteuer | -15.600,00 | -15.600,00 | | | | Zahllast | 46.233,33 | 44.427,78 | | | Mit FAX vom 18. Juni 2001 (Akt 1998 Seite 36ff) teilte Dipl. Ing. WW mit, wie bei einem letzten Zusammentreffen am 28. Mai 2001 besprochen würde eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben der Bw. für die Monate Jänner und Februar 2001 übersendet. Die Bw. müsse aber gleichzeitig darauf hinweisen, dass nach endgültiger und rechtskräftiger Einstufung als Liebhabereibetrieb die Bekanntgabe dieser Aufstellung nicht erforderlich sei, da nach Meinung der Bw. keine Buchführungs- und Umsatzsteuerpflicht bestehe und die Liebhabereiverordnungen nicht richtig angewendet würden. Zum Schreiben des FAes vom 21. März 2001 müsse festgestellt werden, dass die Vorsteuern zu niedrig und nicht richtig berechnet worden seien. Die Kosten eines Betriebs würden sich in Fixkosten und variable Kosten gliedern. Daher müssten bei sinkenden Einnahmen die Vorsteuern im Verhältnis zum Umsatz höher werden. Der Betrieb des Schwimmbades und der Sauna sei sehr kostenintensiv und es müssten immer wieder Renovierungen und Reparaturen durchgeführt werden. Die angegebenen Renovierungskosten seien vergleichsweise relativ gering, da die Planung und Bauüberwachung von Dipl. Ing. WW durchgeführt worden seien. Es wäre auch absolut unglaubwürdig anzunehmen, dass während einer zwanzigjährigen Betriebsdauer keine größeren Reparaturen erforderlich seien. | Laut Bw.: | Jänner bis Februar 2001 | | | | Ausgaben | | Betrag S | Vorsteuer S | Einnahmen | Tageseinnahmen S | 1.1. | Miete | 5.000,00 | 833,33 | 8.1. | 3.439,00 | 1.1. | BK acont | 2.000,00 | 333,33 | 9.1. | 1.745,00 | 12.1. | Mediaprint | 1.358,00 | 226,33 | 10.1. | 2.056,00 | 12.1. | Friesacher | 289,00 | 48,17 | 11.1. | 650,00 | 12.1. | Uniqua | 1.054,00 | 0,00 | 12.1. | 3.970,00 | 12.1. | Eberhardt | 1.692,00 | 282,00 | 15.1. | 1.184,00 | 12.1. | Meusburger | 836,22 | 139,37 | 16.1. | 1.960,00 | 18.1. | Ray Werk | 1.427,10 | 237,85 | 17.1. | 1.568,00 | 21.1. | NÖGKK | 3.474,00 | 0,00 | 18.1. | 3.370,00 | 29.1. | Libramed | 2.860,00 | 476,67 | 19.1. | 4.670,00 | 29.1. | Libramed | 1.664,52 | 277,42 | 22.1. | 3.970,00 | 29.1. | Podospeziel | 3.437,20 | 572,87 | 23.1. | 1.971,00 | 29.1. | Meusburger | 611,10 | 101,85 | 24.1. | 1.250,00 | 29.1. | Sixtus | 1.451,50 | 241,92 | 25.1. | 1.039,00 | 30.1. | Löhne | 6.325,00 | 0,00 | 26.1. | 1.100,00 | | gesamt | 33.479,64 | 3.771,11 | 29.1. | 1.541,00 | | | | | 30.1. | 4.140,00 | 1.2. | Miete | 5.000,00 | 833,33 | 31.1. | 1.158,00 | 1.2. | BK acont | 2.000,00 | 333,33 | gesamt | 40.781,00 | 15.2. | Pediko | 3.707,34 | 617,89 | | | 15.2. | Melasan | 2.769,56 | 461,59 | 1.2. | 865,00 | 21.2. | NÖGKK | 3.474,00 | 0,00 | 2.2. | 632,00 | 27.2. | Sixtus | 827,60 | 137,93 | 5.2. | 920,00 | 27.2. | Supress | 420,00 | 70,00 | 6.2. | 1.154,00 | 27.2. | Telekom | 1.354,60 | 225,77 | 7.2. | 810,00 | 27.2. | Löhne | 6.325,00 | 0,00 | 8.2. | 650,00 | | gesamt | 25.878,10 | 2.679,84 | 9.2. | 1.070,00 | | | | | 12.2. | 1.513,00 | | | | | 13.2. | 1.680,00 | | | | | 14.2. | 1.891,00 | | | | | 15.2. | 1.180,00 | | | | | 16.2. | 3.130,00 | | | | | 19.2. | 1.100,00 | | | | | 20.2. | 1.940,00 | | | | | 21.2. | 1.345,00 | | | | | 22.2. | 1.368,00 | | | | | 23.2. | 1.910,00 | | | | | 26.2. | 3.370,00 | | | | | 27.2. | 1.498,00 | | | | | 28.2. | 1.680,00 | | | | | gesamt | 29.706,00 Betriebskostenaufteilung laut Bw.: | Vermietetes Objekt: Geschäftsräume im Keller 80m² | 1999 | gesamt S | Anteil Bw. % | Anteil Bw. S | Strom | 46.599,68 | 78 | 36.347,75 | Gas | 18.290,52 | 40 | 7.316,21 | Rauchfangkehrer | 1.164,00 | 40 | 465,60 | Wasser, Kanal, Müll | 7.303,06 | 40 | 2.921,22 | Gebäudeversicherung | 12.573,10 | 40 | 5.029,24 | | 85.930,36 | Gesamtkosten | 52.080,02 | | | 20% MwSt | 8.680,00 | | | netto | 43.400,02 | 2000 | gesamt S | Anteil Bw. % | Anteil Bw. S | Strom | 43.782,64 | 75 | 32.836,98 | Gas | 17.404,39 | 40 | 6.961,76 | Rauchfangkehrer | 1.164,00 | 40 | 465,60 | Wasser, Kanal, Müll | 7.410,28 | 40 | 2.964,11 | Gebäudeversicherung | 12.573,10 | 40 | 5.029,24 | | 82.334,41 | Gesamtkosten | 48.257,69 | | | 20% MwSt | 8.042,95 | | | netto | 40.214,74 Abrechnung Strom laut Bw.: | Datum | Zählerstand WSW | Differenz | Zählerstand Subzähler | Differenz | Anteil Bw. Subzähler | Anteil Privat | Anteil W-KEG | 26.05.2001 | 134984 | | 42354 | | | | | 15.10.2000 | 124303 | 10681 | 34323 | 8031 | 75% | 20% | 5% | 25.10.1999 | 105826 | 18477 | 198877 | 14446 | 78% | 19% | 3% | 21.10.1998 | 86049 | 18777 | 4126 | 15751 | 80% | 18% | 3% | 29.10.1997 | 66795 | 19254 | 88651 | 15475 | 80% | 17% | 2% | 22.10.1996 | 49086 | 17709 | 74361 | 14290 | 81% | 17% | 2% | 23.10.1995 | 30439 | 18647 | 59532 | 14829 | 80% | 20% | 0 | 24.10.1994 | 13503 | 16936 | 46021 | 13511 | 81% | 20% | 0 | 23.12.1993 | 8 | 13495 | 35189 | 10832 | 81% | 20% | 0 Mit Vorlagebericht datiert 1. September 2005, eingelangt beim UFS am 23. September 2005, legte das FA die Berufung ohne Erlassen einer Berufungsvorentscheidung dem UFS vor. In einem Beiblatt zum Vorlagebericht an den UFS führte das FA betreffend Zusammenfassung "offene Berufungen gegen U 1994 bis 1998" aus, die Bw. betriebe ein Institut für Massage und Fußpflege mit dem Leistungsangebot Körpermassage, Hand- und Fußpflege, Stutenmilch und Aromawickel, Magnetfeldtherapie, Tiefenwärme, Sauna, Hallenbad und Sonnenliege. 29.4.1993: Bescheide U 1985 bis 1992, Feststellung der Liebhaberei, 3.8.1993: Festsetzung UVZ 1-5/93, da laut der ab 1. Jänner 1993 geltenden Liebhabereiverordnung bei der gegenständlichen Tätigkeit keine Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn vorliege, 22.4.1999: abweisliche VwGH-Entscheidung mit Zitat: " Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin stellt unbestritten eine solche iSd § 1 Abs. 1 der LVO 1993 dar. Aus § 6 LVO 1993 ergibt sich daher, dass im Streitjahr (1993) in umsatzsteuerlicher Hinsicht keine Liebhaberei vorliegt". 16.9.1999: Aktenvermerk über Erhebung vor Ort, es seien keine Aufzeichnungen mehr geführt, keine Rechnungen aufbewahrt und keinerlei Ergebnisse verzeichnet worden, bezüglich der Schätzung könne den Aussagen teilweise glauben geschenkt werden, dass die Umsätze seit ca. 1993 rückläufig gewesen seien, 20.7.2000: Vorhalteverfahren, Zusendung von Steuererklärungen 1994 bis 1998, Ankündigung der Schätzung gemäß § 184 BAO, 21.9.2000: Umsatzsteuerbescheide 1994 bis 1998, wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen seien die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege ermittelt worden, 27.10.2000: Berufung gegen Umsatzsteuerbescheide 1994 bis 1998 mit der Begründung, es würde eine Weiterführung des Betriebs im Sinne des § 1 Abs. 2 der LVO 1993 vorliegen, womit auch im umsatzsteuerlichen Sinne Liebhaberei vorliege, 7.1.2001: Vorlage von Umsatzschätzungen 1994 bis 2000 der Bw. mit dem Begehren, diese "willkürlich" auf die Bw. und die W-KEG aufzusplitten, 7.5.2001: Altenvermerk über die Vorsprache von Dipl. Ing. WW beim Vorstand des FAes, willkürliche Splitten der Umsätze sei nicht möglich, hinsichtlich der Liebhabereibeurteilung werde der Akt an die Oberbehörde vorgelegt, 17.6.2001: Schreiben der Bw. mit der Ansicht, das die Liebhabereiverordnung nicht richtig angewendet worden sei und nach Meinung der Bw. keine Buchführungs- und Umsatzsteuerpflicht bestehe, die Bw. sei mit einem vom FA an Hand revidierter Umsatzschätzung errechneten Lösungsvorschlag in Form einer Berufungsvorentscheidung nicht einverstanden; b) Zurücknahme Berufung Umsatzsteuer 1999 bis 2003 und Jänner bis Oktober 2004 Für die Jahre 1999 bis 2000 und den Zeitraum Jänner bis Oktober 2004 erließ das FA weitere Umsatzsteuerbescheide jeweils vom 22. Dezember 2004, in denen unter Hinweis auf § 184 BAO die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Steuerklärungen geschätzt wurden. | USt-Bescheid | 1999 | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | 1-10/2004 | | S | S | S | € | € | € | Entgelte | | | | | | | 20% | 430.000,00 | 440.000,00 | 460.000,00 | 33.800,00 | 34.600,00 | 28.800,00 | 10% | 20.000,00 | 30.000,00 | 30.000,00 | 2.200,00 | 2.400,00 | 2.100,00 | Steuer | | | | | | | 20% | 86.000,00 | 88.000,00 | 92.000,00 | 6.760,00 | 6.920,00 | 5.760,00 | 10% | 2.000,00 | 3.000,00 | 3.000,00 | 220,00 | 240,00 | 210,00 | Summe | 88.000,00 | 91.000,00 | 95.000,00 | 6.980,00 | 7.160,00 | 5.970,00 | Vorsteuer | -20.000,00 | -22.000,00 | -24.000,00 | -1.800,00 | -1.900,00 | -1600 | Zahllast | 68.000,00 | 69.000,00 | 71.000,00 | 5.180,00 | 5.260,00 | 4.370,00 Gegen diese Bescheide erhob die steuerliche Vertretung die Berufung vom 24. Jänner 2005 (Akt 2004 Seite 32) und ersuche für die Begründung eine Fristerstreckung bis 15. Februar 2005. Mit Bescheid vom 25. Februar 2005 (Akt 2004 Seite 33) teilte das FA der Bw. mit, dass die oa. Berufung hinsichtlich des Inhaltes (§ 250 BAO) den Mangel aufweise, dass eine Begründung fehle, für die die Bw. um Frist bis 15. Februar 2005 ersucht habe. Der angeführte Mangel sei beim FA bis zum 10. März 2005 zu beheben. Bei Versäumnis der Frist gelte die Berufung als Zurückgenommen. Dieser Bescheid wurde der steuerlichen Vertretung der Bw. am 28. Februar 2005 zugestellt (Rückschein Akt 2004 Seite 34). Mit Bescheid vom 14. April 2005 (Akt 2004 Seite 31) erklärte das FA die Berufung vom 24. Jänner 2005 gegen die Bescheide Umsatzsteuer 1999 bis 2003 und Festsetzung Umsatzsteuer Jänner bis Oktober 2004 gemäß § 275 BAO als zurückgenommen, da die Bw. dem Auftrag, die Mängel der Berufung bis 10. März 2005 zu beheben nicht entsprochen habe. Dieser Bescheid wurde der steuerlichen Vertretung der Bw. am 15. April 2005 zugestellt (Rückschein Akt 2004 Seite 31a). Gegen den Zurücknahmebescheid erhob die Bw. durch die steuerliche Vertretung die - nun vor dem UFS gegenständliche - Berufung vom 29. April 2005 (Akt 2004 Seite 35) und brachte vor, der Klient habe noch vor Ablauf der "Begründungsfrist 10.3.2005" die Begründung für die Berufung beim FA eingebracht. Es werde ersucht, diese Angaben für die Beurteilung des Sachverhaltes heranzuziehen. Dieser Berufung liegt die Kopie eines dreiseitigen Schreiben der Bw. mit dem Datum 12. Februar 2005 und dem Betreff "Berufung gegen Umsatzsteuerbescheide 1999-2004" bei (Akt 2004 Seite 36ff). In der abweislichen Berufungsvorentscheidung vom 25. Mai 2005 (Akt 2004 Seite 39f) gab das FA an, eine Eingabe gelte nach ständiger Rechtsprechung nur dann bei der Abgabenbehörde als eingebracht, wenn sie der Behörde tatsächlich zukomme. Diesbezüglich sei ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung die Partei beweispflichtig. Im gegenständlichen Fall sei am 24. Jänner 2005 eine Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 1999 bis 2003 und 1-10/2004 erhoben worden. Mit Bescheid vom 25. Februar 2005, zugestellt am 28. Februar 2005, sei die Bw. zur Mängelbehebung wegen fehlender Begründung befristet mit 10. März 2005 aufgefordert worden. Da die Bw. bis 10. März 2005 diesem Auftrag nicht nachgekommen sei, sei mit Bescheid vom 14. April 2004 festgestellt worden, dass die Berufung gemäß § 275 BAO als zurückgenommen gelte. Mit der dagegen eingebrachten Berufung vom 29. April 2005 sei nunmehr erstmalig eine Kopie einer begründeten Berufung datiert mit 12. Februar 2005 mit der Behauptung eingereicht worden, diese wäre bereits vor Ablauf der Mängelbehebungsfrist eingebracht worden. Auf Grund der Aktenlage und des geschilderten Sachverhaltes sei diese Behauptung weder nachvollziehbar noch plausibel. Der Mängelbehebungsauftrag sei nämlich erst am 25. Februar 2005 erlassen worden, demnach zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt als die von der Bw. nun in Bezug genommene begründete Version der Berufung vom 12. Februar 2005 gegen die Umsatzsteuerbescheide 1999 bis 2004 verfasst worden sei. Diese (mängelfreie) Version der Berufung datiert vom 12. Februar 2005 sei dem FA weder vor Erteilung des Mängelbehebungsauftrages noch bis zum Ablauf der erteilten Mängelbehebungsfrist zugekommen. Die Zurücknahme der Berufung vom 24. Jänner 2005 sei daher zu Recht gemäß § 275 BAO ausgesprochen worden. Im Vorlageantrag vom 16. Juni 2005 (Akt 2004 Seite 53) brachte die Bw. vor, dass nach den Angaben des Herrn Dipl. Ing. WW die Berufungsbegründung an das FA abgesendet worden sei. Zu der in der Abweisung angeführten Begründung, der Mängelbehebungsauftrag wäre vom FA erst am 25. Februar 2005 ergangen, Herr Dipl. Ing. WW hätte aber bereits am 12. Februar 2005 die Begründung der Berufung abgefasst, möchte die steuerliche Vertretung Nachfolgendes feststellen: Die im Berufungsverfahren bekämpften Bescheide vom 22. Dezember 2004 seien in der Kanzlei der steuerlichen Vertretung am 27. Dezember 2004 eingelangt. Die steuerliche Vertretung habe die Bescheide an Herrn Dipl. Ing. WW zur Stellungnahme übermittelt. Am 24. Jänner 2005 habe die steuerliche Vertretung gegen die Bescheide berufen und um "Gewährung für die Begründung derselben bis 15. Februar 2005 ersucht". Die Feststellung, Herr Dipl. Ing. WW habe erst nach Einlangen des Mängelbehebungsauftrages wissen können, welche bestimmte Mängel er beheben solle, sei nicht zutreffend, da im Bescheid darauf hingewiesen worden sei, dass die Berufungsbegründung nachzureichen, nicht aber, dass zu bestimmten Punkten Stellung zu nehmen sei (Mängelbehebung). Am 12. Februar 2005 habe Herr Dipl. Ing. WW der steuerlichen Vertretung eine umfangreiche Stellungnahme als Berufungsbegründung zukommen lassen und die steuerliche Vertretung ersucht, diese durchzulesen und ihm mitzuteilen, ob diese Ausführungen für die Berufungsbegründung ausreichend wären. Nach Durchsicht der Berufung von Dipl. Ing. WW habe die steuerliche Vertretung diesem mitgeteilt, dass diese Stellungnahme als Mängelbehebung für die Berufungsbegründung an das FA abgesendet werden könne. c) Umsatzsteuer November bis Dezember 2004 und Jänner bis Oktober 2005 Mit Bescheiden jeweils vom 11. Jänner 2006 setzte das FA wiederum mit dem Hinweis, dass auf Grund § 184 BAO die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Steuerklärungen geschätzt wurden, die Umsatzsteuer für die Monate November bis Dezember 2004 und Jänner bis Oktober 2005 fest. | USt-Bescheid | 11-12/2004 | 1-10/2005 | | € | € | Entgelte | | | 20% | 5.800,00 | 30.000,00 | 10% | 600,00 | 2.500,00 | Steuer | | | 20% | 1.160,00 | 6.000,00 | 10% | 60,00 | 250,00 | Summe | 1.220,00 | 6.250,00 | Vorsteuer | -400,00 | -2.000,00 | Zahllast | 820,00 | 4.250,00 In der gegen diese Bescheide erhobenen Berufung vom 25. Jänner 2006 (Akt 2005 Seite 4) ersuchte die steuerliche Vertretung für die Begründung der Berufung um eine Frist bis 31. März 2006, da die steuerliche Vertretung ohne die Bw. die Berufung nicht begründen könne und die Bw. derzeit nicht erreichbar sei. Das FA wies die Bw. im Bescheid vom 30. Jänner 2006 (Akt 2005 Seite 5) darauf hin, dass die Berufung vom 25. Jänner 2006 gegen die Bescheide Umsatzsteuer November bis Dezember 2004 und Jänner bis Oktober 2005 vom 11. Jänner 2006 hinsichtlich des Inhaltes (§ 250 BAO) die Mängel aufweisen würden, dass Erklärungen fehlen würden, in welchen Punkten die Bescheide angefochten und welche Änderungen beantragt würden sowie eine Begründung fehle. Die Mängel seien beim FA bis 31. März 2006 zu beheben, ansonsten die Berufung als zurückgenommen gelte. Der Bescheid wurde laut Rückschein (Akt 2005 Seite 6b) der steuerlichen Vertretung am 1. Februar 2006 zugestellt. Im Schreiben vom 24. Februar 2006 (Akt 2005 Seite 7ff) gab die Bw. betreffend "Begründung der Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 1999 bis 2004" an, sie erhebe innerhalb offener Frist Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide für 11-12/2004 und 1-10/2005 dem Grund und der Höhe nach. Zunächst wiederholte die Bw. unter der Überschrift "Grundlegendes" einen Teil ihres Vorbringens aus der Berufung betreffend Umsatzsteuer 1994 bis 1998 vom 20. Oktober 2000 und führte unter der Überschrift "Begründung der Berufung dem Grunde nach" aus, es gebe ihrer Meinung nach für die Annahme einer Umsatzsteuerpflicht keine gesetzliche Grundlage. Seit dem Beitritt Österreichs zur EU seien die EU-Richtlinien bindend umzusetzen. Für die Behandlung von Liebhaberei gebe es eine entsprechende Richtlinie, die bei Vorliegen von Liebhaberei die Gleichbehandlung von Umsatz- und Einkommensteuer vorsehe. Diese Richtlinie werde hier offenkundlich nicht beachtet. Es gebe ein Umsatzsteuergesetz, das bei Vorliegen von Liebhaberei keine Umsatzsteuerpflicht vorsehe. Dies werde offensichtlich ebenfalls nicht beachtet. Es gebe eine Liebhabereiverordnung, die nach Meinung der Bw. auf solche abgeschlossene Fälle überhaupt nicht anzuwenden sei. Dies werde auch in den Richtlinien zur Liebhabereibeurteilung des Finanzministeriums eindeutig festgestellt. Das FA möge der Bw. erklären, warum dies trotzdem geschehe. Obwohl bereits seit 1997 die Richtlinien zur Liebhabereibeurteilung LRL 1997 vorliegen würden, würden diese vom FA nicht berücksichtigt und auch keine entsprechenden Fragen gestellt. Die Bw. verlange vom FA eine entsprechende ausführliche Aufklärung. Als österreichische Staatsbürger werde verlangt, dass man von den Behörden fair und gesetzeskonform behandelt werde. Die Bw. sehe es auch nicht als ihre Aufgabe an, für die Behörde irgendwelche Verordnungen oder Erlässe zu interpretieren und auf Fehler hinzuweisen. Im Gegenteil, das FA habe der Bw. auf Aufforderung genau zu informieren, warum und wieso dies so geschehe.

Normen und Schlagworte

LiebhabereiUmsatzsteuererwerbswirtschaftliche Betätigung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0836-W/06
Stammnummer
50755
Gültig
13.12.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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