Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0577-S/02
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe, wobei strittig ist, wann (vor oder nach dem 21. Lebensjahr) die Behinderung, die für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe Voraussetzung ist, eingetreten ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0577-S/02vom 01.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des BW, vertreten durch
den Verein für Sachwalterschaft, Mag. Andreas Eichhorn, gegen den Bescheid
des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 26. Juni 2001 betreffend
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab Juni 1996
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben. Für das Kind J. P. steht die
erhöhte Familienbeihilfe ab Juni 1996 zu.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Durch den Verein für Sachwalterschaft, Mag.B.L.,
wurde für den BW mit 16. Mai 2001 der Antrag auf Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe, rückwirkend ab Juni 1996, gestellt. Dem
Begehren beigelegt waren eine ärztliche Bescheinigung des Amtsarztes
Dr.P.L., Bezirkshauptmannschaft Z, ein Bescheid des Bundessozialamtes Salzburg
über die Zuerkennung des BW zum Kreis der begünstigten Behinderten
sowie ein Bescheid des Magistrates Salzburg über die Zuerkennung von
Pflegegeldleistungen.
Der ärztlichen Bescheinigung des Dr.P.L.,
Bezirkshauptmannschaft Z, vom 24. Jänner 1996 zufolge, wurde eine
" Reduktion der intellektuellen Leistungsfähigkeit" seit Geburt attestiert.
Ein Grad der Behinderung war nicht ausgewiesen worden.
Mit Bescheid des Bundessozialamtes Salzburg vom 20. Februar
1998 wurde erstmals eine Behinderung von 50%- wegen " leichtgradiger organischer
Demenz" bestätigt und damit die Zugehörigkeit des BW zum Kreis der
begünstigten Behinderten festgestellt.
In Beantwortung des Ergänzungsersuchens des
Finanzamtes vom 21. Mai 2001 legte die Sachwalterin des BW der Behörde
eine ärztliche Bescheinigung des Dr.G.B., Gesundheitsamt Salzburg-Stadt,
vom 31. Mai 2001 vor, die dem BW ab dem Jahr 1998 eine leichte organische
Demenz und eine Wirbelsäulenverkrümmung und damit den Grad der
Behinderung mit 50% attestierte. Eine mögliche dauernde
Erwerbsunfähigkeit des BW wurde in diesem Gutachten nicht
bestätigt. Weiters teilte die Sachwalterin mit, dass der BW die
Ausbildung im Ausbildungszentrum Schloss Oberrain mit August 1997 beendet
habe.
Das Finanzamt wies das Ansuchen auf Gewährung der
erhöhten Beihilfe mit Bescheid vom 26. Juni 2001 vollinhaltlich ab und
begründete dies damit, dass die vorliegende Behinderung des BW laut
amtsärztlicher Bestätigung erst seit Jänner 1998 bestehe und
damit nach dem 21. Lebensjahr des BW eingetreten sei.
Gegen den Abweisungsbescheid wurde von der Sachwalterin des
BW das Rechtsmittel der Berufung eingelegt und ausgeführt, dass diverse im
Anschluss an die 3-Jährige Ausbildung im Schloss Oberrain
durchgeführte Versuche der Arbeitserprobung gescheitert bzw. die
Beschäftigungsverhältnisse des BW von äußerst kurzer Dauer
gewesen waren, sodass keine Selbsterhaltungsfähigkeit eingetreten sei.
Aufgrund der psychischen Erkrankung und geistigen Behinderung des BW sei im Juni
1995 eine Sachwalterin für den BW bestellt worden. Der Gutachter sei
im Sachwalterschaftsverfahren zu der Erkenntnis gekommen, dass das Ausmaß
der geistigen Behinderung derart sei, dass der BW zur Besorgung einzelner
Angelegenheiten der Hilfe eines Sachwalters bedürfe. Die Zusammenschau der
biographischen Daten und das Ergebnis der psychiatrischen Begutachtung habe den
Schluss zugelassen, dass die geistige Behinderung des BW bereits vor Vollendung
des 21. Lebensjahres eingetreten sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 5. Dezember 2001 wies
die Behörde I.Instanz das Begehren des BW ab und führte dazu aus, dass
die ärztliche Bescheinigung, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Z,
Dr.P.L. vom 24. Jänner 1996, dem BW zwar eine Reduktion der
intellektuellen Leistungsfähigkeit seit Geburt attestierte, aber
gleichzeitig bescheinigte, dass die Voraussetzungen für die Gewährung
der erhöhten Familienbeihilfe nicht gegeben seien. Ein Grad der Behinderung
sei damals ebenfalls nicht ausgewiesen worden. Der Amtsarzt des
Gesundheitsamtes Salzburg habe das oben angeführte Attest inhaltlich
bestätigt und einen Grad der Behinderung von 50% allerdings erst ab
Jänner 1998 bestätigt. Somit sei aber schlüssig, dass eine
Behinderung nicht vor April 1997 (21. Lebensjahr) amtlich festgestellt werden
könne. Die Voraussetzungen für die Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe seien daher nicht gegeben.
Daraufhin wurde der Antrag gestellt, die Berufung zur
Entscheidung an die Abgabenbehörde II. Instanz vorzulegen.
Im Zuge des Rechtsmittelverfahrens wurde gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG (Familienlastenausgleichsgesetz) 1967 das
Bundessozialamt Salzburg mit der Erstellung eines Gutachtens zur Klärung
folgender Fragen beauftragt:
Feststellung
des Grades der Behinderung
Stellungnahme,
ob der BW voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen und gegebenenfalls
ob
dieser Zustand bereits vor dem vollendeten 21. Lebensjahr des BW eingetreten
ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 2 Abs. 1 lit c
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) besteht ein Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor
Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres,
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967 sieht für
erheblich behinderte Kinder eine erhöhte Familienbeihilfe zu. Als erheblich
behindert gelten gem. § 5 der zitierten Bestimmung (idF BG BGBl
531/1993, gültig ab 1.1.1994) Kinder, bei denen eine nicht nur
vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen,
soweit es sich nicht um Kinder handelt, die voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die
Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der
§§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957,
BGBl 152 idgF, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 (in Verbindung
mit Art. 33 §§ 1 und 10 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes BGBl.
Nr. 314/1994) ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine
Bescheinigung eines inländischen Amtsarztes, einer inländischen
Universitätsklinik, einer Fachabteilung einer inländischen
Krankenanstalt oder eines Mobilen Beratungsdienstes der Bundesämter
für Soziales und Behindertenwesen (ab 1.1.2003 ausschließlich durch
eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf
Grund eines Sachverständigengutachtens) nachzuweisen.
Kann auf Grund dieser Bescheinigung ein solcher Nachweis
nicht geführt und die erhöhte Familienbeihilfe nicht gewährt
werden, weil der Grad der Behinderung unter 50% liegt oder seitens der
zuständigen Behörden keine Erwerbsunfähigkeit, die vor dem 21.
bzw. 27. Lebensjahr eingetreten ist, attestiert wird, hat das Finanzamt einen
abweisenden Bescheid zu erlassen.
Im vorliegenden Fall wies das zuständige Finanzamt den
Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe ab, weil aufgrund der vorgelegten
ärztlichen Bescheinigungen die Voraussetzungen zur Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe nicht gegeben waren.
Die ärztliche Bestätigung der
Bezirkshauptmannschaft Z, Dr.P.L. attestierte eine "Reduktion der
intellektuellen Leistungsfähigkeit" seit Geburt. Eine voraussichtliche
dauernde Unfähigkeit des BW, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
stellte der Arzt genauso wenig fest wie einen auf Grund des Gebrechens
resultierenden Grad der Behinderung.
Nach der ärztlichen Bescheinigung des Dr.G.B. vom
Gesundheitsamt Salzburg-Stadt leidet der BW an einer leichten organischen Demenz
und an einer Wirbelsäulenverkrümmung. Dr.G.B. setzt den Grad der
Behinderung mit 50% an. Eine voraussichtliche dauernde Unfähigkeit, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen, wird auch von diesem Arzt nicht attestiert.
Nach den Ausführungen des Dr.G.B. besteht das Leiden seit Jänner
1998.
Im Bescheid des Bundessozialamtes Salzburg über die
Feststellung der Zugehörigkeit des BW zum Kreis der begünstigten
Behinderten wird nach dem eingeholten ärztlichen
Sachverständigengutachten vom 7. Jänner 1998 die im
Zusammenwirken der Gesundheitsschädigungen verursachte
Funktionsbeeinträchtigung, die für die Gesamteinschätzung des
Grades der Behinderung berücksichtigt wurden, der Grad der Behinderung mit
50% angegeben.
Im vorliegenden Fall ist nun strittig, ob die Behinderung
des BW eine Erwerbsunfähigkeit nach sich zieht und ob die die
Erwerbsunfähigkeit des BW bedingte Behinderung bereits vor dem 21.
Lebensjahr eingetreten ist.
Zur Entscheidung über die Berufung gegen den das
Ansuchen des BW abweisenden Bescheid (Berufungsvorentscheidung) hat die
Abgabenbehörde II. Instanz zur medizinischen Abklärung der oben
aufgeworfenen Fragen ein Gutachten des nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers
zuständigen Bundessozialamtes einzuholen. (ab 2003 von der Behörde
I.Instanz). Das Gutachten des Bundessozialamtes für Soziales und
Behindertenwesen ist -ebenso wie die genannten ärztlichen Bescheinigungen
-ein der Würdigung durch die Behörde unterliegendes
Beweismittel.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
ließ auf Grund der Komplexität des Falles ein
Sachverständigen-Gutachten einholen: Im Auftrag des Bundessozialamtes
Salzburg hat Dr. P. S., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie ein
nervenärztliches Sachverständigen-Gutachten über den Grad der
Behinderung des BW erstellt, wobei im Speziellen eine Stellungnahme
darüber, ob der BW voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen und gegebenenfalls, ob dieser Zustand
bereits vor dem vollendeten 21. Lebensjahr eingetreten ist, beantragt
wurde.
Dr.P.S. nimmt in seinem hierzu ergangenen
fachärztlichen Gutachten vom März 2003 Stellung und führt nun
folgendes aus:
Der Bw hat acht Jahre Sonderschule absolviert und wurde
nach Beendigung der Schulpflicht (Polytechnikum) im Ausbildungszentrum Oberrain
aufgenommen, wo er eine 3-jährige Anlerne zur Erleichterung der beruflichen
Eingliederung abschloss.
Diverse im Anschluss daran durchgeführte Versuche der
Arbeitserprobung (z.B. 9 Monate Arbeitsstelle als Hausmeister, 2 Monate
Hilfskraft in einem Reitstall) scheiterten.
Seit Juni 1995 ist der BW besachwaltet, er lebt alleine,
hat im Alltag Hilfe durch den MOHI, bezieht Sozialhilfe und Wohnbeihilfe. Das
Gutachten attestiert dem BW einen intellektuellen Tiefstand, einen einfachen
kurzschlüssigen Denkablauf, die Fähigkeit, ganz einfache logische
Denkaufgaben zu begreifen sowie eine Verhaltenslabilität im Alltagsleben.
Das ärztliche Attest weist weiters eine leichtgradige organische Demenz und
eine Thoracalskoliose mit Rippenbuckel und Schulterblattfehlstellung für
den BW aus, wobei die beiden Funktionsstörungen annähernd gleichwertig
sind und deshalb den Grad der Behinderung mit 50% ausweist. Unter
Berücksichtigung der obigen Ausführungen kommt der
Sachverständige bereits in dieser Stellungnahme zu dem Ergebnis,
dass beide Gesundheitsstörungen, sowohl
die geistige als auch die körperliche zweifelsfrei bereits vor Vollendung
des 21. Lebensjahres in vollem Ausmaß gegeben war: " Geregelte Arbeiten
geistiger einfacher Art sind möglich, doch ist ein
überdurchschnittliches Entgegenkommen und eine überdurchschnittliche
Anleitung und Motivation seitens des Dienstgebers notwendig."
Mit dieser Stellungnahme widerspricht der betreffende
Gutachter den im Zuge des Berufungsverfahren der Behörde vorgelegten
ärztlichen Bescheinigungen der Bezirkshauptmannschaft Z und des
Gesundheitsamtes Salzburg, in dem er den Zeitpunkt der Behinderung und die damit
bedingte Erwerbsunfähigkeit des BW klar vor das 21. Lebensjahr legt.
Auch in dem von der Behörde angeforderten
Ergänzungsgutachten bzw. Stellungnahme vom 20. August 2004 zu den der
Behörde vorliegenden doch in sich widersprüchlichen Gutachten und
ärztlichen Bestätigungen bleibt Dr.P.S. bei der im Jahr 2002
durchgeführten Einstufung. "Der jetzt
fassbare Gesundheitszustand ist zweifelsfrei bereits vor dem vollendeten
21. Lebensjahr eingetreten. Unter den üblichen Bedingungen des
allgemeinen Arbeitsmarktes besteht keine Erwerbsfähigkeit."
In Anlehnung an das nervenärztliche Gutachten vom
März 2000 und dem Ergänzungsgutachten vom August 2004 des
Bundessozialamtes Salzburg bzw. des Neurologen und Psychiaters Dr.P.S. und unter
Berücksichtigung der durch den Mediziner dargelegten konkreten Auswirkungen
des festgestellten Leidens kommt die Behörde in freier Beweiswürdigung
zu dem Ergebnis, dass die geistige Behinderung des BW seit Geburt besteht. Die
angeborene geistige Behinderung führte dazu, dass der BW die Sonderschule
besuchen musste. Durch das Ausmaß der geistigen Behinderung ist der BW bei
der Besorgung der alltäglichen Angelegenheiten auf die Hilfe eines
Sachwalters angewiesen.
Die im Anschluss an die Ausbildung in Oberrain
durchgeführten Versuche der Arbeitserprobung scheiterten, sodass eine
Selbsterhaltungsfähigkeit nie eingetreten ist.
Die Fähigkeit sich
den Unterhalt zu beschaffen ist eingeschränkt vorhanden, dies bedeutet,
dass es dem BW unmöglich ist, sich unter den üblichen Bedingungen des
Arbeitsmarktes ein geregeltes Einkommen zu verschaffen. Der BW ist imstande sich
den Unterhalt zu verschaffen, aber nur im Rahmen und unter Bedingungen eines
geschützten Arbeitsplatzes mit ständigem Entgegenkommen und
Rücksichtnahme seitens des Dienstgebers. Die Auswertung der
biographischen Daten und das Ergebnis der psychiatrischen Begutachtung des BW
durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.P.S. lassen somit den
Schluss zu, dass zum einen die Behinderung des BW vor dem vollendeten 21.
Lebensjahr eingetreten ist und zum anderen der BW durch sein Gebrechen nicht in
der Lage ist, sich auf dem freien Arbeitsmarkt zu bewähren und sich den
Unterhalt zu verschaffen.
Dadurch sind die Tatbestandsvoraussetzungen des
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 zur Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe gegeben.
Dabei ist zu beachten, dass gemäß
§ 10 Abs.
3 FLAG 1967 die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für
ein im Sinne des § 8 Abs.4 dieses Gesetzes erheblich behindertes Kind
höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats
der Antragstellung gewährt wird.
Der Berufung war somit vollinhaltlich stattzugeben.
Salzburg,
1. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
erhöhte FamilienbeihilfeUnfähigkeitsich den Unterhalt selbst zu beschaffenBehinderungBundessozialamtGutachten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0577-S/02
- Stammnummer
- 12052
- Gültig
- 01.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF