…BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe Im Zuge einer Betriebsprüfung bei der B & Co GmbH wurden aufgrund nicht gedeckter Lebenshaltungskosten der Bw., die geschäftsführende Gesellschafterin ist, S 100.000 plus…
…Vermietung und Verpachtung mit den von der Bw. verrechneten und erklärten Mieteinnahmen und stellt dabei fest: - Die Mieterlöse So. und St. für den Zeitraum 1/92-9/92 wurden weder bei der Mietengemeinschaft noch beim Gesellschafter-Geschäftsführer und auch nicht bei der WS-GmbH erklärt. …
…von dem realen Wert der zusätzlichen Beteiligung abhängt (vgl. Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3, Tz 17 zu § 52 mwN). Das Agio ist an die GmbH und nicht an die Gesellschafter, die auf ihr Bezugsrecht verzichten, zu leisten, um eine Verwässerung der Anteile zu verhindern. Da in den…
…seinen Forderungen gegen die GmbH gegenverrechnet. Teilweise sei das Objekt ab 1.9.2003 genutzt worden, aufgrund des nur teilweise benutzbaren Zustandes werde aber auf eine Mietleistung für den Zeitraum 1.9.2003 - 31.12.2003 verzichtet. Da die von der GmbH in diesem Zusammenhang…
…sind Vorsteuern aus Kosten für eine Einladung zum Besuch des Opernballs gemäß § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1994 nicht abziehbar, da solche von der GmbH für einen Gesellschafter und seine Gäste übernommene Aufwendungen, mögen sie auch durch den Betrieb der GmbH bzw…
…das eigentliche Geschäftsfeld der GmbH beendet habe, da er „nur an den Mietrechten dieser Gesellschaft interessiert war“. Der Bf. übersende beigeschlossene Kopien mehrerer Gutschriften des Lieferanten „L-1“ aus dem Zeitraum März und April 2013, woraus hervorgehe, dass Warenvorräte von der GmbH an diesen Lieferanten…
…Mehrentnahmen laut Verrechnungskonto Gesellschafter in Höhe von 346.816,93 wurden mit Bescheid vom 7.1.2013 als verdeckte Ausschüttung für den Zeitraum 1-12/2011 der KESt unterzogen und dem Beschuldigten direkt vorgeschrieben. Die Geschäftstätigkeit der insolventen **D2** GmbH wurde für einige Monate durch…
…in den gemeinsamen Büroräumlichkeiten der A GmbH und anderer Gesellschaften gewesen. Auf Grund einer Verständigung durch die Polizei, der Bf. möge in die G-Gasse kommen, sei er von der Polizei im Büro erwartet und es sei ihm mitgeteilt worden, er müsse die Autoschlüssel für…
…Personal der GmbH aus. Soweit sie im Rahmen dieser Tätigkeit die Betriebsräume der GmbH samt Ausstattung nutzt oder die Angestellte der GmbH für Arbeiten heranzieht, ist unstrittig nicht davon auszugehen, dass die Bereitstellung von Sachgütern und Personal den Charakter einer Tätigkeitsvergütung an die Gesellschafter-Geschäftsführerin…
…nicht (steuerpflichtig) erhöhen. Da ab 1998 zwischen den Gesellschaftern der GmbH eine solche Verlustabdeckungsverpflichtung vereinbart gewesen sei, seien die Zuschüsse, soweit sie sich auf Verluste ab 1998 bezogen, daher nicht in die Bemessungsgrundlage für die Gesellschaftsteuer einbezogen worden. Mit Vorhalt vom 21. September 2001 forderte…
…im Fall eben um keinen fremden Dritten, sondern um die eigene Gesellschaft gehandelt habe. Ein "privates" Interesse der Anteilsinhaberin der X.X. GmbH an der Rettung des Familienunternehmens wurde entschieden zurückgewiesen, da ein solches durch den hohen Gesellschafterzuschuss zur Sanierung von Y.Y. widerlegt sei…
…Gesellschaften leiste, lasse erkennen, dass es sich um keinen betrieblich bedingten Aufwand handeln könne. Für den zusätzlichen Erwerb der N Mitgliedschaft habe die C-AG US-$ 35.000,00 in Rechnung gestellt. Es sei unglaubwürdig, dass die K GmbH, die nach den Ausführungen von…
…sämtliche Aufträge für Schreibarbeiten von der K GmbH erhalten habe und Herr Mag. Erich S ihre Ansprechperson gewesen sei. Im Hinblick auf die Vielzahl der miteinander verwobenen und untereinander in Verbindung stehenden Gesellschaften und den vorliegenden Honorarnoten, in denen Leistungen für verschiedene Gesellschaften abgerechnet werden…
…der B-GmbH für Abgaben in der Höhe von € 71.000,59, nämlich Lohnabgaben 11 und 12/2001 sowie 05-12/2002 und Umsatzsteuer 2001 sowie 11/2002, zur Haftung herangezogen, da diese durch die schuldhafte Verletzung der ihm als Vertreter der Gesellschaft auferlegten…
…die Gesellschaft die anfallenden Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für…
…für ausstehende Abgabenverbindlichkeiten der M.GmbH in Anspruch genommen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Vertreters (Geschäftsführers), darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten nicht entsprochen hat, insbesondere nicht Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von…
…geringfügigen Diskrepanz kann nicht davon ausgegangen werden, dass der vom Gesetzgeber für das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung vorausgesetzte subjektive, auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentschluss der Körperschaft gegeben war. Im Übrigen sind die im Sachverhaltsteil dieser Berufungsentscheidung wiedergegebenen Vorbringen der Bw. zu den wirtschaftlichen Hintergründen zu diesem…
…ZT*** GmbH deshalb gegründet hätten, weil diese das Haftungsrisiko für größere Aufträge übernehmen sollte, während kleinere Aufträge in ihren Einzelfirmen erledigt wurden. Wie sich aus den Abgabenerklärungen der Gesellschafter-Geschäftsführer ersehen lässt, beschäftigten diese im Streitzeitraum in ihren Einzelunternehmen auch keine eigenes Personal, weshalb davon…
…GmbH für die A-GmbH am 30. November 2005 geringfügige Umsatzsteuerguthaben gemeldet; hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Oktober 2005 wurde der nicht durch ein Guthaben am Abgabenkonto abgedeckte Teil bereits am 12. Dezember 2005 entrichtet. Strafrelevante Feststellungen wurden von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht getroffen. Betreffend den…
…allem strittig ist die Frage, ob und inwieweit das von der Gesellschaft getätigte Immobilieninvestment auf den Y. VI , genannt VPI . (in der Folge kurz "Y. VI"), einen betrieblich veranlassten Geschäftsfall der E M GmbH (in der Folge kurz "E ") darstellt, oder ob dieser Geschäftsfall der…