Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0887-S/02
Rückforderung der erhöhten Familienbeihilfe für ein volljähriges behindertes Kind
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0887-S/02vom 28.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe besteht für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Tamsweg betreffend Rückforderung der erhöhten
Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für das Kind A.P. für
den Zeitraum 02-04/2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob für das
Kind A.P. ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe nach § 8
Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) besteht.
Die Tochter des Bw vollendete im Jänner 2002 das 27.
Lebensjahr; da keine dauernde Erwerbsunfähigkeit mehr bestand, erlosch der
Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag mit 1. Februar 2002
für dieses Kind. Das zuständige Finanzamt forderte die bereits
ausbezahlten Beträge daher mit Bescheid vom 18. Juli 2002 für die
Monate Februar bis einschließlich April 2002 zurück.
Gegen den Bescheid der Behörde I. Instanz vom
18. Juli 2002 über die Rückforderung zu Unrecht bezogener
Beträge in Gesamthöhe von 1.020,30 € wurde Berufung eingebracht.
Zur Begründung führte der Bw wie folgt aus:
1. Aus heutiger Sicht werde A.P. auf Grund der bei ihr
vorliegenden Mehrfachbehinderung (Grad der Behinderung ist 80%)
außerstande sein, im erlernten Beruf sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
2. Die im Gutachten angesprochene Operation nach
"Malone" an der Universitätsklinik (Universitätsprofessor
Prim. Dr. Hager, Oberärztin Dr. Häussler) sei vor 14 Tagen
durchgeführt worden, habe jedoch nicht den erhofften Erfolg gebracht. A.P.
leide an großen Schmerzen und sei bei der Erledigung ihrer
Grundbedürfnisse auf die Hilfe der Eltern und ärztliche Hilfe
angewiesen.
Eine schriftliche Rückfrage bei der
Bezirkshauptmannschaft Tamsweg durch das Finanzamt ergab, dass die Fragestellung
nach der dauernden Erwerbsfähigkeit zu dieser Zeit nicht beantwortet werden
konnte. "Es sei aber wahrscheinlich, dass das Kind in einigen Monaten bei
erfolgter Bewährung des operativen Eingriffs den erlernten Beruf
ausüben könne und somit doch erwerbsfähig
werde."
Das Finanzamt legte die Berufung direkt der
Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Anspruch auf Familienbeihilfe
haben gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 Personen,
die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben,
für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21.
Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch
spätestens vor Vollendung des 27.
Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung
voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967
erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß
§ 8 Abs. 5
FLAG 1967, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, ist gemäß
§
8 Abs. 6 FLAG 1967 durch eine Bescheinigung eines inländischen
Amtsarztes, einer inländischen Universitätsklinik, einer Fachabteilung
einer inländischen Krankenanstalt oder eines mobilen Beratungsdienstes der
Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen. Kann auf
Grund dieser Bescheinigung die erhöhte Familienbeihilfe nicht gewährt
werden, hat das Finanzamt einen Bescheid zu erlassen.
Zur Entscheidung über eine Berufung gegen diesen
Bescheid hat die Finanzlandesdirektion ein Gutachten des nach dem Wohnsitz des
Berufungswerbers zuständigen Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen einzuholen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der
Fassung BGBI. I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab 2003 ist der
Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine
ärztliche Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Im gegenständlichen Berufungsfall stellte das
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Wien, Niederösterreich und
Burgenland (im Zuge der Amtshilfe) in seinem Gutachten vom
19. März 2003 fest:
Das Kind A:P. leidet seit Geburt an Myelomeningocele die
Gehfähigkeit ist immer eingeschränkt; der Rollstuhl ist seit dem 13.
Lebensjahr erforderlich. Im Haus ist freie Mobilität gegeben, aber für
Tätigkeiten Hilfe notwendig; körperliche Arbeiten mit Beteiligung der
Beine praktisch nicht möglich. Möglich hingegen sind
Schreibtischarbeiten und sitzende körperliche Arbeit mit den Händen.
Es besteht Gefühllosigkeit beider Oberschenkel hinten und ab Mitte
Unterschenkel, Zehen und Vorfuß sind nicht beweglich,
Knie/Hüftbewegungen sind vermindert möglich, Darmausgang nach
Mallone.
Das Bundessozialamt legte die im Zusammenwirken der oben
angeführten Gesundheitsschädigung verursachte
Funktionsbeeinträchtigung mit 80 von Hundert fest.
Gleichzeitig wird aber auch begutachtet, dass das Kind des
Bw nicht dauernd außerstande ist sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Das gegenständliche Gutachten wurde dem Bw
nachweislich zur Kenntnis gebracht und ersucht Einwendungen gegen dieses
Gutachten innerhalb der gesetzten Frist vorzubringen.
Der Bw brachte keine weiteren Einwendungen
vor.
Das Gutachten des Bundessozialamtes vom 19. März
2003 stellt den vom Gesetz geforderten Nachweis über den Grad und das
Ausmaß der Behinderung der Tochter des Bw dar.
Eine dauernde
Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen wurde dem Kind
A. P. im Gutachten nicht
bescheinigt.
Die Tochter des Bw hat mit Jänner 2002 das 27.
Lebensjahr vollendet, die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für den
Bezug der erhöhten Familienbeihilfe sowie des Kinderabsetzbetrages sind auf
Grund des Gutachtens des Bundessozialamtes nicht mehr gegeben.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Salzburg,
28. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
erhöhte FamilienbeihilfeGrad der Behinderungerheblich behindertvolljährige Kindervoraussichtlich dauernd außerstandesich selbst den Unterhalt zu verschaffenBehinderung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0887-S/02
- Stammnummer
- 4313
- Gültig
- 28.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF