Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0918-W/03
Erhöhte Familienbeihilfe - dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0918-W/03vom 18.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg betreffend
erhöhte Familienbeihilfe ab 1. Mai 2002 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.), geb. am 10. April 1975, machte
unter Vorlage einer Ärztlichen Bescheinigung (Beih 3) für sich selbst
die erhöhte Familienbeihilfe ab April 2002 geltend.
In der Bescheinigung wird der Eintritt des Leidens mit
"Oktober 1997" angeführt und bestätigt, dass die Bw.
"seit 1999" voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die Höhe des Behinderungsgrades wurde
nicht angeführt.
Das Finanzamt erließ am 17. Juli 2002 einen Bescheid,
mit dem es den Antrag mit folgender Begründung abwies:
"Gemäß
§ 2 Absatz 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 kann in Bezug auf
ein Kind, das bereits in einem Alter als voraussichtlich dauernd
erwerbsunfähig eingestuft ist, in dem eine Familienbeihilfe noch
grundsätzlich vorgesehen ist, die Familienbeihilfe auch über das 26.
Lebensjahr hinaus gewährt werden, sofern nicht durch die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit der Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe nicht
mehr gegeben ist. Ihre frühere Erwerbstätigkeit und die damit
erworbene Pension bei geminderter Arbeitsfähigkeit stellen einen
Ausschließungsgrund für die Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe dar. Der Antrag auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe musste daher ab 1. April 2004 abgewiesen
werden."
Die Bw. erhob mit Schreiben vom 26. Juli 2002 gegen obigen
Bescheid Berufung und führte dazu aus:
"Ich bin
während meines Studiums (seit Oktober 97) erkrankt und bin
erwerbsunfähig. Ich leide an einer paranoiden Schizophrenie -
psychische Erkrankung. Ich bekomme zwar von der PVAng. eine BU-Pension, habe
aber nur 7 Monate gearbeitet..."
Das Finanzamt erließ am 12. November 2002 eine
Berufungsvorentscheidung, mit der es die Berufung mit der gleichen
Begründung wie im Erstbescheid abwies. Als zusätzliche Begründung
wurde noch angeführt, dass die Regelmäßigkeit bzw.
Unregelmäßigkeit der Erwerbstätigkeit, die zur Erwerbung der
eigenen Pension geführt hätte, dabei keine Rolle spiele.
Mit Schreiben vom 21. November 2002 stellte die Bw. den
Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
führt dazu unter anderem aus:
"... Wie Sie
aufgrund des Hauptverbandsauszuges ersehen können habe ich die Zeiten
für die Gewährung meiner Berufsunfähigkeitspension erworben, als
ich noch nicht erkrankt war. D.h. ich bin im Oktober 1997 während meines
Studiums erkrankt und habe in den Jahren zuvor immer während der
Sommermonate Ferialjobs ausgeübt."
Der unabhängige Finanzsenat ersuchte mit Schreiben vom
15. April 2004 das Bundessozialamt Wien um Erstellung eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens.
Laut dem nunmehr vorliegenden nervenfachärztlichen
Sachverständigengutachten vom 22. Juni 2004 leidet die Bw. an
paranoider Schizophrenie. Der Grad der Behinderung wurde mit 50 % festgestellt
und bestätigt, dass die Untersuchte voraussichtlich dauernd außer
Stande ist sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Eine rückwirkende
Anerkennung bis September 1998 ist laut dem untersuchenden Arzt
möglich.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2
Abs. 1 lit. c FLAG besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des
21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung,
jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Nach § 6 Abs. 2 lit. d
dieses Gesetzes haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe,
wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie
wegen einer vor dem 21. Lebensjahr oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres,
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und
sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Die Feststellung des
Behindertengrades eines Kindes, für welches erhöhte Familienbeihilfe
nach § 8 Abs 4 FLAG beantragt wurde, hat nach den
Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der
Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu
erfolgen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl.
I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab 2003 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine ärztliche Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Die Abgabenbehörde hat
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO). Nach
der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 24.3.1994,
92/16/0142) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen,
die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende
Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Im vorliegenden Fall steht auf
Grund der von der Bw. vorgelegten Unterlagen (Befundbericht des
Sozialpsychiatrischen Ambulatoriums Hernals vom 11.9.2003: Bestätigung,
dass regelmäßige Behandlung seit Juli 1999 besteht sowie dass sich
die Bw. vom 11.1.1999 bis 5.8.1999 in der Tagesklinik der Psychiatrischen
Universitätsklinik Wien aufgehalten hat; Schreiben der
Universitätsklinik für Psychiatrie vom 26. Juli 1999:
Bestätigung, dass sich die Bw. vom 4.12.1998 bis 11.1.1999 in der ho.
Klinik aufgehalten hat) fest, dass die Bw., die am 10. April 1975 geboren ist,
im Alter von 23 Jahren an paranoider Schizophrenie erkrankt ist.
Die Bw. hat ihr Studium
(Biologie) im Oktober 1997 aufgenommen. Laut den oben angeführten Befunden
ist die Bw. bereits seit Juli 1999 wegen ihrer Erkrankung in
Behandlung.
Fest steht auch, dass die Bw.
tatsächlich nur kurzfristig vor Eintritt ihrer Erkrankung in den Ferien
gearbeitet hat (Ferialjobs).
Unter Berücksichtigung der
vorgelegten Befunde und des schlüssig begründeten
nervenärztlichen Sachverständigengutachtens des Bundessozialamtes Wien
vom 22. Juni 2004 kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung angenommen
werden, dass die Einstufung des Grades der Behinderung mit 50 v.H. sowie
die Feststellungen, dass die Bw. voraussichtlich dauernd außerstande ist,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und dass dieser Umstand während
ihres Studiums eingetreten ist, mit größter Wahrscheinlichkeit den
tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.
Es sind somit die gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der
erhöhtenFamilienbeihilfe
gegeben.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Wien, am 18.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0918-W/03
- Stammnummer
- 12335
- Gültig
- 18.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF