…auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht…
…auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch vor Vollendung des 27.Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht…
…2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres…
…Die Tochter des Bw hat mit Jänner 2002 das 27. Lebensjahr vollendet, die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe sowie des Kinderabsetzbetrages sind auf Grund des Gutachtens des Bundessozialamtes nicht mehr gegeben. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. Salzburg, 28…
…Gem. § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27…
…B. Facharzt für Neurologie zugestimmt am 2009-02-17 Leitender Arzt: F.W. Das Finanzamt wies den Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe mit nachstehender Begründung ab (AS 40): "Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die…
…dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 25,50 Euro monatlich zu. Der Unterhaltsabsetzbetrag soll gesetzliche Unterhaltspflichten gegenüber nicht haushaltszugehörigen Kindern steuerlich berücksichtigen. Die Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages erfolgt im Veranlagungsverfahren. Für Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird…
…Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO) Die Feststellung des Behindertengrades eines Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 Abs. 4 FLAG beantragt wurde, hat nach den Bestimmungen des …
…sind Kinder einer Person: deren Nachkommen, Wahlkinder und deren Nachkommen, deren Stiefkinder und Pflegekinder. Die Familienbeihilfe wird also in erster Linie für Personen bezogen, denen die Kindseigenschaft nach § 2 Abs. 3 zukommt, wobei es irrelevant ist, ob es sich um minderjährige oder volljährige Kinder handelt…
…Familienbeihilfe für volljährige Kinder besteht, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Weiters sei im Abweisungsbescheid angeführt worden, dass laut Gutachten des Bundesamtes für…
…dem vollendeten 21. Lebensjahr des BW eingetreten ist. Über die Berufung wurde erwogen: Nach § 2 Abs. 1 lit c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens…
…Gemäß § 2 Abs. 1 lit.c FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27…
…Abs. 1 lit. c des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27…
…Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch vor Vollendung des 27.Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Gemäß § 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 erhöht…
…jedoch um ein Grundsatzproblem: § 2 (1) lit. c des FLAG 1967 idgF besagt, dass Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder dann besteht, wenn diese wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres ...eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu…
…Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für x, für die Zeit ab Dezember 2010 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 30.3.2011 den Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für die volljährige Tochter…
…vollendete 2009 das 27. Lebensjahr. Mit Bescheid vom 30.11.2009 versagte das Finanzamt die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab Dezember 2009 mit der Begründung, dass gem. § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder bestünde, die wegen einer vor…
…Jänner 2006 die (erhöhte) Familienbeihilfe wegen "Unterbegabung, organischem Psychosyndrom, chronischem Alkoholismus" rückwirkend ab Jänner 2001. Das Finanzamt erließ am 16. Jänner 2006 einen Bescheid und wies den Antrag mit folgender Begründung ab: "Anspruch auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für volljährige erheblich behinderte Kinder besteht dann…
…2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres…
…ist laut dem untersuchenden Arzt möglich. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres…