Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0488-W/06
Erhöhte Familienbeihilfe für 58-Jährigen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0488-W/06vom 05.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., in W., vom 29. Juli 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom
18. Juli 2005 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
Familienbeihilfe und erhöhten Familienbeihilfe ab 1. Mai 2000
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der am 00.00.1948 geborene Berufungswerber (Bw.) stellte
folgende Anträge:
- Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe:
Unter den Angaben zur antragstellenden Person ist u.a. der
Name des Bw. dessen Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsbürgerschaft und dessen
Familienstand (geschieden) angeführt. In der Rubrik Dienstgeber wurde
angeführt: Sozialhilfeempfänger. Die Gewährung der
Familienbeihilfe wurde für den Bw. selbst beantragt. Zur Art und Höhe
der eigenen Einkünfte wurde angegeben: Sozialhilfe.
- Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur
Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung, in welchem angeführt wurde:
"Bei dem Kind [dem Bw.] besteht folgende erhebliche
Behinderung bzw. Erkrankung: Intellektuelle Minderbegabung, Alkoholab.,
Kopfschmerzen Schwindel, Z.n. herpes zoster rechts thorakal. Ich
beantrage den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher
Behinderung ab Mai 2000."
Den Anträgen waren Kopien des Reisepasses, des
Meldezettels, des Staatsbürgerschaftsnachweises sowie des Stellungsblattes
des österreichischen Staatsarchives beigelegt.
Über Ersuchen wurden die Geburtsurkunde, eine
Bestätigung des Bezuges von Sozialhilfeleistungen (derzeitige Sozialhilfe
in Höhe von monatlich € 555,22), die Heiratsurkunde
(Eheschließung am 3. August 1972, Scheidung der Ehe
rechtskräftig seit 4. November 1974) sowie eine Bestätigung der
Versicherungszeiten und der neutralen Zeiten der Pensionsversicherungsanstalt
übermittelt (Pflichtversicherung nach dem ASVG - Arbeiter Beitragszeit:
07.1962-11.1962: 5 Monate; 03.1963-11.1963: 9 Monate; 03.1964-04.1965:
14 Monate; 06.1965-11.1965: 6 Monate; 03.1966-09.1966: 7 Monate;
10.1966-11.1966: 2 Monate; 12.1966-01.1967: 2 Monate; 04.1967-04.1967:
1 Monat; 06.1967-07.1967: 2 Monate; 11.1967-11.1967: 1 Monat;
10.1968-10.1968: 1 Monat; 06.1969-06.1969: 1 Monat; 07.1969-08.1969:
Präsenzdienstleistung: 2 Monate; 09.1969-10.1969: 2 Monate;
02.1971-04.1971: 3 Monate; 05.1971-05.1971: Krankengeldbezug: 1 Monat;
07.1971-08.1971: 2 Monate; 11.1971-01.1972: 3 Monate; 03.1972-03.1972:
1 Monat; 07.1972-07.1972: 1 Monat; 09.1972-09.1972: 1 Monat;
10.1972-10.1972: 1 Monat; 12.1972-12.1972: 1 Monat; 03.1973-04.1973:
2 Monate; 06.1973-06.1973: Krankengeldbezug: 1 Monat; 10.1973-10.1973:
1 Monat; 01.1974-01.1974: 1 Monat; 02.1974-02.1974: Krankengeldbezug:
1 Monat; 06.1974-06.1974: 1 Monat; 12.1974-12.1974: 1 Monat;
04.1975-06.1975: 3 Monate; 09.1975-09.1975: 1 Monat; 06.1977-06.1977:
1 Monat; 09.1978-09.1978: 1 Monat; 03.1980-03.1980: 1 Monat;
10.1980-10.1980: 1 Monat; 11.1980-12.1980: 2 Monate; 04.1981-04.1981:
1 Monat; 06.1985-06.1985: 1 Monat; 06.1992-07.1992: Arbeitslosigkeit
ohne Bezug: 2 Monate; 02.2002-05.2002: Arbeitslosigkeit ohne Bezug:
4 Monate; 07.2002-07.2003: Arbeitslosigkeit ohne Bezug: 13 Monate;
08.2003-08.2003: Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung:
1 Monat; 09.2003-10.2003: Selbstversicherung bei geringfügiger
Beschäftigung: 2 Monate; 11.2003-01.2004: Selbstversicherung bei
geringfügiger Beschäftigung: 3 Monate; 02.2004-03.2004:
Arbeitslosigkeit ohne Bezug: 2 Monate; 07.2004-03.2005: Arbeitslosigkeit
ohne Bezug: 9 Monate; 05.2005-05.2005: Arbeitslosigkeit ohne Bezug:
1 Monat; Gesamtanzahl der nachgewiesenen Versicherungsmonate: ASVG,
Wartezeit, Leistung: 84 Beitragsmonate der Pflichtversicherung; Wartezeit,
Leistung: 6 Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung; Wartezeit, Leistung: 5
Monate einer Ersatzzeit; Wartezeit, Leistung: 95 Gesamtanzahl).
Das Finanzamt wies die Anträge auf Gewährung der
Familienbeihilfe und erhöhter Familienbeihilfe (Selbstbezug) mit
nachstehender Begründung ab:
"Der Erhöhungsbetrag für Familienbeihilfe kann
nur dann gewährt werden, wenn ein Kind erheblich behindert ist und ein
Anspruch auf den Grundbetrag der Familienbeihilfe besteht.
Wenn ein Kind
das 27. Lebensjahr vollendet hat, besteht ein Anspruch auf den Grundbetrag der
Familienbeihilfe nur dann, wenn das Kind wegen einer vor Vollendung des
21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung,
jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Laut den ha.
vorliegenden Unterlagen waren sie verheiratet und bis zum Jahr 1985 immer wieder
beschäftigt. Aus diesem Grund ist ein Anspruch auf den Grundbetrag der
Familienbeihilfe nicht gegeben, weshalb auch der Erhöhungsbetrag wegen
Behinderung nicht ausgezahlt werden kann."
Mit dem Rechtmittel der Berufung wurde die Familienbeihilfe
wie folgt beantragt:
"Die Ablehnung
erfolgte, weil angeblich keine Voraussetzung für den Grundbetrag der
Familienbeihilfe gegeben sein soll, da bis 1985 gelegentlich Arbeitszeiten
erworben wurden. Dazu ist festzustellen, dass die meistem Monate von 1962 bis
1966 erworben wurden. Das war also zwischen dem 14. und 18. Lebensjahr. Einer
Zeit also wo kein Kind selbsterhaltungsfähig ist. Hr. ... (Bw.) also nicht
von sich aus, sondern nur unter Anleitung und Führung einer
pädagogischen Kraft für eine Alltagsbewältigung in der Lage
gewesen. Er arbeitete damals in einer Ziegelfabrik in seinem Heimatort ... .
Seine Tätigkeit bestand aus dem manuellen Schieben eines Wagens auf
Schienen. Seither sind nur noch vereinzelt Arbeitsmonate festzustellen.
Einmal war er für 3 Monate in Wien bei einer Glühlampenfirma
angemeldet. Damals wurde er von der Tante betreut. Ein anderes mal gab es einen
Arbeitversuch als Fabrikarbeiter für 2 Monate. Ein Arbeitversuch als
Paket-Träger bei der Post in Salzburg in Nachtschicht wurde gestartet u.
wie alles andere auch bald beendet.
Die
Tätigkeit in der Ziegelfabrik war sicher keine Leistung im Sinne einer am
Arbeitsmarkt bewertbaren Beschäftigung, womit er über Jahre
selbständig in der Lage gewesen wäre, den Unterhalt zu verschaffen.
Einige weitere Arbeitversuche waren Versuche einer Eingliederung, erfolgten aus
caritativen Überlegungen oder aus therapeutischen Zwecken. Hr. ... (Bw.)
war damit nie selbsterhaltungsfähig.
Hr. ... (Bw.)
wurde zum Wehrdienst eingezogen und nach 6 Wochen wegen Untauglichkeit entlassen
(Bestätigung d. Staatsarchives sind dem Antrag beigelegt worden). Er war
nie in der Lage eine Lehre zu absolvieren. Die Tatsache, dass Hr. ...
(Bw.) bis dato keinen Zugang zu allen seiner Behinderung entsprechenden
sozialrechtlichen Möglichkeiten kommen konnte spricht für seine
Behinderung."
Die in der
Berufung angesprochene Kopie "Österr. Staatsarchiv" beinhaltet folgende
Angaben:
"Entlassungsuntersuchung
|
|
Tag, Monat,
Jahr
|
Krankenabteilung
|
ärztl.
Eignungsgutachten
|
I.
|
30.8.69
|
Krankenrevier...
|
Nicht geeignet
zum Dienst mit und ohne Waffe"
Das Bundesamt
für Soziales und Behindertenwesen erstattete am 5. Oktober 2005 ein
Gutachten. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 50 v.H. voraussichtlich mehr
als drei Jahre anhaltend beurteilt: "Eine Nachuntersuchung ist nicht
erforderlich - Dauerzustand. Die rückwirkende Anerkennung der
Einschätzung des Grades der Behinderung ist ab 1. Mai 2005 aufgrund
der vorgelegten relevanten Befunde möglich. Der Untersuchte ist
voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen."
Mit Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung mit
folgender Begründung als unbegründet abgewiesen:
"Gemäß
§ 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht
Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes
Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung
im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein
Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat Ihnen laut
beiliegendem Gutachten vom 05. Oktober 2005 einen Grad der Behinderung von
50% 'voraussichtlich dauernd außerstande' bescheinigt. Da die
Voraussetzungen für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
aufgrund der erst ab Oktober 2005 festgestellten Behinderung vorlag, war ihre
Berufung abzuweisen, da die Behinderung erst nach dem vollendeten
21. Lebensjahr festgestellt wurde. "
Der daraufhin eingebrachte Vorlageantrag enthält
nachfolgende Begründung:
"Es wurde in
der Berufungsvorentscheidung ganz eindeutig eine dauernde 50%ige Behinderung
bestätigt. Allerdings war der Beginn der Erkrankung erst ab Oktober 2005
erkennbar, das war der Zeitpunkt der Untersuchung am Bundessozialamt
anlässlich dieses Antrages. Die Behinderung ist aber mit Sicherheit
ab Geburt, jedenfalls erstmals beweisbar zum Zeitpunkt der Ausmusterung aus dem
Wehrdienst belegbar. Im Jänner 1969 erfolgte die Ausmusterung nach einigen
Wochen versuchten Wehrdienst mit der Begründung B, die laut dem Verzeichnis
Pos.Nr. 80 lautet: Intelligenzdefekte (Grenzdebilität) mit
ausreichender praktischer Lebensbewährung und sozialer Anpassung (siehe
Kopie des Stellungsblattes und der dazugehörigen Verzeichnisse aus dem
Österr. Staatsarchiv)."
Über Ersuchen der Abgabenbehörde zweiter Instanz
wurde seitens des Finanzamtes ein zweites fachärztliches
Sachverständigengutachten vom Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen angefordert. In diesem am 19. Juni 2006 erstatteten
Gutachten wurde der Gesamtgrad der Behinderung wiederum mit 50 v.H.
voraussichtlich mehr als drei Jahre anhaltend beurteilt: "Eine Nachuntersuchung
ist nicht erforderlich - Dauerzustand. Die rückwirkende Anerkennung
der Einschätzung des Grades der Behinderung ist ab 1. Mai 2005
aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich. Der Untersuchte ist
voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Begründung: Durch die neu beigebrachten Befunde kann nicht mit
der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer schon zum 21. Lj so hohen
bestehenden Behinderung ausgegangen werden."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben gemäß
§ 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG)
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, nach lit. a) für minderjährige Kinder, nach
lit. c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung
des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des
27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen
Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Volljährige Vollwaisen haben nach § 6
Abs. 2 lit. d FLAG Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die
Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c (v.a. Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt im Inland) zutreffen und sie wegen einer innerhalb
der zeitlichen Grenzen des § 2 Abs. 1 lit. c leg.cit.
umschriebenen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967
erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der
Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht
um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades
der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1
des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der
jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist
spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und
Umfang eine Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 in der
Fassung BGBl. I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Für die Einschätzung des Grades der Behinderung
ist das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 idgF (§§ 7 und 9
Abs. 1) sowie die so genannte "Richtsatzverordnung"
zwingend vorgesehen.
Der unabhängige Finanzsenat hat unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens
nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen
anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO)
Die Feststellung des Behindertengrades eines Kindes,
für das erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 Abs. 4 FLAG
beantragt wurde, hat nach den Bestimmungen des § 8 Abs. 6 FLAG
auf dem Wege der Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten
zu erfolgen (ohne dass Bekundungen seitens des Anspruchswerbers dabei
entscheidende Bedeutsamkeit zukommt; vgl. VwGH 20.9.1995, 95/13/0134).
Im gegenständlichen Fall wurde der Bw. zwei Mal
untersucht und zwar:
Am 6. September 2005; im darauf basierenden Gutachten
vom 5. Oktober 2005 wurde im Einzelnen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese:
Es besteht eine intellektuelle Minderbegabung, er habe die
Sonderschule besucht, keine Berufsausbildung, der Präsenzdienst wurde nach
6 Wochen abgebrochen. Dann habe er als Hilfsarbeiter gearbeitet. In der
Folge habe er immer wieder Probleme wegen seiner Alkoholabhängigkeit
gehabt. Jetzt wohne er alleine und sei bis Oktober in Langzeitbehandlung in
Y.
Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):
Trileptal, Praxiten
Untersuchungsbefund:
HN frei, an den OE und UE keine Paresen, Gangbild unauff,
Koordination intakt, die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben.
Status psychicus / Entwicklungsstand:
allseits orientiert, einfach strukturiert, Antrieb und
Auffassung reduziert, Einschränkung der intell. Fähigkeiten, einfache
Rechenaufgaben können gelöst werden, ein Satz kann fehlerfrei
geschrieben werden, keine prod. Symptome, Stimmungslage ausgeglichen.
Relevante vorgelegte Befunde:
2005-05-03 Therapiezentrum Y.
Alkoholabhängigkeit, Minderbegabung
Diagnose(n):
Intellektuelle Minderbegabung mit chronischem Alkoholabusus
Richtsatzposition: 579 GdB: 050% ICD: F79.0
Rahmensatzbegründung:
Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr
als 3 Jahre anhaltend.
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich -
Dauerzustand. Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades
d. Behinderung ist ab 2005-05-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde
möglich. Der (Die) Untersuchte ist voraussichtlich dauernd
außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen."
Am 19. Juni 2006; im am selben Tag erstellten
Gutachten wurde vom Gutachter im Einzelnen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese:
AG auf Grund des Vorbefundes 2005-09-06 (Dr. Sch.),
des Befundes der Stellung 31.1.1969, und des Befundes vom 30.8.1969
(Entlassungsuntersuchung vom Präsenzdienst). Es besteht eine intell.
Minderbegabung, der Präsenzdienst wurde abgebrochen, er habe als
Hilfsarbeiter gearbeitet, es kam zu einer zunehmenden Alkoholerkrankung, bis
Oktober 2005 in Y. in Langzeitbehandlung. Eine Einschätzung des GdB zum
Zeitpunkt des 21.Lj. (21.5.69) von 50% ist nicht mit der erforderlichen
Wahrscheinlichkeit möglich, da eine langjährige Alkoholkrankheit zwar
dazu geführt hat, dass dieser GdB von 50% zu Untersuchungszeitpunkt (09/05)
vorlag, die Stellungskommission ihn jedoch am 31.1.1969 für tauglich
erklärte, was erfahrungsgemäß gegen einen so hohen Grad spricht.
Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):
Trileptal, Praxiten
Untersuchungsbefund:
seitengleich unauff.
Status psychicus / Entwicklungsstand:
allseits orientiert, Auffassung reduziert, mittelgradige
Einschränkung der kogn. Fähigkeiten.
Relevante vorgelegte Befunde:
2005-05-03 Therapiezentrum Y.
Alkoholabhängigkeit, Minderbegabung 1969-01-31
Stellungsblatt tauglich ohne Waffe für den Präsenzdienst
1969-08-31 Entlassungsuntersuchung Präsenzdienst nicht
geeignet
Diagnose(n):
Minderbegabung mit chron. Alkoholabusus
Richtsatzposition: 579 GdB: 050% ICD: F79.0
Rahmensatzbegründung:
Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr
als 3 Jahre anhaltend.
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich -
Dauerzustand. Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades
d. Behinderung ist ab 2005-05-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde
möglich. Der (Die) Untersuchte ist voraussichtlich dauernd
außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Begründung: Durch die neu beigebrachten Befunde kann nicht mit der
erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer schon zum 21. Lj so hohen
bestehenden Behinderung ausgegangen werden."
In beiden Gutachten wurden praktisch idente Diagnosen
gestellt. Im zweiten Gutachten wird auf den Vorbefund sowie auf den Befund der
Stellung vom 31. Jänner 1969 und den Befund der
Entlassungsuntersuchung vom Präsenzdienst vom 30. August 1969 Bezug
genommen. Danach besteht eine intellektuelle Minderbegabung, der
Präsenzdienst wurde abgebrochen, der Bw. arbeitete als Hilfsarbeiter.
Anschließend wurde festgehalten, dass es zu einer zunehmenden
Alkoholerkrankung kam. Bei dieser Situation gelangte der Gutachter zum Ergebnis,
dass eine Einschätzung des Grades der Behinderung zum Zeitpunkt des
21. Lebensjahres (am 21. Mai 1969) von 50% nicht mit der
erforderlichen Wahrscheinlichkeit möglich ist, da eine langjährige
Alkoholkrankheit zwar dazu geführt hat, dass dieser Gesamtgrad der
Behinderung von 50% zum Untersuchungszeitpunkt (im September 2005) vorlag, ein
Rückschluss mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf einen beinahe
vier Jahrzehnte davor gelegenen Zeitpunkt nicht möglich ist.
Aus dem psychiatrisch-neurologischen Gutachten vom
10. Oktober 2006 geht auszugsweise wiedergegeben Folgendes hervor
(Pflegschaftsakt in der Sachwalterschaftssache beim Bezirksgericht Innere Stadt
Wien, .....):
"Anamnestisch befindet sich bei Herrn ... (Bw.) eine seit
längerer Zeit bestehende Abhängigkeit auf Alkohol. Wegen dieses
Alkoholproblems stand der Untersuchte im Jahre 2000 und 2005 in stationärer
Behandlung ... . Anschließend stand der Genannte in einer
weiterführenden ambulanten Behandlung. Zum Zeitpunkt der aktuellen
Untersuchung durch den Sachverständigen finden sich bei Herrn ... (Bw.)
Zeichen eines organischen Psychosyndroms im Rahmen einer durch langjährigen
Alkoholkonsum ausgelösten Veränderung seiner Persönlichkeit. ...
. Zusätzlich finden sich körperliche alkoholbedingte
Sekundärschäden ... ."
Unter derartigen Umständen bedarf es keiner weiteren
Ausführungen, dass es der Lebenserfahrung entspricht, dass nach
jahrzehntelangem Alkoholmissbrauch ein nunmehr vorliegender Gesamtgrad der
Behinderung von 50% auf keinen Gesamtgrad der Behinderung in derselben Höhe
vor 37 Jahren schließen lässt. Eine solche Annahme stünde nicht
im Einklang mit dem üblichen Verlauf derartiger Geschehnisse.
In diese Richtung weist die Tatsache, dass der Bw. in
seinem 25. Lebensjahr eine Ehe einging (der die Ende 1972 geborene Tochter
des Bw. entstammt), wenngleich die Ehe nach zwei Jahren aus dem Verschulden des
Bw. geschieden wurde. Auch diese Lebensverhältnisse sprechen für die
Richtigkeit der im Gutachten zum Ausdruck gekommenen Einschätzung, wonach
nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer schon zum
21. Lebensjahr so hohen bestehenden Behinderung - in Höhe von 50
v.H. - ausgegangen werden kann.
Da somit die Voraussetzungen für die Gewährung
der (erhöhten) Familienbeihilfe für Personen, die das
21. Lebensjahr vollendet haben, nicht gegeben war, war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 5.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
erhöhte FamilienbeihilfeGutachtenGrad der BehinderungVolljährigerintellektuelle MinderbegabungAlkoholabusus
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0488-W/06
- Stammnummer
- 27732
- Gültig
- 05.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF