Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0073-L/03
Erhöhte Familienbeihilfe, Erwerbsunfähigkeit nicht vor dem 21. Lebensjahr
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0073-L/03vom 28.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine mehrjährige berufliche Tätigkeit eines Kindes widerlegt die für den Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit.c FLAG 1967 notwendige Annahme, das Kind sei infolge seiner Behinderung außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber für die Beschäftigung des Behinderten oder die Entlohnung zum betriebsüblichen oder kollektivvertraglichen Entgelt einen Landeszuschuss erhalten hat. Ausschlaggebend ist lediglich, ob das Kind in der Lage war, eine in der Wirtschaft benötigte Arbeitsleistung zu erbringen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Ried betreffend Abweisung eines Antrages auf
Gewährung der Familienbeihilfe für die Zeit vom 1.7.2002
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit 28.10.2002 stellte die Berufungswerberin einen Antrag
auf Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe für den Sohn R.,
geboren am 4.2.1968. Der Sohn ist in einer geschützten Werkstätte des
BBRZ Linz beschäftigt. Vorgelegt wurde eine Stellungnahme des BBRZ Linz,
laut der der Sohn seit Geburt eine geistige Minderbegabung aufweise und am
freien Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar sei, sowie ein nervenärztliches
Gutachten vom 28.12.1996, worin die Bestellung eines Sachwalters
befürwortet wurde.
Mit Bescheid vom 10.12.2002 wurde der Antrag abgewiesen, da
der Sohn von 1.10.1985 bis 16.10.1992 erwerbstätig war, erst mit 12.10.1993
durch einen Amtsarzt festgestellt wurde, dass er voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, die Behinderung
somit nicht vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist.
Die dagegen eingebrachte Berufung wurde damit
begründet, dass R. nach 9 Jahren Sonderschule in einer Reha-Einrichtung war
und sein erstes Dienstverhältnis (begonnen am 1.1.1987) nur durch soziales
Engagement und Unterstützung seitens der Firma aufrecht erhalten werden
konnte, da er keine vollwertige Arbeitskraft war. Dies sei auch aus den
darauffolgenden kurzen Arbeitsverhältnissen ersichtlich. Mit 1.1.1985 sei
durch das Landesinvalidenamt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50%
festgestellt worden. Den Ausführungen wurde eine Stellungnahme des BBRZ
Linz Geschützte Werkstätte zu den früheren und derzeitigen
Arbeitsverhältnissen beigelegt.
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde ein
Versicherungsdatenauszug angefordert und Erhebungen über die
Dienstverhältnisse von R. durchgeführt, insbesondere dahingehend, ob
die Tätigkeiten nur therapeutischen Zwecken gedient hatten bzw. aus
caritativen Überlegungen erfolgt sind. Hiebei wurden folgende
Feststellungen getroffen: Laut Versicherungsdatenauszug war R. nach kurzzeitigen
Beschäftigungsverhältnissen als Arbeiter von 2.9.1986 bis 20.4.1990
durchgehend bei der Firma P. tätig, anschließend bis 5.8.1990 bei der
Firma H., von 17.9.1990 bis 21.12.1990 und 4.3.1991 bis 7.1.1992 bei der Firma
O. Anschließend folgten mehrere kurzzeitige Dienstverhältnisse, ab
November 1992 schließlich ein zeitlich befristetes Arbeitstraining. Eine
Anfrage bei der Firma P., ob mit R. ein normales Dienstverhältnis
eingegangen wurde, wurde lediglich dahingehend beantwortet, dass R. als
Hilfsarbeiter ein normales Dienstverhältnis hatte und nach dem damaligen
Kollektivvertrag bezahlt wurde. Auf einen mündlichen Vorhalt dieser
Feststellungen führte die Berufungswerberin jedoch unter Vorlage eines
Bescheides der BH Salzburg Umgebung aus, dass keineswegs ein normales
Dienstverhältnis vorgelegen wäre, da die Firma einen monatlichen
Landeszuschuss nach dem Salzburger Behindertengesetz für die
Beschäftigung erhalten hätte. Nach neuerlichem Vorhalt dieses
Sachverhaltes an die Firma P. teilte diese mit, dass hierüber keine
Unterlagen mehr vorhanden seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit.c FLAG 1967 haben
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während
einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des
27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung
voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Der am 4.2.1968 geborene Sohn der Berufungswerberin leidet
seit seiner Geburt an einer geistigen Minderbegabung. Mit 1.1.1985 wurde eine
Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50% bescheinigt. Mit 12.10.1993 wurde
vom Amtsarzt der BH Ried i.I. festgestellt, dass R. voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Seither ist er
mangels anderer Möglichkeiten in einer geschützten Werkstätte des
BBRZ beschäftigt. Streitentscheidend ist nach dem eindeutigen Wortlaut der
Gesetzesstelle, ob er bereits vor Vollendung seines 21. Lebensjahres
außerstande war, sich selbst den Lebensunterhalt zu verschaffen.
Nach ständiger Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichtshofes widerlegt eine mehrjährige berufliche
Tätigkeit eines Kindes die für den Anspruch auf Familienbeihilfe nach
§ 2 Abs. 1 lit.c FLAG 1967 notwendige Annahme, das Kind sei
infolge seiner Behinderung dauernd außerstande gewesen, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen (vgl. z.B. VwGH 21.2.2001, 96/14/0159, und die dort
angeführte Vorjudikatur). Im Erkenntnis vom 28.1.1997, 95/14/0125, stellt
der Verwaltungsgerichtshof fest, dass von einer beruflichen Tätigkeit indes
nicht gesprochen werden kann, wenn der "beruflich Tätige" keine
(Arbeits)Leistungen erbringt, wenn also eine Einrichtung bereit ist, aus
caritativen Überlegungen oder zu therapeutischen Zwecken eine Person ohne
Erwartung einer Gegenleistung wie einen Dienstnehmer zu behandeln. Gleichzeitig
verweist der Verwaltungsgerichtshof auf sein Erkenntnis vom 21.11.1990,
90/13/0129, in dem zur vergleichbaren Bestimmung des § 6 Abs. 2
lit.d FLAG 1967 festgestellt wurde, es komme nicht darauf an, dass der Erwerb
unter den auf dem Arbeitsmarkt üblichen Bedingungen verschafft werden
könne, sondern lediglich darauf, ob sich die betreffende Person durch
Arbeitsleistung den Unterhalt verschaffen könne.
Im vorliegende Fall konnten nun folgende Feststellungen
getroffen werden: Der am 4.2.1968 geborene R. stand vom 2.9.1986 bis 20.4.1990,
somit über sein 21. Lebensjahr hinaus, als Hilfsarbeiter in einem
Dienstverhältnis zur Firma P. Die monatliche Bezahlung erfolgte nach dem
Kollektivvertrag. Das Dienstverhältnis wurde nicht aus Gründen
gelöst, die in der Person von R. lagen, sondern, wie in der Stellungnahme
des BBRZ vom 20.12.2002 erklärt wurde, "weil die Firma abgebrannt ist".
Fest steht auch, dass der Dienstgeber ab 1.10.1988 für die
Beschäftigung von R. einen Landeszuschuss nach den §§ 11 und 18
des Salzburger Behindertengesetzes erhielt. § 11 des Salzburger
Behindertengesetzes sichert solchen Behinderten, die wegen ihrer Behinderung mit
Nichtbehinderten auf dem Arbeitsmarkt nicht mit Erfolg konkurrieren können,
auf einem geeigneten Arbeitsplatz eine Beschäftigung zum
betriebsüblichen oder zumindest kollektivvertraglichen Entgelt. Die
Voraussetzungen für die Eingliederungshilfe sind durch ein
Sachverständigenteam festzustellen. Grundlage der Festsetzung war die
Feststellung eines Arbeitswertes von ca. 50%.
Unter Berücksichtigung der oben zitierten
Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes spricht nun dieses mehrjährige
Dienstverhältnis dafür, dass R. über sein 21. Lebensjahr hinaus
durchaus in der Lage war, sich durch Arbeitsleistung selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Keine Rolle spielt für diese Beurteilung, dass der
Arbeitsplatz nicht unter den auf dem Arbeitsmarkt üblichen Bedingungen
verschafft werden konnte, sondern der Dienstgeber für die
Beschäftigung einen Zuschuss erhielt, um die Konkurrenz durch
nichtbehinderte Personen auszuschalten, von Bedeutung ist lediglich, dass R.
für seine Arbeitsleistung eine Entlohnung erhalten hat, die ihn
befähigt hat, für sich selbst zu sorgen. Dass nicht bloße
Beschäftigungstherapie ohne Erwartung einer Gegenleistung vorgelegen ist,
zeigen auch die hier zur Anwendung gelangten Bestimmungen des
Behindertengesetzes, die solche Personen begünstigen, die
grundsätzlich in der Lage sind, in der Wirtschaft benötigte
Arbeitsleistungen zu erbringen, durch ihre Behinderung jedoch
beeinträchtigt sind, eine zumutbare Beschäftigung zu erhalten oder zu
sichern.
Für diese Feststellungen spricht auch, dass R.
unmittelbar im Anschluss an dieses Dienstverhältnis mehrere Monate ein
weiteres Dienstverhältnis bei der Firma H. und anschließend daran bei
der Firma O. hatte, wobei er bei letzterem Arbeitgeber nach dreimonatiger
Unterbrechung neuerlich für ca. 10 Monate als Dienstnehmer beschäftigt
wurde. Auch mit einem Landeszuschuss wären diese Dienstverhältnisse
nicht zustande gekommen bzw. hätten nicht über einen längeren
Zeitraum angedauert, wenn R. keine Arbeitsleistung erbracht hätte, da der
Zuschuss nur einen Teil der Aufwendungen des Arbeitgebers abdeckt.
Bei dem vorliegenden Sachverhalt ist die
Erwerbsunfähigkeit somit nicht vor dem 21. Lebensjahr eingetreten. Es war
daher wie im Spruch zu entscheiden.
Linz,
28. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0073-L/03
- Stammnummer
- 11392
- Gültig
- 28.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF