Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1684-W/06
Erhöhte Familienbeihilfe - ist die dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1684-W/06vom 06.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des M. K., B, vertreten durch Sachwalter,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs betreffend
erhöhte Familienbeihilfe ab 1. Jänner 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der durch eine Sachwalterin vertretene Berufungswerber
(Bw.), geb. am 30.10.1959, beantragte im Jänner 2006 die (erhöhte)
Familienbeihilfe wegen "Unterbegabung, organischem Psychosyndrom, chronischem
Alkoholismus" rückwirkend ab Jänner 2001.
Das Finanzamt erließ am 16. Jänner 2006 einen
Bescheid und wies den Antrag mit folgender Begründung ab:
"Anspruch auf
Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für volljährige
erheblich behinderte Kinder besteht dann, wenn die Behinderung und die dauernde
Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres bzw. während
einer bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres erfolgten Berufsausbildung
eingetreten ist.
Aus den vorgelegten
ärztlichen Befunden und dem Versicherungsdatenauszug der
österreichischen Sozialversicherung geht hervor, dass Herr
K. bis zur Vollendung seines 21.
Lebensjahres und noch kurzzeitig darüber hinaus erwerbstätig war und
die dauernde Erwerbsunfähigkeit somit erst nach Vollendung des 21.
Lebensjahres eingetreten ist."
Der Sachwalter erhob gegen den Bescheid fristgerecht
Berufung und führte dazu aus:
"Aus dem
Versicherungsdatenauszug von Herrn K.
ergibt sich, dass der bis dahin relativ kontinuierliche
Beschäftigungsverlauf ab April 1980, also vor Vollendung seines
21. Lebensjahres, abrupt endete.
Die im
angefochtenen Bescheid angeführten, darüber hinaus gehenden
Versicherungszeiten bestehen lediglich in vereinzelten Monaten der
Pflichtversicherung, sodass diesbezüglich nur mehr von Arbeitsversuchen
gesprochen werden kann und nicht von "voller
Erwerbstätigkeit".
Die Feststellungen
der belangten Behörde, dass es sich um einen durchgehenden
Versicherungsverlauf auch nach dem 21. Lebensjahr von Herrn
K. gehandelt hat, entsprechen daher nicht
den Tatsachen und stimmen auch nicht mit dem Versicherungsdatenauszug
überein.
Herr
K. leidet aufgrund der vorliegenden
Krankengeschichten an einer primären Unterbegabung, einem organischen
Psychosyndrom und einer Borderline-Störung. Darüber hinaus wurde eine
affektiv unangepasste frustrationsintolerante Persönlichkeit
diagnostiziert; im beiliegenden Entlassungsbrief der LNK Gugging vom 14.11.1985
scheint die Diagnose Soziapathie auf.
Da auch die
Krankengeschichten darauf hinweisen, dass die Erwerbsunfähigkeit bereits
vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist, wäre von der belangten Behörde
ein fachärztliches Sachverständigengutachten einzuholen gewesen, was
diese jedoch verabsäumt hat. Die Entscheidung wurde somit aufgrund eines
unvollständig geführten Ermittlungsverfahrens
getroffen..."
Über Aufforderung des Finanzamtes wurde seitens des
Bundessozialamtes am 28. März 2006 folgendes fachärztliche
Aktengutachten erstellt:
Anamnese:
Aktengutachten
laut den vorgelegten Unterlagen des Sachwalters. Anamnese: 1 Klasse VS, dann
7 Klassen Sonderschule; lebte bei den Eltern, nach Scheidung bei der
Mutter; hat Maler/Anstreicher gelernt, 8 Jahre gearbeitet (bis
1985).
Hat
mit 14 Verkehrsunfall gehabt, Hirnprellung erlitten; Epilepsie als Folge bis zum
25. Lj, seither anfallsfrei. Frühzeitig auch Alkoholmissbrauch exzessiv.
1981 erste Verurteilung wegen Körperverletzung. Insgesamt 12
Vorstrafen.1993 wegen Raub an der Mutter 5 Jahre Mittersteig für geistig
abnorme Rechtsbrecher. Wurde aber erst 2003 entlassen (nicht feststellbar
warum); 2002 erstmalige Sachwalterbestellung für finanzielle,
behördliche Agenden und für die Lebensumstände. es liegen 2
Sachverständigengutachten vor: 1x aus 1993 von Prim H. Gross: keine akute
Geisteskrankheit; Minderbegabung, affektiv unangepasst und
frustrationsintolerant; 2. GA aus 11/02: leichte Unterbegabung; leichtes organ.
Psychosyndrom möglicherweise als Folge des Schädelhirntraumas. Er lebt
zur Zeit seit 5/03 im Pflegeheim P..
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): aktuell nicht erhebbar
Untersuchungsbefund:
Aktengutachten
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
Aktengutachten
Relevante
vorgelegte Befunde:
2002-11-08
DR. L W; FACHARZT PSYCHIATRIE; GER. BEEID
SV; 1170 WIEN
Psychiatrisches
Gutachten für die Besachwaltung: organisches Psychosyndrom und
Minderbegabung; Besachwaltung nötig.
1985-11-09
LKH GUGGING
Entlassungsbrief
Soziopathie bei Neigung zu exzessivem Alkoholmissbrauch.
1993-04-30
DR. HEINRICH G, GERICHTSPSYCHIATER
Gutachten:
keine akute Geisteskrankheit, keine Psychose, verstandesmäßige
Unterbegabung. Persönlichkeitsstörung.
Diagnose(n):
organisches
Psychosyndrom und Unterbegabung
Richtsatzposition:
585 Gdb: 100% ICD: F07.0
Rahmensatzbegründung:
ORS,
da ausgeprägte Symptomatik; Besachwaltung erforderlich.
Wiederholte
Straffälligkeit.
Gesamtgrad
der Behinderung: 100 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Eine
Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 1973-12-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
In
Anbetracht des Gutachtens von Dr. W
dürfte auch das im Alter von 14 Jahren erlittene Schädelhirntrauma
Anteil an der Symptomatik haben. Der Erkrankungsbeginn dürfte also vor dem
21. Lebensjahr liegen.
erstellt
am 2006-03-28 von L.H.
Arzt
für Allgemeinmedizin
zugestimmt
am 2006-03-29
Leitender
Arzt: S-G.G.
Das Finanzamt erließ am 26. April 2006 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung unter Anführung des § 2
Abs. 1 lit. c FLAG mit folgender Begründung ab:
"Herr
K. absolvierte bis Juli 1978 eine Lehre
zum Maler und Anstreicher und war anschließend bis November 1980 als
Arbeiter beschäftigt, wobei es zu zwei Unterbrechungen von jeweils ca 1,5
Monaten kam. Im Jahre 1981 arbeitete er für 3 Monate, 1984 für ca. 2
Monate und 1987 nur mehr für 3 Tage. Danach bestand Selbstversicherung in
der Krankenversicherung und seit 2005 Arbeitslosengeldbezug/Notstandshilfe bzw.
Pensionsvorschussbezug.
Das 21. Lebensjahr
vollendete Herr K. mit Oktober
1980.
Laut
ärztlichem Sachverständigengutachten vom 29.3.2006 dürfte der
Erkrankungsbeginn bereits im Alter von 14 Jahren gewesen
sein.
Es ist somit
anzunehmen, dass die Behinderung vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist.
Auf Grund der oben
angeführten Arbeitsverhältnisse ist jedoch ersichtlich, dass Herr
K. bis zu seinem 21. Lebensjahr
berufstätig war, sich damit seinen Unterhalt verschaffen konnte und die
dauernde Erwerbsunfähigkeit daher erst nach Vollendung des
21. Lebensjahres eingetreten ist."
Der Sachwalter stellte am 11. Mai 2006 den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und führte dazu aus, dass aus dem im Verfahren über die
Berufungsvorentscheidung eingeholten Sachverständigengutachten hervorgehe,
dass Herr K. aufgrund seiner psychischen Erkrankung dauernd außerstande
sei sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Wie bereits in der Berufung
ausgeführt, handle es sich bei den über das 21. Lebensjahr
hinausgehenden Beschäftigungsverhältnissen lediglich um vereinzelte
Monate, die bestenfalls als Arbeitsversuche qualifiziert werden
könnten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG haben
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während
einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des
27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung
voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Eine analoge Bestimmung enthält § 6 Abs. 2 lit. d
FLAG für volljährige Vollwaisen. Nach § 6 Abs. 5 FLAG haben
Kinder, deren Eltern nicht überwiegend Unterhalt leisten,
grundsätzlich unter den selben Voraussetzungen Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Voraussetzung für den Anspruch auf Familienbeihilfe
nach den genannten Bestimmungen ist, dass das Kind wegen seiner vor Vollendung
des 21. Lebensjahres eingetretenen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Der Bw. erlernte den Beruf eines Malers und Anstreichers
und war von Juli 1975 bis September 1984 mit geringfügigen Unterbrechungen
insgesamt ca. sechs Jahre berufstätig. Danach war er ohne
Beschäftigung. Letztmalig arbeitete er im November 1987 drei Tage. Bei den
Dienstverhältnissen handelte es sich um keine geschützten
Arbeitsplätze.
Der Bw. vollendete am 30. Oktober 1980 das 21. Lebensjahr.
Laut Sozialversicherungsauszug war er auch noch danach - wenn auch nur
kurzfristig - (30.3.1981 - 24.6.1981, 7.5.1984 - 17.5.1984,
13.8.1984 - 10.9.1984, 2.11.1987 - 4.11.1987)
berufstätig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen,
eine mehrjährige berufliche Tätigkeit des Kindes widerlege die
für den Anspruch auf Familienbeihilfe nach der genannten Bestimmung
notwendige Annahme, das Kind sei infolge seiner Behinderung nicht in der Lage
gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl. die Erkenntnisse vom
24.10.1995, 91/14/0197, vom 21.11.1990, 90/13/0129 und vom 25.1.1984,
82/13/0222).
In jüngster Zeit hat der Verwaltungsgerichtshof in
seinem Erkenntnis vom 22.12.2005, 2002/15/0181, die Ansicht vertreten, im Falle
eines Beschwerdeführers, der mehrjährig auf einem geschützten
Arbeitsplatz bei einer Gemeinde tätig war und in vier Jahren der
Beschäftigung (1987 und 1989 bis 1991) ein Einkommen, das über dem
Richtsatz des § 293 ASVG (Ausgleichszulagenrichtsatz) lag, bezogen hat, sei
dieser nicht dauernd außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Das Bundessozialamt hat in seinem Aktengutachten vom 28.
März 2006 den Grad der Behinderung mit 100 v.H. festgestellt, eine
voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt und eine
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung
ab 1.12.1973 auf Grund der vorgelegten relevanten Befunde
vorgenommen.
Zu berücksichtigen ist aber auch, dass der Bw. sehr
wohl auch noch nach dem 21. Lebensjahr - wenn auch nur kurzfristig -
einer Beschäftigung nachging (siehe
Sozialversicherungsauszug):
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7.7.1975
- 31.12.1975
|
ca
4,5 Monate
|
Arbeiter
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1.1.1976
- 31.5.1977
|
1
Jahr, 5 Monate
|
Arbeiterlehrling
|
1.6.1977
- 6.7.1978
|
ca.
1 Jahr, 1 Monat
|
Arbeiterlehrling
|
7.7.1978
- 5.1.1979
|
ca.
6 Monate
|
Arbeiter
|
12.2.1979
- 16.4.1980
|
ca.
14 Monate
|
Arbeiter
|
29.5.1980
- 24.7.1980
|
ca.
3 Monate
|
Arbeiter
|
2.9.1980
- 28.11.1980
|
ca.
3 Monate
|
Arbeiter
|
30.3.1981
- 24.6.1981
|
ca.
3 Monate
|
Arbeiter
|
7.5.1984
- 17.5.1984
|
11
Tage
|
Arbeiter
|
18.5.1984
- 3.6.1984
|
17
Tage
|
Krankengeldbezug
|
13.8.1984
- 10.9.1984
|
ca.
1 Monat
|
Arbeiter
|
2.11.1987
- 4.11.1987
|
3
Tage
|
Arbeiter
|
1.1.1994
- 30.6.1995
|
ca.
1 Jahr, 6 Monate
|
Selbstversicherung
Krankenvers.
|
26.4.2005
- 31.10.2005
|
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Arbeitslosengeldbezug
(Notstandshilfe) NÖ. Gebietskrankenkasse
|
26.4.2005
- 31.10.2005
|
|
Arbeitslosengeldbezug
(Notstandshilfe AMS Melk (AMV)
|
1.11.2005
- laufend
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Pensionsvorschussbezug
(NÖ. Gebietskrankenkasse)
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1.11.2005
- laufend
|
|
Pensionsvorschussbezug
AMS Melk (AMV)
Entscheidend ist aber jedenfalls, dass in den Gutachten
nicht angegeben wird, auch die dauernde Unfähigkeit, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, sei bereits vor dem 21. Lebensjahr
eingetreten.
Dass das - wie im Gutachten vom 28. März 2006
angeführt - im Alter von 14 Jahren erlittene Schädelhirntrauma
Anteil an der Symptomatik gehabt hat und dass der Erkrankungsbeginn somit vor
dem 21. Lebensjahr gelegen sei, wird nicht in Abrede gestellt. Im Gutachten wird
aber nicht dargelegt, dass diese Erkrankung ursächlich für die
dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, war. Der
Bw. war auch noch nach seinem erlittenen Schädelhirntrauma imstande, einer
Beschäftigung nachzugehen.
Auch die vorgelegten Befundberichte bzw. Arztbriefe des
NÖ. Landeskrankenhauses für Psychiatrie und Neurologie Klosterneuburg
stammen erst aus den Jahren 1985, 1988, 1989 und 1990; demzufolge leidet der Bw.
seit ungefähr dem 22. Lebensjahr unter einem schweren Alkohol- und
Drogenabusus.
Somit kann bedenkenlos in freier Würdigung der
vorliegenden Beweise iSd § 167 Abs. 2 BAO davon ausgegangen werden, dass
schon allein wegen der mehr als sechs Jahre bestehenden Dienstverhältnisse
eine dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor
dem 21. Lebensjahr noch nicht vorgelegen hat, mag sie auch zum jetzigen
Zeitpunkt vorliegen.
Im vorliegenden Berufungsfall kann also in Anbetracht der
aufgezeigten Beschäftigungsverhältnisse - der Bw. war ca. sechs
Jahre beschäftigt und hat einen Anspruch auf eine eigene Pension erworben
- nicht die Rede davon sein, dass der Bw. schon vor seinem 21. Lebensjahr
dauernd außer Stande war, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Wien, am 6.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1684-W/06
- Stammnummer
- 23945
- Gültig
- 06.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF