Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2142-W/07
Keine Zurücknahme des Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung bei Vorliegen eines Pflichtveranlagungstatbestandes. Für Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, steht kein Unterhaltsabsetzbetrag zu.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2142-W/07vom 27.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des JSW, vom
25. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 21/22 vom
18. April 2006 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) - Herr JS - beanspruchte in der
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 den
Unterhaltsabsetzbetrag für seine Adoptivtochter GS, geboren 1983. Da der
Unterhaltsabsetzbetrag im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 vom
18. April 2006 nicht berücksichtigt wurde, erhob der Bw Berufung
(25. April 2006), die er im Wesentlichen damit begründete, dass seine
Tochter gemäß eines Sachverständigengutachtens des
Bundessozialamtes Wien zu 90 % behindert und arbeitslos sei. Der Bw
übermittelte gleichzeitig mit der Berufung ein Fach/Ärztliches
Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes Wien vom 28.04.2004, das
einen Gesamtgrad der Behinderung von 90 % ausweist, ein ärztliches
Gutachten vom 20.04.2004 von Dr. WW, Facharzt für Psychiatrie und
Neurologie, ein Schreiben des Arbeitsmarktservice Wien vom 13.07.2005 und einen
Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 21.09.2001, demzufolge der Bw
monatlich - beginnend ab 01.07.2001 - einen Betrag von 5.400 S zu Handen
seiner volljährigen Tochter GS zu bezahlen habe.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 8. Mai
2006 wurde damit begründet, dass für volljährige Kinder, für
die dem getrennt lebenden Elternteil keine Familienbeihilfe ausbezahlt werde,
kein Unterhaltsabsetzbetrag zustehe. Da für die Tochter des Bw letztmalig
im Jahr 2004 Familienbeihilfe bezogen worden sei, fehle die Voraussetzung zur
Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2006 beantragte der Bw die
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Mit Schreiben vom 18. Mai 2006 zog der Bw seinen Antrag auf
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde
gelegt:
Laut
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 bezifferte der
Bw die ihm entstandenen Sonderausgaben mit Aufwendungen für
Personenversicherungen (Kennzahl 455) in Höhe von 541,29 € und
Beiträge sowie Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen, die zur
Schaffung und Errichtung oder Sanierung von Wohnraum geleistet wurden (Kennzahl
456) in Höhe von 1.934,59 €.
Laut
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 vom 13. Mai 2004 wurden die
Sonderausgaben mit 25 % der erklärten Beträge (541,29 €
+ 1.934,59 €) ds 618,97 € in Abzug gebracht.
Laut
Freibetragsbescheid vom 13. Mai 2004 beträgt der Lohnsteuerfreibetrag
für das Jahr 2005 558,97 €.
Laut
Lohnzettel für den Bezugszeitraum 01.01. bis 31.12.2005 wurde bei der
Lohnverrechnung ein Freibetrag in Höhe von 558 €
berücksichtigt.
Die
Kindesmutter - Frau St - bezog letztmalig im August 2004 erhöhte
Familienbeihilfe für ihre Tochter GS.
Die
Tochter des Bw - GS - bezog im Streitjahr 2005 für sich selbst keine
Familienbeihilfe.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003, dem
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 vom 13. Mai 2004, dem
Freibetragsbescheid für das Jahr 2005 vom 13. Mai 2004, dem Lohnzettel
für den Bezugszeitraum 01.01. bis 31.12.2005, der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 und den restlichen Unterlagen des
Finanzamtes.
Der Sachverhalt ist in folgender Weise rechtlich zu
würdigen:
Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte
enthalten, so ist gemäß
§ 41 Abs 1 Z 4 EStG 1988 der
Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn in einem Freibetragsbescheid für das
Kalenderjahr berücksichtigte besondere Verhältnisse gemäß
§ 63 Abs 1 nicht in der ausgewiesenen Höhe zustehen.
Der Bw erklärte im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung
2003 Sonderausgaben in Höhe von 2.475,88 € (= 541,29 €
+ 1.934,59 €), die gemäß
§ 18 Abs 3 Z 2 EStG 1988 mit
einem Viertel der Höhe der Ausgaben (618,97 €) im
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 (13.05.2004) in Abzug gebracht
wurden. Mit gleichem Datum wurde auch ein Freibetragsbescheid 2005 erlassen, der
einen Betrag von 558,97 € - ds die im Einkommensteuerbescheid für
das Jahr 2003 berücksichtigten Sonderausgaben (618,97 €)
abzüglich des Pauschbetrages gemäß
§ 18 Abs 2 EStG 1988 iHv
60 € jährlich - als Lohnsteuerfreibetrag für das Jahr 2005
ausweist. Da dieser Jahresfreibetrag iHv 558 € laut Lohnzettel im
Bezugszeitraum 01.01. bis 31.12.2005 bei der Lohnverrechnung berücksichtigt
wurde, tatsächlich im Streitjahr 2005 aber nur Sonderausgaben (Kennzahl
455) in Höhe von 585,46 € erklärt wurden, die nur zu
25 %, dh in Höhe von 146,37 € zu berücksichtigen sind,
ist die Voraussetzung iSd § 41 Abs 1 Z 4 EStG 1988 für eine
Veranlagung von Amts wegen (Pflichtveranlagung) im Hinblick auf den Anfall
wesentlich geringerer als dem Freibetragsbescheid zu Grunde liegender
Sonderausgaben erfüllt.
Die Zurückziehung des Antrags auf
Arbeitnehmerveranlagung im Berufungswege kann jedoch nur unter der
Voraussetzung, dass nicht ein Fall der Pflichtveranlagung vorliegt, zur
Beseitigung des angefochtenen Bescheides führen. Die im Vorlageantrag vom
18. Mai 2006 erklärte Zurücknahme des streitgegenständlichen
Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung ist demzufolge auf Grund der gesetzlichen
Bestimmungen ausgeschlossen und nicht zulässig, weshalb dem
Berufungsbegehren diesbezüglich kein Erfolg beschieden ist.
Gemäß
§ 33 Abs 4 Z 3 lit b EStG 1988 steht
einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt
zugehört (§ 2 Abs 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für
das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner
Familienbeihilfe gewährt wird, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 25,50 Euro
monatlich zu.
Der Unterhaltsabsetzbetrag soll gesetzliche
Unterhaltspflichten gegenüber nicht haushaltszugehörigen Kindern
steuerlich berücksichtigen. Die Berücksichtigung des
Unterhaltsabsetzbetrages erfolgt im Veranlagungsverfahren. Für
Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine
Familienbeihilfe ausbezahlt wird, steht kein Unterhaltsabsetzbetrag zu
(§ 34 Abs 7 Z 5 EStG 1988).
Da im Streitjahr 2005 für die volljährige Tochter
des Bw - GS, geboren 1983 - keine Familienbeihilfe ausbezahlt wurde, steht dem
Bw für etwaige Unterhaltsleistungen an seine Tochter kein
Unterhaltsabsetzbetrag iSd § 33 Abs 4 Z 3 lit b EStG 1988 zu.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 27.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
PflichtveranlagungVeranlagung von Amts wegenZurücknahme des Antrages auf Durchführung der ArbeitnehmerveranlagungUnterhaltsleistungenvolljährige KinderUnterhaltsabsetzbetrag
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2142-W/07
- Stammnummer
- 37965
- Gültig
- 27.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF