Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0236-K/02
DB- und DZ-Pflicht für Gesellschafter-Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0236-K/02vom 08.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auch wenn die Vereinbarung über die Höhe einer Tantieme den Gesellschafterbeschlüssen vorbehalten ist, begründet dieser Umstand für den Gehalt eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers kein Unternehmerwagnis. Im Übrigen ist die Vereinbarung einer erfolgs- bzw. gewinnabhängigen Tantieme auch bei leitenden Angestellten nicht unüblich.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Kärntner Treuhand- und
Revisions AG, Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft gegen die Bescheide des Finanzamtes Spittal/Drau
betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
(DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) über den
Prüfungszeitraum vom 1. Jänner 1997 bis
31. Dezember 1999
entschieden: Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die Bemessungsgrundlagen und
die Höhe der in den angefochtenen Bescheiden angeführten Abgaben
bleiben unverändert. Die Fälligkeit dieser Abgaben erfährt keine
Änderung.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungswerberin (Bw.), deren
Unternehmensgegenstand der Betrieb eines Campingplatzes, die Ausübung des
Gastgewerbes in allen Betriebsformen sowie der Handel mit Waren aller Art ist,
fand eine den Zeitraum vom 1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 1999
umfassende Lohnsteuerprüfung statt. Dabei stellte das Prüfungsorgan
ua. fest, dass Herr T.M. einen Geschäftsanteil im Ausmaß von
99,9 % an der GmbH hält, ihr einziger Geschäftsführer ist
und in dem am 1. März 1993 zwischen der Bw. und dem
Geschäftsführer abgeschlossenen Dienstvertrag Folgendes vereinbart
wurde:
"Dienstvertrag
abgeschlossen zwischen der Bw. mit dem Sitz in A., vertreten durch den
selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer Herrn T.M. als
Dienstgeberin einerseits, und Herrn T.M., wohnhaft in B., als dem Dienstnehmer
andererseits, wie folgt:
1.
Herr T.M. ist
selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der Bw., mit dem
Sitz in A. Der Geschäftsführer ist berechtigt und verpflichtet, die
Gesellschaft nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages selbständig zu
vertreten und die Geschäfte der Gesellschaft zu führen.
Beschränkung der Geschäftsführung und der Vertretung durch
Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder durch diesen Vertrag sind vom
Geschäftsführer zu beachten. Außerdem sind
Generalversammlungsbeschlüsse und Weisungen der Generalversammlung zu
befolgen.
2.
Dem
Geschäftsführer obliegt die Leitung und Überwachung des
Unternehmens im Ganzen. Er hat insbesonders für die wirtschaftlichen,
finanziellen, technischen und organisatorischen Belange der Gesellschaft in
bestmöglicher Weise zu sorgen. Der Geschäftsführer hat die ihm
obliegenden Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes
wahrzunehmen.
3.
Der
Geschäftsführer hat die von einem ordentlichen
Geschäftsführer zu erwartende Arbeitskraft sowie seine Kenntnisse und
Erfahrungen der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen, soweit nichts
Abweichendes vereinbart wird. Die einzuhaltende Arbeitszeit beträgt
mindestens vierzig Stunden pro Woche, doch sind Überstunden im betrieblich
erforderlichen Maße zu leisten. Diese sind vom Geschäftsführer
aufzuzeichnen. Der dem Geschäftsführer zustehende Urlaubsanspruch
richtet sich nach den vergleichbaren Bestimmungen des
Angestelltengesetzes.
4.
Für die
ordnungsgemäße Erbringung seiner Leistung erhält der
Geschäftsführer zwölfmal pro Jahr ein monatliches Entgelt von
brutto S 30.000,-- (Schilling dreißigtausend), welches jeweils am
Monatsletzten zur Auszahlung fällig ist. Die Pflichtbeiträge zur
gesetzlichen Sozialversicherung werden jedoch von der Gesellschaft getragen.
Reisekosten sind zusätzlich nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages
der Angestellten zu vergüten. Bis zu zwanzig Überstunden monatlich
sind bereits mit dem oben angeführten Entgelt abgegolten, darüber
hinausgehende Überstunden werden gesondert entlohnt.
5.
Der
Geschäftsführer hat Anspruch auf die Benützung eines
gesellschaftseigenen Personenkraftwagens, welcher auch für private Zwecke
zur Verfügung steht.
6.
Dieses
Dienstverhältnis hat mit 1. November 1992 begonnen und wird auf unbestimmte
Dauer abgeschlossen. Das Dienstverhältnis kann von beiden Vertragsteilen
unter Einhaltung der Bestimmung des Angestelltengesetzes
ordnungsgemäß gekündigt werden.
7.
Sollte eine der
Bestimmungen dieses Dienstvertrages nicht rechtswirksam sein oder ungültig
werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht. Die Vertragsteile verpflichten sich, anstelle der unwirksamen
Bestimmungen unverzüglich solche zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen
Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen.
8.
Soferne nichts
anderes vereinbart ist, gelten für dieses Dienstverhältnis die
Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter
Haftung, das Handelsgesetzbuch und das Angestelltengesetz in ihrer jeweils
gültigen Fassung.
9.
Pensionszusage
Herrn T.M. wird
nachstehende Pensionszusage gegeben:
a) Bei
Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis, grundsätzlich frühestens
nach Vollendung des 60. Lebensjahres und spätestens nach Vollendung
des 65. Lebensjahres, erhält Herr T.M. ein Brutto-Ruhegehalt in
der Höhe von S 10.000,-- (Schilling: zehntausend) zwölfmal
jährlich auf Lebenszeit.
b) Das Gleiche
gilt für den Fall, dass Herr T.M. vor Vollendung seines
60. Lebensjahres berufsunfähig werden sollte, wobei sich der Begriff
der Berufsunfähigkeit nach den jeweiligen Bestimmungen des
einschlägigen Sozialversicherungsgesetzes richtet.
c) Hinsichtlich
der Fälligkeit und Wertsicherung des Ruhegehaltes bzw. der Frühpension
gilt das Gleiche wie für das aktive Bruttogehalt.
d) Die
vorstehende Pensionszusage wird rechtsverbindlich und grundsätzlich
unwiderruflich erteilt.
Das Unternehmen
behält sich jedoch vor, die zugesagte Pension zu kürzen oder
einzustellen, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens nachhaltig so
wesentlich verschlechtert, dass die (volle) Aufrechterhaltung der zugesagten
Pension eine Gefährdung des Weiterbestandes des Unternehmens zur Folge
hätte. Des Weiteren behält sich das Unternehmen vor, die Auszahlung
der Pension, unbeschadet des Weiterbestandes des Rechtsanspruches,
vorübergehend zum Teil oder zur Gänze auszusetzen, wenn die
Liquidität des Unternehmens dies zwingend erforderlich macht. Das
Unternehmen verpflichtet sich aber, die solcherart gestundeten Pensionen
spätestens innerhalb von drei Jahren nachzuzahlen.
10.
Die Urschrift
dieses Vertrages gehört der Gesellschaft, wogegen dem
Geschäftsführer eine beglaubigte Vertragsabschrift ausgefolgt wird.
Die mit der Errichtung dieses Vertrages verbundenen Kosten und Gebühren
werden zur Gänze von der Gesellschaft getragen."
Im Zuge des
Prüfungsverfahrens wurde der Bw. vom Prüfungsorgan ein Fragenkatalog
zwecks Abklärung des Gesamtbildes des Rechtsverhältnisses zwischen der
GmbH und dem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer
sowie zur Überprüfung der Einkunftsart des
Geschäftsführergehaltes mit nachstehendem Inhalt übergeben:
"1.) Welche
konkreten Tätigkeiten übte Herr T.M. im Prüfungszeitraum als
wesentlich Beteiligter (Geschäftsführer) für die GmbH aus? Um
eine detaillierte Schilderung und Aufzählung der einzelnen Aufgabenbereiche
wird ersucht.
2.) Besteht bzw.
bestand die Möglichkeit, sich im Rahmen der Tätigkeiten vertreten zu
lassen?
a) Wie oft war
eine Vertretung im Prüfungszeitraum bereits tatsächlich
erfolgt?
b) Von wem und
für welche Aufgabenbereiche erfolgte die Vertretung
konkret?
c) Wurde die
Vertretung von einem Dienstnehmer, einem weiteren Geschäftsführer oder
einer betriebsfremden Person übernommen?
d) Wer hat die
Kosten dafür getragen?
3.) Werden bzw.
wurden gewisse Tätigkeiten durch Hilfskräfte unterstützt? Wenn
ja, wofür und in welchem Ausmaß ist dies konkret geschehen? Von wem
wurden diese Hilfskräfte entlohnt?
4.) Wie erfolgte
im Prüfungszeitraum die Entlohnung?
a) Welcher
Auszahlungsmodus (monatlich, jährlich, unregelmäßig) bestand je
Kalenderjahr?
b) Bekanntgabe
der Art, Höhe und Anzahl der laufenden Bezüge.
c) Bekanntgabe
der Art, Höhe und Anzahl der sonstigen Bezüge.
d) Bekanntgabe
der Art und Höhe der Sachbezüge (Firmen-PKW, Dienstwohnung). Die
diesbezüglichen Berechnungsgrund- bzw. Unterlagen wie zB Kauf- Leasing u.
Mietverträge, Fahrtenbücher etc. sind vorzulegen.
e) Inwieweit war
die Entlohnung (auch) erfolgsabhängig? Die bezughabenden Vertrags- und
Berechnungsunterlagen sind in Fotokopie vorzulegen.
Sie werden
ersucht, eine Auflistung der Bezüge bzw. Vergütungen getrennt nach
Kalenderjahren, sowie Fotokopien der dazugehörigen Aufwands- und
Verrechnungskonten für den Prüfungszeitraum
vorzulegen.
5.) Inwiefern
bestand die Möglichkeit, im Rahmen der Tätigkeiten sowohl die
Einnahmen- als auch die Ausgabenseite der Bezüge und sonstigen
Vergütungen maßgeblich zu beeinflussen? Um Vorlage der schriftlichen,
bzw. Bekanntgabe der mündlichen Vereinbarungen, die darüber bestehen,
wird ersucht.
6.) Welche Art
von Auslagenersätze und in welcher Höhe wurden im Zuge der
Tätigkeiten im Prüfungszeitraum je Kalenderjahr bezahlt? Um Vorlage
der bezughabenden vertraglichen Regelungen wird ersucht.
a) KM-Gelder und
sonstige Reisekosten (Bahn, Flug, Taxi)
b) Tages- und
Nächtigungsgelder (Reisekostenabrechnungen)
c)
Sonstige
7.) Werden die
einzelnen Tätigkeiten in den Räumlichkeiten der GmbH ausgeübt;
wird vom Unternehmen ein Arbeitsplatz zur Verfügung
gestellt?
8.) Welche
Arbeitsmittel wurden auf eigene Kosten beigestellt? Werden von der GmbH für
die Beistellung Vergütungen geleistet? Die entsprechenden Unterlagen sind
vorzulegen.
9.) Wie
gestaltet sich die Arbeitszeit (gleichmäßig auf die Woche verteilt,
je nach Arbeitsanfall etc.)? Um Darstellung der erbrachten Arbeitszeit und deren
Lagerung im Prüfungszeitraum wird gebeten.
10.) Wie oft und
wie lange war der wesentlich Beteiligte im Prüfungszeitraum auf Urlaub oder
krank?
a) Um Bekanntgabe der
Krankentage bzw. konsumierten Urlaubstage pro Kalenderjahr wird
ersucht.
b) Wer hat
während dieser Abwesenheitszeiten die Vertretung bzw. die Wahrnehmung
welcher konkreten Agenden übernommen?
c) Bestand im
Prüfungszeitraum ein (vertraglicher) Anspruch auf
Gebührenurlaub?
d) Wurde im
Prüfungszeitraum eine Urlaubs- und Krankenstandskartei geführt -
wenn ja wird um deren Vorlage ersucht.
11.) Nach
welcher Bestimmung sind die Bezüge pflichtversichert (ASVG oder GSVG) und
von wem (Geschäftsführer oder GmbH) wurden diese Beitragskosten
getragen?
12.) Welche
Vereinbarungen sind hinsichtlich der Auflösung des
Vertragsverhältnisses getroffen worden (Kündigungstermine, -fristen,
-gründe)?
13.) Unter
welcher Einkunftsart wurden bisher bzw. werden die im Prüfungszeitraum
erhaltenen Bezüge bzw. Vergütungen zur Einkommensteuer
erklärt?
14.) Alle
vorhandenen schriftlichen Verträge, die das Rechtsverhältnis zwischen
der Gesellschaft und dem wesentlich Beteiligten definieren bzw. regeln
(Gesellschafts-, Anstellungs-, Dienst-, Werkvertrag, Umlaufbeschlüsse,
Nachträge zu den einzelnen Verträgen, etc.) sind
vorzulegen.
5.)
Wurden die in Rede stehenden Bezüge und Vergütungen im
Prüfungszeitraum der Kommunalsteuer unterworfen?"
Zu diesem Fragenvorhalt nahm die steuerliche Vertretung der
Bw. mit Schreiben vom 8. Jänner 2001, Zl. 5020/5011, wie folgt
Stellung:
"ad
1.) Die Art der Tätigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Arbeitsanfall
bzw nach der betrieblichen Notwendigkeit. Herr T.M. führt die Buchhaltung,
rechnet mit den Gästen ab und beaufsichtigt das Personal. In
Stoßzeiten bzw bei Personalknappheit hilft er selbst aus im Verkauf, der
Rezeption oder im Restaurant. Weiters tätigt er den Einkauf und organisiert
die Gästeveranstaltungen.
ad
2.) Herr T.M. lässt sich von seiner Frau (Dienstnehmerin der GmbH
während der Saison) vertreten und zwar grundsätzlich bei allen
Tätigkeiten. Die Kosten trägt die GmbH.
ad
3.) Hilfskräfte, die von Herrn T.M. persönlich entlohnt werden, werden
keine herangezogen.
ad
4.) Hinsichtlich der Art, Höhe und Anzahl der laufenden Bezüge siehe
Lohnsteuerakt. Die Sozialversicherungsbeiträge werden von der GmbH
getragen. Grundsätzlich tätigt Herr T.M. unregelmäßige
Entnahmen bzw private Zahlungen über sein Verrechnungskonto in der GmbH.
Diese sind mit jährlich ATS 360.000,00 begrenzt. Eventuelle Minderentnahmen
werden bei Bilanzerstellung nachgebucht.
Die
Entlohnung ist erfolgsabhängig, da bei entsprechendem Geschäftsgang
eine Tantieme beschlossen werden kann. In den Wirtschaftsjahren 1997/98 und 1999
wurden Verluste erzielt. Sollten sich die Ergebnisse verbessern, so besteht die
Möglichkeit der Auszahlung einer erfolgsabhängigen
Tantieme.
ad
5.) Die Einnahmenseite kann durch eine Tantieme beeinflusst
werden.
ad
6.) An Auslagenersatz erfolgt nur der jährliche Messebesuch in
München, im Übrigen hat Herr T.M. seine Auslagen selbst zu
bestreiten.
ad
7.) Ja
ad
8.) Keine
ad
9.) Wie bereits in Pkt. 2 ausgeführt, hat Herr T.M. keine fixe Arbeitszeit
sondern diese richtet sich nach dem Arbeitsanfall bzw seinem
Gutdünken.
ad
10.) Über Urlaub bzw Krankenstand wurden keine Aufzeichnungen geführt.
Die Vertretung erfolgt durch die Gattin.
ad
11.) Es besteht Pflichtverletzung nach GSVG und diese Beiträge werden von
der GmbH entrichtet.
ad
12.) Das Dienstverhältnis kann von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung
der Bestimmungen des Angestelltengesetzes ordnungsgemäß
gekündigt werden.
ad
13.) Die Bezüge werden unter der Einkunftsart Einkünfte aus
selbständiger Arbeit erklärt.
ad
14.) siehe Lohnsteuerakt
ad
15.) Kommunalsteuer wurde ab 1. Jänner 1999
entrichtet."
Auf Grund der
Ermittlungsfeststellungen sowohl zur vereinbarten als auch verwirklichten
Geschäftsführertätigkeit, die eine Eingliederung des
Geschäftsführers T.M. in den betrieblichen Organismus der Bw. ergab,
und des Sachverhaltsergebnisses, nämlich, dass die Entlohnung des
Geschäftsführers mit keinem Unternehmerrisiko verbunden gewesen
wäre, kam das Prüfungsorgan zur Ansicht, dass die von der Bw. an den
Gesellschafter-Geschäftsführer T.M. ausbezahlten Gehälter als
Arbeitslohn im Sinne des § 41 Abs. 2
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 in der ab 1994 anzuwendenden Fassung
des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818/1993, zu qualifizieren seien. Aus
diesem Grund seien die Gehälter und sonstigen Vergütungen des
Geschäftsführers von S 491.096,-- (1997), S 473.541,--
(1998) und S 497.191,--(1999) der DB- und DZ-Beitragsgrundlage zuzurechnen
und die daraus resultierenden Abgaben (DB u. DZ) abzuführen.
Das Finanzamt folgte der Ansicht des Prüfungsorganes
und erließ gegenüber der Bw. einen entsprechenden
Abgabenfestsetzungsbescheid und setzte auf Grund der oben angeführten
Prüfungsfeststellungen mit Bescheid vom 9. Jänner 2001 den DB mit
S 251.048,-- und den DZ mit S 27.894,-- fest und schrieb an
DB einen Gesamtbetrag von S 61.449,-- sowie an DZ einen
Gesamtbetrag von S 6.829,-- zur Nachzahlung vor.
In der gegen diese
Abgabenfestsetzungsbescheide erhobenen Berufung brachte die Bw. im Wesentlichen
vor, dass T.M. als geschäftsführender Gesellschafter an der GmbH mit
99,9 % wesentlich beteiligt sei. Herr T.M. könne de facto weisungsfrei
sämtliche relevante Entscheidungen treffen, unter anderem auch die GmbH auf
sich als Hauptgesellschafter umwandeln und das Unternehmen als Einzelunternehmer
fortführen. Gerade im Hinblick darauf, dass dieser jederzeit die GmbH auf
sich allein umwandeln könne, trage dieser voll das Unternehmerrisiko. Wenn
Herr T.M. zB im Insolvenzfall mit dem Vermögen der GmbH (deren 99,9%iger
Gesellschafter dieser sei), das verlieren würde, was dieser jederzeit, ohne
der Zustimmung eines Dritten zu bedürfen durch Umwandlung in dessen
Vermögen überführen könne, trage dieser jedenfalls das
Unternehmerrisiko. Die Geschäftsführerbezüge seien nicht
periodisch (oder sonst in irgendeiner Form "laufend") ausbezahlt worden. Herr
T.M. hebe bei Bedarf Geld zu seiner persönlichen Verwendung ab und
tätige Banküberweisungen für private Aufwendungen. Am Jahresende
erfolge die Verrechnung mit dem vereinbarten Geschäftsführerbezug. Zur
Auszahlung einer Tantieme hätten die Jahresergebnisse keinen Anlass
gegeben. Sollte T.M. aus gesundheitlichen Gründen gewisse Zeit verhindert
sein, so werde er durch seine im Betrieb beschäftigte Gattin vertreten.
Herr T.M. tätige seine Entscheidungen (einzel-)unternehmergleich,
eigenverantwortlich und dieser trage sohin das Unternehmerrisiko. Ergänzend
brachte die Bw. auch vor, dass ihr die Begründungen von
Ablehnungsbeschlüssen des VfGH bekannt seien, in denen dieser darauf
hinweise, dass es dem Gesetzgeber frei stehe, den Begriff des Dienstnehmers
für Zwecke des FLAG weit zu fassen, dh auf Dienstverhältnisse im
weitesten Sinn abzustellen. Die Grenze dieser gesetzgeberischen
Gestaltungsfreiheit werde jedoch durch den Gleichheitssatz gezogen. So verbiete
es das aus dem Gleichheitssatz erfließende Sachlichkeitsgebot, ohne
sachliche Rechtfertigung Differenzierungen gegenüber dem
Dienstnehmerbegriff des Arbeitsrechts, des Lohnsteuerrechts und des
Sozialversicherungsrechts vorzunehmen. Die Vorschreibung von DB und DZ stehe im
Widerspruch zum Gleichheitssatz, nämlich wenn man erkennt, dass Herr T.M.
zwar für Zwecke der Beitragspflicht zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfe einem Dienstnehmer gleichgestellt sei, nicht aber hinsichtlich
der Begünstigung für einen 13. und 14. Monatsgehalt und auch
nicht im Arbeitsrecht hinsichtlich der Abfertigungsansprüche. Herr T.M. sei
nicht Dienstnehmer in arbeitnehmerähnlicher Stellung iS des § 46
Abs. 1 Z 3 lit. a KO, sodass er hinsichtlich seiner
Ansprüche keine Vorrechte in einem Konkurs der Gesellschaft genießen
würde. Herr T.M. habe auch keinen Anspruch auf Insolvent-Ausfallsgeld
(§ 1 Abs. 6 IESG) und darüber hinaus sei dieser von den
gesetzlichen Schutzbestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetztes ausgeschlossen
(§ 35 Abs. 2 Z 1 ArbVG). Als Geschäftsführer
könne dieser von Dritten zur persönlichen Haftung herangezogen werden
(Forderungsexekution auf Ansprüche gem § 25 GmbHG,
§§ 9 iVm 80 ff BAO; § 67
Abs. 10 ASVG).
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41
Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten,
die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Nach
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden Fassung
BGBl. Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988
stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des
§ 22 Z 2 EStG 1988.
§ 41 Abs. 3
FLAG idF BGBl. Nr. 818/1993 normiert, dass der
Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne, die jeweils in einem
Kalendermonat an die im Absatz 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden
sind, zu berechnen ist, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim
Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage).
Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß
§ 25
Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und
sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988.
Die Regelung des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag, der von der in § 41 FLAG festgelegten
Beitragsgrundlage zu erheben ist, findet sich in § 57 Abs. 4 HKG
idF BGBl. Nr. 958/1993 bzw. § 57 Abs. 7 und 8 HKG idF
BGBl. Nr. 661/1994, für Zeiträume ab 1. Jänner
1999 in § 122 Abs. 7 und 8 WKG 1998.
Die Bestimmung des § 41 FLAG definiert also die
beitragspflichtigen Bezüge und soll gleichzeitig eine klare Abgrenzung von
den beitragsfreien Bezügen gewährleisten. Auf Grund des
Gesetzeswortlautes ist folglich bei den beitragspflichtigen Arbeitslöhnen
von zwei Gruppen von Bezügen auszugehen:
Arbeitslöhne,
die an Dienstnehmer im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988
gewährt werden.
Gehälter
und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988 (zweiter Teilstrich), die an Personen gewährt werden, die an
Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligt
sind.
Gemäß
§ 22 Z 2 EStG 1988 (zweiter Teilstrich) fallen unter die
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit die Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an
wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Streit besteht
ausschließlich darüber, ob die von der Bw. in den Kalenderjahren 1997
bis 1999 für die Geschäftsführertätigkeiten an den
wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer T.M.
ausbezahlten Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art als
Einkünfte nach § 22 Z 2 EStG 1988 (zweiter Teilstrich) zu
qualifizieren und folglich sowohl in die Beitragsgrundlage des
Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen als auch in
die Beitragsgrundlage des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag miteinzubeziehen
sind oder nicht.
Der Verfassungsgerichtshof hat
in den Erkenntnissen G 109/00 und G 110/00 jeweils vom 1.3.2001, mit
dem die Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes auf (teilweise)
verfassungswidrige Aufhebung einiger Gesetzesbestimmungen des EStG 1988,
des FLAG sowie des KommStG 1993 im Zusammenhang mit der
Dienstgeberbeitrags- und Kommunalsteuerpflicht der an wesentlich beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführer gewährten
Tätigkeitsvergütungen abgewiesen wurden, darauf hingewiesen, dass
verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit
einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis wären, im Falle der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Ebenso hat
der Verfassungsgerichtshof aufgezeigt, dass dies insbesondere für die
Merkmale der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Unternehmens und des Fehlens des Unternehmerwagnisses nicht zutrifft.
Wie der Verwaltungsgerichtshof seit den Erkenntnissen vom
18.9.1996, 96/15/0121, sowie 20.11.1996, 96/15/0094 und den zuletzt
veröffentlichten Erkenntnissen wie 24.10.2002, 2002/15/0160, 25.11.2002,
2002/14/0080, 26.11.2002, 2002/15/0178 und 28.11.2002, 2001/13/0117, in
ständiger Rechtsprechung mit ausführlicher Begründung erkannt
hat, stellt das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
normierte Vorliegen der sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses
abgesehen vom hinzuzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit vor allem auf
folgende Kriterien ab:
die
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und
das
Fehlen des Unternehmerwagnisses.
Von Bedeutung ist
auch noch das Merkmal der laufenden (wenn auch nicht notwendigen monatlichen)
Entlohnung. Ausgehend von den genannten Kriterien ist zu beurteilen, ob nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die für ein Dienstverhältnis
sprechenden Kriterien im Vordergrund stehen.
Zu den Merkmalen, die in diesem
Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung verlieren,
gehören nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor allem
Folgende (vgl. hierzu auch Arnold, ÖStZ 2000, 639f): fixe Arbeitszeit
(vgl. VwGH 22.9.2000, 2000/15/0075, 30.11.1999, 99/14/0270 und 27.7.1999,
99/14/0136), fixer Arbeitsort (vgl. VwGH 30. 11.1999, 99/14/0226),
arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der
Tätigkeit (vgl. VwGH 24.2.1999, 98/13/0014), Anwendbarkeit typisch
arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz (vgl.
VwGH 26.4.2000, 99/14/0339, und 27.1.2000, 98/15/0200), sowie die
Heranziehung von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten
Arbeiten (vgl. VwGH 26.4.2000, 99/14/0339). Die diesbezüglichen
Ausführungen der Bw. sind im gegebenen Zusammenhang daher nicht von
entscheidender Bedeutung.
Nach dem Erkenntnis des
VwGH 23.4.2001, 2001/14/0054, ist die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers gegeben, wenn der
Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen
Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus
ausüben muss (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer
und Körperschaftsteuer21, § 19 Anm. 72f.). Die Judikatur des
VwGH ist von einem funktionalen Verständnis des Begriffes der Eingliederung
des Geschäftsführers in den geschäftlichen Organismus der GmbH
geprägt. Die kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum
andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung spricht
für die Eingliederung (vgl. VwGH 21.12.1999, 99/14/0255, 27.1.2000,
98/15/0200 und 26.4.2000, 99/14/0339).
Laut Firmenbuch vertritt der
Geschäftsführer die Bw. bereits seit 14.12.1992. Evident ist auch,
dass die Tätigkeitsverpflichtung des Geschäftsführers nicht auf
die Abwicklung eines konkreten (überschaubaren) Projektes abstellt. Wie die
Bw. in der Tätigkeitsbeschreibung des Geschäftsführers selbst
darlegt, muss dieser in vielseitiger Art und Weise für die Gesellschaft
tätig werden. Aus dem umfangreichen Aufgabenbereich des
Geschäftsführers und der Tatsache, dass er durchgehend als
Geschäftsführer der Bw. tätig war, ist auf dessen Eingliederung
in den geschäftlichen Organismus der GmbH zu schließen.
Wenn die Bw. dagegen einwendet,
dass eine solche Eingliederung nicht möglich sei, da der
Geschäftsführer auf Grund seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung
vollkommen frei und eigenverantwortlich tätig sei, an keine
Gesellschafterbeschlüsse gebunden sei, keiner betrieblichen Kontrolle
unterworfen sei, seine Arbeitszeit frei gestalten könne, so sind diese
Umstände auf die Weisungsungebundenheit des Geschäftsführers
zurückzuführen, und folglich ist bei der Beurteilung von ihnen
abzusehen (vgl. VwGH 25.11.2002, 2002/14/0080 und die darin zitierte
Vorjudikatur).
Dass sich der Geschäftsführer in einzelnen
Tätigkeitsbereichen vertreten lassen kann, vermag nichts an der Beurteilung
der Eingliederung des Geschäftsführers in den betrieblichen Organismus
der Bw. zu ändern, denn die Delegierung von Arbeiten ist auch bei leitendem
Führungspersonal keine unübliche Vorgangsweise (vgl.
VwGH 18.2.1999, 97/15/0175). Fest steht, dass für das Unternehmen die
aktive und persönliche Mitarbeit (Leitung und Überwachung des
Unternehmens im Ganzen, Führung der Buchhaltung, Abrechnung mit den
Gästen, Beaufsichtigung des Personals, Aushilfe im Verkauf, der Rezeption
und im Restaurant, Tätigung des Einkaufs und Organisation der
Gästeveranstaltungen) des Geschäftsführers erforderlich ist, und
eine dienstnehmerleistungsähnliche Auftragserfüllung mit der
Erbringung von Ergebnissen (Schwerpunkt liegt im Arbeitsbereich, nicht im
Einsatz von Betriebsmitteln) in wirtschaftlicher Abhängigkeit
gegenüber nur einem Auftraggeber, mit ausschließlichem
Tätigwerden des Geschäftsführers für die Bw. seit
14. Dezember 1992 vorliegt. Diesfalls werden die sonst allgemein
üblichen und lediglich durch die Bestellung als Organ der Gesellschaft
vorgegebenen (Mindest-)Pflichten als auch Rechte eines
Geschäftsführers sicherlich bei Weitem überschritten, wobei
jedoch unbeachtlich und unbestritten ist, dass dem Geschäftsführer
durch die Stellung im Betrieb "gewisse" Freizügigkeiten eingeräumt
sind.
Auch ist vorliegendenfalls von
einem "Schulden der Arbeitskraft" des Geschäftsführers gegenüber
der Bw. auszugehen, weil sich dieser verpflichtet hat, der GmbH seine
Arbeitskraft sowie seine Kenntnisse und Erfahrungen zur Verfügung zu
stellen. Es ist daher nach der Aktenlage eine faktische Eingliederung des
Geschäftsführers bei Erfüllung des von ihm persönlich
übernommenen Tätigkeitsbereiches in den betrieblichen Ablauf der Bw.
gegeben und zwar sowohl in zeitlicher, örtlicher als auch in
organisatorischer Hinsicht.
Ein weiteres wichtiges Indiz
für die Beurteilung der Frage, ob die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses bei den Einkünften eines wesentlich beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführers vorliegen, stellt auf das Fehlen eines
Unternehmerwagnisses ab.
Ein Unternehmerwagnis liegt dann vor, wenn der Erfolg der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von seiner persönlichen
Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit
sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der
Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen
selbst aufkommen muss. Dabei kommt es auf die tatsächlichen
Verhältnisse an: Im Vordergrund dieses Merkmales steht, ob den
Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmenschwankungen trifft (vgl. VwGH 25.11.2002, 2002/14/0080). In diese
Überlegungen einzubeziehen sind aber auch Wagnisse, die sich aus
Schwankungen bei nicht überwälzbaren Ausgaben ergeben.
Eine schriftliche Entlohnungsvereinbarung, die auch ein
Unternehmerrisiko birgt, bestand laut Aktenlage zwischen der GmbH und dem
Geschäftsführer T.M. nicht. Für das Nichtvorliegen eines
Unternehmerrisikos spricht hingegen eindeutig die Vereinbarung des
Geschäftsführers laut Dienstvertrag vom 1. März 1993. Danach
hat der Geschäftsführer Anspruch auf eine laufende (monatliches
Entgelt von brutto S 30.000,--) erfolgsunabhängigen Entlohnung.
Weiters werden die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung von
der GmbH getragen und überdies hat der Geschäftsführer Anspruch
auf die Benützung eines gesellschaftseigenen Personenkraftwagens, welcher
diesem auch für private Zwecke zur Verfügung steht.
Der Einladung des Finanzamtes, eine allfällige
Erfolgsabhängigkeit der Geschäftsführergehälter durch
Vorlage geeigneter Unterlagen und Beweismittel nachzuweisen, kam die Bw. nicht
nach.
Der Einwand der Bw., in den Jahren 1997 bis 1999 seien
keine Tantiemen, die ein Unternehmerwagnis begründen würden,
ausbezahlt worden, geht ins Leere, da erstens die tatsächlichen
Verhältnisse in den Prüfungszeiträumen für eine rechtliche
Beurteilung heranzuziehen sind und zweitens ein wesentlich beteiligter
Gesellschafter-Geschäftsführer jederzeit die Möglichkeit hat, die
Gehälter von leitenden Angestellten und somit auch seine eigenen den
allenfalls geänderten Ertrags- bzw. Erfolgsverhältnissen des
Unternehmens anzupassen. Dass die Vereinbarung einer erfolgs- bzw.
gewinnabhängigen Tantieme - deren Höhe den jeweiligen
Gesellschafterbeschlüssen vorbehalten ist - kein Unternehmerwagnis
begründet, entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 29.1.2003, 2001/13/0181). Im
Übrigen würde selbst das Risiko einer Bezugskürzung bei einer
Verlustsituation der GmbH ebenso wenig ein unternehmerspezifisches Risiko der
Geschäftsführerbezüge aufzeigen, wie eine Kürzung der
Geschäftsführergehälter bei einer negativen allgemeinen
Wirtschaftsentwicklung (vgl. VwGH 10.2.1999, 97/15/0175, 24.9.2002,
2001/14/0106).
Bei Betrachtung der tatsächlichen Abwicklung der
Geschäftsführerentlohnung steht fest, dass der
Geschäftsführer in den Streitjahren 1997 bis 1999 für seine auf
Dauer angelegte Tätigkeit Fixgehälter in Höhe von jährlich
S 360.000,-- ausbezahlt erhalten hat. Eine laufende Entlohnung liegt aber
auch dann vor, wenn der Jahresbezug nicht in monatlich gleichbleibenden
Monatsbeträgen ausbezahlt wird (vgl. VwGH 23.4.2001,
2001/14/0054).
Bei diesem Sachverhalt ist daher davon auszugehen, dass die
Einnahmen des Geschäftsführers durch die Gesellschaft vorgegeben sind
und ein einnahmenseitiges Unternehmerrisiko nicht zu erkennen ist.
Was die ausgabenseitige Beurteilung des
Auftragsverhältnisses des Geschäftsführers anlangt, wurde die Bw.
vom Finanzamt ebenfalls eingeladen, die aus der
Geschäftsführertätigkeit vom Geschäftsführer selbst
getragenen Kosten bekannt zu geben und damit ein allenfalls bestehendes
Unternehmerwagnis nachzuweisen. Ein derartiger Nachweis wurde laut Aktenlage
jedoch von der Bw. nicht erbracht. Ebenso wenig ergeben sich aus der Aktenlage
Hinweise auf das Vorliegen eines ausgabenseitigen
Unternehmerrisikos.
Zu den Auslagenersätzen bzw. Nebenansprüchen des
Geschäftsführers ist anzumerken, dass Geschäftsführer
grundsätzlich Anspruch auf Ersatz sämtlicher betrieblich bedingter
Aufwendungen haben, sofern nichts Anderes vereinbart ist (vgl. Koppensteiner,
GmbH-Gesetz, 2. Aufl., § 15, Rn 23). Nach Pkt. 4 des
Geschäftsführerdienstvertrages wären die Reisekosten von der
Gesellschaft zu übernehmen. Auch wurde dem Geschäftsführer von
Seiten der GmbH zur Erfüllung seiner Tätigkeitsbereiche ein Firmen-Pkw
kostenfrei zur Verfügung gestellt. Selbst die
Sozialversicherungsbeiträge sind laut Dienstvertrag von der GmbH zu
übernehmen.
Auf Grund der bestehenden Aktenlage ist auch ein
relevantes, also ins Gewicht fallendes ausgabenseitiges Unternehmerwagnis beim
Geschäftsführer nicht zu erkennen. Dies zeigt sich auch aus der
Tatsache, dass T.M. in seinen Einkommensteuererklärungen bei der Ermittlung
der Einkünfte aus der Geschäftsführertätigkeit neben den
Sozialversicherungsbeiträgen bloß pauschale Betriebsausgaben geltend
machte.
Was die in der Berufung angesprochenen Risken des T.M. auf
Grund seiner Stellung als Mehrheitsgesellschafter anlangt, ist
diesbezüglich auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
zu verweisen, wonach es im gegebenen Zusammenhang nur auf das Unternehmerwagnis
in Bezug auf die Eigenschaft als Geschäftsführer ankommt. Es kommt
nicht auf ein Wagnis aus der Stellung als Gesellschafter oder gar auf das
Unternehmerwagnis der Gesellschaft an, weshalb mit dem Argument, der
Geschäftsführer könne von Dritten zur persönlichen Haftung
herangezogen werden, ein Unternehmerrisiko aus der Stellung als
Geschäftsführer nicht aufgezeigt wird (vgl. VwGH 29.1.2003,
2001/13/0119). Soweit die Bw. vermeint, ein
Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer habe alle Befugnisse und
Risiken vergleichbar eines Einzelunternehmers, zumal er jederzeit die GmbH auf
sich allein (verschmelzend) umwandeln könne, ist dem zu entgegnen, dass
sich für das Steuerrecht aus der Rechtspersönlichkeit der
Kapitalgesellschaft das Trennungsprinzip ableitet, das steuerlich wirksame
Leistungsbeziehungen zwischen dem Gesellschafter (allenfalls auch dem
Alleingesellschafter) und der Kapitalgesellschaft ermöglicht. Der
Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht für den eigenen Betrieb,
sondern für den der Kapitalgesellschaft und somit für einen fremden
Betrieb tätig. Der Gesellschafter ist daher in seiner Funktion als
Geschäftsführer der GmbH in keiner Weise als "Einzelkaufmann" für
den Betrieb der GmbH tätig (vgl. VwGH 29.1.2002, 2001/14/0216). Von
einem Unternehmerrisiko aus der Geschäftsführertätigkeit des T.M.
kann daher gegenständlich keine Rede sein.
Zum Berufungsvorbringen, der
Gesellschafter-Geschäftsführer entbehre des Schutzes, der sich aus
Arbeitsverhältnissen im Sinne des Arbeitsrechtes ergebe (zB Anspruch auf
Abfertigung, bevorrechtete Arbeitnehmeransprüche im Falle eines Konkurses,
Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld), ist darauf hinzuweisen, dass Einkünfte
nach § 22 Z 2, zweiter Teilstrich, EStG 1988 nicht davon
abhängen, ob ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechtes gegeben
ist (vgl. VwGH 29.1.2003, 2001/13/0181).
Da somit beim wesentlich beteiligten
Geschäftsführer T.M. bei Betrachtung des tatsächlich
verwirklichten Gesamtbildes des Rechtsverhältnisses mit Ausnahme der
Weisungsgebundenheit sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses
vorliegen, sind die Voraussetzungen für die Qualifikation der Gehälter
des T.M. nach § 22 Z 2, zweiter Teilstrich, EStG 1988
erfüllt und die an diesen von der GmbH ausbezahlten Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art gemäß
§ 41 Abs. 3
FLAG in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag als auch in die
Beitragsgrundlage des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen. Dies
löst die Pflicht aus, von den Bezügen des Geschäftsführers
den DB sowie den DZ abzuführen.
Wenn die Bw. einwendet, die angefochtenen
Abgabenfestsetzungsbescheide verletzen zufolge der Vorschreibung von DB und DZ
betreffend die Gehälter und sonstigen Vergütungen des
Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführers T.M. das
verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller
Staatsbürger vor dem Gesetz, da diese Abgabenfestsetzungen auf einer dem
Gleichheitssatz widersprechenden Rechtsgrundlage beruhen, so obliegt dieser
Einwand nicht der Beurteilung durch den unabhängigen Finanzsenat. Dieser
ist auf Grund des in Art. 18 Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG)
verankerten Legalitätsprinzips dazu gehalten, sein Verwaltungshandeln auf
Grundlage der geltenden Gesetze zu vollziehen. Eine Überprüfung
dahingehend, ob und inwieweit durch (ordnungsgemäß kundgemachte und
daher rechtsgültige) einfache Gesetze verfassungsrechtliche Bestimmungen
verletzt werden, fällt nicht in den Aufgabenbereich einer
Verwaltungsbehörde, sondern bleibt diese Kompetenz ausschließlich dem
Verfassungsgerichtshof vorbehalten (Art. 140 Abs. 1
B-VG).
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Klagenfurt,
8. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Gesellschafter-GeschäftsführerEingliederung in den betrieblichen OrganismusUnternehmerwagnislaufende EntlohnungJahresbezugTantieme
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0236-K/02
- Stammnummer
- 6299
- Gültig
- 08.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF