Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0965-W/04
Anerkennung einer Betriebsausgabe; Durchlaufender Posten; Verdeckte Ausschüttung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0965-W/04vom 27.07.2007Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dkfm. Dr. Peter J. Hofbauer & Partner Wirtschaftsprüfungs KEG, gegen
die Bescheide des Finanzamtes für den 23. Bezirk betreffend
Körperschaftsteuer für die Jahre 1995 und 1996, Umsatzsteuer für
die Jahre 1995 und 1996, Haftung für Kapitalertragsteuer für die Jahre
1995 und 1996 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die Bescheide
betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1995 und 1996 und
Umsatzsteuer für die Jahre 1995 und 1996 werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilagen
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Bescheide
betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer für die Jahre 1995 und 1996
werden aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Betriebsgegenstand der Bw. (vormals Y-GmbH, nunmehr
A-GmbH) war Bauplanung und Bauüberwachung. Das Stammkapital wurde von den
Geschäftsführern B. und C. gehalten. Die folgenden
berufungsgegenständlichen, im BP-Bericht vom 24. Juni 2002 dargestellten,
Feststellungen wurden anlässlich einer die Abgabenerhebungszeiträume
1994 bis 1996 betreffenden Betriebsprüfung (BP) getroffen.
1. Philosophie Meeting / Philosophieworkshop (Tz 17, 34,
37, 43, 45 BP-Bericht) - betrifft Körperschaftsteuer 1995, Umsatzsteuer
1995 und Kapitalertragsteuer 1995:
Diese in Tz 34 des BP-Berichtes beschriebene Feststellung
betrifft die Teilnahme der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer B.
und C. an einem "Philosophie Meeting bzw. 3
Tages Philosophieworkshop" im Jahr 1995. Es seien zwei Rechnungen des
beauftragten Unternehmens D-GmbH vorgelegt worden. Die Rechnung vom 18. August
1995 über den Betrag von brutto S 18.000,00 (€ 1.308,11) betreffe die
Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Bergführer auf einer
Berghütte in Österreich. Die zweite Rechnung vom 31. August 1995
über den Betrag von brutto S 141.235,20 (€ 10.263,96) betreffe die
Trainerleistungen und die Reisekosten des Trainers. Die Veranstaltung sei nicht
ausschließlich der Behandlung diverser Zukunftsfragen der Unternehmungen
der E-Gruppe gewidmet gewesen, sondern es habe auch Inhalte allgemeiner Natur,
wie z.B. gemeinsame Bergtouren unter Inanspruchnahme eines Bergführers
gegeben, so dass nach Ansicht der BP das steuerliche Aufteilungsverbot für
solche "gemischten" Aufwendungen zu greifen habe und die gesamten Aufwendungen
in Höhe von brutto S 159.235,20 (€ 11.572,07) zur Gänze keine
Betriebsausgaben, sondern eine verdeckte Ausschüttung darstellten. Die
Kapitalertragsteuer (22 %) in Höhe von S 35.032,00 (€ 2.545,87) werde
von den Gesellschaftern getragen (Tz 37, Tz 45 BP-Bericht).
Im Bereich der Körperschaftsteuer für das Jahr
1995 wurde der Betrag von S 159.235,20 (€ 11.572,07) bei der Berechnung des
Einkommens hinzugerechnet (Tz 43 BP-Bericht). Im Bereich der Umsatzsteuer
für das Jahr 1995 wurde der von diesem Betrag ausgehend errechnete
Vorsteuerabzug in Höhe von S 26.539,00 (€ 1.928,66) versagt (Tz
17).
2. Veranstaltung Milleniumfahrt 1996 (Tz 33, Tz 17) -
betrifft Umsatzsteuer 1996 und Körperschaftsteuer 1996:
In Tz 33 des BP-Berichtes befindet sich die Feststellung,
dass die Bw. gemäß der zwischen ihr und dem F-Club am 16. Jänner
1996 geschlossenen Vereinbarung die Durchführung einer vom 10. Juli 1996
bis 14. Juli 1996 stattgefundenen Oldtimerfahrt (Milleniumfahrt 1996 und
Millenium Sternfahrt 1996) unterstützt habe. Die Bw. habe sich
verpflichtet, notwendige Maßnahmen zur Erstellung von Drucksorten
(Einladungen, Urkunden) unentgeltlich zu veranlassen. Dafür habe ihr der
F-Club Werbemöglichkeiten gestattet. Nicht durch Sponsoring abgedeckte
Kosten seien vom F-Club zu tragen gewesen. Der Bw. seien diverse Kosten, wie
Reisespesen, Mietaufwand, Inserate, Werbeaufwendungen und Verpflegung in
Rechnung gestellt worden, für die sie den Vorsteuerabzug in Höhe von
insgesamt S 54.375,40 (€ 3.951,61) geltend gemacht habe. Nach Ansicht der
BP sei der F-Club der wirtschaftliche Auftragnehmer der diversen Lieferungen und
Leistungen gewesen, so dass der Bw. kein Vorsteuerabzug zustehe. Die
angefallenen Kosten seien
"Durchlaufposten".
Da der Verein im Jahr 1996 nicht vorsteuerabzugsberechtigt
gewesen sei, sei offenbar dieser Weg gewählt worden, um die Kostenbelastung
für den F-Club so gering wie möglich zu halten. Im Bereich der
Umsatzsteuer für das Jahr 1996 wurde aufgrund dieser Feststellung der
Betrag an abziehbarer Vorsteuer um S 54.375,40 (€ 3.951,61) vermindert (Tz
17 BP-Bericht). Im Bereich der Körperschaftsteuer für das Jahr 1996
wurde eine Passivierung dieses Betrages vorgenommen (Tz 27 BP-Bericht).
3. Beteiligung G-GmbH (Tz 30, Tz 37) - betrifft
Körperschaftsteuer 1996 und Kapitalertragsteuer 1995:
Die Bw. habe sich im Jahr 1991 mit S 35,000.000,00 (€
2,543.549,20) an der G-GmbH beteiligt, wobei sie treuhändig für die
beiden Gesellschafter B. und C. je S 5,125.000,00 (€ 372.448,28) gehalten
habe. Im Jahr 1994 hätten die Gesellschafter ihre Anteile um S
13,000.000,00 (€ 944.746,84) an die Bw. verkauft und dabei einen
Vorausgewinn (Agio) von S 2,750.000,00 (€ 199.850,29) erzielt, wobei der
Zufluss des Geldes im Jahr 1995 erfolgt sei. Im Jahr 1996 sei die gesamte
Beteiligung an der G-GmbH verkauft worden. Es sei ein Gesamtgewinn von S
8,547.000,00 (€ 621.134,71) erzielt worden. Auf die von den Gesellschaftern
ursprünglich gehaltene Beteiligung entfalle ein anteiliger Gewinn von 24,42
%. Somit entfalle auf die von ihnen gehaltene Beteiligung für den gesamten
Zeitraum ein anteiliger Gewinn von S 2,503.050,00 (€ 181.903,74). Unter
Berücksichtigung, dass die Beteiligung jedoch schon vorzeitig (1994) an die
Bw. verkauft worden sei und daher nur 4 Jahre gehalten worden sei, entfalle bei
jahresweiser Umrechnung nur ein anteiliger Gewinn von S 1,668.700,00 (€
121.269,16). Demgegenüber sei von den Gesellschaftern bereits 1994 ein
Gewinn von S 2,750.000,00 (€ 199.850,29) durch die Veräußerung
an die Bw. erzielt worden, wobei der Differenzbetrag von S 1,081.300,00 (€
78.581,14) im Jahr des Zuflusses (1995) eine verdeckte Ausschüttung
darstelle. Die Kapitalertragsteuer (22 %) in Höhe von S 270.325,00 (€
19.645,28) werde von den Gesellschaftern getragen (Tz 37). Durch die verdeckte
Ausschüttung seien die Buchwerte der Beteiligung um das selbe Ausmaß
zu korrigieren, so dass sich der Veräußerungsgewinn im Jahr 1996 um S
1,081.300,00 (€ 78.581,14) erhöhe.
4. Verkauf Objekt X. (Tz 31, Tz 37) - betrifft
Körperschaftsteuer 1996 und Kapitalertragsteuer 1996:
Die Bw. habe laut dem am 10. Dezember 1996 beim Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern angezeigten Kaufvertrag vom 2.
Dezember 1996 die Liegenschaft X. an B. um S 3,000.000,00 (€ 218.018,50)
verkauft. Im BP-Verfahren sei aufgrund nachstehender Liegenschaftsbewertung ein
angemessener Verkaufspreis (Verkehrswert) in Höhe von S 6,276.000,00
(€ 456.094,71) ermittelt worden. Der Unterschiedsbetrag in Höhe von S
3,276.000,00 (€ 238.076,20) stelle eine verdeckte Ausschüttung dar und
sei der Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % zu unterziehen. Die
Kapitalertragsteuer werde vom Gesellschafter getragen (Tz 37).
Liegenschaftsbewertung laut BP: Die Liegenschaft befinde
sich in einer Schutzzone (Biedermeier-Ensemble). Sie sei von der Bw. im Jahr
1988 um S 3,134.144,00 (€ 227.767,13) erworben worden, wobei für Grund
und Boden ein Betrag von S 560.000,00 (€ 40.696,79) ausgeschieden worden
sei. Die Liegenschaft habe eine Grundfläche von 334 m2 und sei bebaut. Im
Jahr 1988 sei die gesamte Liegenschaft von einer Sanierungsgemeinschaft zum
Kategorie D-Mietzins angemietet und umfangreich saniert bzw. ausgebaut worden.
Die Sanierungskosten inklusive Dachbodenausbau hätten S 4,561.106,00
(€ 331.468,50) (ohne Architektenleistungen) betragen. Der Restbuchwert 1996
habe S 2,196.000,00 (€ 159.589,54) betragen. Die Liegenschaft werde seit
der Sanierung von der Sanierungsgemeinschaft zur Gänze als Büro
untervermietet, wobei der Mietzins S 720.000,00 (€ 52.324,44) betrage.
Gegen Zahlung einer Option von S 4,360.800,00 (€ 316.911,70) im Jahr 2005
werde die Liegenschaft vom Hauptmieter (Sanierungsgemeinschaft) wieder frei und
es könne in der Folge der Eigentümer selbst den angemessenen Mietzins
lukrieren. Substanzwert: Grund und Boden: 334 m2 x S 9.000,00 (€ 654,06) =
S 3,006.000,00 (€ 218.545,54). Die Annahme von S 9.000,00 (€ 654,06)
pro m2 ergebe sich aus Vergleichswerten ähnlicher Objekte ebenfalls aus der
Schutzzone bzw. aus den Angaben des B., der selbst S 9.000,00 (€ 654,06)
angenommen habe. Für die Bebauung werde ein Abschlag von 15 % angenommen da
die Liegenschaft entsprechend den Schutzzonenbestimmungen bebaut und der
Dachboden ausgebaut sei. Ein höherer Abschlag scheine daher nicht
gerechtfertigt. Das Gebäude sei wegen der sehr aufwändigen und
umfangreichen Herstellungs- und Sanierungsaufwendungen als neuwertig zu
betrachten. Die Nettomietfläche betrage 408 m2 (laut Einreichplan bei der
Baupolizei: Parterre 144 m2, Oberstock 150 m2, Dachgeschoß 114 m2,
Kellergeschoß 50 m2). Die Errichtungskosten pro m2 würden mit S
16.000,00 (€ 1.162,77) (Keller S 6.000,00 (€ 436,04)) angenommen.
Somit betrage der Gebäudewert insgesamt S 6,828.000,00 (€ 496.210,11).
Obwohl das Gebäude als neuwertig zu betrachten sei, seien doch eine
Wertminderung wegen des Alters der tragenden Teile und eine Wertminderung wegen
verlorenem Bauaufwand im Ausmaß von 10 % vorzunehmen. Der dadurch
verminderte Gebäudewert betrage somit S 6,145.200,00 (€ 446.589,10).
Der Sachwert in Höhe von S 8,700.300,00 (€ 632.275,46) ergebe sich aus
dem Wert des Grund und Bodens in Höhe von S 2,555.100,00 (€
185.686,36) und dem Wert des Gebäudes in Höhe von S 6,145.200,00
(€ 446.589,10). Vom vorläufigen Sachwert werde noch ein Abschlag von
25 % für die gesamte Liegenschaft abgezogen und damit dem Umstand Rechnung
getragen, dass sich die Liegenschaft in einer Schutzzone befinde. Der gerundete
Sachwert betrage S 6,525.000,00 (€ 474.190,24). (Würde man
Restbuchwert S 2,4 Mio + S 4,5 Mio Sanierung abzüglich 10 % Schutzzone
berechnen, käme man auf ca. 6,2 Mio als Kontrollwert). Ertragswert: Der
Kapitalisierungszinssatz werde unter Berücksichtigung der Nutzung des
Objektes als Büro und eines mittleren Risikos für den Ertrag aus dem
Realbesitz und einer guten bis sehr guten Lage in Wien mit maximal 5 %
angenommen. Es werde damit der Empfehlung von Kranewitter,
Liegenschaftsbewertung, Seite 96, entsprochen. Weiters werde der Ertragswert
unter der Annahme ermittelt, dass im Jahr 2005 der Eigentümer von der
Option Gebrauch machen werde und ab dem Zeitpunkt der marktübliche Mietzins
erzielt werde. Marktüblicher Mietzins sei derzeit der von der
Sanierungsgemeinschaft im Jahr 1989 vereinbarte Untermietzins von S 720.000,00
(€ 52.324,44). Für den Ertragswert werde dieser Mietzins herangezogen
und nicht valorisiert. Der Abschlag für Verwaltung, Mietausfallwagnis und
Instandhaltung des Objektes sei mit insgesamt 5 % berechnet. Der angepasste
Mietzins betrage somit S 684.000,00 (€ 49.708,22). Der derzeitige
Hauptmietzins im Jahr betrage netto S 25.406,00 (€ 1.846,33). Die
Restnutzungsdauer werde mit 80 Jahren angenommen, da das Objekt neuwertig sei.
Der Unternehmer selbst habe eine Restnutzungsdauer von 100 Jahren seinen
Berechnungen zugrunde gelegt. Berechnung: Hauptmietzins von Dezember 1996 bis
Juni 2005 = S 218.068,00 (€ 15.847,62). Der Vervielfältiger betrage
19,60, somit S 13,406.400,00 (€ 974.281,08). Der Abzinsungsfaktor für
8,5 Jahre betrage bei 5 % Verzinsung 0,6607, somit S 8,857.608,00 (€
643.707,48). Davon müsse der abgezinste Optionsbetrag in Abzug gebracht
werden. Dieser betrage S 2,881.181,00 (€ 209.383,59. Der Ertragswert
betrage somit gerundet S 5,976.000,00 (€ 434.292,86) zuzüglich
Hauptmietzins gerundet S 218.000,00 (€ 15.842,68), somit insgesamt S
6,194.000,00 (€ 450.135,53). Bei diesem Objekt werde der Ertragswert eine
wesentlich größere Bedeutung haben als der Substanzwert, so dass ein
Verhältnis von Ertragswert : Substanzwert im Ausmaß von 3 : 1
herangezogen werde. Es ergebe sich demnach ein Verkehrswert von gerundet €
6,276.000,00 (€ 456,094,71). Die Erfolgsänderung aus dieser
Feststellung betrage S 3,276.000,00 (€
238.076,20).
In der gegen die auf Grundlage der BP-Feststellungen
erlassenen Abgabenbescheide erhobenen Berufung vom 9. Mai 2003 brachte die Bw.
folgendes vor:
Den Ausführungen werde die Feststellung vorangestellt,
dass die Repräsentanten der Bw. und ihre steuerliche Vertretung
während der BP den Eindruck gewonnen hätten, dass zur Kompensation der
bei der Bw. durch gesetzlich zustehende Investitionsbegünstigungen
entstandenen Verlustsituation von der BP mit allen Mitteln versucht worden sei,
ein Mehraufkommen zu erzielen, um über den Umweg einer unterstellten
verdeckten Ausschüttung die Verlustvorträge aufzubrauchen und
darüber hinaus Kapitalertragsteuer vorzuschreiben.
1. Philosophie Meeting / Philosophieworkshop:
Der von der BP vertretenen Auffassung, dass diese Ausgabe
keine Betriebsausgabe sei, sei zur Gänze zu widersprechen, da aus dem
aktenkundigen Programm hervorgehe, dass am Ende des dritten Tages ab 17 Uhr zum
Ausgleich Klettern im nahe gelegenen Klettergarten vorgeschlagen und auch
durchgeführt worden sei. Die vom Prüfer gebrauchte Formulierung
"gemeinsame Bergtouren" (Mehrzahl!)
"unter
Inanspruchnahme eines Bergführers"
sei also das einzige Element, das der BP als Argument diene, um den
Betriebsausgabencharakter zu verneinen. Mit Ausnahme der Mittagspausen seien
zweieinhalb ganze Tage sowie der erste Abend ausschließlich betrieblichen
Themen (Firmenstrategie, Arbeitsschwerpunkte, Aufgabenerfüllung
Bauträger- und Technikbereich, Corporate Identity) gewidmet gewesen.
Abgesehen davon, dass der Betriebsausgabencharakter gegeben
sei, sei die Behandlung des Betrages als verdeckte Ausschüttung
rechtswidrig. Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer verdeckten
Ausschüttung seien laut Rz 751 Körperschaftsteuerrichtlinien das
Bestehen einer Eigentums- oder Nahebeziehung zu einer Körperschaft, das
objektive Tatbild der Bereicherung des Anteilsinhabers oder einer ihm nahe
stehenden Person zu Lasten der Körperschaft und das subjektive Tatbild
einer auf Vorteilsgewährung gerichteten Willensentscheidung. Dieses
subjektive Tatbild fehle hinsichtlich dieser Ausgaben vollständig.
Darüber hinaus komme es im Bereich der verdeckten Ausschüttungen auf
die Frage des Aufteilungsverbotes - wovon die BP selbst spreche - nicht an, so
dass die Vorschreibung von Kapitalertragsteuer zu Unrecht erfolgt sei. Insoweit
Aufwendungen der Körperschaft - wenn auch allenfalls nur im untergeordneten
Ausmaß - betrieblich und nicht durch ein Naheverhältnis zwischen der
Körperschaft und dem Vorteilsempfänger veranlasst seien, bleibe
für die Annahme einer verdeckten Ausschüttung in Höhe der
gesamten Aufwendung kein Raum. Es sei somit festzustellen, dass die
Sachverhaltserforschung seitens der BP unvollständig gewesen sei und die
Darstellung in der Tz 34 so "hergerichtet
wurde", wie sie eine übergeordnete Instanz oder der VwGH gerne lesen
würden. Darüber hinaus sei es absolut fremdüblich, dass
Unternehmen ihre Manager in harten Kursen, die auch durchaus körperliche
Anstrengung verlangten, testen würden, um zu sehen, welche
Risikobereitschaft und Belastbarkeit die Vorstände bzw.
Geschäftsführer hätten.
2. Veranstaltung Milleniumfahrt:
Sinn und Zweck der Vereinbarung vom 16. Jänner 1996
sei es gewesen, der Bw. eine entsprechende Plattform für
Werbemaßnahmen zu schaffen. Ziel sei es gewesen, die Veranstaltung
für Werbezwecke zu nutzen und nicht den F-Club zu unterstützen. So sei
es unter anderem möglich gewesen, auf der Festwochenbühne vor dem
Rathaus im Rahmen einer zweistündigen Veranstaltung mit 20.000 Besuchern
akustisch für die Bw. zu werben sowie Werbetransparente zu platzieren. Dies
sei vom F-Club deshalb gestattet worden, da die Bw. die Drucksorten etc. bezahlt
habe, wobei auf sämtlichen Drucksorten ebenfalls das Firmenlogo der Bw.
aufgeschienen sei. Da die Drucksorten etc. von der Bw. in Auftrag gegeben worden
seien, sei daher auch die Bw. Auftraggeber und es stehe der Vorsteuerabzug zu.
Schon bei Abschluss der Vereinbarung mit dem Verein sei festgehalten worden,
dass Kostenüberhänge vom Verein zu tragen seien, und zwar
gemäß der seitens des Vereins abgegebenen Garantieerklärung.
Hätte die Bw. mit dem Verein über die Werbemöglichkeiten eine
Vereinbarung abgeschlossen, hätte der Verein dafür eine Rechnung ohne
Umsatzsteuer gelegt und da der Verein nicht unternehmerisch tätig gewesen
sei, wäre der Bw. ein Aufwand entstanden, der
körperschaftsteuermindernd gewesen wäre. Der in Rede stehende
Vorsteuerbetrag entspreche bei 34 % Körperschaftsteuer einem Werbeaufwand
von rund S 160.000,00 (€ 11.627,65), der gemessen an der
Werbemöglichkeit, zweifellos gerechtfertigt gewesen wäre. Somit sei
die Republik Österreich zweifellos durch diese Vorgehensweise nicht
geschädigt. Es werde beantragt, den Abzug des Vorsteuerbetrages in
Höhe von insgesamt S 54.375,40 (€ 3.951,61) zuzulassen.
3. Beteiligung G-GmbH:
Hierzu sei vorab an den Beginn der Kooperation mit der
J-GmbH zurückzugehen.
In der aktenkundigen Rahmenvereinbarung sei die
Aufgabentrennung zwischen der E-Gruppe, vertreten durch die damalige L. und der
M. geregelt. Mit der ebenfalls aktenkundigen Vereinbarung vom 19. September 1999
und anlässlich der Abtretung der Anteile errichteten Vereinbarung vom 14.
Dezember 1994 werde festgehalten, dass die L. sowohl für die Bw. als auch
für die Gesellschafter die Anteile im Wesentlichen treuhändig halte.
Weiters sei vereinbart gewesen, dass den persönlichen Gesellschaftern
für die Ermöglichung der Projektaufträge ein Entgelt, das nach
Maßgabe des Projektes zu definieren sei (laut Vereinbarung 1991), in der
Höhe von maximal 30% des Rohertrages je zur Hälfte fällig bei
Verkauf des Projektes, spätestens jedoch am 31. Dezember 1996, zustehe. Die
BP negiere diese Vereinbarung und auch die Tatsache, dass der Bw. die Summe von
S 25,402.000,00 (€ 1,846.035,33) an Honoraren zugeflossen sei, wovon den
Gesellschaftern maximal 30 % je zur Hälfte zugestanden wären. Im
Interesse der Bw. hätten die Gesellschafter auf diesen
Projektentgeltsanteil verzichtet und hätten im Jahr 1994 gegen das
inkriminierte Agio auf diesen Anteil des Rohertrages verzichtet. Darüber
hinaus sei die Argumentation der BP nicht stichhaltig. Ein Erfolg oder Gewinn
entstehe erst mit dem Zeitpunkt des Verkaufes. Dieser Verkauf habe im Jahr 1996
stattgefunden. Weshalb eine pro rata temporis-Gewinnentstehung unterstellt
werde, sei nicht einsichtig, denn der Gewinn könne nur im Zeitpunkt des
Verkaufes entstehen. Wenn die Meinung der BP richtig sein würde, dass eine
lineare Wertsteigerung eines Firmenwertes anzunehmen sei, müsse man sich
die Frage stellen, wieso es an der Börse auch Kursverluste gebe und nicht
nur steigende Kurse. Wäre die Einstellung der BP richtig, wäre es ja
für das Unternehmen besser gewesen, die Beteiligung länger zu halten,
weil dann linear jedes Jahr die Beteiligung mehr wert geworden wäre.
Insofern müsste man mit den Feststellungen der BP ja zufrieden sein, weil
sonst wäre im schlimmeren Falle von der BP ein Verkauf nach 6 Jahren
unterstellt worden und der fiktive Gewinn womöglich zu versteuern gewesen.
Darüber hinaus sei festzustellen, dass aus dem Umkehrschluss der
ständigen VwGH-Rechtsprechung hinsichtlich der Werthaltigkeit von
Beteiligungen, die besage, dass auch bei sinkenden Firmenwerten oder
Beteiligungswerten erst nach 3 Jahren eine Teilwertabschreibung möglich
sei, sich ergebe, dass auch bei steigendem Wert die Bewertung steuerlich gleich
bleibend vorzunehmen sei. Die Art der Bewertung durch die BP gehe an der
Realität des Geschäftslebens und der Betriebswirtschaft vorbei.
Insgesamt liege der letztendlich von der Bw. nur aus der Veräußerung
der Anteile (ohne Honorare) erzielte Gewinn nur geringfügig unter dem von
der BP angenommenen Agio von S 2,750.000,00 (€ 199.850,29) (Gewinn laut BP
S 2,503.050,00 (€ 181.903,74)), wobei zu bemerken sei, dass die
Gewinnerwartung zum Zeitpunkt der Agiovereinbarung aufgrund der Verträge
mit M. ursprünglich höher gewesen sei. Die Preisfestsetzung sei daher
objektiv im Fremdvergleich gerechtfertigt. Weiters sei auch hier festzustellen,
dass die Zahlung an die Gesellschafter betrieblich veranlasst gewesen sei, dem
Drittvergleich stand halte und somit nach Rz 760 der
Körperschaftsteuerrichtlinien für die Annahme einer verdeckten
Ausschüttung kein Raum bleibe. Daraus ergebe sich, dass die von der BP
ermittelte Kapitalertragsteuer in ihrer Höhe unrichtig sei sowie die
Ermittlung des Veräußerungsgewinnes 1996 ebenfalls zu korrigieren
sei. Der VwGH lasse bei der Frage der verdeckten Gewinnausschüttung einen
gewissen Spielraum zu (siehe zuletzt VwGH 27.7.1999, 94/14/0018), so dass eine
geringfügige Abweichung vom Gewinnanteil lt. BP 24,42% zu dem erzielten
Agio von 26,83% somit von 2,41% auch als unerheblich bezeichnet werden
könne. Es sei den Gesellschaftern darüber hinaus nicht zuzurechnen,
dass der von der Bw. erzielte Gewinn geringfügig hinter den vertraglich
begründeten Erwartungen geblieben sei. Es werde daher beantragt, die
Berichtigung des Buchwertes laut BP in Höhe von S 1,081.300,00 (€
78.581,14) auf Null vorzunehmen und keine Kapitalertragsteuer
vorzuschreiben.
4. Verkauf Objekt X.:
Einleitend sei die Feststellung vorangestellt, dass die
Geschäftsgrundlage auf Seiten der Bw. jene war, einen Gewinn an freier
Liquidität durch den Kaufpreis und die Realisierung eines vernünftigen
Wertes zur Entlastung der Betriebsfinanzierung an Stelle eines praktisch
ertragslosen Hauseszu erzielen und auf
Seite des kaufenden Geschäftsführers der Erwerb einer Anlage mit
Langzeitperspektive, die nach Beendigung des Nutzungsrechtes der
Sanierungsgemeinschaft, um den Preis einer langen ertragslosen Durststrecke,
doch noch attraktive Mieteinnahmen zu erzielen. Die Feststellungen und Annahmen
der BP würden diese Geschäftsgrundlagen geradezu ins Umgekehrte
drehen. Es seien keine Reserven zur Abdeckung der steuerlichen Auswirkungen
vorhanden und es wäre die Transaktion nie durchgeführt worden,
hätten beide Teile mit den Mehrbelastungen, wie sie die BP ermittle,
gerechnet. Die Feststellungen bzw. Annahmen der BP seien aber in mehrfacher
Hinsicht zu ergänzen bzw. es seien daraus resultierende Richtigstellungen
vorzunehmen. Zur Ermittlung des Substanzwertes durch die BP: Bei der Ermittlung
des Substanzwertes spreche die BP von einem Quadratmeterpreis für den
Grundwert von S 9.000,00 (€ 654,06) und behaupte, B. selbst habe diese
Summe angenommen. Diese Behauptung sei falsch. Wahr sei vielmehr, dass nach
Meinung des selbst sachverständigen Geschäftsführers der Bw. der
Grundwert für frei bebaubare Grundstücke im Durchschnitt zwischen S
8.000,00 (€ 581,38) bis S 10.000,00 (€ 726,73) pro m2 sei. Nachdem die
Liegenschaft aber bebaut sei, das Gebäude selbst dem Denkmalschutz
unterliege, weiters im Hinblick auf die mietvertragliche Bindung sowie dass
durch die Schutzzonenbestimmung praktisch eine nicht gegebene
Abbruchmöglichkeit des Gebäudes vorliege, sei der Freigrundwert
für unbebaute Grundstücke nicht mit einem Abschlag von 15 %, wie von
der BP angenommen, sondern mit einem Abschlag von bis zu 90 % zu rechnen. Dies
entspreche auch dem Wertansatz in den Büchern der Bw. für Grund und
Boden in Höhe von S 560.000,00 (€ 40.696,79), der sich aus der
Aufteilung der seinerzeitigen Anschaffungskosten auf Grund und Boden und
Gebäude ergeben hätte und dem von der vorherigen BP auch nicht
widersprochen worden sei. Die Bewertung des Gebäudes durch die BP erfolge
anhand von nicht näher spezifizierten Schätzpreisen und es werde immer
wieder wiederholt, es seien sehr aufwändige und umfangreiche Herstellungen
und Sanierungsaufwendungen vorgenommen worden und daher wäre das
Gebäude als neuwertig zu bezeichnen. Völlig unerwähnt bleibe die
Tatsache, dass das Gebäude im Jahre 1842 errichtet und dass mit den
Sanierungsarbeiten im Jahre 1989 begonnen worden sei und somit eine normale
Abnutzung zumindest bis zum Dezember 1996 vorzunehmen sei. Da der Aufwand den
Umfang nach § 18 MRG (ohne Dachgeschossausbau) nicht überstiegen habe,
wäre sogar eine Zehntelabschreibung denkbar, weil eine längere
reparaturfreie Bestanddauer der Arbeiten nicht anzunehmen sei. Worin die
"Aufwändigkeit" der Sanierung bestehen sollte, werde von der BP weder
dargelegt, noch sei dies nachvollziehbar. Das Gebäude sei so saniert worden
wie es technisch und stadtbildpflegerisch geboten gewesen sei, nicht mehr und
nicht weniger. Die technische Ausstattung sei zweckmäßig, aber eher
einfach. Aus heutiger Sicht müsste sie für eine Büronutzung
wesentlich besser sein. Es fehlten z.B. Klimatisierung oder zumindest
Lüftung, strukturierte Verkabelung oder Doppelboden und die Fenster
würden dem Altbestand entsprechen. Weshalb keine Normalabschreibung
vorgenommen werde, sondern eine Wertminderung wegen verlorenem Bauaufwand im
Ausmaß von 10 %, sei aus den Ausführungen der BP nicht zu erkennen.
Darüber hinaus sei der Ansatz des Neubaugebäudewertes überhaupt
rechtswidrig. Sowohl im BP-Bericht (als auch in den vorhergehenden
Besprechungen) ignoriere die BP, dass es nach ständiger Rechtsprechung des
VwGH (zuletzt VwGH 25.4.2002, 99/15/0255) im Steuerrecht den Begriff der
Mieterinvestitionen gebe. Diese Mieterinvestitionen seien auf die
voraussichtliche Nutzungsdauer beim Mieter abzuschreiben. Bei Einschätzung
der Nutzungsdauer seien zukünftige Verhältnisse nur insoweit zu
berücksichtigen, als sich diese in der Gegenwart bereits verlässlich
voraussehen lassen würden (siehe auch VwGH 17.11.1992, 92/14/0141). Im Zuge
einer von den selben prüfenden Personen ausgelösten und
durchgeführten BP bei dieser Sanierungsgemeinschaft sei es zu einer
Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz gekommen, die sich genau an
diese Rechtsprechung des VwGH gehalten habe und die Abschreibung der
Sanierungsgemeinschaft auf die zu erwartende Projektdauer von 15 Jahren
vorgenommen habe, da der Vermieter der Sanierungsgemeinschaft die
Aufkündigung des Mietvertrages im Jahre 2005 bereits im Jahre 2000
schriftlich abgegeben habe. Wenn es nun steuerlich einen eigenen Aktivwert der
Mieterinvestition gebe, könne das nur bedeuten, dass steuerrechtlich die
Ausgaben des Mieters nicht im Zeitpunkt der Verausgabung durch den Mieter dem
Vermieter automatisch zuwachsen würden. Genau dieses unterstelle aber die
BP, wenn sie für den Zeitpunkt der Entnahme einen Gebäudewert in
Höhe der Neubaukosten abzüglich eines Abschlages anrechne. Bei der
Ermittlung des Substanzwertes sei daher von den Buchwerten der Gesellschaft
auszugehen, die zum 31. Dezember 1996 für Grund und Boden S 560.000,00
(€ 40.696,79) und für das Gebäude S 2,196.000,00 (€
159.589,54) betragen hätten, gesamt sohin S 2,756.000,00 (€
200.286,33). Die Zurechnung der Mieterinvestitionen einerseits zu den Mietern
und andererseits zum Vermieter (und zwar gleichzeitig) sei rechtswidrig. Die
Zurechnung an den Vermieter sei steuerrechtlich erst dann vorzunehmen, wenn
für die getätigten Mieterinvestitionen der Vermieter an die Mieter die
vereinbarte Entschädigungssumme zum 30. Juni 2005 bezahle. Wäre der
Standpunkt der BP richtig, würde der Vermieter für ein und dieselbe
Investition einmal Kapitalertragsteuer zahlen und im Jahr 2005 die
Entschädigung wirtschaftlich ein zweites Mal bezahlen. Ergänzend sei
angemerkt, dass selbst wenn der Standpunkt der BP richtig sein sollte, mit den
vorgenommenen Abschlägen weder eine ausreichende Normalabschreibung, die
bis zum Jahre 1996 4 % p.a. betragen habe, Berücksichtigung finden
würde, noch dem Umstand
ausreichend Rechnung getragen würde, dass das
Gebäude in einer Schutzzone liege und darüber hinaus die
Funktionalität eines alten Gebäudes nicht mit einem modernen, neu
errichteten Gebäude verglichen werden könne, woran auch der immer
wiederkehrende Hinweis, es wäre sehr aufwändig und umfangreich
hergestellt und umgebaut worden, nichts zu ändern vermöge.
Zusätzlich werde zu diesen Ausführungen noch auf das aktenkundige
Gutachten des N. vom Juli 2000 verwiesen, worin eine ausreichende
Projektbeschreibung und auch eine Bewertung vorgenommen werde. Zur Ermittlung
des Ertragswertes durch die BP: Als Kapitalisierungszinssatz werde einer
Empfehlung von Kranewitter entsprochen und dieser mit 5 % angenommen. Dieser
Abzinsungsfaktor sei zu gering. Der Marktwert sei im Jahr 1996 bei 6,5 %
gelegen, wobei zum Beweis dafür auf die veröffentlichten
Geschäftsberichte von P. und M. hinzuweisen sei. Die Restnutzungsdauer
werde mit 80 Jahren angenommen und ein lediglich mit 5 % bemessener Abschlag
für Verwaltung, Mietausfallswagnis und Instandhaltung des Objektes vom
damaligen Jahresmietzins von S 720.000,00 (€ 52.324,44) abgezogen. Diese
Restnutzungsdauer für ein in der Substanz 160 Jahre altes Haus und der
Instandhaltungsanteil seien wirklichkeitsfremd. Die Annahme einer "ewigen" Rente
(finanzmathematisch kämen 80 Jahre einer ewigen Rente gleich) sei
ungerechtfertigt bzw. müssten bei einer 80jährigen Restnutzungsdauer
die Instandhaltungskosten des Objektes mit 10 % sowie das Mietausfallwagnis mit
einem weiteren Abschlag von 5 % bewertet werden. Darüber hinaus werde
für den Zeitraum der niedrigeren Miete, d.h. für den Zeitraum Dezember
1996 bis Juni 2005 die Miete nicht abgezinst und letztlich werde dem Umstand,
dass der Erwerber für 8,5 Jahre praktisch ertraglos sei, überhaupt
keine Rechnung getragen, denn es müsse die Differenz der tatsächlichen
Miete zur Jahresmiete, die die Sanierungsgemeinschaft in dieser Zeit erziele,
abgezinst und als "Negativmiete" beim Ertragswert abgezogen werden. Die
Mietdifferenz betrage S 658.594,00 (€ 47.861,89), die abgezinst mit 5 %
(wie BP) auf 8,5 Jahre den Gegenwert von S 4,152.812,82 (€ 301.796,68)
ergebe, woraus sich - gehe man vom Ertragswert laut BP von S 6,194.000,00
(€ 450.135,53) aus - ein tatsächlicher Ertragswert von S 2,041.187,18
(€ 148.338,86) errechne. Diese Berechnung würde dem Umstand
ausreichend Rechnung tragen, dass für den Erwerber der Liegenschaft diese
8,5 Jahre praktisch ertraglos sei. Da beide Werte unter dem Kaufpreis in
Höhe von S 3,000.000,00 (€ 218.018,50) gelegen seien, liege keine
verdeckte Ausschüttung vor, wie dies von den Vertragsparteien vor Abschluss
des Kaufvertrages gedacht worden sei. Würden diese Berechnungen mit dem
marktkonformen Renditefaktor von 6,5 % durchgeführt, ergebe sich noch ein
niedrigerer Ertragswert, ebenso bei einem realistischen Erhaltungsanteil von
mindestens 10 % und Mietausfall von weiteren 5 %. Auch hier sei auf die Rz 760
der Körperschaftsteuerrichtlinien hinzuweisen. Es sei von der BP nicht
beanstandet worden, dass der Geschäftsführer die Liegenschaft gekauft
habe. Somit sei die Ausgabe betrieblich veranlasst und es sei ebenfalls keine
verdeckte Ausschüttung zu unterstellen. Letztlich erscheine der Schluss,
dass bei diesem Objekt der Ertragswert eine wesentlich größere
Bedeutung haben würde als der Substanzwert und daher ein Verhältnis
Substanzwert zu Ertragswert im Ausmaß von 3:1 herangezogen werde, nicht
schlüssig, wenn auf der Vorseite des BP-Berichtes das Gebäude als
neuwertig bezeichnet werde. Es werde daher beantragt, alle zu dieser Textziffer
getroffenen Feststellungen der BP zu verwerfen und die
körperschaftsteuerlichen sowie die kapitalertragsteuerlichen Auswirkungen
mit Null anzusetzen.
Die BP nahm mit Schreiben vom 30. September 2003 zur
Berufung Stellung wie folgt:
Eingangs verwehrten sich der Prüfer und der
Gruppenleiter der BP gegen den in der Berufung geäußerten Vorwurf, es
sei ihnen um die Erzielung eines Mehrergebnisses bei der Bw. gegangen und
teilten mit, dass sie sich zu jeder Zeit des Verfahrens an die in der
Bundesabgabenordnung normierten Prinzipien des Legalitätsgrundsatzes und
der Amtswegigkeit gehalten hätten.
1. Philosophie Meeting / Philosophieworkshop:
Im Zuge der mehrere Jahre dauernden Prüfung seien von
der Bw. lediglich Unterlagen wie im Arbeitsbogen (Seiten 378 bis 399) vorgelegt
worden, die ein gemischtes Programm belegen würden. Es sei immer behauptet
worden, dass es keine weiteren Unterlagen geben würde. Wenn nunmehr im
Oktober 2002, also beinahe ein halbes Jahr nach der Schlussbesprechung eine
weitere Unterlage auftauche, dann liege die Vermutung nahe, dass diese zum
Zeitpunkt der BP noch nicht existent gewesen sei. Ausdrücklich werde auf
die Rechnung vom 18. August 1995 hingewiesen, in der für den Zeitraum 16.
bis 19. Juli 1995 Unterkunft, Verpflegung und Bergführer verrechnet worden
seien. Daraus gehe zweifelsfrei hervor, dass der Bergführer nicht nur
für eine kurze untergeordnete Tätigkeit benötigt worden sei.
"Auf Grund der im Zuge der BP vorgelegten
Unterlagen ist ein Überwiegen der betrieblichen Veranlassung zu
negieren."
2. Veranstaltung Milleniumfahrt:
Nach Ansicht der BP sei der Sachverhalt im BP-Bericht
ausreichend dargestellt. Ergänzend werde lediglich erwähnt, dass der
F-Club der Veranstalter gewesen sei und nicht die Bw., der F-Club zumindest
damals nicht vorsteuerabzugsberechtigt gewesen sei und der
Geschäftsführer der Bw. bei einer Vorbesprechung gesagt habe, dass er
diese Umsatzsteuernachforderung dem Verein in Rechnung stellen würde. Es
sei der BP auch mitgeteilt worden, dass sowohl der Geschäftsführer als
auch der steuerliche Vertreter der Bw. führende Funktionen im Verein
innehatten. Selbst unter der Annahme, dass die Bw. die Auftraggeberin der
betreffenden Leistungen gewesen wäre, stelle die Weitergabe dieser
Leistungen an den Verein gegen Erbringung von Werbeleistungen durch den Verein
einen tauschähnlichen Umsatz dar, der bei der Bw. der Umsatzsteuer zu
unterziehen sei. Dies bewirke keine Änderung in der Höhe der
festzusetzenden Umsatzsteuer, da eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung
diesfalls vorliege.
3. Beteiligung G-GmbH:
In der Berufung würden einige Vereinbarungen genannt
und als aktenkundig bezeichnet. Die BP stelle fest, dass eine Vereinbarung vom
19. September 1999 nicht aktenkundig sei und der BP auch nicht während der
Prüfung vorgelegt worden sei. Offenbar handle es sich dabei um die
Vereinbarung vom 19. September 1991. Ebenso sei die so genannte
"Rahmenvereinbarung" nicht aktenkundig. Bekannt sei lediglich ein Aktenvermerk
aus dem Jahr 1991, der in Punkt 4 lit. a laute:
"Bw. bezahlt an B. und C. als Entgelt für
Bereitstellung und Aufrechterhaltung der Haftung eine Haftungsprovision von 50%
der üblichen Bankprovisionen, fällig bei Verkauf des Projektes,
spätestens jedoch am 31.12.1996."
Lit.b laute: "Bw. bezahlt
an B. und C. für die Ermöglichung der Projektaufträge ein
Entgelt, das nach Maßgabe des Projekterfolges noch zu definieren ist, in
der Höhe von maximal 30 % des Rohertrages je zur Hälfte, fällig
bei Verkauf des Projektes, spätestens jedoch am 31.12.1996."
Angemerkt werde, dass auf diesen Aktenvermerk die Judikatur
bezüglich Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen anzuwenden sei.
Keine Vereinbarung sei vorgelegt worden, in der auf diesen Projektentgeltanteil
verzichtet worden und statt dessen im Jahr 1994 ein Agio von S 2,750.000,00
(€ 199.850,29) von den Gesellschaftern beim Verkauf der GmbH-Anteile an die
Bw. lukriert worden sei. Der BP seien diesbezüglich keine Vereinbarungen
bekannt. Über diesen Vorgang gebe es lediglich Zahlungsbelege. Es sei auch
in dem Aktenvermerk aus 1991 kein Punkt über die Ermittlung eines
eventuellen Kaufpreises aufgenommen. Wie sich dieses Agio ermittle sei nirgends
ersichtlich, auch die Berufung enthalte darüber keine weiteren Angaben.
Erst im Zuge der Abfassung dieser Stellungnahme sei über Aufforderung der
BP ein Aktenvermerk vom 14. Dezember 1994 vorgelegt worden. Darin sei im Punkt 2
vermerkt, dass der Aktenvermerk vom 19. September 1991 aufgehoben werde. Im
Punkt 3 sei vermerkt, dass für die Erlangung der Verfügungsmacht an
den Anteilen, die von B. und C. zum Nominale von je S 5 Mio. erworben worden
seien, ein Agio von 30 % des oben erwähnten Nominales. Dies entspreche
einer 10%igen Wertsteigerung pro Jahr. Dafür werde auf eine
gesellschaftsvertraglich festgelegte Wertsteigerung von 11.29 % p.a. verzichtet.
Als Nachweis dieser neuen Behauptung habe die BP die angesprochene
"Rahmenvereinbarung" vom 10. September 1991 verlangt. Dort heiße es unter
§ 3 "Veräußerung" in Abs. 2, dass eine Projektverwertung
jedenfalls dann stattfinden solle, sobald auf Grundlage des Berechnungsschemas
dieser Prognoserechnung eine Eigenkapitalrendite von über 11,20 % vor
Steuern erreicht sei. Die in diesem Absatz angeführte Beilage 3, aus der
das oben Gesagte rechnerisch hervorgehen solle, sei trotz mehrmaligen Ersuchens
der BP bis dato nicht vorgelegt worden. Nach Ansicht der BP gehe schon aus der
Rahmenvereinbarung eindeutig hervor, dass die zu erzielende Eigenkapitalrendite
insgesamt 11,29 % überschreiten müsse und nicht p.a., wie es in der
Berufung behauptet werde. Unter Berücksichtigung der oben angeführten
Judikatur könne man auch zum Schluss kommen, dass mangels eindeutig klarer
nach außen in Erscheinung tretender Vereinbarungen der gesamte Agio-Betrag
und nicht nur der von der BP pro rata temporis aufgeteilte Betrag zu einer
verdeckten Ausschüttung führen müsse. Dies gelte umso mehr, als
die Gesellschafter sich bereits 1994 anteilig einen höheren Gewinn
auszahlen hätten lassen, als am Ende des Projektes insgesamt zu erzielen
gewesen sei. Sollte eine jahresweise Aufteilung des Gewinnes als nicht dem
Geschäftsleben und der Betriebswirtschaft entsprechend beurteilt werden,
wie die Bw. auf einmal behaupte, obwohl der jetzt vorgelegte Aktenvermerk genau
das unterstelle, dann müsste nach Ansicht der BP wegen fehlender konkreter
Vereinbarungen und Berechnungen der gesamte Betrag als verdeckte
Ausschüttung beurteilt werden. Ein Blick in die Bilanzen der G-GmbH ergebe,
dass bis inklusive 1994 ein Verlust von insgesamt S 120,587.504,00 (€
8,763.435,68) erwirtschaftet worden sei und bis Beendigung des Projektes 1996
insgesamt S 143,947.720,00 (€ 10,461.088,78) an Verlusten angefallen seien.
Schon allein aufgrund dieser Zahlen müsste die Wertsteigerung der Anteile
besonders detailliert dargestellt werden. Es könne wohl der BP nicht zum
Vorwurf gemacht werden, dass sie den Gesamtgewinn auf die Dauer der
Anteilshaltung umgelegt habe, wenn - wie nunmehr aus dem Aktenvermerk
ersichtlich - schon seinerzeit eine jährliche Gewinnsteigerung von
zumindest 10 % unterstellt worden sei. Sollte diese jährliche Aufteilung
wiederum nicht zulässig sein, so sei nach Ansicht der BP der gesamte
Vorausgewinn (Agio) von S 2,750.000,00 (€ 199.850,29) als verdeckte
Ausschüttung zu betrachten.
4. Verkauf Objekt X.:
Anlässlich einer Besprechung mit dem steuerlichen
Vertreter am 15. April 2002 sei der BP ein Aktenvermerk vorgelegt worden, aus
dem hervorgehe, dass auf Grund der Vorstellungen der BP bezüglich eines
angemessenen Kaufpreises für dieses Objekt und der daraus resultierenden
finanziellen Konsequenzen nach Ansicht des B. die zwischen ihm und der Bw.
vereinbarten Geschäftsgrundlagen der Transaktion wegfallen würden:
"Weder bei der Bw. noch bei B. bestanden
für zusätzliche Aufwendungen in steuerlicher Hinsicht Reserven und
wäre die Transaktion nie durchgeführt worden, hätten beide Teile
mit Mehrbelastungen daraus gerechnet. Die Bw. und B. behalten sich daher vor,
den Kaufvertrag vom 10.12.1996 durch Rückkauf mit wirtschaftlicher Wirkung
ex tunc rückgängig zu machen und die wechselseitigen Vorteile und
Nachteile, die in der Zwischenzeit eingetreten sind, rückabzuwickeln."
Da in der Berufung diesbezüglich nichts mehr enthalten sei, gehe die
BP nunmehr davon aus, dass die Bw. von der Erfolglosigkeit des angeführten
Aktenvermerkes überzeugt sei. Da in der Berufung wiederum nichts Neues
vorgebracht werde (siehe z.B. den 90 %igen Abschlag für bebauten Grund und
Boden), verweise die BP auf die ausführliche Darstellung in der Tz 31 des
BP-Berichtes. Für Detailfragen werde auf die einschlägige
Fachliteratur und die von der Judikatur anerkannten Bewertungsmethoden des
Liegenschaftsbewertungsgesetzes verwiesen.
Die Bw. erstattete mit Anbringen vom 31. Oktober 2003
eine Gegenäußerung zur Stellungnahme der BP und brachte darin
folgendes vor:
1. Philosophie Meeting / Philosophieworkshop:
Es sei der BP zuzustimmen, dass die Prüfung
unsägliche mehrere Jahre lang gedauert habe, was aber nachweislich nicht
aus Verschulden der Bw. geschehen sei. Nach Abschluss der Vor-BP - die
Niederschrift sei am 17. Dezember 1996 betreffend die Jahre 1991 bis 1993
verfasst worden - sei die Durchführung einer Folge-BP festgestanden. Der
Prüfungsauftrag für die Jahre 1994 bis 1996 trage das Datum 20. April
1998. Der Prüfungsbeginn sei am 18. Mai 1998 erfolgt. Am 6. Juli 1998 sei
in den Geschäftsräumlichkeiten der Bw. eine Besprechung mit dem
Prüfer und dessen Gruppenleiter erfolgt, in der über Einzelfragen
gesprochen worden sei. Da aber zu diesem Zeitpunkt die Prüfung noch nicht
zur Gänze abgeschlossen gewesen sei, sei diese Besprechung auch keine
Vorschlussbesprechung gewesen. Das nächste Zusammentreffen mit den beiden
Prüfungsorganen sei dann rund 3 Jahre später, am 11. Juni 2001,
erfolgt. Anlässlich dieser Besprechung hätten sich die Feststellungen
der BP herauskristallisiert. Wesentlichster Punkt sei die Bewertung des Objektes
X. gewesen. Danach sei eine Besprechung am 28. Juni 2001 erfolgt. Mit Schreiben
vom 13. Juli 2001 seien neue Vorstellungen der BP hinsichtlich des Wertes des
Objektes X. sowie die Meinung der BP zum Philosophiemeeting unter Verweis auf
die Einkommensteuerrichtlinien festgehalten worden. Am 3. August 2001 sei eine
weitere Besprechung erfolgt, in der angekündigt worden sei, hinsichtlich
des Objektes X. seitens der Bw. eine externe Begutachtung zu überlegen. Am
31. August 2001 sei eine Vorschlussbesprechung im Beisein des
Geschäftsführers der Bw. erfolgt, in der ab 5. November 2001 ein
Termin beim damaligen Leiter des Finanzamtes in Aussicht gestellt worden sei.
Aufgrund diverser interner Meinungsverschiedenheiten zwischen der BP und dem
Finanzamt sei keine Schlussbesprechung beim damaligen Leiter des Finanzamtes
erfolgt. Dafür sei für Anfang 2002 ein Termin beim Leiter der BP
vereinbart und auch durchgeführt worden. Auch dieses Gespräch habe zu
keiner Annäherung der Standpunkte geführt, worauf es am 15. April 2002
ohne Beisein des Geschäftsführers der Bw. zu einer
abschließenden Besprechung in den Kanzleiräumen der steuerlichen
Vertretung gekommen sei. Am 12. Juli 2002 sei der steuerlichen Vertretung das
Konzept des BP-Berichts, datiert mit 24. Juni 2002, übergeben worden. Die
steuerliche Vertretung habe ein Bewertungsgutachten betreffend die Liegenschaft
X. an die BP übergeben. Am 10. Oktober 2002 sei die Nachreichung des
Ablaufes des Philosophietrainings erfolgt. Danach habe es bis zum 10. April 2003
gedauert bis der BP-Bericht postalisch an die steuerliche Vertretung
übermittelt worden sei. Die Veranlagungen der Jahre 1994 bis 1996 seien
ebenfalls im April 2003 erfolgt. Ohne weiter vermuten zu wollen, was die
Verzögerungen im Ablauf der BP verursacht haben könnte und warum es
zwischen Schlussbesprechung und Veranlagung ein ganzes Jahr gedauert habe, sei
die Behauptung der BP, die Bw. hätte behauptet, es würde keine
weiteren Unterlagen zum Philosophietraining geben, unrichtig. Die entsprechenden
Rechnungen seien diesem Anbringen beigelegt und es werde ersucht, sich
darüber ein Bild zu machen. Wie aus der Textierung der Rechnung vom 18.
August 1995 hervorgehe, seien für Unterkunft, Verpflegung und
Bergführer pauschal netto S 15.000,00 (€ 1.090,09) verrechnet worden.
Woraus die BP zweifelsfrei ablesen könne, dass der Bergführer nicht
nur für eine kurze untergeordnete Tätigkeit benötigt worden sei,
sei nicht erklärlich. Die zweite Rechnung vom 31. August 1995, die den
Philosophieworkshop zum Inhalt habe und netto einen Betrag von netto S
117.696,00 (€ 8.553,30) ausweise, beweise nämlich genau das Gegenteil,
und zwar, dass das Teamtraining im Vordergrund gestanden habe und nicht der
Bergführer. Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass es sich um
einen Sachverhalt gehandelt habe, der Mitte des Jahres 1995 stattgefunden habe
und es in der Schlussbesprechung vom April 2002 noch nicht gelungen gewesen sei,
die BP vom Betriebsausgabencharakter zu überzeugen und deshalb danach die
Unterlagen durchgeforstet worden seien. Die "Vermutung", dass die Unterlage zum
Zeitpunkt der BP noch nicht existent gewesen sei, gebe den Geist und das Klima
wieder, in dem die BP stattgefunden habe. Selbst wenn zur Aufklärung des
Sachverhaltes das veranstaltende Unternehmen D-GmbH später aufgefordert
worden wäre, den Ablauf darzustellen, würde diese nichts an der
Fehleinschätzung der BP verändern. In eventu werde beantragt, den
Geschäftsführer der D-GmbH zum Ablauf des Workshops als Zeugen zu
befragen.
2. Veranstaltung Milleniumfahrt:
Die Feststellung der BP, dass der steuerliche Vertreter der
Bw. eine führende Funktion im F-Club inne gehabt hätte, sei unrichtig.
Er sei zu dem damaligen Zeitpunkt in überhaupt keiner Funktion im F-Club
tätig gewesen, sondern sei Rechnungsprüfer gewesen. Dieses Amt habe
keine Funktion für den F-Club bedeutet, wie es sich aus den Statuten dieses
Vereines ableiten lasse. Darüber hinaus sei der Hinweis der BP, dass der
Geschäftsführer der Bw. die Umsatzsteuernachforderung dem F-Club in
Rechnung stellen würde, welcher als weitere Information für die
Oberbehörde oder als was immer gedacht sei, nicht verständlich. Da der
F-Club eine Garantie für den nicht bedeckten Teil übernommen habe, sei
es wohl selbstverständlich und entspreche es den wirtschaftlichen
Gepflogenheiten, dass eine etwaige Umsatzsteuernachforderung ebenfalls von
dieser Garantieverpflichtung umfasst sei. Im Übrigen werde auf die
Berufungsausführungen verwiesen.
3. Beteiligung G-GmbH:
Hierzu werde einleitend festgestellt, dass es sich bei dem
in der Berufung angeführten Datum 19. September 1999 um einen Tippfehler
gehandelt habe, was der BP bereits anlässlich von weiteren Vorhalten im
Zuge der Berufungsbearbeitung mitgeteilt worden sei. In der Berufung auf Seite
4, dritte Zeile von oben, sei das Datum richtigerweise der 19. September 1991
und nicht 1999, wie dies auch die BP selbst in ihrer Stellungnahme festhalte.
Hinsichtlich der so genannten "Rahmenvereinbarung" sei festzuhalten, dass diese
bereits im Zuge der Vor-BP Gegenstand umfangreicher Erörterungen gewesen
sei. Sie sei selbstverständlich - ebenso wie der Aktenvermerk vom 14.
Dezember 1994 - der BP vollinhaltlich vorgelegen. Es entspreche der negativen
Grundtendenz der BP, das Nichtvorfinden dieser Unterlagen der Bw. in die Schuhe
zu schieben. Es wäre aber vielmehr zu prüfen, ob das Fehlen dieser
Unterlagen oder die behauptete Unkenntnis darüber nicht in die Zeit der
Untätigkeit der BP zwischen Ende 1996 und Mitte 1998 wie in der
nachfolgenden dreijährigen Untätigkeit bis Mitte 2001 zu suchen sei.
Eine gründliche Nachschau der Behörde im eigenen Bereich wäre
zweifellos gerechtfertigt. Da diese Unterlagen stets Grundlagen der
Buchführung gewesen seien, wäre es völlig unverständlich,
weshalb diese erst nach Abfassung der Berufung über Aufforderung der BP
vorgelegt hätten werden sollen. Der Hinweis, dass auf diese Aktenvermerke
die Judikatur bezüglich Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen
anzuwenden sei, sei unverständlich, da bei beiden Aktenvermerken die
Unterschriften der beteiligten Personen notariell beglaubigt worden seien.
Welcher Nachweis für die Ernsthaftigkeit des Handelns der beteiligten
Personen werde von der BP noch verlangt?
Zu der von der BP monierten Beilage 3 sei festzustellen,
dass von der steuerlichen Vertretung seit Monaten versucht werde, diese
aufzufinden, sowohl in den Geschäftspapieren der Bw. als auch beim
Geschäftspartner G-GmbH. Es werde nochmals darauf hingewiesen, dass die
Vereinbarungen mit der G-GmbH vom September 1991 stammten und in der Vor-BP
vollständig abgehandelt worden seien. Sie seien damit aus der Sicht der Bw.
als erledigt anzusehen. Dass die Beilage 3 nicht mehr aufzufinden sei,
könne nach dieser langen Zeit nicht verwundern, zumal sie rein deklarative
Bedeutung gehabt habe und am rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der
Vereinbarung nichts ändere. Sie enthalte lediglich den Rechenvorgang
für die vereinbarte Rendite und sei damit nicht prüfungsrelevant. Da
sie aber den Prüfungsorganen in der Vor-BP zur Verfügung gestanden sei
und Eingang in das Prüfungsergebnis gefunden habe, sei eine Neuaufrollung
dieser unwichtigen Unterlage völlig überflüssig und sollte die BP
prüfen, ob sich diese Unterlagen nicht doch in ihren Akten finden
ließen. Absolut wirklichkeitsfremd sei die Meinung der BP, dass die
Eigenkapitalrendite insgesamt 11,20 % überschreiten müsse und dieser
Prozentsatz nicht pro Jahr erzielt werden müsse. Die Schlussfolgerung, dass
es sich "mangels eindeutig klarer und nach
außen in
Erscheinung tretender
Vereinbarungen" (wobei wie oben erwähnt offensichtlich die notariell
beglaubigten Unterschriften der BP zu wenig seien) um eine verdeckte
Ausschüttung handle, sei so wie die weiteren Schlussfolgerungen und
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 4 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0965-W/04
- Stammnummer
- 29718
- Gültig
- 27.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF