Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3957-W/02
Erhöhte FB - dauernd außerstande sich selbst den Unterhalt zu verschaffen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3957-W/02vom 10.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Familienbeihilfenanspruch gemäß § 2 Abs.1 lit. c FLAG 1967 ist nur für jemanden gedacht, der zufolge einer im Kindesalter eingetretenen erheblichen Behinderung niemals erwerbsfähig geworden ist. Ist ein volljähriges Kind wegen einer vor dem 18. Lebensjahr eingetretenen Erkrankung (schizophrene Psychose) nie fähig gewesen eine berufliche Tätigkeit auszuüben, rechtfertigt dies die Annahme, dass das Kind voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw.,gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien vom
27. März 2003, betreffend die Abweisung des Antrages auf
Weitergewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab März 2002
für das Kind M.R. entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 27. März 2002 wies das
Finanzamt den Antrag der Berufungswerberin (Bw.) vom
10. Jänner 2002 auf Weitergewährung der
Familienbeihilfe und der erhöhten Familienbeihilfe für das Kind M.R.,
ab März 2002 ab. Das Finanzamt begründete seinen Bescheid damit, dass
nach dem vorliegenden ärztlichen Zeugnis der Grad der Behinderung zwar
90 v.H. betrage, eine dauernde Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt
zu verschaffen aber nicht festgestellt worden sei.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung
bezweifelt die Bw. die sachgemäße Feststellung des Ausmaßes der
Erkrankung anläßlich der Untersuchung des Kindes durch den Amtsarzt.
Die schwere Krankheit und die damit verbundene Unfähigkeit, sich selbst den
Lebensunterhalt zu verschaffen, sei schon vor dem 18. Lebensjahr des Kindes
eingetreten. Die Bw. ersucht um nochmalige Überprüfung des Ansuchens
und legt diverse ärztliche Befunde über den Krankheitsverlauf
bei.
Das Finanzamt legte die Berufung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2
Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG)
besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die
wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer
späteren Berufsausbildung, jedoch vor Vollendung des 27.Lebensjahres,
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß
§ 8 Abs. 4
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 erhöht sich die
Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind ab 1.1.2002 um €
131,00 monatlich (ab 1.1.2003 um monatlich € 138,30).
Gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967
gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur
vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit
es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außer
Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die
Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der
§§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in
der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist
spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und
Umfang eine Änderung ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 durch eine Bescheinigung eines
inländischen Amtsarztes, einer inländischen Universitätsklinik,
einer Fachabteilung einer inländischen Krankenanstalt oder eines mobilen
Beratungsdienstes der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen
nachzuweisen. Kann auf Grund dieser Bescheinigung die erhöhte
Familienbeihilfe nicht gewährt werden, hat das Finanzamt einen Bescheid zu
erlassen. Zur Entscheidung über eine Berufung gegen diesen Bescheid hat die
Finanzlandesdirektion ein Gutachten des nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers
zuständigen Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen
einzuholen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBI.
I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine
ärztliche Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Im gegenständlichen Berufungsfall stellte das
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Wien, Niederösterreich und
Burgenland in seinem schlüssig begründeten Gutachten vom
10. Dezember 2002, den Grad der Behinderung mit 70 v.H. (schizophrene
Psychose) fest sowie, dass die Untersuchte seit dem 18. Lebensjahr
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Eine Ablichtung des Gutachtens des Facharztes für
Neurologie u. Psychiatrie Dr. S, dem sich das vorgenannte Bundesamt
angeschlossen hat, liegt bei.
Da auf Grund dieses Gutachtens eine erhebliche
Behinderung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 vorliegt,
sind die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der
Familienbeihilfe und der erhöhten Familienbeihilfe gegeben.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Beilage:
1 Sachverständigengutachten vom 10. Dezember 2002
Wien,
10. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3957-W/02
- Stammnummer
- 3140
- Gültig
- 10.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF