Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0647-G/08
Erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0647-G/08vom 08.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn bei einem Kind eine Behinderung vorliegt und keine Besserung zu erwarten ist, kann eine erhöhte Familienbeihilfe nur gewährt werden, wenn der Grad der Behinderung mindestens 50 v.H. beträgt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn X in XY, vom 21. April
2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 25. März
2008 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe für seine drei Kinder I, geb. am, TT.MM.JJJJ, M geb. am
T.MM.JJJJ und F, geb. am T.M.JJJJ , ab 1. Februar 2008 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Antrag vom 5. Februar 2008 hat der Berufungswerber beim
zuständigen Finanzamt die Gewährung der "erhöhten
Familienbeihilfe" für die im Spruch genannten Kinder beantragt.
Diesen Antrag hat das Finanzamt unter Hinweis auf die
Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, in denen
für I kein Grad der Behinderung, bei M ein Grad der Behinderung von 20 v.H.
und für F nur ein Grad der Behinderung von 10 v.H. bestätigt worden
war, mit Bescheid vom 25. März 2008 abgewiesen. Auch die dagegen
fristgerecht eingebrachte Berufung blieb erfolglos und wurde vom Finanzamt mit
ausführlich begründeter Berufungsvorentscheidung vom 13. Oktober 2008
abgewiesen.
Sie gilt jedoch zufolge des am 4. November 2008
fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages wiederum als unerledigt.
Mit Bericht vom 18. November 2008 legte das
Finanzamt Judenburg Liezen die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c des
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor
Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres,
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt als
erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Nach dessen Abs. 6 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
Die vorliegenden Bescheinigungen des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen (vom 10.3. und 19.3.2008 sowie nach einer
nochmaligen Untersuchung am 9. September 2008 die Gutachten vom 6. Oktober 2008)
sind nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenats schlüssig und
wurden auch dem Berufungswerber zur Kenntnis gebracht.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 10.
Dezember 2007, B 700/07, wohl begründet ausgeführt, dass die
Beihilfenbehörden bei ihrer Entscheidung jedenfalls von der durch
ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung des Bundessozialamtes
auszugehen haben und von ihr nur nach entsprechend qualifizierter
Auseinandersetzung abgehen können. Dazu besteht im vorliegenden Fall nicht
der geringste Anlass.
Es ist daher als erwiesen anzunehmen, dass die
Anspruchsvoraussetzungen im Sinn des
§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 in
Verbindung mit § 8 Abs. 5 und 6 FLAG 1967 ab Februar 2008 nicht vorliegen,
sodass sich der angefochtene Bescheid des Finanzamtes als rechtsrichtig erwiesen
hat. Auf die ausführliche Begründung des Finanzamtes Judenburg
Liezen der Berufungsvorentscheidung wird ebenfalls verwiesen.
Die Berufung war daher, wie im Spruch angeführt, als
unbegründet abzuweisen.
Graz, am 8.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0647-G/08
- Stammnummer
- 40281
- Gültig
- 08.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF