Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0413-I/02
Erhöhte Familienbeihilfe für volljährige Kinder wenn sie voraussichtlich dauernd außerstande sind sich selbst den Unterhalt zu verschaffen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0413-I/02vom 10.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine ein- bis zweijährige Arbeitsunfähigkeit eines volljährigen Kindes wegen psychischer Probleme, bei einem festgestellten Grad der Behinderung von 50%, kann nicht unter "voraussichtlich dauernd außerstande sich selbst den Unterhalt zu verschaffen" subsumiert werden und stellt somit keine erhebliche Behinderung dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel, vertreten durch AR Markus Kaps,
betreffend Familienbeihilfe vom 10. Juli 2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte am 20. Juni 2002 die
erhöhte Familienbeihilfe für seine volljährige Tochter Christina.
Im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens legte der Bw. eine Bescheinigung der BH
K.vor, in der bestätigt wurde, dass C.E. voraussichtlich ein bis zwei Jahre
- somit nicht auf Dauer- arbeitsunfähig sein werde (Bestätigung
vom 19.6.2002 ).In der Folge reichte der Bw. eine weitere Bestätigung des
psychiatrischen Krankenhauses Hall v. 2.7.2002 nach, in der bescheinigt wird,
dass C.E.dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Mit Bescheid vom 8.7.2002 wies das Finanzamt Kitzbühel
den Antrag ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die form- und
fristgerecht eingebrachte Berufung, in der die Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe beantragt wird. Begründend bringt der Bw. vor, dass in der
Bescheinigung des psychiatrischen Krankenhauses Hall bestätigt worden sei,
dass C.E. auf Dauer außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Zur Verdeutlichung sei vom bestätigenden Arzt das Wort
"voraussichtlich" auf dem Vordruck gestrichen worden.
Im Hinblick auf die divergierenden Bestätigungen wurde
in der Folge das Bundessozialamt Tirol um Erstellung eines Gutachtens ersucht.
In der Stellungnahme vom 1.10.2002 wird vom Bundessozialamt Tirol
ausgeführt, dass bei C.E. eine MdE von 50 v.H. vorliege und sie nicht
dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verdienen. Die
angeführte Stellungnahme fußt auf dem Gutachten von Dr. H.R. vom
27.9.2002.
Die Stellungnahme des
Bundessozialamtes und das angeführte Gutachten von Dr.H.R. wurde am
5.2.2003 an den Berufungswerber mit der Einladung zur Äusserung binnen zwei
Wochen ab Zustellung übermittelt ( zugestellt am 7.2.2003 ). Eine
Stellungnahme wurde nicht abgegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 haben
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während
einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des
27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung
voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Gemäß
§ 8 Abs. 4 leg.cit. erhöht sich
die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, um den in
der zitierten Gesezesstelle normierten Betrag.
Gemäß
§ 8 Abs. 5 leg.cit. gilt ein Kind als
erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen , geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von nicht mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung
muß mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt,
das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Die Berufungsbehörde folgt der Stellungnahme des
Bundessozialamtes vom 1.10.2002, da diese auf einem ausführlichen und
schlüssigen fachärztlichen Gutachten ( Dr. H.R.) basiert.Auch die BH
K. kam in ihrer Stellungnahme vom 19.6.2002 zum gleichen Ergebnis.
Im übrigen wurden vom Bw. weder gegen die
Stellungnahme des Bundessozialamtes noch gegen das von Dr. H.R. erstellte
fachärztliche Gutachten Einwendungen erhoben.
Die nicht näher begründete gegenteilige
Bescheinigung des psychiatrischen Krankenhauses Hall vom 2.7.2002 ist daher nach
Auffassung der Berufungsbehörde nicht geeignet, die vorhin angeführten
Beweismittel Zweifel zu ziehen.
Auch die Berufungsbehörde geht daher davon aus, dass
die Tochter des Bw. aufgrund ihrer Erkrankung voraussichtlich nicht dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Da somit die Voraussetzungen für den Bezug der
(erhöhten) Familienbeihilfe nicht gegeben sind, mußte der Berufung
ein Erfolg versagt bleiben.
Innsbruck,
10. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
erhöhte Familienbeihilfe für volljährige Kindervoraussichtlich dauernd außerstande sich selbst den Unterhalt zu verschaffenkörperliche oder geistige Behinderung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0413-I/02
- Stammnummer
- 2976
- Gültig
- 10.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF