…BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe Im Zuge einer Betriebsprüfung bei der B & Co GmbH wurden aufgrund nicht gedeckter Lebenshaltungskosten der Bw., die geschäftsführende Gesellschafterin ist, S 100.000 plus…
…Vermietung und Verpachtung mit den von der Bw. verrechneten und erklärten Mieteinnahmen und stellt dabei fest: - Die Mieterlöse So. und St. für den Zeitraum 1/92-9/92 wurden weder bei der Mietengemeinschaft noch beim Gesellschafter-Geschäftsführer und auch nicht bei der WS-GmbH erklärt. …
…seinen Forderungen gegen die GmbH gegenverrechnet. Teilweise sei das Objekt ab 1.9.2003 genutzt worden, aufgrund des nur teilweise benutzbaren Zustandes werde aber auf eine Mietleistung für den Zeitraum 1.9.2003 - 31.12.2003 verzichtet. Da die von der GmbH in diesem Zusammenhang…
…sind Vorsteuern aus Kosten für eine Einladung zum Besuch des Opernballs gemäß § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1994 nicht abziehbar, da solche von der GmbH für einen Gesellschafter und seine Gäste übernommene Aufwendungen, mögen sie auch durch den Betrieb der GmbH bzw…
…nicht (steuerpflichtig) erhöhen. Da ab 1998 zwischen den Gesellschaftern der GmbH eine solche Verlustabdeckungsverpflichtung vereinbart gewesen sei, seien die Zuschüsse, soweit sie sich auf Verluste ab 1998 bezogen, daher nicht in die Bemessungsgrundlage für die Gesellschaftsteuer einbezogen worden. Mit Vorhalt vom 21. September 2001 forderte…
…Gesellschaften leiste, lasse erkennen, dass es sich um keinen betrieblich bedingten Aufwand handeln könne. Für den zusätzlichen Erwerb der N Mitgliedschaft habe die C-AG US-$ 35.000,00 in Rechnung gestellt. Es sei unglaubwürdig, dass die K GmbH, die nach den Ausführungen von…
…sämtliche Aufträge für Schreibarbeiten von der K GmbH erhalten habe und Herr Mag. Erich S ihre Ansprechperson gewesen sei. Im Hinblick auf die Vielzahl der miteinander verwobenen und untereinander in Verbindung stehenden Gesellschaften und den vorliegenden Honorarnoten, in denen Leistungen für verschiedene Gesellschaften abgerechnet werden…
…der B-GmbH für Abgaben in der Höhe von € 71.000,59, nämlich Lohnabgaben 11 und 12/2001 sowie 05-12/2002 und Umsatzsteuer 2001 sowie 11/2002, zur Haftung herangezogen, da diese durch die schuldhafte Verletzung der ihm als Vertreter der Gesellschaft auferlegten…
…die Gesellschaft die anfallenden Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für…
…für ausstehende Abgabenverbindlichkeiten der M.GmbH in Anspruch genommen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Vertreters (Geschäftsführers), darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten nicht entsprochen hat, insbesondere nicht Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von…
…geringfügigen Diskrepanz kann nicht davon ausgegangen werden, dass der vom Gesetzgeber für das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung vorausgesetzte subjektive, auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentschluss der Körperschaft gegeben war. Im Übrigen sind die im Sachverhaltsteil dieser Berufungsentscheidung wiedergegebenen Vorbringen der Bw. zu den wirtschaftlichen Hintergründen zu diesem…
…GmbH für die A-GmbH am 30. November 2005 geringfügige Umsatzsteuerguthaben gemeldet; hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Oktober 2005 wurde der nicht durch ein Guthaben am Abgabenkonto abgedeckte Teil bereits am 12. Dezember 2005 entrichtet. Strafrelevante Feststellungen wurden von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht getroffen. Betreffend den…
…allem strittig ist die Frage, ob und inwieweit das von der Gesellschaft getätigte Immobilieninvestment auf den Y. VI , genannt VPI . (in der Folge kurz "Y. VI"), einen betrieblich veranlassten Geschäftsfall der E M GmbH (in der Folge kurz "E ") darstellt, oder ob dieser Geschäftsfall der…
…als Geschäftsführer der GmbH in keiner Weise als "Einzelkaufmann" für den Betrieb der GmbH tätig (vgl. VwGH 29.1.2002, 2001/14/0216). Von einem Unternehmerrisiko aus der Geschäftsführertätigkeit des T.M. kann daher gegenständlich keine Rede sein. Zum Berufungsvorbringen, der Gesellschafter-Geschäftsführer entbehre des…
…Aufgrund dieser Vorhaltsbeantwortung vom 11. Juni 1987 ist davon auszugehen, dass der zuständige Referent bzw. Sachbearbeiter im Finanzamt Kenntnis von den Rechtsbeziehungen der Bw. zur B1-GmbH betreffend die Beistellung des S.L. zumindest für die im Vorhalt angeführten Zeiträume hatte. Es kann daher seitens…
…dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers im Jahr 2005 aufgrund einer Scheidung und eines geringeren Verdienstes für die Unbilligkeit einer Haftungsinanspruchnahme sprächen, kann nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass es dem Berufungswerber durch den Konkurs der GmbH selbst möglich gewesen ist einen Ausgleich zu erreichen…
…Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Zahlungen für Haftungsinanspruchnahmen aufgrund der Übernahme von Haftungen durch den Steuerpflichtigen für von der GmbH aufgenommene Kredite nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn nicht schon das Eingehen dieser zur Rückzahlung führenden Verpflichtung zwangsläufig erwachsen ist. Da diese Voraussetzungen nicht zuträfen…
…Übersicht "Mehrergebnis"). Laut StNr. 56 (E GmbH i. L.) bzw. ABNr. 910 (Lohnsteuerprüfung betreffend die StNr. 56) wurden die zur genannten StNr. von der Gesellschaft zu entrichtenden Lohnabgaben (Lohnsteuer, DB und DZ) für Oktober 2005 von 2.060,11 € (Lohnsteuer); 913,23 € (DB)…
…F. GmbH und den beiden Gesellschafter-Geschäftsführern Mag. P. und Mag. R. völlig ident ist. Mag. R. und Mag. P. haben jeweils eigene Kunden und bekommen allenfalls noch zusätzlich Kunden dazu. Im Rahmen der Abwicklung über das "Profit-Center" (lt. Bw.) wird von Mag. P…
…bis mittleren GmbH erbringe für die Gesellschaft nicht nur rein klassische Geschäftsführertätigkeiten sondern auch Tätigkeiten, die sonst üblicherweise von einem Mitarbeiter durchgeführt werden könnten/müssten, die Geschäftsführervergütung werde daher für beide Leistungsbereiche gewährt, so spricht dies gegen eine Fremdüblichkeit der gegenständlichen Entgeltsvereinbarung, da fremde Dritte…