Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0965-W/04
Anerkennung einer Betriebsausgabe; Durchlaufender Posten; Verdeckte Ausschüttung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0965-W/04vom 27.07.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Überlegungen der BP zurückzuweisen. Der Hinweis auf die
erwirtschafteten Verluste der G-GmbH sei ebenfalls tendenziös. Es sei
erwiesen, dass das Projekt mit Gewinn verkauft worden sei, weshalb der Hinweis
auf Verluste unnötig sei, noch dazu weil diese Verluste
größtenteils auf gesetzlich eingeräumte
Investitionsbegünstigungen zurückzuführen seien. Der erzielte
Gewinn stehe ebenfalls fest und es werde im Übrigen auf die
Berufungsausführungen verwiesen.
4. Verkauf Objekt X.:
Auch hier erfolgt eine tendenziöse Darstellung seitens
der BP. Die nunmehr zitierte Vereinbarung, die am 15. April 2002 übergeben
worden sei, sei inhaltlich auch in der Berufung auf Seite 5 enthalten. Dass in
der Berufung dieser Aktenvermerk nicht mehr enthalten sei, sei somit falsch.
Darüber hinaus sei die Feststellung, dass in der Berufung
"wiederum nichts Neues
vorgebracht wird" ebenfalls unrichtig.
Die BP habe sich mit dem Vorbringen hinsichtlich des Baujahres des Gebäudes
sowie mit der Tatsache, dass die Renovierung des Gebäudes wirtschaftlich
der Sanierungsgemeinschaft zugerechnet werde und bei der Ermittlung des Wertes
seitens der BP dieser Wert nochmals beim Verkauf angesetzt werde, nicht
auseinandergesetzt. Ebenso habe sie sich nicht mit dem Vorbringen, dass die
Ausgabe betrieblich veranlasst gewesen sei und dass in dem Fall keine verdeckte
Ausschüttung zu unterstellen sei, nicht auseinandergesetzt. Es sei nicht
einmal erwähnt worden, dass ein Bewertungsgutachten des N. vorliege. Es sei
also in Wahrheit wohl so, dass sich die BP von der Erfolglosigkeit ihrer eigenen
Vorbringen überzeugt habe, da die
"massiven Argumente", die in der
Berufung enthalten seien, nicht einmal erwähnt würden.
In der Stellungnahme vom 23. Jänner 2004 zur
Gegenäußerung der Bw. zur Stellungnahme der BP zur Berufung
führte die BP folgendes aus:
1. Philosophie Meeting / Philosophieworkshop:
Es werde neuerlich darauf verwiesen, dass der BP
ergänzende Unterlagen (Zeit- und Themenplan für die Veranstaltung)
erst nach der Schlussbesprechung übermittelt worden seien. Ungeachtet
dessen bestehe weiterhin das steuerliche Aufteilungsverbot, das vom
Dienststellenleiter der BP in einer Vorbesprechung dem
Gesellschafter-Geschäftsführer B. und dem steuerlichen Vertreter
erläutert worden sei.
2. Veranstaltung Milleniumfahrt:
Es werde auf die Begründung im BP-Bericht und die
Stellungnahme der BP zur Berufung verwiesen.
3. Beteiligung G-GmbH:
Anlässlich der Verfassung der Stellungnahme zur
Berufung habe die BP ergänzend Unterlagen zu diesem Berufungspunkt erbeten.
Daraufhin sei am 6. August 2003 die so genannte "Rahmenvereinbarung" vom 19.
September 1991 übergeben worden. Darin sei eine "Beilage 3" angesprochen,
aus der die für die Gesamtbeurteilung wesentliche Prognoserechnung
hervorgehen solle. Diese sei in der Folge ebenfalls abverlangt worden, habe aber
nicht beigeschafft werden können. Nunmehr werde von der Bw. behauptet, dass
diese Unterlage schon der Vor-BP zur Verfügung gestanden wäre. Dies
entspreche nicht den Tatsachen, da die Unterlage zu diesem Zeitpunkt noch nicht
prüfungsrelevant gewesen sei.
Weiters verwies die BP auf die Aufbewahrungsfrist
gemäß
§ 132 Abs. 1 BAO und teilte mit, dass eine notarielle
Beglaubigung nicht auf den Inhalt der Vereinbarung Bezug nehmen würde.
4. Verkauf Objekt X.:
Die Bw. habe sich im Zuge der BP geweigert, ein
Sachverständigengutachten über den Verkaufswert der Liegenschaft
vorzulegen. B. habe der BP mitgeteilt, er sei selbst ausreichend versiert, um
darüber befinden zu können und habe der BP eine von ihm selbst
erstellte Berechnungsgrundlage übergeben. Die BP habe daraufhin unter
Beachtung des Parteiengehörs eine eigenständige Bewertung vorgenommen.
Erst nach der Schlussbesprechung sei der BP ein Gutachten übergeben worden,
auf das nicht mehr eingegangen werden habe können. Auch nach Durchsicht des
Gutachtens halte die BP an ihrer Bewertung der Liegenschaft fest.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes vom 7. April 2004 als unbegründet abgewiesen.
Die Bw. stellte mit Anbringen vom 10. Mai 2004 einen
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II.
Instanz. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass auch in der
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes nicht auf ihre Ausführungen in der
Berufungsschrift und in der Gegenäußerung zur Stellungnahme der BP
zur Berufung Bezug genommen worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Philosophie Meeting / Philosophieworkshop - betrifft
Körperschaftsteuer 1995, Umsatzsteuer 1995 und Kapitalertragsteuer
1995:
Die Bw. wendet sich gegen die von der BP vorgenommene
Beurteilung des für ein im Jahr 1995 stattgefundenes Philosophie Meeting
(Geschäftsführer-Workshop) aufgewendeten Betrages in Höhe von
brutto S 159.235,20 (€ 11.572,07) als eine unter das steuerliche
Aufteilungsverbot fallende gemischte Aufwendung.
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988, BGBl. Nr.
400/1988 idF BGBl. Nr. 680/1994, sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder
Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Aufwendungen sind betrieblich veranlasst, wenn die
Leistung, für die die Ausgaben erwachsen, ausschließlich oder doch
vorwiegend aus betrieblichen Gründen (im Interesse des Betriebes) erbracht
wird. Die Frage der betrieblichen Veranlassung ist unter Bedachtnahme auf die
Verkehrsauffassung zu beurteilen. Ein bloß mittelbarer Zusammenhang mit
dem Betrieb genügt, um betriebliche Veranlassung annehmen zu können.
Wird der mittelbare Zusammenhang allerdings von einem in erster Linie die
persönliche Sphäre betreffenden Faktor überlagert, so wird der
Veranlassungszusammenhang unterbrochen. Dabei ist ein strenger Maßstab
anzulegen; es gilt die typisierende Betrachtungsweise (vgl. VwGH 29.6.1995,
93/15/0112).
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen
bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des
Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen
aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a) EStG 1988
betrifft das Abzugsverbot unter anderem Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Aus § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a) EStG 1988 ergibt sich das
so genannte Aufteilungsverbot, welches darin besteht, dass Aufwendungen mit
einer privaten und betrieblichen Veranlassung nicht abzugsfähig sind
(Hinweis E 10.9.1998, 96/15/0198) (vgl. VwGH 5.7.2004, 99/14/0064).
Gerade bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten
Lebensführung fallen können, muss ein strenger Maßstab angelegt
und eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden (Hinweis E 18.3.1992,
91/14/0171). Soweit sich Aufwendungen für die Lebensführung und
Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei trennen lassen, ist
entsprechend dem Aufteilungsverbot der gesamte Betrag nicht abzugsfähig
(Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 9 ff zu § 20)
(vgl. VwGH 22.12.2004, 2002/15/0011).
Das Aufteilungsverbot dient dem Interesse der
Steuergerechtigkeit. Es soll dadurch vermieden werden, dass ein
Steuerpflichtiger aufgrund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung
zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit
Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann.
Dies wäre ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen, die eine
Tätigkeit ausüben, welche eine solche Verbindung zwischen beruflichen
und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen
aus ihrem bereits versteuertem Einkommen tragen müssen (Hinweis:
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 10 zu § 20) (vgl. VwGH
9.7.1997, 93/13/0296).
Bei der Abgrenzung der betrieblich bedingten Aufwendungen
von den Kosten der Lebensführung ist eine typisierende Betrachtungsweise
anzuwenden. Nicht die konkrete tatsächliche betriebliche Nutzung, sondern
die typischerweise zu vermutende Nutzung ist als allein erheblich anzusehen.
Für Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung
fallen, ist ein strenger Maßstab anzulegen (Hinweis: Magreiter, Das
Aufteilungsverbot und Abzugsverbot im Einkommensteuerrecht, ÖStZ 1/84, 3
und 9) (vgl. VwGH 28.2.1995, 91/14/0231).
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung
dürfen bei Reisen allgemein interessierende Programmpunkte nicht mehr Zeit
in Anspruch nehmen, als während der regelmäßigen beruflichen
Betätigung als Freizeit verwendet wird. Hierbei ist auf eine
"Normalarbeitszeit" von durchschnittlich acht Stunden täglich abzustellen
(Hinweis E 26.6.1990, 89/14/0125; E 17.11.1992, 92/14/0150). Dementsprechend
sind die Kosten von Reisen, deren Gegenstand ein so genanntes "Mischprogramm"
ist (im Hinblick auf das Aufteilungsverbot zur Gänze) dem Bereich der
privaten Lebensführung zuzuordnen (Hinweis: E 21.10.1986, 86/14/0031; E
6.11.1990, 90/14/0176) (vgl. VwGH 21.10.1993, 92/15/0150).
Diese Erwägungen des Höchstgerichtes zur
betrieblichen Veranlassung von Reisen können aufgrund der Vergleichbarkeit
des berufungsgegenständlichen Sachverhaltes Philosophie Meeting mit dem
Sachverhalt Reise als Richtlinie für die rechtliche Würdigung
herangezogen werden.
Ob den Teilnehmern an dem in der Zeit von 16. Juli 1995 bis
19. Juli 1995 auf einer Berghütte in Österreich stattgefundenen
Philosophie Meeting tatsächlich ein Mischprogramm geboten wurde, wie die BP
argumentiert, ist anhand der vorliegenden Unterlagen zu beurteilen.
Laut der Rechnung vom 18. August 1995 wurden der Bw. von
der D-GmbH für "Unterkunft,
Verpflegung und Bergführer" brutto
S 18.000,00 (€ 1.308,11) verrechnet. Laut der Rechnung vom 31. August 1995
wurden der Bw. für die Leistungen des Trainers und dessen Reisekosten
brutto S 141.235,20 (€ 10.263,96) verrechnet.
Aus den von der BP angesprochenen, im Arbeitsbogen der BP
(Seiten 378 bis 399) befindlichen Unterlagen kann nicht verlässlich auf ein
Mischprogramm geschlossen werden. Es handelt sich dabei um einen
"Auszug" (Vermerk des Prüfers auf
der ersten Seite) einer von der D-GmbH nach der Durchführung des
Philosophie Meetings erstellten Dokumentation, die keinerlei Angaben über
Programmpunkte und zeitlichen Ablauf der Veranstaltung enthält. Allein aus
dem Umstand, dass sich darin unter anderem auch Fotos befinden, welche die
Veranstaltungsteilnehmer beim Bergsteigen zeigen, kann nicht auf ein
Mischprogramm geschlossen werden.
Der Ablauf der Veranstaltung ist in einem mit 24. Juni 1995
datierten Schreiben der D-GmbH an die Bw., welches von der Bw. erstmals als
Beilage zur Berufung vorgelegt wurde, detailliert dargestellt.
Der von der BP in ihrer Stellungnahme zur Berufung
geäußerte Verdacht der nachträglichen Anfertigung dieses
Schreibens kann nicht als sinnvoller Beitrag zur Sachverhaltsaufklärung
aufgefasst werden, zumal der Prüfer in diesem Zusammenhang selbst den
Begriff "Vermutung" gebraucht.
Dazu ist anzumerken, dass das Vorbringen der Bw., man habe
nach Abschluss der BP nochmals die Unterlagen durchforstet, in Anbetracht der
langen Prüfungsdauer und der Tatsache, dass die Bw. mit weitaus
folgenreicheren BP-Feststellungen konfrontiert war, nicht als unglaubwürdig
abgetan werden kann.
Daher sowie insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass
keine die Vermutung der BP bestätigenden Ermittlungsergebnisse vorliegen,
kann es nicht als erwiesen angesehen werden, dass das Schreiben vom 24. Juni
1995 erst nachträglich angefertigt wurde.
Dabei ist auch zu bedenken, dass der D-GmbH, einer
renommierten Veranstalterin derartiger Managerseminare, nicht ohne konkrete
Beweise die Ausstellung von Gefälligkeitsdokumenten für Kunden
unterstellt werden kann. Weiters wäre die Annahme, dass die D-GmbH die
programmatische Gestaltung von Veranstaltungen so anlegen würde, dass die
Ausgaben dafür von ihren Kunden nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden
könnten, geradezu lebensfremd.
Auch die Argumentation der BP, dass aus der Rechnung vom
18. August 1995 zweifelsfrei hervorgehen würde, dass der Bergführer
nicht nur für eine kurze untergeordnete Tätigkeit benötigt worden
sei, ist nicht nachvollziehbar. Dies deshalb, da Inhalt dieser Rechnung
über den Betrag von brutto S 18.000,00 (€ 1.308,11) einen
Pauschalbetrag für "Unterkunft,
Verpflegung
und Bergführer"
betrifft und daraus nicht entnommen werden kann, welcher Betrag auf die
Leistungen des Bergführers entfällt. Außerdem wäre es nicht
sachgerecht, diese Rechnung isoliert zu betrachten und daraus Schlüsse zu
ziehen. Neben dieser Rechnung gibt es noch die Rechnung vom 31. August 1995, mit
welcher der Bw. für die Leistungen des Trainers und dessen Reisekosten
brutto S 141.235,20 (€ 10.263,96) verrechnet wurden. Wie die Bw. zutreffend
vorbringt, ist bereits die Preisgestaltung ein Indiz dafür, dass bei der
Veranstaltung nicht die sportliche Betätigung des Bergsteigens im
Vordergrund stand.
Dem Schreiben der D-GmbH vom 24. Juni 1995 ist der
detaillierte Zeit- und Themenplan für die Veranstaltung zu entnehmen. Das
Programm für den 16. Juli 1995 war: Treffpunkt 17:00 Uhr am Parkplatz,
Aufstieg zum Veranstaltungsort (ca. 1 Stunde), ca. 19:00 Uhr Abendessen,
anschließend Workshop-Eröffnung mit Themenorientierung und
Zielfestlegung. Das Programm für den 17. Juli war: Von 8:00 Uhr bis 12:30
Uhr und von 14:30 Uhr bis 19:00 Uhr Workshop Unternehmensentwicklung, Analyse
der Situation, werterhaltende Maßnahmen, Strategien der Veränderung,
Marktpositionierung. Das Programm für den 18. Juli 1995 war: 8.00 Uhr bis
12:30 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr (17:30 Uhr) Workshop
Unternehmensentwicklung, Mitarbeitermaßnahmenplanung,
Umsetzungsstrategien. "Als Ausgleich zur
Themenbearbeitung schlagen wir ab 17:00 Uhr eine Outdoor-Aktivität vor:
Klettern im naheliegenden Klettergarten mit dem Thema: "Mit voller Kraft zu
neuen Zielen."" Das Programm für den 19. Juli 1995 war: 8.00 Uhr bis
14:00 Uhr Workshop Unternehmensentwicklung, Aufgaben der
Geschäftsführung, Controlling der Umsetzung, Mittagessen.
Aufgrund des im Veranstaltungsprogramm dargelegten
Zeitablaufes ist eindeutig davon auszugehen, dass der betriebliche Zweck im
Vordergrund stand und daher nicht von einem Mischprogramm ausgegangen werden
kann.
Im Schreiben vom 24. Juni 1995 ist ausgeführt, dass
die Berghütte vom veranstaltenden Unternehmen als Veranstaltungsort
vorgeschlagen worden sei, da dieses Haus einen eigenen Seminarraum habe, in dem
eine konzeptionelle Unternehmensplanung in Abgeschiedenheit durchgeführt
werden könne, was sich schon bei anderen Kunden bewährt habe. Ein
ortskundiger Bergführer sei aus Organisations- und Sicherheitsgründen
engagiert worden. Diese Erwägungen können als durchaus plausibel
angesehen werden. Da es für die abgabenrechtliche Beurteilung
ausschließlich auf die zeitliche Komponente ankommt, kann aus den
Elementen Veranstaltungsort und Möglichkeit zum Bergsteigen jedenfalls
nicht auf das Vorliegen eines Mischprogrammes geschlossen werden.
Die rechtliche Würdigung des vorliegenden
Sachverhaltes führt zum Ergebnis, dass der im Jahr 1995 für das
Philosophie Meeting, an dem B. und C. teilnahmen, aufgewendete Betrag in
Höhe von netto S 132.696,00 (€ 9.643,39) als Betriebsausgabe
gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 abzugsfähig ist. Da keine
verdeckte Ausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 2 KStG 1988 vorliegt,
unterliegt dieser Betrag nicht der Kapitalertragsteuer. Der Abzug der Vorsteuer
in Höhe von S 26.539,00 (€ 1.928,66) ist gemäß
§ 12
Abs. 1 Z 1 UStG 1994 zulässig.
2. Veranstaltung Milleniumfahrt - betrifft Umsatzsteuer
1996 und Körperschaftsteuer 1996:
Die Bw. wendet sich gegen die Versagung des Abzuges von
Vorsteuer in Höhe von S 54.375,40 (€ 3.951,61), welche laut BP-Bericht
mit der Qualifizierung der zugrunde liegenden Ausgaben als durchlaufende Posten
begründet wurde.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, BGBl. Nr.
663/1994, kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung
(§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder
sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt
worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Gemäß
§ 4 Abs. 3 UStG 1994 gehören
Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen
vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten) nicht zum Entgelt.
Diese Vorschrift spricht den Umfang des Entgelts aus der
Sicht des Unternehmers an. Aus der Sicht des Abnehmers handelt es sich bei
diesen Beträgen in der Regel ohnehin nicht um solche, die er aufwendet, um
die Leistung des Unternehmers zu erhalten, sondern damit dieser sie an einen
anderen weiterleitet. Schon nach allgemeinen Grundsätzen sind daher echte
durchlaufende Posten nicht zum Entgelt zu rechnen. Die Vorschrift hat insoweit
nur klarstellende Bedeutung, findet sich aber auch in der 6. MWSt-RL (Art. 11
Teil A Abs. 3 lit. c). Da durchlaufende Posten im fremden Namen verausgabt
werden, können sie begrifflich nicht eine an den Unternehmer erbrachte
Leistung betreffen. Dem Unternehmer steht daher auch kein Vorsteuerabzug zu
(vgl. VwGH 16.12.1986, 84/14/0110). Der Begriff des durchlaufenden Postens ist
im Einkommensteuer- und Umsatzsteuerrecht gleich auszulegen (vgl. VwGH
22.10.1991, 91/14/0034). Ein echter durchlaufender Posten ist nur gegeben, wenn
die Vereinnahmung und die Verausgabung sowohl für fremde Rechnung als auch
im fremden Namen erfolgen. Voraussetzung ist somit, dass der Unternehmer nicht
einen eigenen Anspruch geltend macht und eine eigene Verbindlichkeit
erfüllt, sondern für einen anderen tätig wird. Er darf somit
weder Gläubiger noch Schuldner, sondern nur Mittelsmann sein (vgl. VwGH
5.10.1976, 648/76). Ein durchlaufender Posten kann nicht angenommen werden, wenn
der Unternehmer selbst in einen Leistungsaustausch eingeschaltet ist, dh eine
Leistung erbringt und hiefür ein Entgelt erhält. Durchlaufende Posten
können daher nur bejaht werden, wenn der Unternehmer außerhalb der
Leistungsbeziehung steht. Die Frage, ob ein durchlaufender Posten vorliegt,
hängt daher eng mit der Zurechnung von Leistungen zusammen. Für den,
der nicht selbst leistet, sondern nur Leistungen vermittelt, ist das
Leistungsentgelt nur durchlaufender Posten. Die Frage, ob Vermittlung oder
Eigenleistung vorliegt, ist daher für die Beurteilung von durchlaufenden
Posten von Bedeutung (vgl. VwGH 29.10.1979, 2045/78). Es ist allerdings bei
Geschäften des täglichen Lebens nicht erforderlich, dass der
Unternehmer nach außen erkennbar im fremden Namen auftritt. Wie im
Zivilrecht sind solche Geschäfte auch umsatzsteuerlich dem zuzurechnen, den
sie angehen, dh jener Person, von der der Handelnde Vertretungsmacht hat. Der
Begriff des durchlaufenden Postens wird damit wesentlich erweitert (vgl. Ruppe,
Umsatzsteuergesetz Kommentar, 3. Auflage, WUV Universitätsverlag, § 4,
Tz 125-129).
Das UStG 1994 kennt jedoch - im Gegensatz zur Regelung des
§ 4 Abs. 3 UStG 1972 - keine fiktiven durchlaufenden Posten mehr. Soweit
die fraglichen Beträge daher nicht echte Durchlaufposten darstellen, sind
sie nunmehr Entgeltsbestandteil (vgl. Ruppe, Umsatzsteuergesetz Kommentar, 3.
Auflage, WUV Universitätsverlag, § 4, Tz 135).
Für die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes kommt
dem Inhalt der am 16. Jänner 1996 zwischen der Bw. und dem F-Club
geschlossenen Vereinbarung maßgebliche Bedeutung zu.
Die Bw. hatte sich mit dieser Vereinbarung verpflichtet,
den Verein bei der Durchführung einer Milleniumfahrt 1996 und Millenium
Sternfahrt 1996 finanziell zu unterstützen. Die entsprechende Formulierung
lautet: "Die Bw. wird in diesem Zusammenhang
die notwendigen Maßnahmen zur Erstellung der erforderlichen Drucksorten
wie Einladungen, Plakate, Urkunden, Programme und dgl. ohne Entgelt veranlassen
sowie die Verpflegung der Teilnehmer bzw. die jeweiligen Festveranstaltungen
für die Teilnehmer ebenfalls ohne Entgelt übernehmen. Die Bw.
trägt die Kosten dieser Maßnahmen selbst, ist jedoch berechtigt,
jedoch nicht verpflichtet, zur Deckung dieser Kosten Dritte als Sponsoren zu
gewinnen und Sponsorbeiträge entgegenzunehmen."
Als Gegenleistung dafür wurden der Bw.
Werbemaßnahmen - konkret: "... die
Anbringung von Werbedarstellungen, insbesondere des Logos der Bw., im Programm
sowie auf den bezughabenden Drucksorten, soweit tunlich" gestattet.
Gemäß dem letzten Punkt der Vereinbarung
übernahm der F-Club für den Fall, dass die der Bw. entstehenden Kosten
nicht durch dritte Sponsoren bedeckt werden könnten, die Garantie, der Bw.
den Ausfall zu ersetzen.
Anhand des Vereinbarungsinhaltes ist davon auszugehen, dass
die Bw. aufgrund der von ihr eingegangenen Verpflichtung bei der Inanspruchnahme
der betreffenden Leistungen von Dritten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung
und nicht bloß als Mittelsperson für den F-Club tätig wurde. Es
bestand keine unmittelbare Rechtsbeziehung zwischen den die Leistungen
erbringenden Dritten und dem F-Club. Eine solche bestand jedoch zwischen der Bw.
und den die Leistungen erbringenden Unternehmen. Es erfolgte keine
Weiterverrechnung der betreffenden Entgelte an den F-Club. Die Bw. erfüllte
mit der Zahlung der Entgelte eine eigene Schuld, da sie selbst in den
Leistungsaustausch eingeschaltet war und nicht als Mittelsperson für den
F-Club agierte.
Im Hinblick auf die oben dargestellte Rechtslage vermag
allein der Umstand, dass die Leistungen letztendlich dem F-Club zugute kamen,
nicht die Qualifikation der dafür aufgewendeten Beträge als
durchlaufende Posten zu bewirken.
Insoweit die Ausführungen der BP den Verdacht einer
bloß aus steuerlichen Gründen gewählten missbräuchlichen
Gestaltung oder einer verdeckten Ausschüttung anklingen lassen, ist
anzumerken, dass ein derartiger Vorwurf weder mittels schlüssiger Argumente
konkretisiert noch durch entsprechende Ermittlungsergebnisse belegt wurde.
Auch die Tatsache, dass laut BP-Bericht im
körperschaftsteuerlichen Bereich zu diesem Sachverhalt zu Recht keinerlei
Feststellungen getroffen wurden, weist auf die Inkonsequenz der BP in
Argumentation und Vorgehensweise hin.
Die rechtliche Würdigung des vorliegenden
Sachverhaltes führt zum Ergebnis, dass der im Zusammenhang mit der
Veranstaltung Milleniumfahrt im Jahr 1996 angefallene Vorsteuerbetrag in
Höhe von S 54.375,40 (€ 3.951,61) gemäß
§ 12 Abs. 1 Z
1 UStG 1994 abzugsfähig ist. Im Bereich der Körperschaftsteuer
für das Jahr 1996 wird die Passivierung dieses Betrages
rückgängig gemacht.
3. Beteiligung G-GmbH - betrifft Körperschaftsteuer
1996 und Kapitalertragsteuer 1995:
Die Bw. wendet sich gegen die Feststellung einer verdeckten
Ausschüttung in Höhe von S 1,081.300,00 (€ 78.581,14) im Jahr
1995 und die Erhöhung des Veräußerungsgewinnes um diesen Betrag
im Jahr 1996 im Zusammenhang mit den von der BP als fremdunüblich
beurteilten Veräußerungsvorgängen betreffend die Beteiligung an
der G-GmbH.
Gemäß
§ 8 Abs. 2 KStG 1988, BGBl. Nr.
401/1988 idF BGBl. Nr. 922/1994, ist es für die Ermittlung des Einkommens
ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter
Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet
wird.
Verdeckte Ausschüttungen sind alle außerhalb der
gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer
Körperschaft an Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft
vermindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben (vgl. VwGH
30.5.2001, 99/13/0024).
Unter einer verdeckten Ausschüttung versteht man alle
nicht ohne weiteres als Ausschüttung erkennbaren Zuwendungen (Vorteile)
einer Körperschaft an die unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen,
die zu einer Gewinnminderung bei der Körperschaft führen und die
dritten, der Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen nicht
gewährt werden (vgl. VwGH 30.10.2003, 99/15/0072).
Eine verdeckte Ausschüttung setzt einen subjektiven,
auf Vorteilsgewährung gerichteten Willensentschluss der Körperschaft
voraus (Hinweis E 3.8.2000, 94/15/0159). Die Absicht der Vorteilsgewährung
kann sich schlüssig aus den Umständen des Einzelfalles ergeben (vgl.
VwGH 31.3.2004, 99/13/0260).
Eine objektiv gegebene Vorteilsgewährung indiziert
bereits den subjektiven, auf Vorteilsgewährung gerichteten
Willensentschluss des Abgabepflichtigen (Hinweis Doralt/Ruppe, Steuerrecht I/5,
269).
Verträge zwischen Kapitalgesellschaften und deren
Gesellschaftern werden an jenen Kriterien gemessen, die für die Anerkennung
von Verträgen zwischen nahen Angehörigen entwickelt wurden. Die
Vereinbarung muss demnach nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben
und zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen werden. Die
genannten Anforderungen an Verträge zwischen der Gesellschaft und ihrem
Gesellschafter müssen im Zeitpunkt des behaupteten Vertragsabschlusses
vorliegen (vgl. VwGH 8.2.2007, 2004/15/0149).
Der berufungsgegenständliche Sachverhalt ist
dahingehend zu untersuchen, ob bzw. inwieweit es durch die Vorgänge im
Zusammenhang mit der Veräußerung der Beteiligung an der G-GmbH zu den
Gewinn der Bw. mindernden nicht fremdüblichen Vorteilsgewährungen an
die Gesellschafter-Geschäftsführer B. und C. kam.
Dafür sind die tatsächlich stattgefundenen
Vorgänge in ihrer zeitlichen Abfolge heranzuziehen und ihre Auswirkungen
im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage zu beurteilen.
Die Bw. beteiligte sich im Jahr 1991 mit S 35,000.000
(€ 2,543.549,20) an der G-GmbH, wobei sie für die beiden
Gesellschafter B. und C. je S 5,125.000,00 (€ 372.448,28) treuhändig
hielt. Die für die Gesellschafter treuhändig gehaltenen Anteile im
Betrag von insgesamt S 10,250.000,00 (€ 744.896,55) entsprachen 29,2857 %
der Anteile an der G-GmbH.
Im Jahr 1994 verkauften B. und C. ihre Anteile an der
G-GmbH. an die Bw. um S 13,000.000,00 (€ 944.746,84). Der sich für die
Gesellschafter ergebende - von der BP im Hinblick auf die zwei Jahre später
von der Bw. vorgenommene Veräußerung der gesamten Beteiligung an der
G-GmbH als Vorausgewinn (Agio) behandelte - Gewinn aus dieser
Veräußerung betrug S 2,750.000,00 (€ 199.850,29).
Die Gesellschafter erzielten damit, gemessen am Nennwert,
aus der Veräußerung ihrer Anteile einen Gewinn, von 26,8292 %.
Als die Bw. im Jahr 1996 die nunmehr zu 100 % in ihrem
Eigentum befindlichen Anteile an der G-GmbH veräußerte, erzielte sie
einen Gewinn in Höhe von S 8,547.000,00 (€ 621.134,71). Die Bw.
erzielte damit, gemessen am Nennwert, 24,42 % Gewinn aus der
Veräußerung ihrer Anteile an eine dritte Person.
Bereits anhand der rechnerischen Gegenüberstellung der
Auswirkungen der Anteilsveräußerung der Gesellschafter an die Bw.
einerseits und der Bw. an eine dritte Person andererseits muss, zumal der
erstgenannte Vorgang im Effekt nur einen geringfügig höheren Gewinn
der Gesellschafter zur Folge hatte als der zweitgenannte Vorgang, bei objektiver
Betrachtung das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung bezweifelt werden.
Angesichts dieser geringfügigen Diskrepanz kann nicht
davon ausgegangen werden, dass der vom Gesetzgeber für das Vorliegen einer
verdeckten Ausschüttung vorausgesetzte subjektive, auf
Vorteilsgewährung gerichtete Willensentschluss der Körperschaft
gegeben war.
Im Übrigen sind die im Sachverhaltsteil dieser
Berufungsentscheidung wiedergegebenen Vorbringen der Bw. zu den wirtschaftlichen
Hintergründen zu diesem Berufungspunkt nicht nur logisch nachvollziehbar,
sondern auch glaubwürdig. Soweit auf relevante Dokumente Bezug genommen
wurde, liegen diese vor und bestätigen die Angaben der Bw. betreffend die
betriebliche Bedingtheit und Fremdüblichkeit der Vorgehensweise im
Zusammenhang mit den Veräußerungsvorgängen.
Die rechtliche Würdigung des vorliegenden
Sachverhaltes führt zum Ergebnis, dass im Zusammenhang mit den
Veräußerungsvorgängen betreffend die Beteiligung an der G-GmbH
keine der Kapitalertragsteuer unterliegende verdeckte Ausschüttung
gemäß
§ 8 Abs. 2 KStG 1988 in Höhe von S 1,081.300,00
(€ 78.581,14) im Jahr 1995 vorliegt. Die im Bereich der
Körperschaftsteuer für das Jahr 1996 von der BP vorgenommene
Erfolgsänderung wird rückgängig gemacht.
4. Verkauf Objekt X. - betrifft Körperschaftsteuer
1996 und Kapitalertragsteuer 1996:
Die Bw. wendet sich gegen die von der BP im Zusammenhang
mit dem im Jahr 1996 getätigten Verkauf der Liegenschaft X. an den
Gesellschafter-Geschäftsführer B.
festgestellte verdeckte Ausschüttung in Höhe von
S 3,276.000,00 (€ 238.076,20).
Zur Rechtslage betreffend die verdeckte Ausschüttung
(§ 8 Abs. 2 KStG 1988) wird auf die Ausführungen zum Berufungspunkt
3.verwiesen.
Die gegenständliche Feststellung der BP stützt
sich auf die Annahme, dass der von der Bw. vom
Gesellschafter-Geschäftsführer B. verlangte Kaufpreis für die
Liegenschaft X. in Höhe von S 3,000.000,00 (€ 218.018,50) nicht dem
Verkehrswert, welcher von ihr mit S 6,276.000,00 (€ 456.094,71) ermittelt
wurde, entsprochen habe.
Das Vorbringen der Bw., dass der im Jahr 1996
getätigte Verkauf der von ihr im Jahr 1988 erworbenen Liegenschaft X. an
B., zumal diese Liegenschaft durch das bis zum Jahr 2005 bestehende
Nutzungsrecht der Sanierungsgemeinschaft, die einen Mietzins von jährlich
bloß S 25.406,00 (€ 1.846,33) zu entrichten hatte, praktisch
ertraglos war, wegen des Gewinnes an Liquidität getätigt worden sei
und daher betriebliche Gründe gehabt habe, ist glaubwürdig.
Aus der Tatsache, dass die Bw. durch den Verkauf der
Liegenschaft Geldmittel für den Betrieb zur Verfügung bekam, kann
allerdings nicht von vorne herein geschlossen werden, dass der konkrete
Kaufpreis fremdüblich war.
Ob die von der Bw. behauptete Fremdüblichkeit des
Kaufpreises tatsächlich gegeben war, bedarf einer Beurteilung aller damit
in Zusammenhang stehenden Sachverhaltselemente im Kontext. Bei dieser
Beurteilung ist von den realen Gegebenheiten zum Verkaufszeitpunkt im Jahr 1996
auszugehen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass B. für den
Erwerb der Liegenschaft X. neben dem im Jahr 1996 an die Bw. zu entrichtenden
Kaufpreis in Höhe von S 3,000.000,00 (€ 218.018,50) den im Jahr 2005
an die Sanierungsgemeinschaft zu entrichtenden Optionsbetrag in Höhe von S
4,360.800,00 (€ 316.911,70) und somit insgesamt S 7,360.800,00 (€
534.930,20) aufzuwenden hatte.
Weiters bedarf die Tatsache, dass sich auf dem
Grundstück ein in der Substanz aus dem Jahr 1842 stammendes, unter
Denkmalschutz stehendes Gebäude (Biedermeier-Ensemble) befindet, was einen
die Gestaltungs- und Verwertungsmöglichkeiten dauerhaft
einschränkenden und daraus resultierend auch den Kaufpreis beeinflussenden
Faktor darstellt, einer entsprechenden Berücksichtigung.
Ein weiteres gewichtiges, den Kaufpreis auf dem freien
Immobilienmarkt aus der Perspektive der Verkäuferin negativ beeinflussendes
Sachverhaltselement ist die Tatsache, dass die Liegenschaft zum
Verkaufszeitpunkt im Jahr 1996 über den Zeitraum von 8,5 Jahren hinweg mit
dem Mietrecht der Sanierungsgemeinschaft belastet und somit für diesen
Zeitraum nur mit jährlich S 25.406,00 (€ 1.846,33) an Ertrag zu
rechnen war.
Angesichts dieses langen praktisch ertraglosen Zeitraumes
und der Beschränkungen durch den Denkmalschutz ist es nicht vorstellbar,
dass sich überhaupt eine größere Anzahl potentieller Käufer
für die Liegenschaft interessiert hätte. Daher kann nicht angenommen
werden, dass es zu einer marktwirtschaftlichen Konkurrenzsituation gekommen
wäre.
Unter den gegebenen Rahmenbedingungen wäre, hätte
man die Liegenschaft im Jahr 1996 auf dem freien Immobilienmarkt angeboten,
zweifellos der Anschein eines Notverkaufes erweckt worden, was den Kaufpreis
erheblich gedrückt hätte.
Es ist zu untersuchen, ob der von der BP ermittelte
Verkehrswert zum Verkaufszeitpunkt im Jahr 1996 in Höhe von S 6,276.000,00
(€ 456.094,71) sachgerecht ist.
Die von der BP bei der Ermittlung des Substanzwertes
zugrunde gelegte Annahme eines Quadratmeterpreises für Grund und Boden von
S 9.000,00 (€ 654,06) pro m2 erscheint stark überhöht. Von der BP
wurde auf das dazu von der Bw. erstattete Vorbringen, dass dieser Preis für
frei bebaubare Grundstücke gegolten habe und aus diesem Grunde keinesfalls
auf das gegenständliche, mit einem unter Denkmalschutz stehenden und somit
nicht abbrechbaren Gebäude bebaute, Grundstück umgelegt werden
könne, nicht eingegangen. Es erfolgte auch keine Auseinandersetzung mit der
Tatsache, dass die Anschaffungskosten für Grund und Boden bei der Bw. seit
dem Erwerb der Liegenschaft im Jahr 1988 mit S 560.000,00 (€ 40.696,79) zu
Buche standen und dieser Ansatz von einer vorherigen BP für richtig
befunden wurde. Der bloße Hinweis der BP auf
"Vergleichswerte ähnlicher
Objekte" ist mangels näherer Ausführungen nicht
verifizierbar.
Inwieweit es durch die seit dem Erwerb der Liegenschaft
durch die Bw. im Jahr 1988 am denkmalgeschützten nicht abbrechbaren
Gebäude von der Sanierungsgemeinschaft vorgenommenen Sanierungs- und
Baumaßnahmen, welche ohnehin bei der Bewertung des Gebäudes durch die
BP Berücksichtigung fanden, auch gleichzeitig zur Erhöhung des Wertes
von Grund und Bodens gekommen wäre (wie die BP argumentiert), wurde nicht
nachvollziehbar dargelegt.
Der nicht näher begründeten Argumentation der BP,
dass seit 1989 umfangreiche und aufwändige Sanierungsmaßnahmen
vorgenommen worden seien, kann nicht gefolgt werden, da die von ihr selbst
angeführten Errichtungskosten von S 16.000,00 (€ 1.162,77) pro m2
(Keller S 6.000,00 (€ 436,04)) diese Qualifizierung widerlegen.
Angesichts der für Bürogebäude relativ
niedrigen Errichtungskosten ist das - ebenfalls von der BP nicht kommentierte -
Vorbringen der Bw., dass das Gebäude lediglich den technischen und
stadtbildpflegerischen Vorgaben entsprechend saniert worden und keine
darüber hinaus gehenden aufwändigeren Maßnahmen (wie Einbau von
Klimaanlage und Lüftung, strukturierter Verkabelung, Doppelböden)
gesetzt worden seien, glaubwürdig.
Bei der Ermittlung des Gebäudewertes wurde weiters der
Umstand, dass das Gebäude im Jahr 1842 errichtet und im Jahr 1989 mit der
Sanierung begonnen wurde, nicht angemessen berücksichtigt, da der von der
BP wegen des Alters der tragenden Teile und verlorenem Bauaufwand angesetzte
Abschlag im Ausmaß von 10 % einer normalen Abnutzung nicht gerecht wird.
Zum Vorbringen der Bw., dass die BP bei ihrer Bewertung vom
Neugebäudewert ausgegangen sei und nicht beachtet habe, dass die
Mieterinvestitionen von der Sanierungsgemeinschaft auf 15 Jahre abzuschreiben
waren und die steuerliche Zurechnung der Mieterinvestitionen an den nunmehrigen
Vermieter B. erst bei Bezahlung der vereinbarten Entschädigungssumme
(Option) an die Sanierungsgemeinschaft in Höhe von S 4,360.800,00 (€
316.911,70) am 30. Juni 2005 vorgenommen werden könne, wurde von der BP
nicht Stellung genommen.
Dazu ist anzumerken, dass die im Zusammenhang mit der
Veräußerung der Liegenschaft X. gewählte Gestaltung von der BP
nicht beanstandet wurde.
Das Vorbringen der Bw., dass die Restnutzungsdauer des
Gebäudes von der BP mit 80 Jahren wirklichkeitsfremd sei, ist in Anbetracht
der Tatsache, dass das Gebäude in der Substanz (tragende Teile) aus dem
Jahr 1842 stammt und mit relativ geringem Aufwand saniert wurde, nach der
Lebenserfahrung als zutreffend zu beurteilen.
Ebenso ist das Vorbringen der Bw., dass aufgrund der
Faktoren Alter und kostengünstige Sanierung auch der von der BP angesetzte
Abschlag im Ausmaß von insgesamt 5 % für Verwaltung,
Mietausfallwagnis und Instandhaltung des Gebäudes zu niedrig sei,
realistisch.
Schließlich können auch die Ausführungen
der Bw., dass die "Wartezeit" auf angemessene Mieteinnahmen von 8,5 Jahren von
der BP bei ihrer Ertragswertberechnung nicht entsprechend einbezogen worden sei,
im Kontext betrachtet nicht einfach abgetan werden.
Bei Gesamtbetrachtung der Sachlage zeigt sich, dass die von
der Bw. erstatteten Vorbringen, mit denen sich die BP in ihrer Stellungnahme zur
Berufung nicht argumentativ auseinandersetzte, keinesfalls von der Hand zu
weisen sind.
Da die Ansätze der BP eine ausreichende
Berücksichtigung der Besonderheiten des Objektes sowie der Gegebenheiten
zum Verkaufszeitpunkt im Jahr 1996 vermissen lassen, kann der von der BP
ermittelte Verkehrswert in Höhe von S 6,276.000,00 (€ 456.094,71)
nicht als angemessen erachtet werden.
Abgesehen von den Besonderheiten des konkreten Falles muss
generell in Erwägung gezogen werden, dass sich die Ergebnisse der Bewertung
einer bebauten Liegenschaft stets in einer gewissen Bandbreite bewegen, da eine
solche Bewertung ein nur bis zu einem gewissen Grad schematisierbarer Vorgang
ist.
Die BP setzte sich mit dem von der Bw. in Auftrag gegebenen
Bewertungsgutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten
Sachverständigen N. vom Juli 2002, in welchem ein Wert von S 2,400.000,00
bzw. € 175.000,00 ausgewiesen ist, inhaltlich nicht auseinander und
beharrte lediglich auf der Richtigkeit ihrer eigenen Liegenschaftsbewertung.
Dieser Aspekt führt - in Verbindung mit dem Umstand,
dass die aufgrund der nicht angemessenen Berücksichtigung der
Besonderheiten des konkreten Falles zweifellos zu einem überhöhten
Ergebnis führende Bewertung der BP nicht als sachgerecht erachtet werden
kann, - zur Überzeugung, dass der im nachvollziehbaren Gutachten des
allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen N.
ausgewiesene Wert die größere Wahrscheinlichkeit für sich hat.
Überdies ist davon auszugehen, dass die BP, falls sie
davon überzeugt gewesen wäre, dass der Sachverständige N. ein
"Gefälligkeitsgutachten" für die Bw. erstellt hätte, ihrerseits
auf die Erstellung eines Gutachtens durch einen anderen gerichtlich beeideten
Sachverständigen für Liegenschaftsbewertung hingewirkt hätte.
Die Abwägung aller zum Verkaufszeitpunkt im Jahr 1996
zu berücksichtigenden Umstände führt zur Überzeugung, dass
der von der Bw. von B. insgesamt für den Erwerb der Liegenschaft X. mit dem
unter Denkmalschutz stehenden Gebäude verlangte Gesamtbetrag in Höhe
von S 7,360.800,00 (€ 534.930,20), welcher sich aus dem an die Bw.
entrichteten Kaufpreis in Höhe von S 3,000.000,00 (€ 218.018,50) und
dem an die Sanierungsgemeinschaft im Jahr 2005 zu entrichtenden Optionsbetrag in
Höhe von S 4,360.800,00 (€ 316.911,70), welcher eine Ablöse
für die Sanierungsaufwendungen darstellte, zusammensetzte, fremdüblich
war.
Die rechtliche Würdigung des vorliegenden
Sachverhaltes führt somit zum Ergebnis, dass im Zusammenhang mit der
Veräußerung der Liegenschaft X. an B. keine der Kapitalertragsteuer
unterliegende verdeckte Ausschüttung gemäß
§ 8 Abs. 2 KStG
1988 in Höhe von S 3,276.000,00 (€ 238.076,20) im Jahr 1996
vorliegt. Im Bereich der Körperschaftsteuer für das Jahr 1996 wird die
Hinzurechnung dieses Betrages rückgängig gemacht.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilagen:
4 Berechnungsblätter
Wien,
27. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 4 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0965-W/04
- Stammnummer
- 29718
- Gültig
- 27.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF