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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0965-W/04

Anerkennung einer Betriebsausgabe; Durchlaufender Posten; Verdeckte Ausschüttung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0965-W/04vom 27.07.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Überlegungen der BP zurückzuweisen. Der Hinweis auf die erwirtschafteten Verluste der G-GmbH sei ebenfalls tendenziös. Es sei erwiesen, dass das Projekt mit Gewinn verkauft worden sei, weshalb der Hinweis auf Verluste unnötig sei, noch dazu weil diese Verluste größtenteils auf gesetzlich eingeräumte Investitionsbegünstigungen zurückzuführen seien. Der erzielte Gewinn stehe ebenfalls fest und es werde im Übrigen auf die Berufungsausführungen verwiesen. 4. Verkauf Objekt X.: Auch hier erfolgt eine tendenziöse Darstellung seitens der BP. Die nunmehr zitierte Vereinbarung, die am 15. April 2002 übergeben worden sei, sei inhaltlich auch in der Berufung auf Seite 5 enthalten. Dass in der Berufung dieser Aktenvermerk nicht mehr enthalten sei, sei somit falsch. Darüber hinaus sei die Feststellung, dass in der Berufung "wiederum nichts Neues vorgebracht wird" ebenfalls unrichtig. Die BP habe sich mit dem Vorbringen hinsichtlich des Baujahres des Gebäudes sowie mit der Tatsache, dass die Renovierung des Gebäudes wirtschaftlich der Sanierungsgemeinschaft zugerechnet werde und bei der Ermittlung des Wertes seitens der BP dieser Wert nochmals beim Verkauf angesetzt werde, nicht auseinandergesetzt. Ebenso habe sie sich nicht mit dem Vorbringen, dass die Ausgabe betrieblich veranlasst gewesen sei und dass in dem Fall keine verdeckte Ausschüttung zu unterstellen sei, nicht auseinandergesetzt. Es sei nicht einmal erwähnt worden, dass ein Bewertungsgutachten des N. vorliege. Es sei also in Wahrheit wohl so, dass sich die BP von der Erfolglosigkeit ihrer eigenen Vorbringen überzeugt habe, da die "massiven Argumente", die in der Berufung enthalten seien, nicht einmal erwähnt würden. In der Stellungnahme vom 23. Jänner 2004 zur Gegenäußerung der Bw. zur Stellungnahme der BP zur Berufung führte die BP folgendes aus: 1. Philosophie Meeting / Philosophieworkshop: Es werde neuerlich darauf verwiesen, dass der BP ergänzende Unterlagen (Zeit- und Themenplan für die Veranstaltung) erst nach der Schlussbesprechung übermittelt worden seien. Ungeachtet dessen bestehe weiterhin das steuerliche Aufteilungsverbot, das vom Dienststellenleiter der BP in einer Vorbesprechung dem Gesellschafter-Geschäftsführer B. und dem steuerlichen Vertreter erläutert worden sei. 2. Veranstaltung Milleniumfahrt: Es werde auf die Begründung im BP-Bericht und die Stellungnahme der BP zur Berufung verwiesen. 3. Beteiligung G-GmbH: Anlässlich der Verfassung der Stellungnahme zur Berufung habe die BP ergänzend Unterlagen zu diesem Berufungspunkt erbeten. Daraufhin sei am 6. August 2003 die so genannte "Rahmenvereinbarung" vom 19. September 1991 übergeben worden. Darin sei eine "Beilage 3" angesprochen, aus der die für die Gesamtbeurteilung wesentliche Prognoserechnung hervorgehen solle. Diese sei in der Folge ebenfalls abverlangt worden, habe aber nicht beigeschafft werden können. Nunmehr werde von der Bw. behauptet, dass diese Unterlage schon der Vor-BP zur Verfügung gestanden wäre. Dies entspreche nicht den Tatsachen, da die Unterlage zu diesem Zeitpunkt noch nicht prüfungsrelevant gewesen sei. Weiters verwies die BP auf die Aufbewahrungsfrist gemäß § 132 Abs. 1 BAO und teilte mit, dass eine notarielle Beglaubigung nicht auf den Inhalt der Vereinbarung Bezug nehmen würde. 4. Verkauf Objekt X.: Die Bw. habe sich im Zuge der BP geweigert, ein Sachverständigengutachten über den Verkaufswert der Liegenschaft vorzulegen. B. habe der BP mitgeteilt, er sei selbst ausreichend versiert, um darüber befinden zu können und habe der BP eine von ihm selbst erstellte Berechnungsgrundlage übergeben. Die BP habe daraufhin unter Beachtung des Parteiengehörs eine eigenständige Bewertung vorgenommen. Erst nach der Schlussbesprechung sei der BP ein Gutachten übergeben worden, auf das nicht mehr eingegangen werden habe können. Auch nach Durchsicht des Gutachtens halte die BP an ihrer Bewertung der Liegenschaft fest. Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 7. April 2004 als unbegründet abgewiesen. Die Bw. stellte mit Anbringen vom 10. Mai 2004 einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass auch in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes nicht auf ihre Ausführungen in der Berufungsschrift und in der Gegenäußerung zur Stellungnahme der BP zur Berufung Bezug genommen worden sei. Über die Berufung wurde erwogen: 1. Philosophie Meeting / Philosophieworkshop - betrifft Körperschaftsteuer 1995, Umsatzsteuer 1995 und Kapitalertragsteuer 1995: Die Bw. wendet sich gegen die von der BP vorgenommene Beurteilung des für ein im Jahr 1995 stattgefundenes Philosophie Meeting (Geschäftsführer-Workshop) aufgewendeten Betrages in Höhe von brutto S 159.235,20 (€ 11.572,07) als eine unter das steuerliche Aufteilungsverbot fallende gemischte Aufwendung. Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 idF BGBl. Nr. 680/1994, sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Aufwendungen sind betrieblich veranlasst, wenn die Leistung, für die die Ausgaben erwachsen, ausschließlich oder doch vorwiegend aus betrieblichen Gründen (im Interesse des Betriebes) erbracht wird. Die Frage der betrieblichen Veranlassung ist unter Bedachtnahme auf die Verkehrsauffassung zu beurteilen. Ein bloß mittelbarer Zusammenhang mit dem Betrieb genügt, um betriebliche Veranlassung annehmen zu können. Wird der mittelbare Zusammenhang allerdings von einem in erster Linie die persönliche Sphäre betreffenden Faktor überlagert, so wird der Veranlassungszusammenhang unterbrochen. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen; es gilt die typisierende Betrachtungsweise (vgl. VwGH 29.6.1995, 93/15/0112). Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a) EStG 1988 betrifft das Abzugsverbot unter anderem Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Aus § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a) EStG 1988 ergibt sich das so genannte Aufteilungsverbot, welches darin besteht, dass Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung nicht abzugsfähig sind (Hinweis E 10.9.1998, 96/15/0198) (vgl. VwGH 5.7.2004, 99/14/0064). Gerade bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, muss ein strenger Maßstab angelegt und eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden (Hinweis E 18.3.1992, 91/14/0171). Soweit sich Aufwendungen für die Lebensführung und Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei trennen lassen, ist entsprechend dem Aufteilungsverbot der gesamte Betrag nicht abzugsfähig (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 9 ff zu § 20) (vgl. VwGH 22.12.2004, 2002/15/0011). Das Aufteilungsverbot dient dem Interesse der Steuergerechtigkeit. Es soll dadurch vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger aufgrund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann. Dies wäre ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen, die eine Tätigkeit ausüben, welche eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuertem Einkommen tragen müssen (Hinweis: Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 10 zu § 20) (vgl. VwGH 9.7.1997, 93/13/0296). Bei der Abgrenzung der betrieblich bedingten Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung ist eine typisierende Betrachtungsweise anzuwenden. Nicht die konkrete tatsächliche betriebliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung ist als allein erheblich anzusehen. Für Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen, ist ein strenger Maßstab anzulegen (Hinweis: Magreiter, Das Aufteilungsverbot und Abzugsverbot im Einkommensteuerrecht, ÖStZ 1/84, 3 und 9) (vgl. VwGH 28.2.1995, 91/14/0231). Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung dürfen bei Reisen allgemein interessierende Programmpunkte nicht mehr Zeit in Anspruch nehmen, als während der regelmäßigen beruflichen Betätigung als Freizeit verwendet wird. Hierbei ist auf eine "Normalarbeitszeit" von durchschnittlich acht Stunden täglich abzustellen (Hinweis E 26.6.1990, 89/14/0125; E 17.11.1992, 92/14/0150). Dementsprechend sind die Kosten von Reisen, deren Gegenstand ein so genanntes "Mischprogramm" ist (im Hinblick auf das Aufteilungsverbot zur Gänze) dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen (Hinweis: E 21.10.1986, 86/14/0031; E 6.11.1990, 90/14/0176) (vgl. VwGH 21.10.1993, 92/15/0150). Diese Erwägungen des Höchstgerichtes zur betrieblichen Veranlassung von Reisen können aufgrund der Vergleichbarkeit des berufungsgegenständlichen Sachverhaltes Philosophie Meeting mit dem Sachverhalt Reise als Richtlinie für die rechtliche Würdigung herangezogen werden. Ob den Teilnehmern an dem in der Zeit von 16. Juli 1995 bis 19. Juli 1995 auf einer Berghütte in Österreich stattgefundenen Philosophie Meeting tatsächlich ein Mischprogramm geboten wurde, wie die BP argumentiert, ist anhand der vorliegenden Unterlagen zu beurteilen. Laut der Rechnung vom 18. August 1995 wurden der Bw. von der D-GmbH für "Unterkunft, Verpflegung und Bergführer" brutto S 18.000,00 (€ 1.308,11) verrechnet. Laut der Rechnung vom 31. August 1995 wurden der Bw. für die Leistungen des Trainers und dessen Reisekosten brutto S 141.235,20 (€ 10.263,96) verrechnet. Aus den von der BP angesprochenen, im Arbeitsbogen der BP (Seiten 378 bis 399) befindlichen Unterlagen kann nicht verlässlich auf ein Mischprogramm geschlossen werden. Es handelt sich dabei um einen "Auszug" (Vermerk des Prüfers auf der ersten Seite) einer von der D-GmbH nach der Durchführung des Philosophie Meetings erstellten Dokumentation, die keinerlei Angaben über Programmpunkte und zeitlichen Ablauf der Veranstaltung enthält. Allein aus dem Umstand, dass sich darin unter anderem auch Fotos befinden, welche die Veranstaltungsteilnehmer beim Bergsteigen zeigen, kann nicht auf ein Mischprogramm geschlossen werden. Der Ablauf der Veranstaltung ist in einem mit 24. Juni 1995 datierten Schreiben der D-GmbH an die Bw., welches von der Bw. erstmals als Beilage zur Berufung vorgelegt wurde, detailliert dargestellt. Der von der BP in ihrer Stellungnahme zur Berufung geäußerte Verdacht der nachträglichen Anfertigung dieses Schreibens kann nicht als sinnvoller Beitrag zur Sachverhaltsaufklärung aufgefasst werden, zumal der Prüfer in diesem Zusammenhang selbst den Begriff "Vermutung" gebraucht. Dazu ist anzumerken, dass das Vorbringen der Bw., man habe nach Abschluss der BP nochmals die Unterlagen durchforstet, in Anbetracht der langen Prüfungsdauer und der Tatsache, dass die Bw. mit weitaus folgenreicheren BP-Feststellungen konfrontiert war, nicht als unglaubwürdig abgetan werden kann. Daher sowie insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass keine die Vermutung der BP bestätigenden Ermittlungsergebnisse vorliegen, kann es nicht als erwiesen angesehen werden, dass das Schreiben vom 24. Juni 1995 erst nachträglich angefertigt wurde. Dabei ist auch zu bedenken, dass der D-GmbH, einer renommierten Veranstalterin derartiger Managerseminare, nicht ohne konkrete Beweise die Ausstellung von Gefälligkeitsdokumenten für Kunden unterstellt werden kann. Weiters wäre die Annahme, dass die D-GmbH die programmatische Gestaltung von Veranstaltungen so anlegen würde, dass die Ausgaben dafür von ihren Kunden nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden könnten, geradezu lebensfremd. Auch die Argumentation der BP, dass aus der Rechnung vom 18. August 1995 zweifelsfrei hervorgehen würde, dass der Bergführer nicht nur für eine kurze untergeordnete Tätigkeit benötigt worden sei, ist nicht nachvollziehbar. Dies deshalb, da Inhalt dieser Rechnung über den Betrag von brutto S 18.000,00 (€ 1.308,11) einen Pauschalbetrag für "Unterkunft, Verpflegung und Bergführer" betrifft und daraus nicht entnommen werden kann, welcher Betrag auf die Leistungen des Bergführers entfällt. Außerdem wäre es nicht sachgerecht, diese Rechnung isoliert zu betrachten und daraus Schlüsse zu ziehen. Neben dieser Rechnung gibt es noch die Rechnung vom 31. August 1995, mit welcher der Bw. für die Leistungen des Trainers und dessen Reisekosten brutto S 141.235,20 (€ 10.263,96) verrechnet wurden. Wie die Bw. zutreffend vorbringt, ist bereits die Preisgestaltung ein Indiz dafür, dass bei der Veranstaltung nicht die sportliche Betätigung des Bergsteigens im Vordergrund stand. Dem Schreiben der D-GmbH vom 24. Juni 1995 ist der detaillierte Zeit- und Themenplan für die Veranstaltung zu entnehmen. Das Programm für den 16. Juli 1995 war: Treffpunkt 17:00 Uhr am Parkplatz, Aufstieg zum Veranstaltungsort (ca. 1 Stunde), ca. 19:00 Uhr Abendessen, anschließend Workshop-Eröffnung mit Themenorientierung und Zielfestlegung. Das Programm für den 17. Juli war: Von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr und von 14:30 Uhr bis 19:00 Uhr Workshop Unternehmensentwicklung, Analyse der Situation, werterhaltende Maßnahmen, Strategien der Veränderung, Marktpositionierung. Das Programm für den 18. Juli 1995 war: 8.00 Uhr bis 12:30 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr (17:30 Uhr) Workshop Unternehmensentwicklung, Mitarbeitermaßnahmenplanung, Umsetzungsstrategien. "Als Ausgleich zur Themenbearbeitung schlagen wir ab 17:00 Uhr eine Outdoor-Aktivität vor: Klettern im naheliegenden Klettergarten mit dem Thema: "Mit voller Kraft zu neuen Zielen."" Das Programm für den 19. Juli 1995 war: 8.00 Uhr bis 14:00 Uhr Workshop Unternehmensentwicklung, Aufgaben der Geschäftsführung, Controlling der Umsetzung, Mittagessen. Aufgrund des im Veranstaltungsprogramm dargelegten Zeitablaufes ist eindeutig davon auszugehen, dass der betriebliche Zweck im Vordergrund stand und daher nicht von einem Mischprogramm ausgegangen werden kann. Im Schreiben vom 24. Juni 1995 ist ausgeführt, dass die Berghütte vom veranstaltenden Unternehmen als Veranstaltungsort vorgeschlagen worden sei, da dieses Haus einen eigenen Seminarraum habe, in dem eine konzeptionelle Unternehmensplanung in Abgeschiedenheit durchgeführt werden könne, was sich schon bei anderen Kunden bewährt habe. Ein ortskundiger Bergführer sei aus Organisations- und Sicherheitsgründen engagiert worden. Diese Erwägungen können als durchaus plausibel angesehen werden. Da es für die abgabenrechtliche Beurteilung ausschließlich auf die zeitliche Komponente ankommt, kann aus den Elementen Veranstaltungsort und Möglichkeit zum Bergsteigen jedenfalls nicht auf das Vorliegen eines Mischprogrammes geschlossen werden. Die rechtliche Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes führt zum Ergebnis, dass der im Jahr 1995 für das Philosophie Meeting, an dem B. und C. teilnahmen, aufgewendete Betrag in Höhe von netto S 132.696,00 (€ 9.643,39) als Betriebsausgabe gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 abzugsfähig ist. Da keine verdeckte Ausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 2 KStG 1988 vorliegt, unterliegt dieser Betrag nicht der Kapitalertragsteuer. Der Abzug der Vorsteuer in Höhe von S 26.539,00 (€ 1.928,66) ist gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 zulässig. 2. Veranstaltung Milleniumfahrt - betrifft Umsatzsteuer 1996 und Körperschaftsteuer 1996: Die Bw. wendet sich gegen die Versagung des Abzuges von Vorsteuer in Höhe von S 54.375,40 (€ 3.951,61), welche laut BP-Bericht mit der Qualifizierung der zugrunde liegenden Ausgaben als durchlaufende Posten begründet wurde. Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Gemäß § 4 Abs. 3 UStG 1994 gehören Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten) nicht zum Entgelt. Diese Vorschrift spricht den Umfang des Entgelts aus der Sicht des Unternehmers an. Aus der Sicht des Abnehmers handelt es sich bei diesen Beträgen in der Regel ohnehin nicht um solche, die er aufwendet, um die Leistung des Unternehmers zu erhalten, sondern damit dieser sie an einen anderen weiterleitet. Schon nach allgemeinen Grundsätzen sind daher echte durchlaufende Posten nicht zum Entgelt zu rechnen. Die Vorschrift hat insoweit nur klarstellende Bedeutung, findet sich aber auch in der 6. MWSt-RL (Art. 11 Teil A Abs. 3 lit. c). Da durchlaufende Posten im fremden Namen verausgabt werden, können sie begrifflich nicht eine an den Unternehmer erbrachte Leistung betreffen. Dem Unternehmer steht daher auch kein Vorsteuerabzug zu (vgl. VwGH 16.12.1986, 84/14/0110). Der Begriff des durchlaufenden Postens ist im Einkommensteuer- und Umsatzsteuerrecht gleich auszulegen (vgl. VwGH 22.10.1991, 91/14/0034). Ein echter durchlaufender Posten ist nur gegeben, wenn die Vereinnahmung und die Verausgabung sowohl für fremde Rechnung als auch im fremden Namen erfolgen. Voraussetzung ist somit, dass der Unternehmer nicht einen eigenen Anspruch geltend macht und eine eigene Verbindlichkeit erfüllt, sondern für einen anderen tätig wird. Er darf somit weder Gläubiger noch Schuldner, sondern nur Mittelsmann sein (vgl. VwGH 5.10.1976, 648/76). Ein durchlaufender Posten kann nicht angenommen werden, wenn der Unternehmer selbst in einen Leistungsaustausch eingeschaltet ist, dh eine Leistung erbringt und hiefür ein Entgelt erhält. Durchlaufende Posten können daher nur bejaht werden, wenn der Unternehmer außerhalb der Leistungsbeziehung steht. Die Frage, ob ein durchlaufender Posten vorliegt, hängt daher eng mit der Zurechnung von Leistungen zusammen. Für den, der nicht selbst leistet, sondern nur Leistungen vermittelt, ist das Leistungsentgelt nur durchlaufender Posten. Die Frage, ob Vermittlung oder Eigenleistung vorliegt, ist daher für die Beurteilung von durchlaufenden Posten von Bedeutung (vgl. VwGH 29.10.1979, 2045/78). Es ist allerdings bei Geschäften des täglichen Lebens nicht erforderlich, dass der Unternehmer nach außen erkennbar im fremden Namen auftritt. Wie im Zivilrecht sind solche Geschäfte auch umsatzsteuerlich dem zuzurechnen, den sie angehen, dh jener Person, von der der Handelnde Vertretungsmacht hat. Der Begriff des durchlaufenden Postens wird damit wesentlich erweitert (vgl. Ruppe, Umsatzsteuergesetz Kommentar, 3. Auflage, WUV Universitätsverlag, § 4, Tz 125-129). Das UStG 1994 kennt jedoch - im Gegensatz zur Regelung des § 4 Abs. 3 UStG 1972 - keine fiktiven durchlaufenden Posten mehr. Soweit die fraglichen Beträge daher nicht echte Durchlaufposten darstellen, sind sie nunmehr Entgeltsbestandteil (vgl. Ruppe, Umsatzsteuergesetz Kommentar, 3. Auflage, WUV Universitätsverlag, § 4, Tz 135). Für die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes kommt dem Inhalt der am 16. Jänner 1996 zwischen der Bw. und dem F-Club geschlossenen Vereinbarung maßgebliche Bedeutung zu. Die Bw. hatte sich mit dieser Vereinbarung verpflichtet, den Verein bei der Durchführung einer Milleniumfahrt 1996 und Millenium Sternfahrt 1996 finanziell zu unterstützen. Die entsprechende Formulierung lautet: "Die Bw. wird in diesem Zusammenhang die notwendigen Maßnahmen zur Erstellung der erforderlichen Drucksorten wie Einladungen, Plakate, Urkunden, Programme und dgl. ohne Entgelt veranlassen sowie die Verpflegung der Teilnehmer bzw. die jeweiligen Festveranstaltungen für die Teilnehmer ebenfalls ohne Entgelt übernehmen. Die Bw. trägt die Kosten dieser Maßnahmen selbst, ist jedoch berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, zur Deckung dieser Kosten Dritte als Sponsoren zu gewinnen und Sponsorbeiträge entgegenzunehmen." Als Gegenleistung dafür wurden der Bw. Werbemaßnahmen - konkret: "... die Anbringung von Werbedarstellungen, insbesondere des Logos der Bw., im Programm sowie auf den bezughabenden Drucksorten, soweit tunlich" gestattet. Gemäß dem letzten Punkt der Vereinbarung übernahm der F-Club für den Fall, dass die der Bw. entstehenden Kosten nicht durch dritte Sponsoren bedeckt werden könnten, die Garantie, der Bw. den Ausfall zu ersetzen. Anhand des Vereinbarungsinhaltes ist davon auszugehen, dass die Bw. aufgrund der von ihr eingegangenen Verpflichtung bei der Inanspruchnahme der betreffenden Leistungen von Dritten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und nicht bloß als Mittelsperson für den F-Club tätig wurde. Es bestand keine unmittelbare Rechtsbeziehung zwischen den die Leistungen erbringenden Dritten und dem F-Club. Eine solche bestand jedoch zwischen der Bw. und den die Leistungen erbringenden Unternehmen. Es erfolgte keine Weiterverrechnung der betreffenden Entgelte an den F-Club. Die Bw. erfüllte mit der Zahlung der Entgelte eine eigene Schuld, da sie selbst in den Leistungsaustausch eingeschaltet war und nicht als Mittelsperson für den F-Club agierte. Im Hinblick auf die oben dargestellte Rechtslage vermag allein der Umstand, dass die Leistungen letztendlich dem F-Club zugute kamen, nicht die Qualifikation der dafür aufgewendeten Beträge als durchlaufende Posten zu bewirken. Insoweit die Ausführungen der BP den Verdacht einer bloß aus steuerlichen Gründen gewählten missbräuchlichen Gestaltung oder einer verdeckten Ausschüttung anklingen lassen, ist anzumerken, dass ein derartiger Vorwurf weder mittels schlüssiger Argumente konkretisiert noch durch entsprechende Ermittlungsergebnisse belegt wurde. Auch die Tatsache, dass laut BP-Bericht im körperschaftsteuerlichen Bereich zu diesem Sachverhalt zu Recht keinerlei Feststellungen getroffen wurden, weist auf die Inkonsequenz der BP in Argumentation und Vorgehensweise hin. Die rechtliche Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes führt zum Ergebnis, dass der im Zusammenhang mit der Veranstaltung Milleniumfahrt im Jahr 1996 angefallene Vorsteuerbetrag in Höhe von S 54.375,40 (€ 3.951,61) gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 abzugsfähig ist. Im Bereich der Körperschaftsteuer für das Jahr 1996 wird die Passivierung dieses Betrages rückgängig gemacht. 3. Beteiligung G-GmbH - betrifft Körperschaftsteuer 1996 und Kapitalertragsteuer 1995: Die Bw. wendet sich gegen die Feststellung einer verdeckten Ausschüttung in Höhe von S 1,081.300,00 (€ 78.581,14) im Jahr 1995 und die Erhöhung des Veräußerungsgewinnes um diesen Betrag im Jahr 1996 im Zusammenhang mit den von der BP als fremdunüblich beurteilten Veräußerungsvorgängen betreffend die Beteiligung an der G-GmbH. Gemäß § 8 Abs. 2 KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988 idF BGBl. Nr. 922/1994, ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet wird. Verdeckte Ausschüttungen sind alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft vermindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben (vgl. VwGH 30.5.2001, 99/13/0024). Unter einer verdeckten Ausschüttung versteht man alle nicht ohne weiteres als Ausschüttung erkennbaren Zuwendungen (Vorteile) einer Körperschaft an die unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen, die zu einer Gewinnminderung bei der Körperschaft führen und die dritten, der Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen nicht gewährt werden (vgl. VwGH 30.10.2003, 99/15/0072). Eine verdeckte Ausschüttung setzt einen subjektiven, auf Vorteilsgewährung gerichteten Willensentschluss der Körperschaft voraus (Hinweis E 3.8.2000, 94/15/0159). Die Absicht der Vorteilsgewährung kann sich schlüssig aus den Umständen des Einzelfalles ergeben (vgl. VwGH 31.3.2004, 99/13/0260). Eine objektiv gegebene Vorteilsgewährung indiziert bereits den subjektiven, auf Vorteilsgewährung gerichteten Willensentschluss des Abgabepflichtigen (Hinweis Doralt/Ruppe, Steuerrecht I/5, 269). Verträge zwischen Kapitalgesellschaften und deren Gesellschaftern werden an jenen Kriterien gemessen, die für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen entwickelt wurden. Die Vereinbarung muss demnach nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen werden. Die genannten Anforderungen an Verträge zwischen der Gesellschaft und ihrem Gesellschafter müssen im Zeitpunkt des behaupteten Vertragsabschlusses vorliegen (vgl. VwGH 8.2.2007, 2004/15/0149). Der berufungsgegenständliche Sachverhalt ist dahingehend zu untersuchen, ob bzw. inwieweit es durch die Vorgänge im Zusammenhang mit der Veräußerung der Beteiligung an der G-GmbH zu den Gewinn der Bw. mindernden nicht fremdüblichen Vorteilsgewährungen an die Gesellschafter-Geschäftsführer B. und C. kam. Dafür sind die tatsächlich stattgefundenen Vorgänge in ihrer zeitlichen Abfolge heranzuziehen und ihre Auswirkungen im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage zu beurteilen. Die Bw. beteiligte sich im Jahr 1991 mit S 35,000.000 (€ 2,543.549,20) an der G-GmbH, wobei sie für die beiden Gesellschafter B. und C. je S 5,125.000,00 (€ 372.448,28) treuhändig hielt. Die für die Gesellschafter treuhändig gehaltenen Anteile im Betrag von insgesamt S 10,250.000,00 (€ 744.896,55) entsprachen 29,2857 % der Anteile an der G-GmbH. Im Jahr 1994 verkauften B. und C. ihre Anteile an der G-GmbH. an die Bw. um S 13,000.000,00 (€ 944.746,84). Der sich für die Gesellschafter ergebende - von der BP im Hinblick auf die zwei Jahre später von der Bw. vorgenommene Veräußerung der gesamten Beteiligung an der G-GmbH als Vorausgewinn (Agio) behandelte - Gewinn aus dieser Veräußerung betrug S 2,750.000,00 (€ 199.850,29). Die Gesellschafter erzielten damit, gemessen am Nennwert, aus der Veräußerung ihrer Anteile einen Gewinn, von 26,8292 %. Als die Bw. im Jahr 1996 die nunmehr zu 100 % in ihrem Eigentum befindlichen Anteile an der G-GmbH veräußerte, erzielte sie einen Gewinn in Höhe von S 8,547.000,00 (€ 621.134,71). Die Bw. erzielte damit, gemessen am Nennwert, 24,42 % Gewinn aus der Veräußerung ihrer Anteile an eine dritte Person. Bereits anhand der rechnerischen Gegenüberstellung der Auswirkungen der Anteilsveräußerung der Gesellschafter an die Bw. einerseits und der Bw. an eine dritte Person andererseits muss, zumal der erstgenannte Vorgang im Effekt nur einen geringfügig höheren Gewinn der Gesellschafter zur Folge hatte als der zweitgenannte Vorgang, bei objektiver Betrachtung das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung bezweifelt werden. Angesichts dieser geringfügigen Diskrepanz kann nicht davon ausgegangen werden, dass der vom Gesetzgeber für das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung vorausgesetzte subjektive, auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentschluss der Körperschaft gegeben war. Im Übrigen sind die im Sachverhaltsteil dieser Berufungsentscheidung wiedergegebenen Vorbringen der Bw. zu den wirtschaftlichen Hintergründen zu diesem Berufungspunkt nicht nur logisch nachvollziehbar, sondern auch glaubwürdig. Soweit auf relevante Dokumente Bezug genommen wurde, liegen diese vor und bestätigen die Angaben der Bw. betreffend die betriebliche Bedingtheit und Fremdüblichkeit der Vorgehensweise im Zusammenhang mit den Veräußerungsvorgängen. Die rechtliche Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes führt zum Ergebnis, dass im Zusammenhang mit den Veräußerungsvorgängen betreffend die Beteiligung an der G-GmbH keine der Kapitalertragsteuer unterliegende verdeckte Ausschüttung gemäß § 8 Abs. 2 KStG 1988 in Höhe von S 1,081.300,00 (€ 78.581,14) im Jahr 1995 vorliegt. Die im Bereich der Körperschaftsteuer für das Jahr 1996 von der BP vorgenommene Erfolgsänderung wird rückgängig gemacht. 4. Verkauf Objekt X. - betrifft Körperschaftsteuer 1996 und Kapitalertragsteuer 1996: Die Bw. wendet sich gegen die von der BP im Zusammenhang mit dem im Jahr 1996 getätigten Verkauf der Liegenschaft X. an den Gesellschafter-Geschäftsführer B. festgestellte verdeckte Ausschüttung in Höhe von S 3,276.000,00 (€ 238.076,20). Zur Rechtslage betreffend die verdeckte Ausschüttung (§ 8 Abs. 2 KStG 1988) wird auf die Ausführungen zum Berufungspunkt 3.verwiesen. Die gegenständliche Feststellung der BP stützt sich auf die Annahme, dass der von der Bw. vom Gesellschafter-Geschäftsführer B. verlangte Kaufpreis für die Liegenschaft X. in Höhe von S 3,000.000,00 (€ 218.018,50) nicht dem Verkehrswert, welcher von ihr mit S 6,276.000,00 (€ 456.094,71) ermittelt wurde, entsprochen habe. Das Vorbringen der Bw., dass der im Jahr 1996 getätigte Verkauf der von ihr im Jahr 1988 erworbenen Liegenschaft X. an B., zumal diese Liegenschaft durch das bis zum Jahr 2005 bestehende Nutzungsrecht der Sanierungsgemeinschaft, die einen Mietzins von jährlich bloß S 25.406,00 (€ 1.846,33) zu entrichten hatte, praktisch ertraglos war, wegen des Gewinnes an Liquidität getätigt worden sei und daher betriebliche Gründe gehabt habe, ist glaubwürdig. Aus der Tatsache, dass die Bw. durch den Verkauf der Liegenschaft Geldmittel für den Betrieb zur Verfügung bekam, kann allerdings nicht von vorne herein geschlossen werden, dass der konkrete Kaufpreis fremdüblich war. Ob die von der Bw. behauptete Fremdüblichkeit des Kaufpreises tatsächlich gegeben war, bedarf einer Beurteilung aller damit in Zusammenhang stehenden Sachverhaltselemente im Kontext. Bei dieser Beurteilung ist von den realen Gegebenheiten zum Verkaufszeitpunkt im Jahr 1996 auszugehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass B. für den Erwerb der Liegenschaft X. neben dem im Jahr 1996 an die Bw. zu entrichtenden Kaufpreis in Höhe von S 3,000.000,00 (€ 218.018,50) den im Jahr 2005 an die Sanierungsgemeinschaft zu entrichtenden Optionsbetrag in Höhe von S 4,360.800,00 (€ 316.911,70) und somit insgesamt S 7,360.800,00 (€ 534.930,20) aufzuwenden hatte. Weiters bedarf die Tatsache, dass sich auf dem Grundstück ein in der Substanz aus dem Jahr 1842 stammendes, unter Denkmalschutz stehendes Gebäude (Biedermeier-Ensemble) befindet, was einen die Gestaltungs- und Verwertungsmöglichkeiten dauerhaft einschränkenden und daraus resultierend auch den Kaufpreis beeinflussenden Faktor darstellt, einer entsprechenden Berücksichtigung. Ein weiteres gewichtiges, den Kaufpreis auf dem freien Immobilienmarkt aus der Perspektive der Verkäuferin negativ beeinflussendes Sachverhaltselement ist die Tatsache, dass die Liegenschaft zum Verkaufszeitpunkt im Jahr 1996 über den Zeitraum von 8,5 Jahren hinweg mit dem Mietrecht der Sanierungsgemeinschaft belastet und somit für diesen Zeitraum nur mit jährlich S 25.406,00 (€ 1.846,33) an Ertrag zu rechnen war. Angesichts dieses langen praktisch ertraglosen Zeitraumes und der Beschränkungen durch den Denkmalschutz ist es nicht vorstellbar, dass sich überhaupt eine größere Anzahl potentieller Käufer für die Liegenschaft interessiert hätte. Daher kann nicht angenommen werden, dass es zu einer marktwirtschaftlichen Konkurrenzsituation gekommen wäre. Unter den gegebenen Rahmenbedingungen wäre, hätte man die Liegenschaft im Jahr 1996 auf dem freien Immobilienmarkt angeboten, zweifellos der Anschein eines Notverkaufes erweckt worden, was den Kaufpreis erheblich gedrückt hätte. Es ist zu untersuchen, ob der von der BP ermittelte Verkehrswert zum Verkaufszeitpunkt im Jahr 1996 in Höhe von S 6,276.000,00 (€ 456.094,71) sachgerecht ist. Die von der BP bei der Ermittlung des Substanzwertes zugrunde gelegte Annahme eines Quadratmeterpreises für Grund und Boden von S 9.000,00 (€ 654,06) pro m2 erscheint stark überhöht. Von der BP wurde auf das dazu von der Bw. erstattete Vorbringen, dass dieser Preis für frei bebaubare Grundstücke gegolten habe und aus diesem Grunde keinesfalls auf das gegenständliche, mit einem unter Denkmalschutz stehenden und somit nicht abbrechbaren Gebäude bebaute, Grundstück umgelegt werden könne, nicht eingegangen. Es erfolgte auch keine Auseinandersetzung mit der Tatsache, dass die Anschaffungskosten für Grund und Boden bei der Bw. seit dem Erwerb der Liegenschaft im Jahr 1988 mit S 560.000,00 (€ 40.696,79) zu Buche standen und dieser Ansatz von einer vorherigen BP für richtig befunden wurde. Der bloße Hinweis der BP auf "Vergleichswerte ähnlicher Objekte" ist mangels näherer Ausführungen nicht verifizierbar. Inwieweit es durch die seit dem Erwerb der Liegenschaft durch die Bw. im Jahr 1988 am denkmalgeschützten nicht abbrechbaren Gebäude von der Sanierungsgemeinschaft vorgenommenen Sanierungs- und Baumaßnahmen, welche ohnehin bei der Bewertung des Gebäudes durch die BP Berücksichtigung fanden, auch gleichzeitig zur Erhöhung des Wertes von Grund und Bodens gekommen wäre (wie die BP argumentiert), wurde nicht nachvollziehbar dargelegt. Der nicht näher begründeten Argumentation der BP, dass seit 1989 umfangreiche und aufwändige Sanierungsmaßnahmen vorgenommen worden seien, kann nicht gefolgt werden, da die von ihr selbst angeführten Errichtungskosten von S 16.000,00 (€ 1.162,77) pro m2 (Keller S 6.000,00 (€ 436,04)) diese Qualifizierung widerlegen. Angesichts der für Bürogebäude relativ niedrigen Errichtungskosten ist das - ebenfalls von der BP nicht kommentierte - Vorbringen der Bw., dass das Gebäude lediglich den technischen und stadtbildpflegerischen Vorgaben entsprechend saniert worden und keine darüber hinaus gehenden aufwändigeren Maßnahmen (wie Einbau von Klimaanlage und Lüftung, strukturierter Verkabelung, Doppelböden) gesetzt worden seien, glaubwürdig. Bei der Ermittlung des Gebäudewertes wurde weiters der Umstand, dass das Gebäude im Jahr 1842 errichtet und im Jahr 1989 mit der Sanierung begonnen wurde, nicht angemessen berücksichtigt, da der von der BP wegen des Alters der tragenden Teile und verlorenem Bauaufwand angesetzte Abschlag im Ausmaß von 10 % einer normalen Abnutzung nicht gerecht wird. Zum Vorbringen der Bw., dass die BP bei ihrer Bewertung vom Neugebäudewert ausgegangen sei und nicht beachtet habe, dass die Mieterinvestitionen von der Sanierungsgemeinschaft auf 15 Jahre abzuschreiben waren und die steuerliche Zurechnung der Mieterinvestitionen an den nunmehrigen Vermieter B. erst bei Bezahlung der vereinbarten Entschädigungssumme (Option) an die Sanierungsgemeinschaft in Höhe von S 4,360.800,00 (€ 316.911,70) am 30. Juni 2005 vorgenommen werden könne, wurde von der BP nicht Stellung genommen. Dazu ist anzumerken, dass die im Zusammenhang mit der Veräußerung der Liegenschaft X. gewählte Gestaltung von der BP nicht beanstandet wurde. Das Vorbringen der Bw., dass die Restnutzungsdauer des Gebäudes von der BP mit 80 Jahren wirklichkeitsfremd sei, ist in Anbetracht der Tatsache, dass das Gebäude in der Substanz (tragende Teile) aus dem Jahr 1842 stammt und mit relativ geringem Aufwand saniert wurde, nach der Lebenserfahrung als zutreffend zu beurteilen. Ebenso ist das Vorbringen der Bw., dass aufgrund der Faktoren Alter und kostengünstige Sanierung auch der von der BP angesetzte Abschlag im Ausmaß von insgesamt 5 % für Verwaltung, Mietausfallwagnis und Instandhaltung des Gebäudes zu niedrig sei, realistisch. Schließlich können auch die Ausführungen der Bw., dass die "Wartezeit" auf angemessene Mieteinnahmen von 8,5 Jahren von der BP bei ihrer Ertragswertberechnung nicht entsprechend einbezogen worden sei, im Kontext betrachtet nicht einfach abgetan werden. Bei Gesamtbetrachtung der Sachlage zeigt sich, dass die von der Bw. erstatteten Vorbringen, mit denen sich die BP in ihrer Stellungnahme zur Berufung nicht argumentativ auseinandersetzte, keinesfalls von der Hand zu weisen sind. Da die Ansätze der BP eine ausreichende Berücksichtigung der Besonderheiten des Objektes sowie der Gegebenheiten zum Verkaufszeitpunkt im Jahr 1996 vermissen lassen, kann der von der BP ermittelte Verkehrswert in Höhe von S 6,276.000,00 (€ 456.094,71) nicht als angemessen erachtet werden. Abgesehen von den Besonderheiten des konkreten Falles muss generell in Erwägung gezogen werden, dass sich die Ergebnisse der Bewertung einer bebauten Liegenschaft stets in einer gewissen Bandbreite bewegen, da eine solche Bewertung ein nur bis zu einem gewissen Grad schematisierbarer Vorgang ist. Die BP setzte sich mit dem von der Bw. in Auftrag gegebenen Bewertungsgutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen N. vom Juli 2002, in welchem ein Wert von S 2,400.000,00 bzw. € 175.000,00 ausgewiesen ist, inhaltlich nicht auseinander und beharrte lediglich auf der Richtigkeit ihrer eigenen Liegenschaftsbewertung. Dieser Aspekt führt - in Verbindung mit dem Umstand, dass die aufgrund der nicht angemessenen Berücksichtigung der Besonderheiten des konkreten Falles zweifellos zu einem überhöhten Ergebnis führende Bewertung der BP nicht als sachgerecht erachtet werden kann, - zur Überzeugung, dass der im nachvollziehbaren Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen N. ausgewiesene Wert die größere Wahrscheinlichkeit für sich hat. Überdies ist davon auszugehen, dass die BP, falls sie davon überzeugt gewesen wäre, dass der Sachverständige N. ein "Gefälligkeitsgutachten" für die Bw. erstellt hätte, ihrerseits auf die Erstellung eines Gutachtens durch einen anderen gerichtlich beeideten Sachverständigen für Liegenschaftsbewertung hingewirkt hätte. Die Abwägung aller zum Verkaufszeitpunkt im Jahr 1996 zu berücksichtigenden Umstände führt zur Überzeugung, dass der von der Bw. von B. insgesamt für den Erwerb der Liegenschaft X. mit dem unter Denkmalschutz stehenden Gebäude verlangte Gesamtbetrag in Höhe von S 7,360.800,00 (€ 534.930,20), welcher sich aus dem an die Bw. entrichteten Kaufpreis in Höhe von S 3,000.000,00 (€ 218.018,50) und dem an die Sanierungsgemeinschaft im Jahr 2005 zu entrichtenden Optionsbetrag in Höhe von S 4,360.800,00 (€ 316.911,70), welcher eine Ablöse für die Sanierungsaufwendungen darstellte, zusammensetzte, fremdüblich war. Die rechtliche Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes führt somit zum Ergebnis, dass im Zusammenhang mit der Veräußerung der Liegenschaft X. an B. keine der Kapitalertragsteuer unterliegende verdeckte Ausschüttung gemäß § 8 Abs. 2 KStG 1988 in Höhe von S 3,276.000,00 (€ 238.076,20) im Jahr 1996 vorliegt. Im Bereich der Körperschaftsteuer für das Jahr 1996 wird die Hinzurechnung dieses Betrages rückgängig gemacht. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. Beilagen: 4 Berechnungsblätter Wien, 27. Juli 2007  

Normen und Schlagworte

Betriebsausgabegemischte AufwendungenAufteilungsverbotdurchlaufender Postenverdeckte Ausschüttung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0965-W/04
Stammnummer
29718
Gültig
27.07.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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