Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0447-L/04
Zahlungen eines ehemaligen Gesellschaftergeschäftsführers für eine inzwischen liquidierte GmbH können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0447-L/04vom 10.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Leistet ein ehemaliger Gesellschaftergeschäftsführer für eine inzwischen liquidierte GmbH Zahlungen, können diese Zahlungen nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Eine Zwangsläufigkeit infolge sittlicher Verpflichtung ist nach der Rechtsprechung des VwGH insbesondere deshalb nicht gegeben, weil diese Zahlungen des Gesellschaftergeschäftsführers im Rahmen eines Wagnisses erfolgten, das dem eines Unternehmers gleicht (VwGH 20.11.1996, 96/15/0004, 2.3.1993, 93/140018, 6.11.1991, 89/13/0093).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, B, vom 22. April 2004 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 24. März 2004
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 1998 und
1999 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 30. Dezember 2003 gab der Berufungswerber (Bw)
Erklärungen zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung
für die
Jahr 1998 und 1999 ab. Er beantragte, die Zahlungen aufgrund eines
außergerichtlichen Ausgleiches als außergewöhnliche Belastung
zu berücksichtigen. Die Summe der geltend gemachten Zahlungen betrug im
Jahr 1998 S 284.539,80 und im Jahr 1999 S 274.540,35. Den
Erklärungen legte der Bw Schreiben bei, in denen er ausführte, dass er
geschäftsführender Gesellschafter der Firma S GmbH gewesen sei. Er
habe 100% der Anteile der GmbH gehalten. Aufgrund finanzieller Engpässe sei
das Unternehmen zum 31.12.1997 gelöscht worden und die Gewerbeberechtigung
zurückgegeben worden. Das Unternehmen S und der Berufungswerber (als
Privatperson) hätten zu diesem Zeitpunkt restlos alles Vermögen
verloren, das über einen längeren Zeitraum erwirtschaftet bzw. erspart
worden sei. Da sich der Bw zu jeder Zeit gegenüber den Gläubigern fair
verhalten habe, konnte mit ihnen ein außergerichtlicher Ausgleich in
Höhe von 20% vereinbart werden, welcher über einen Zeitraum von 7
Jahren in Raten zu bezahlen war bzw. ist. Die Möglichkeit eines
"billigeren" Privatkonkurses habe der Bw trotz Empfehlung der Schuldnerberatung
nie in Erwägung gezogen. Ab Januar 1998 sei der Bw einer
unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe die
fälligen Zahlungen aus seinen laufenden Nettoeinkünften (Gehalt minus
SV und Lohnsteuer) ohne jegliche Kreditaufnahme entrichtet. Dies habe ihm die
Chance auf ein geregeltes, wenn auch finanziell angespanntes und
entbehrungsvolles Leben gegeben. Im Jahr 1998 habe er insgesamt einen
Gesamtbetrag von S 284.539,80 an 30 verschiedene Gläubiger bezahlt. Im
Anschluss daran führte er in einer Liste für jedes Jahr die einzelnen
Gläubiger und die an sie geleisteten Beträge an.
Mit Vorhalt des
Finanzamtes vom 22. Jänner 2004 wurde der Berufungswerber
aufgefordert, für die geltend gemachten außergewöhnlichen
Belastungen die Zwangsläufigkeit der Zahlungen mit geeigneten Unterlagen
nachzuweisen.
In der
Vorhaltsbeantwortung vom 26. Februar
2004 führte der Bw aus, dass die Zwangsläufigkeit der Zahlungen durch
den Schriftverkehr mit dem Hauptgläubiger, der R dokumentiert sei. Den
beigelegten Unterlagen sei die Androhung einer Strafanzeige wegen
betrügerischer Krida zu entnehmen. Dazu kämen verschiedene
Wechselklagen, diverse Ablehnungen von Konkursanträgen, eine gerichtlich
verfügte Vorlage des Vermögensverzeichnisses und unzählige
gerichtliche Exekutionsanträge und Besuche von Exekutoren in seinen Firmen-
und Privaträumen. Ein gerichtlicher Ausgleich wäre der Höhe nach
(40%) und wegen des kurzen Zeitraumes (von 15 Monaten) absolut unrealistisch
gewesen. Ein Privatkonkurs habe keine Zustimmung des Hauptgläubigers
gefunden. Anschließend führte der Bw die in den Jahren 1998 und 1999
an die einzelnen Gläubiger durchgeführten Zahlungen nochmals im
Einzelnen an.
In den daraufhin vom Finanzamt am 24. März 2004
erlassenen (im Wege der Arbeitnehmerveranlagung)
Einkommensteuerbescheiden für die Jahre
1998 und 1999 wurden die beantragten außergewöhnlichen
Belastungen nicht berücksichtigt. In den Begründungen zu
diesen Bescheiden wurde ausgeführt, dass lt. ständiger Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes die Zahlungen für Haftungsinanspruchnahmen
aufgrund der Übernahme von Haftungen durch den Steuerpflichtigen für
von der GmbH aufgenommene Kredite nicht als außergewöhnliche
Belastung anerkannt werden, wenn nicht schon das Eingehen dieser zur
Rückzahlung führenden Verpflichtung zwangsläufig erwachsen ist.
Da diese Voraussetzungen nicht zuträfen, könnten die geltend gemachten
Zahlungen nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt
werden.
Mit Schreiben vom 22. April 2004 erhob der
Abgabepflichtige gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1998 und
1999 Berufung. Er wandte sich gegen die
Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Zahlungen als
außergewöhnliche Belastung, da die Voraussetzungen für eine
Anerkennung erfüllt seien. Die Außergewöhnlichkeit, die
Zwangsläufigkeit und die eingeschränkte Leistungsfähigkeit seien
gegeben. Die nach § 34 Abs. 3 erforderliche Zwangsläufigkeit sei
deshalb gegeben, da er sich aus sittlichen Gründen der Belastung nicht
entziehen habe können (wie es viele andere Unternehmer ohne schlechtes
Gewissen vorpraktiziert hätten). Die zitierte ständige Rechtsprechung
des VwGH betreffend Haftungsinanspruchnahmen sei in seinem Fall nicht anwendbar,
da er keine Haftungen übernommen habe, sondern aus sittlichen Gründen
eine regelmäßige Bezahlung durchführe. Er könnte als
Privatperson jederzeit die Zahlungen stoppen und die Forderungen gegen das
mittlerweile liquidierte Unternehmen würden wiederaufleben.
Am 28. Mai 2004 legte das Finanzamt die Berufung gegen
die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1998 und 1999 dem
Unabhängigem Finanzsenat, Außenstelle Linz, als Abgabenbehörde
zweiter Instanz vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 sind
bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die
Belastung muss folgende Voraussetzung erfüllen: 1. Sie muss
außergewöhnlich sein 2. Sie muss zwangsläufig
erwachsen 3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4) Die Belastung darf weder
Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle erwächst die
Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann.
Im vorliegenden Fall behauptet der Berufungswerber weder
das Bestehen einer Bürgschaft zugunsten der inzwischen liquidierten GmbH,
noch dass er rechtlich zur Leistung der strittigen Zahlungen verpflichtet war,
sondern er beruft sich darauf, dass er sich aus sittlichen Gründen der
Leistung der strittigen Zahlungen nicht entziehen konnte. Er könne als
Privatperson jederzeit die Zahlungen stoppen, die Forderungen gegen das
mittlerweile liquidierte Unternehmen würden wiederaufleben. Mit dieser
Behauptung verneint der Berufungswerber selbst die rechtliche
Zwangsläufigkeit der geleisteten Zahlungen. Wie aus der nachfolgend
angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hervorgeht, gibt es
aber keine sittliche Verpflichtung eines ehemaligen
Gesellschafter-Geschäftsführers zur Bezahlung der Schulden einer
GmbH: An der Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen fehlt es
umso mehr, wenn die Bürgschaftsübernahme im Rahmen des
Unternehmerwagnisses erfolgt (VwGH 20.11.1996, Zl. 96/15/0004).
Zahlungen aufgrund einer Bürgschaft gelten nur dann als
zwangsläufig erwachsen, wenn bereits das Eingehen der Bürgschaft
zwangsläufig erfolgte (s. VwGH 26.4.1989, Zl. 86/14/0085). Dies gilt
natürlich auch, wenn die Zahlungen nicht aufgrund einer Bürgschaft,
sondern aus anderen Gründen (z.B. angedrohter Privatkonkurs)
erfolgen. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger
Rechtsprechung (zuletzt VwGH 2.3.1993, Zl. 93/14/0018 unter Hinweis auf das
Erkenntnis vom 12. Juni 1985, 84/13/0100) die Auffassung, dass Aufwendungen
eines Gesellschaftergeschäftsführers einer GmbH auf Grund der
Inanspruchnahme aus einer übernommenen Bürgschaft für einen der
Gesellschaft gewährten Bankkredit keine Berücksichtigung als
außergewöhnliche Belastung finden können, weil der
Gesellschaftergeschäftsführer in einem solchen Fall ein Wagnis
übernimmt, das dem eines Unternehmers gleicht. Im Erkenntnis vom 6.
November 1991, 89/13/0093, hat der Verwaltungsgerichtshof auf seine
ständige Rechtsprechung verwiesen, wonach § 34 EStG 1972 nicht zu dem
Zweck geschaffen wurde, wirtschaftliche Misserfolge, die ja die verschiedensten
Ursachen haben können, mit einer Ermäßigung der Einkommensteuer
zu berücksichtigen und in einem solchen Fall die Steuerlast auf die
Allgemeinheit abzuwälzen. Zudem sei die grundsätzliche
Haftungsfreiheit in Bezug auf Schulden der GmbH für diese Gesellschaftsform
derart charakteristisch, dass nach den sittlichen Wertvorstellungen rechtlich
denkender Menschen neben den gesetzlichen Ausnahmen auch in Notfällen weder
den Gesellschafter noch den Geschäftsführer eine moralische
Verpflichtung treffen wird, für Gesellschaftsschulden
einzustehen.
Auch für den zeitlichen Geltungsbereich des EStG 1988
sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, von der zum EStG 1972
vertretenen Rechtsmeinung abzugehen (VwGH 2.3.1993,
Zl. 93/14/0018).
Da das Finanzamt zutreffend unter Hinweis auf die
Rechtsprechung des VwGH die Zwangsläufigkeit der strittigen Zahlungen
verneint hat, war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 10.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0447-L/04
- Stammnummer
- 18959
- Gültig
- 10.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF