Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3402-W/07
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3402-W/07vom 03.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Erfolgt trotz Aufforderung kein Nachweis, dass die Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist, kann anhand der vorliegenden Unterlagen nicht davon ausgegangen werden, dass die Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch ihren Sachwalter
Mag. Rainer MAURITZ, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Friedrichstr. 2, vom
13. Juli 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom
9. Juli 2007 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
Familienbeihilfe für das Kind ab 1. April 2007, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist die Anspruchsberechtigung der
Berufungswerberin (Bw.) auf Familienbeihilfe für ihren behinderten Sohn
A.
Für die Bw. und ihren Sohn A wurde mit Beschluss des
Bezirksgerichtes Favoriten vom 31. März 2006 Herr B zum
Verfahrenssachwalter bestellt.
Der Verfahrenssachwalter stellte am 27. März 2007
einen Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe sowie Gewährung des
Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung
für den Zeitraum ab April 2007 für den Sohn der Bw. Herrn A, geb. 15.
Juli 1965.
Den Anträgen wurde auch ein
psychiatrisch-neurologisches Gutachten vom 7. Februar 2007 von C, Facharzt
für Psychiatrie und Neurologie in 1300 Wien, beigelegt, aus welchem zu
ersehen ist, dass Herr A an einer psychiatrischen Grunderkrankung im Sinne einer
paranoiden Schizophrenie leidet, wodurch eine freie Testierfähigkeit bei
psychotisch veränderter Erlebnisverarbeitung nicht gegeben ist.
Mit Bescheid vom 9. Juli 2007 wies das Finanzamt den Antrag
auf Gewährung der Familienbeihilfe für A für den Zeitraum ab
April 2007 ab und begründete dies wie folgt:
Gem.
§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 bestehe Anspruch auf FB für
volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres
oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens
vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder
geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande seien, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Da
die Bw. nicht mit ihrem Sohn zur Untersuchung erschienen sei, sei abweisend zu
entscheiden gewesen.
Die Bw. erhob gegen den o.a. Bescheid Berufung und
führt im Wesentlichen aus:
Herr
A habe eine Elektrikerlehre begonnen, hätte diese aber nicht beenden
können und sei seit mindestens 20 Jahren psychisch krank und nicht in der
Lage, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen.Er könne somit
aufgrund einer vor dem 21. Lebensjahr eingetretenen Behinderung keiner
länger dauernden beruflichen Tätigkeit nachgehen, er sei sohin
außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, weshalb er
grundsätzlich Anspruch auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe hätte.
Aufgrund
der Haushaltszugehörigkeit des Herrn A zur Bw., wäre daher die Bw.
selbst bezugsberechtigt für die erhöhte Familienbeihilfe.
Da
Herrn A jegliche Krankheitseinsicht fehle und er die Wohnung kaum verlasse, sei
ihm eine auswärtige Untersuchung nicht zumutbar und wäre im Fall der
Notwendigkeit einer Untersuchung ein ärztlicher Hausbesuch
erforderlich.
Das Finanzamt wies die Berufung mittels
Berufungsvorentscheidung vom 4. Oktober 2007 als unbegründet ab und
begründete dies u.a. wie folgt:
Aufgrund
der Ausführungen des fachärztlichen Sachverständigengutachtens
vom 24. September 2007 sei die rückwirkende Anerkennung der
Einschätzung des Grades der Behinderung ab 1. November 2002 möglich
(Datum der stationären Aufnahme im SMZ-Süd).
Damit
seien aber die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der
Familienbeihilfe nicht gegeben.
Die Bw. stellte gegen den o.a. Bescheid einen
Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und ergänzte ihr
Berufungsbegehren wie folgt:
Es
sei festgestellt worden, dass Herr A seit 1. November 2002 außer Stande
gewesen sei sich den Unterhalt zu verschaffen.
Vor
dem 1. November 2002 läge keine Krankengeschichte vor.
Das
Krankheitsbild von Herrn A, die soziale Anamnese und die psychische Erkrankung
der Bw., ließen jedoch darauf schließen, dass Herr A bereits lange
Zeit vor dem 1. November 2002 nicht in der Lage gewesen sei, sich seinen
Unterhalt zu verschaffen.
Den Ergänzungsvorhalt vom 10. Jänner 2008 der
Abgabenbehörde zweiter Instanz mit welchem der rechtsfreundliche Vertreter
der Bw. aufgefordert wurde den Zeitpunkt des Eintrittes der Unfähigkeit
seines Mandanten sich selbst zu erhalten, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
ließ er bis dato ohne Angabe von Gründen unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aufgrund des ärztlichen
Sachverständigengutachtens vom 7. Februar 2007 wird davon ausgegangen, dass
der Sohn der Bw. A an einer neuropsychiatrischen Erkrankung im Sinne einer
schizophrenen Psychose (paranoider Typus) leidet.
Eine erste aktenkundige Erfassung dieser Krankheit datiert
vom 13. November 2002 (Krankengeschichte SMZ Süd) als der Sohn der Bw. A
bereits über 37 Jahre alt war.
Auch das fachärztliche Sachverständigengutachten
des Bundessozialamtes vom 24. September 2007 geht von einer paranoiden
Schizophrenie mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 100 %, für mehr als
3 Jahre anhaltend aus. Eine rückwirkende Anerkennung der Einschätzung
des Grades der Behinderung ist lt. Bundessozialamt ab 1. November 2002
aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich (es besteht keine
dokumentierte Krankengeschichte vor November 2002). Demnach ist Herr A
voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Festgehalten wird, dass der Sohn der Bw. zum Zeitpunkt der
Stellung des Antrags auf Gewährung der Familienbeihilfe und des
Erhöhungsbetrages am 27. März 2007 bereits 41 Jahre alt war.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der
vorliegenden Unterlagen gelangt die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu der
Auffassung, dass der Sohn der Bw. zwar nunmehr nicht imstande ist, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen, mangels Vorlage geeigneter Unterlagen kann aber
nicht davon ausgegangen werden, dass die genannte Unfähigkeit vor dem 21.
Lebensjahr eingetreten ist. Ein medizinischer oder sonstiger Hinweis auf eine
Erkrankung des Sohnes der Bw. ist somit jedenfalls nicht vor dem 13. November
2002 erfolgt, zu einem Zeitpunkt, wo der Sohn bereits über 37 Jahre alt
war.
Diesem Ergebnis widerspricht auch das Bundessozialamt in
seinem o.a. Gutachten vom 24. September 2007 nicht.
Entscheidend ist somit, dass in den o.a. Gutachten nicht
angegeben wird, dass die dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetreten sei.
Korrespondierend zu der den Abgabenbehörden durch
§ 115 BAO auferlegten Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit sind
auch Mitwirkungspflichten der Partei gegeben. Nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes bestehen erhöhte Mitwirkungspflichten u.a. bei
Begünstigungsvorschriften und in den Fällen, in denen die
Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde eingeschränkt sind.
Da der Sachwalter von A bis dato, ohne Angabe von
Gründen, den Vorhalt der Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht
beantwortet hat, ist lt. Gutachten vom 7. Februar 2007 davon auszugehen, dass
Herr A eine berufliche Tätigkeit (Elektrikerlehre) ausgeübt hat. Aus
welchen Gründen diese Arbeit beendet und keine andere mehr begonnen wurde,
führt das Gutachten jedoch nicht aus, und ist den vorgelegten Unterlagen
nicht zu entnehmen. Anhand der vorliegenden Unterlagen kann daher nicht davon
ausgegangen werden, dass die Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 21.
Lebensjahr eingetreten ist.
Der festgestellte Sachverhalt ist in folgender Weise
rechtlich zu würdigen:
Gem. § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 haben Personen, die
im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer
vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres,
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Im gegenständlichen Fall ist die
Anspruchsvoraussetzung der Bw. auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe für ihren Sohn nach dem ersten Fall des § 2 Abs. 1
lit. c FLAG 1967 (iVm § 8 Abs. 4 FLAG 1967) strittig.
Voraussetzung für den Anspruch auf Familienbeihilfe
nach der genannten Bestimmung ist, dass das Kind wegen seiner vor Vollendung des
21. Lebensjahres eingetretenen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Da somit die o.a. gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen
für den Bezug der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages nicht
vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 3.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3402-W/07
- Stammnummer
- 33369
- Gültig
- 03.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF