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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100505/2011

Alineare Ausschüttung an die Mutter-GmbH für die Überlassung stiller Reserven der Tochter nach Kapitalerhöhung und Beitritt von Neugesellschaftern ohne Agio

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100505/2011vom 05.12.2014Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Im Gesellschafterbeschluss wurde festgehalten, dass über die Differenz zwischen dem nominalen Stammkapital (Anm.: das Herr MH im Zuge der Kapitalerhöhung übernimmt) und dem geschätzten Verkehrswert zwischen der Bf und MH Verhandlungen stattgefunden hätten, deren Ergebnis lautet, dass der Neugesellschafter MH in "Wahrung der Äquivalenz und zur Abgeltung der mit den aus der Kapitalerhöhung neu geschaffenen Anteilen verbundenen stillen Reserven und Firmenwert durch (teilweisen) Verzicht auf eine Gewinnausschüttung einen Betrag in Höhe von € 200.000 leisten werde. Für diesen (teilweisen) Verzicht auf die Gewinnausschüttung wurde auch eine Ersatzausgleichsregelung (für den Fall der Beendigung der Gesellschaft bevor ausreichend Gewinn erwirtschaftet wurde: primär aus dem Liquidationserlös; wenn dieser nicht ausreicht durch Herrn MH persönlich) vorgesehen. Dieser (teilweise) Verzicht auf die Gewinnausschüttung erfolgte zugunsten der Bf und zwar verzichtet MH solange auf Gewinnausschüttungen bis der Betrag von200.000 € erreicht wird, dh. es erfolgt keine Einlage in die TE-GmbH, sondern es kommt zu einer erhöhten Ausschüttung an die Bf. Die gleiche Vorgehensweise wurde bereits zuvor bei der Einbringung des Teilbetriebes (Betriebsstandort Z) der Bf in die TW-GmbH zum Stichtag 31.12.2005 so gewählt. Nach der Einbringung wurde auch hier eine Kapitalerhöhung bei der TW-GmbH durchgeführt, welche unter Ausschluss des Bezugsrechtes der bisherigen Alleingesellschafterin (Bf.) von den beiden Mitarbeitern MT und MC zu gleichen Teilen (Beteiligung nach Kapitalerhöhung je 24,5 %) übernommen wurde. Seitens der neuen Gesellschafter wurde lediglich das Nennkapital iHv 17.500 € geleistet. Weiters verpflichteten sich diese zur Wahrung der Äquivalenz, und zwar zur Abgeltung der mit den aus der Kapitalerhöhung neu geschaffenen Anteilen verbunden stillen Reserven und Firmenwert durch (teilweisen) Verzicht auf eine Gewinnausschüttung einen Betrag in Höhe von 182.850 € zu leisten. Rechtliche Würdigung: Das Finanzamt kam in Absprache mit dem bundesweiten Fachbereich zu der rechtlichen Beurteilung, dass die alinearen Ausschüttungen seitens der TW-GmbH und TE-GmbH an die Bf nicht der Beteiligungsertragsbefreiung unterliegen. Zur Anfragebeantwortung des bwFB erging am 12.08.2010 eine in der Findok (SZK-010216/0050-ESt/2010) veröffentlichte Info des BMF. Welche ertragsteuerlichen Konsequenzen hat die im Zuge der Kapitalerhöhung vereinbarte alineare Gewinnausschüttung? Gesellschaftsrechtlich ist ein Bezugsrechtsausschluss, auch bei der Kapitalerhöhung nur dann zulässig, wenn ein Agio festgesetzt wird, dessen Höhe von dem realen Wert der zusätzlichen Beteiligung abhängt (vgl. Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3, Tz 17 zu § 52 mwN). Das Agio ist an die GmbH und nicht an die Gesellschafter, die auf ihr Bezugsrecht verzichten, zu leisten, um eine Verwässerung der Anteile zu verhindern. Da in den gegenständlichen Fällen die Kapitalerhöhung im Firmenbuch eingetragen wurde, ist zu prüfen, ob der im Beschluss auf Kapitalerhöhung vereinbarte Verzicht auf Gewinnausschüttungen durch die neu eintretenden Gesellschafter zugunsten der Altgesellschafterin (Bf) unter die Beteiligungsertragsbefreiung des§ 10 Abs. 1 KStG 1988 fällt oder eine steuerpflichtige Beteiligungsveräußerung darstellt. Für die Steuerbefreiung des § 10 Abs. 1 KStG 1988 kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die Gewinnverteilung den Beteiligungsquoten entspricht oder alineare Gewinnausschüttungen vorgenommen werden. Allerdings muss für die steuerliche Anerkennung einer alinearen (auch schrägen) Ausschüttung eine gesellschaftsvertragliche Deckung sowie eine wirtschaftliche Begründung gegeben sein (KStR 2001 Rz 727; Haslinger in Lang/Schuch/Staringer, KStG, § 10 Rz 44). Auch dann, wenn eine alineare Ausschüttung Deckung im Gesellschaftsvertrag aufweist (im aufgrund des Gesellschafterbeschlusses zur Kapitalerhöhung geänderten Gesellschaftsvertrag ist unter § 3 "Stammkapital und Stammeinlage" vorgesehen, dass im Sinne von § 82 Abs. 2 GmbHG eine von den eingezahlten Stammeinlagen abweichende Aufteilung des Bilanzgewinnes zulässig ist) und wirtschaftlich begründet ist, ist in Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise(§ 21 BAO) der wahre wirtschaftliche Gehalt der alinearen Gewinnverteilungsabrede zu untersuchen (vgl. auch VwGH 14.12.2005, 2002/13/0053, zum Fall der Auszahlung einer Vorzugsdividende an den Verkäufer eines Gesellschaftsanteils als Kaufpreisbestandteil). Wie sich aus dem eingangs wiedergegebenen Inhalt des Beschlusses auf Kapitalerhöhung eindeutig ergibt, dient die alineare Ausschüttung dazu, der Bf als Altgesellschafterin jenen Betrag an stillen Reserven und Firmenwert abzugelten, der infolge der Kapitalerhöhung - ohne Leistung eines diesem Wert entsprechenden Agios - auf die neuen Gesellschafter MH (im Falle der TE-GmbH) und MT und MC (im Falle der TW-GmbH) übergegangen ist. Nach Meinung des Finanzamtes sowie dem Dafürhalten des bundesweiten Fachbereichs Einkommensteuer liegt - nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt- kein Verzicht auf ein Bezugsrecht durch die Bf, sondern tatsächlich eine entgeltliche Veräußerung dieses Bezugsrechtes an die Neugesellschafter vor, wobei das Entgelt in Form von an sich den Neugesellschaftern zustehenden Gewinnausschüttungen beglichen wird. So hat der deutsche Bundesfinanzhof in einer Entscheidung aus 1992 zu einer ähnlichen Konstellation Folgendes ausgesprochen: Wird das Stammkapital einer GmbH erhöht und das Bezugsrecht einem Nichtgesellschafter gegen Zahlung eines Ausgleichs für die auf den neuen Gesellschafter übergehenden stillen Reserven eingeräumt, stellt dies die Veräußerung eines Anteils an einer GmbH dar (BFH 13.10.1992, VIII R 3/89, BStBI. 1993 II S. 477). Es macht für die steuerliche Beurteilung als Veräußerungsvorgang keinen Unterschied, ob das Bezugsrecht an den Neugesellschafter entgeltlich übertragen wird oder der Anteilseigner zugunsten des Neugesellschafters gegen Entgelt auf sein Bezugsrecht verzichtet (Eilers/R. Schmidt in Hermann/Heuer/Raupach, dEStG, Anm. 96 zu § 17 dEStG sowie auch Weber-Grellet in Schmidt, dEStG28, Rz 104 zu§ 17 dEStG). Die Veräußerung eines Bezugsrechts fällt nicht unter die Beteiligungsertragsbefreiung des § 10 Abs. 1 KStG 1988, sondern ist bei der AB-GmbH steuerpflichtig (vgl. Haslinger, aaO, § 10 Rz 48). Die Anschaffungskosten der Beteiligung des MH betragen daher tatsächlich 208.750,00 € (zuzgl. allfälliger Anschaffungsnebenkosten), die des MT und des MC 200.000 €. Bei der Bf ist dem steuerpflichtigen Erlös aus der Veräußerung des Bezugsrechts der aus den Anschaffungskosten der Beteiligung herausgeschälte Anschaffungswert des Bezugsrechts gegenüberzustellen (vgl. EStR 2000 Rz 6667 sowie auch UFS 07.01.2010, RV/2410-W /06). In der Berufung wird nicht berücksichtigt, dass ohne die vereinbarte alineare Ausschüttung auf die Leistung eines Agios nicht verzichtet worden wäre und in wirtschaftlicher Betrachtungsweise dieses an sich zu leistende Agio daher im Wege der alinearen Ausschüttungen an die Altgesellschafter geflossen ist. Ob statt der Durchleitung des vereinbarten Agios durch die Kapitalgesellschaft der Weg der Abgeltung über eine alineare Ausschüttung gewählt wird, ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise einerlei, sodass auch die Berufung auf die von Mühlehner in SWK 2009, S 850, geäußerte Ansicht nach Dafürhalten des bw. Fachbereichs ESt unzutreffend ist (vgl. "arg. …die Zahlung eines Agios an die Gesellschaft wird vielmehr erst dann und insoweit zu einem Entgelt an die Altgesellschafter für die Einräumung eines Bezugsrechts, als das Agio in einem engen zeitlichem Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung an diese ausgezahlt wird oder ihnen auf andere Weise (zB eben durch eine alineare Ausschüttung) zufließt."). Die alinearen Ausschüttungen der TW-GmbH sowie der TE-GmbH fallen nach Meinung des Finanzamtes daher nicht unter die Beteiligungsertragsbefreiung des § 10 Abs. 1 KStG 1988. Die Wertermittlung erfolgte ohne Berücksichtigung der Anschaffungskosten der Bezugsrechte, da die Bf der Aufforderung zur Bekanntgabe dieser (Vorhalt vom 15.06.2010) nicht nachgekommen ist. Über Ersuchen des Vertreters der Bf, RA Dr. Johann Hochleitner, fand am 21. Jänner 2013 beim Unabhängigen Finanzsenat unter Beiziehung des WTH Experte eine eingehende Erörterung der Sach- und Rechtslage statt. Dabei wurde dem Vertreter der Bf die Stellungnahme des Finanzamtes vom 20. Dezember 2012 samt Beilagen ausgehändigt. Dem Referenten wurde über dessen Ersuchen seitens der Bf zugesagt, binnen voraussichtlich zwei Wochen Kopien der Gutachten zur Ermittlung des Wertes der Betriebe der TE-GmbH und TW-GmbH, des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 3. Juni 2008 und eine Gegenäußerung zur Stellungnahme des Finanzamtes vom 20. Dezember 2012 vorzulegen. Über Urgenz der Berufungsbehörde vom 3. Dezember 2013 wurden seitens der Bf mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2013 die geforderten Unterlagen vorgelegt und sinngemäß im Wesentlichen folgende Gegenäußerung zur Stellungnahme des Finanzamtes vom 20. Dezember 2012 abgegeben: Das Finanzamt verweist in seiner rechtlichen Würdigung auf Koppensteiner I Rüffler, GmbH-Gesetz,3. Auflage, § 52, Randziffer 17, wonach gesellschaftsrechtlich ein Bezugsrechtsausschluss, auch bei der Kapitalerhöhung nur dann zulässig sei, wenn ein Agio festgesetzt wird, das in Höhe vom realen Wert der zusätzlichen Beteiligung abhängt. Diese Referenzstelle und Rechtsansicht behandelt aber einen anderen Sachverhalt, insofern als sich die vom Finanzamt angeführte Referenzstelle auf den Sachverhalt einer Kapitalerhöhung ausschließlich zwischen Altgesellschaftern bezieht, welchem die Problemstellungen der Gleichbehandlung der Gesellschafter zugrunde liegt. Im gegenständlichen Fall wurden die mit den Kapitalerhöhungen neu geschaffenen Stammeinlagen von Personen übernommen, die bisher Nicht-Gesellschafter waren. Wird das Bezugsrecht sämtlicher Gesellschafter zugunsten eines Dritten ausgeschlossen, so kann zunächst keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorliegen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Bezugsrechtsausschluss zugunsten Dritter nach weniger strengen Kriterien zu beurteilen ist, als wenn unter den Gesellschaftern diskriminiert wird (Koppensteiner I Rüffler, GmbH-Gesetz 3 , § 52, Randziffer 19). Zutreffend ist zwar, dass das Verwässerungsverbot zugunsten der Alt-Gesellschafter auch in einem solchen Sachverhalt gilt, aufgrund der alinearen Gewinnausschüttung sowie den wirtschaftlichen Beweggründen für die Einräumung eines neuen Geschäftsanteils an einen Dritten ist diesem Verbot aber entsprochen worden. Um einer Verwässerung ohne Leistung einer wertentsprechenden Gegenleistung (Aufgeld) im Zeitpunkt der Übernahme der neuen Geschäftsanteile zu vermeiden, wurde bzw. musste eine alineare Gewinnausschüttung vereinbart werden, damit die Alt-Gesellschafter auch nach Zutritt des Neugesellschafters die gleichen Gewinnbezugsrechte wie vorher beibehalten. Durch die Vereinbarung der alinearen Gewinnausschüttung wurde letztendlich nichts anderes bewirkt, als wenn die formaljuristischen Beteiligungsverhältnisse gleich geblieben wären. Wie bereits in der Berufung ausgeführt, war für die Einräumung der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung die nachhaltige Bindung von Schlüsselmitarbeitern an die Gesellschaft sowie deren Know-How maßgeblich. Auch bei Anwendung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise wird somit deutlich, dass nach Veränderung der formaljuristischen Beteiligungsverhältnisse weiterhin wirtschaftlich betrachtet die Altgesellschafterin Alleingesellschafterin ist sowie die betriebswirtschaftliche Integration und nachhaltige Überführung des mit den Neugesellschaftern verbundenen Know-how's in die Gesellschaft vorwiegend im Interesse der Gesellschaft selbst erfolgt. Dies wird insbesondere auch durch das gesellschaftsvertraglich vereinbarte Konkurrenzverbot deutlich. Insofern handelt es sich um keine steuerpflichtige Beteiligungsveräußerung, weil auch nach Veränderung der formaljuristischen Beteiligungsverhältnisse die Altgesellschafterin wirtschaftlich betrachtet Alleingesellschafterin ist und die Gesellschaft im Rahmen dieser Mitarbeiterbeteiligung das Know-how sowie den neu hinzutretenden Gesellschafter nachhaltig bindet. Zudem sei erneut angemerkt, dass die Altgesellschafterin vom Bezugsrecht ausgeschlossen war und niemand mehr Rechte übertragen kann, als er selbst hat. Daher war sie weder im Stande ein noch nicht entstandenes Bezugsrecht zu übertragen, noch entgeltlich darauf zu verzichten. Sowohl die Übertragung als auch ein Verzicht darauf, setzen voraus, dass das Bezugsrecht der Altgesellschafterin zugestanden hat - sie war jedoch davon ausgeschlossen. Wirtschaftlich betrachtet sind die Vorgänge daher gerechtfertigt, hat keine Veräußerung einer Beteiligung oder eines Bezugsrechtes stattgefunden und liegt der Vorgang durch die damit erreichte Bindung von Personalqualität und Know-How an die Gesellschaft auch insbesondere im Interesse der Gesellschaft selbst. Insofern wurde gegenständlich durch die alineare Gewinnausschüttung kein zu leistendes Agio an die Altgesellschafter durchgeleitet, sondern viel mehr die wirtschaftliche Beteiligung der Altgesellschafter vor Kapitalerhöhung beibehalten. Mit Schreiben vom 7. Jänner 2014 übermittelte das erkennende Gericht dem Finanzamt die Gegenäußerung der Bf vom 20. Dezember 2013 samt Beilagen mit der Aufforderung zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 10. Februar 2014 äußerte sich das Finanzamt sinngemäß im Wesentlichen wie folgt: Das Finanzamt hält die bisherige Rechtsansicht aufrecht, weil in der Gegenäußerung keine neuen bzw. entscheidungswesentlichen Vorbringen enthalten sind. Es wird daher auf die Stellungnahmen des bundesweiten Fachbereichs Einkommensteuer (28f/2009/K und 80/2009/K), auf die BMF-Info vom 12.08.2010 (SZK-010216/0050-ESt/2010), sowie auf die Stellungnahme des Finanzamtes zur Berufung vom 20.12.2012 verwiesen. Abschließend werden die Kernpunkte der oben angeführten Rechtsauslegungen wiederholt: Ein Bezugsrechtsausschluss bei der Kapitalerhöhung durch eine GmbH ist gesellschaftsrechtlich nur dann zulässig, wenn ein Agio festgesetzt wird, dessen Höhe vom realen Wert der zusätzlichen Beteiligung abhängt (vgl. Koppensteiner/Rüffler, GmbHG, Tz 17 zu § 52 mwN). Das Agio ist an die GmbH und nicht an die Gesellschafter, die auf ihr Bezugsrecht verzichten, zu leisten, um den Gesellschafter (Bf) vor der Verwässerung des inneren Wertes seiner Beteiligung zu schützen (Verwässerungsschutz). In der Gegenäußerung der Beschwerdeführerin vom 07.01.2014 wird angeführt, dass sich diese Referenzstelle ausschließlich auf eine Kapitalerhöhung zwischen Altgesellschaftern beziehe. Gegenständlich liege jedoch ein anderer Sachverhalt vor, weil die mit den Kapitalerhöhungen neu geschaffenen Stammeinlagen von Personen übernommen wurden, die bisher nichtGesellschafter waren. Hierzu wird seitens des Finanzamtes angemerkt, dass neue Geschäftsanteile an einen Altgesellschafter aber auch an einen fremden Dritten nur - unter Verpflichtung zur Festsetzung eines Agios -zu einem angemessenen Übergabepreis überlassen werden dürfen, um den Schutz der vom Bezugsrechtsauschlusses betroffenen Gesellschafter gegen eine enteignungsgleiche Verwässerung ihrer Anteile zu gewährleisten (vgl. Ettmayer/Ratka in Straube, GmbHG §52 Rz 81). Auch dann, wenn, wie im gegenständlichen Fall, eine alineare Ausschüttung Deckung im Gesellschaftsvertrag findet (siehe Gesellschafterbeschlüsse zu "§ 3 Stammkapital und Stammeinlage" vom 05.10.2006 (TW-GmbH) und 03.06.2008 (Bf) und wirtschaftlich begründet ist, ist in Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 21 BAO) der wahre wirtschaftliche Gehalt der alinearen Gewinnverteilungsabrede zu untersuchen (vgl. auch VwGH 14.12.2005, 2002/13/0053, zum Fall der Auszahlung einer Vorzugsdividende an den Verkäufer eines Geschäftsanteil als Kaufpreisbestandteil). Aus den·Beschlüssen auf Kapitalerhöhung vom 03.06.2008 (Übernahme Stammkapital durch MH iHv. 8.750,00 € an der TE-GmbH, Verzicht auf Ausschüttung iHv. 200.000,00 € zur Abgeltung der mit den aus der Kapitalerhöhung neu geschaffenen Anteilen verbundenen stillen Reserven und Firmenwert) und vom 05.10.2006 (Übernahme Stammkapital durch MT und MC iHv. je 17.150,00 € an der TW-GmbH; Verzicht auf Ausschüttung iHv. 182.850,00 € zur Abgeltung der mit den aus der Kapitalerhöhung neu geschaffenen Anteilen verbundenen stillen Reserven und Firmenwert) ergibt sich, dass die alineare Ausschüttung dazu dient, der Bf als Altgesellschafterin jenen Betrag an stillen Reserven und Firmenwert abzugelten, der infolge der Kapitalerhöhung – ohne Leistung eines diesem Wert entsprechenden Agios - auf die neuen Gesellschafter übergegangen ist. Dieser Umstand ist auch eindeutig aus den Formulierungen in den beiden Gesellschafterbeschlüssen abzuleiten in denen wie folgt zur Niederschrift gebracht wurde: "Von MC und MT wird ein Beteiligungsausmaß von je 24,50 % (vierundzwanzig Komma fünf Prozent) Anteilen am Stammkapital angestrebt. MC und MT sind aber nur bereit und in der Lage, das nominelle Stammkapital zu leisten. [ . .] Über die Differenz zwischen dem nominellen Stammkapital und dem geschätzten Unternehmenswert haben zwischen den bisherigen Gesellschaftern und MT sowie MC Gespräche und Verhandlungen stattgefunden, deren Ergebnis lautet dass die Neugesellschafter MT und MC in Wahrung der Äquivalenz und zur Abgeltung der mit den aus der Kapitalerhöhung neu geschaffenen Anteilen verbundenen stillen Reserven und Firmenwert durch (teilweisen) Verzicht auf eine Gewinnausschüttung einen Betrag in Höhe von jeweils 182.850,00 € (Euro einhundertzweiundachtzigtausendhundertfünfzig) leisten werden. (Seite 3 des Gesellschafterbeschlusses vom 05.10.2006". "Von MH wird ein Beteiligungsausmaß von 20 % (zwanzig Prozent) Anteilen am Stammkapital der TE-GmbH angestrebt. MH ist aber nur bereit und in der Lage, das nominale Stammkapital zu leisten. [ . .] Über die Differenz zwischen dem nominellen Stammkapital und dem geschätzten Unternehmenswert haben zwischen dem bisherigen Gesellschafter und MH Verhandlungen stattgefunden, deren Ergebnis lautet dass der Neugesellschafter MH in Wahrung der Äquivalenz und zur Abgeltung der mit den aus der Kapitalerhöhung neu geschaffenen Anteilen verbundenen stillen Reserven und Firmenwert durch (teilweisen) Verzicht auf eine Gewinnausschüttung einen Betrag in Höhe von 200.000,00 € (Euro zweihunderttausend) leisten werde. (Seite 2 und 3 des Gesellschafterbeschlusses vom 03.06.2008". Nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt liegt daher kein Verzicht auf die Bezugsrechte durch die Bf, sondern tatsächlich eine entgeltliche Veräußerung dieser Bezugsrechte an die Neugesellschafter vor, wobei das Entgelt in Form von an sich den Neugesellschaftern zustehenden Gewinnausschüttungen beglichen wird. Wird das Stammkapital einer GmbH erhöht und das Bezugsrecht einem Nichtgesellschafter gegen Zahlung eines Ausgleichs für die auf den neuen Gesellschafter übergehenden stillen Reserven eingeräumt, stellt dies die Veräußerung eines Anteils an einer GmbH dar (BFH 3.10.1992, VIII R 3/89, BStBI. 1993 II S. 477). Für die steuerliche Beurteilung als Veräußerungsvorgang macht es daher keinen Unterscheid, ob das Bezugsrecht an die Neugesellschafter entgeltlich übertragen wird oder der Anteilseigner zugunsten des Neugesellschafters gegen Entgelt auf sein Bezugsrecht verzichtet (Eilers/R. Schmidt in Hermann/Heuer/Raupach, dEStG, Anm. 96 zu § 17 dEStG sowie auch Weber-Grellet in Schmidt, dEStG, Rz 104 zu § 17 dEStG). Abschließend bleibt anzumerken, dass die Bf als Altgesellschafterin, ohne die vereinbarte alineare Ausschüttung nicht auf die Leistung eines Agios (an die TW-GmbH und an die TE-GmbH) verzichtet hätte. Vielmehr wurde/wird dieses an sich an die Gesellschaft zu leistende Agio im Wege der alinearen Ausschüttungen an die Altgesellschafterin entrichtet. Weiters wird angemerkt, dass auch die Zahlung eines Agios an die Gesellschaft steuerrechtlich als Entgelt an die Altgesellschafter für die Einräumung eines Bezugsrechts einzustufen wäre, als dieses Agio in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung an diese ausgezahlt wird oder ihnen auf andere Weise (zB.: durch eine alineare Ausschüttung) zufließt (vgl. Mühlehner in SWK 2009, S. 850). Die alinearen Ausschüttungen der TW-GmbH sowie der TE-GmbH fallen daher nach Meinung des Finanzamtes nicht unter die Beteiligungsertragsbefreiung des § 10 Abs. 1 KStG 1988. Mit Schreiben vom 13.Februar 2014 übermittelte das erkennende Gericht der Bf eine Kopie der Stellungnahme des Finanzamtes vom 10. Februar 2014 und teilte zum im Schriftsatz vom 8. März 2011 gestellten Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Folgendes mit: "Kein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung besteht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur BAO (vormals § 284 nun § 274), wenn dies erst in einem die bereits eingebrachte Berufung ergänzenden oder deren Mängel sanierenden Schriftsatz beantragt worden ist (VwGH 27.04.2000, 97/15/0208; 15.04.1997, 95/14/0147; 15.09.1993, 91/13/0125). Im gegenständlichen Fall wurde die mit Schriftsatz vom 4. März 2011 erhobene Berufung ebenfalls durch den Schriftsatz vom 8. März 2011 ergänzt. Außerdem wurde die gegenständliche Sach- und Rechtslage bereits am 21. Jänner 2013 vom Vertreter der Bf, RA Dr. Johannes Hochleitner, und dem beigezogenen WTH Experte mit dem Richter erörtert. Es ist deshalb nicht beabsichtigt, im gegenständlichen Fall eine mündliche Verhandlung durchzuführen." Mit Schriftsatz vom 24. März 2014 gab die Bf folgende Gegenäußerung ab: Die Rechtsansicht des Finanzamtes Grieskirchen Weis ist insbesondere aus gesellschaftsrechtlicher sowie verfassungsrechtlicher Sicht verfehlt. Nach dem GmbHG stellt das Bezugsrecht ein Vorrecht der Gesellschafter auf Übernahme einer neuen Stammeinlage dar. Nach der Natur des Bezugsrechtes entsteht dieses insofern erst mit Entstehen der neuen Stammeinlage. Ohne eine neue Stammeinlage besteht daher auch kein Bezugsrecht. Bei richtiger Würdigung des gegenständlich zugrunde liegenden Gesellschafterbeschlusses, insbesondere der darin klar festgehaltenen Chronologie, ist festzustellen, dass das Bezugsrecht der Bf als bisherige Gesellschafterin vor Fassung des Kapitalerhöhungsbeschlusses, und sohin vor Schaffung einer neuen Stammeinlage, von ihrem Bezugsrecht ausgeschlossen wurde. Konsequenterweise hat die Bf als bisherige Gesellschafterin im Zeitpunkt der Schaffung der neuen Stammeinlage auch über kein Vorrecht auf Übernahme dieser neuen Stammeinlage verfügt. Daher konnte die Altgesellschafterin auch kein Bezugsrecht übertragen, da niemand mehr Rechte übertragen kann als er selbst hat (Ettmayer/Ratka in: Wiener Kommentar zum GmbHG, 33. Lieferung, § 52, RZ 41 ff; Gellis, GmbHG Kommentar, 7. Auflage, § 52, RZ 4 ff). Insofern fehlt es der Rechtsansicht des Finanzamtes, wonach eine Übertragung bzw. Veräußerung eines Bezugsrechtes stattgefunden hat, an der gesetzlichen Grundlage. Wie bereits in unserer Gegenäußerung vom 19.12.2013 hingewiesen, differenziert das Finanzamt nur unzureichend hinsichtlich einzelner Anwendungsvoraussetzungen des GmbHG. So besteht etwa ein Unterschied, ob ein Bezugsrecht ausgeschlossen wird, darauf verzichtet sowie ob ein Bezugsrechtsausschluss zugunsten eines Dritten oder zugunsten eines Mitgesellschafters erfolgt. Unter Berücksichtigung dessen ist auch der Zugang verfehlt, dies durch eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zu substituieren. Dazu voranzustellen ist, dass durch die Vereinbarung einer alinearen Gewinnausschüttung letztlich nichts anderes bewirkt wurde, als wenn die formaljuristischen Beteiligungsverhältnisse gleich geblieben wären. Zudem erfolgte die Beteiligung des Neugesellschafters im Interesse der Gesellschaft, nämlich die nachhaltige Bindung von Schlüsselmitarbeitern und deren Know-how an die Gesellschaft. Darüber hinaus dient nach der Rechtsprechung des VwGH die wirtschaftliche Betrachtungsweise der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und ist kein einseitig fiskalisch orientiertes Instrument. Ein Steueraufkommen ist gegenständlich auch nicht verloren gegangen, da ohnedies im Zuge der Gewinnausschüttung eine Besteuerung, mit dem gleichen Steuersatz wie bei einer Anteilsveräußerung, erfolgt. Eine typisierende Betrachtungsweise in dem Sinn, es sei unter Hinwegsetzung über die tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalls ein typischer Sachverhalt zu unterstellen und ein typisches - somit fingiertes - Geschehen der Besteuerung zugrunde zulegen, ist weder aus § 21 BAO ableitbar noch mit Art. 18 B-VG vereinbar (Ritz, BAO, 4. überarbeitete Auflage, § 21, RZ 11 ff). Die Anwendung des § 21 BAO und die daraus gewonnene Rechtsansicht des Finanzamtes ist daher unzutreffend, insofern, als: (i) die Altgesellschafterin aufgrund des Bezugsrechtsausschlusses über kein Vorrecht auf Übernahme der neuen Stammeinlage verfügt hat; (ii) infolgedessen auch kein Bezugsrecht übertragen bzw. veräußern konnte; (iii) nach Eintritt des Neugesellschafters aufgrund der alinearen Gewinnausschüttung die wirtschaftlichen Verhältnisse wie ursprünglich erhalten wurden; (iv) der wirtschaftliche Vorteil aus dem Beitritt des Neugesellschafters der Gesellschaft selbst zukommt; sowie (v) eine Typisierung des gegenständlichen Falles über seine tatsächlichen Gegebenheiten hinaus nicht mit Art. 18 B-VG vereinbar ist. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass durch die alineare Gewinnausschüttung und dem damit einhergehenden Vorbehalt der Gewinnbezugsrechte der Altgesellschafterin, die wirtschaftlichen Beteiligungsverhältnisse durch den Eintritt des Neugesellschafters nicht verändert wurden. Der gegenständliche Vorgang ist zudem außersteuerlich durch die nachhaltige Bindung von Schlüsselmitarbeitern sowie deren Know-how an die Gesellschaft sachlich gerechtfertigt. Weiters wurde die Altgesellschafterin vor Schaffung einer neuen Stammeinlage von ihrem Bezugsrecht ausgeschlossen und da niemand mehr Rechte übertragen kann als er selbst hat, kann hier auch keine Übertragung bzw. Veräußerung eines Bezugsrechtes erfolgt sein. Zudem würde es einer Übertragung von Bezugsrechten an den formalen Voraussetzungen mangeln. Die für die Richtigkeit der Rechtsansicht des Finanzamts fehlenden Voraussetzungen lassen sich gegenständlich nicht durch eine wirtschaftliche (typisierende) Betrachtungsweise ·ergänzen bzw. zugrunde legen. Dies ist jedenfalls nicht mit Art. 18 B-VG vereinbar. Die Rechtsansicht des Finanzamtes ist daher gesellschaftsrechtlich sowie verfassungsrechtlich unzutreffend. Hingewiesen wird auf den im Zuge der Ergänzung zur Bescheidbegründung vom 4.2.2011 bereits in der Berufung gestellten Antrag auf Durchführung/Abhaltung einer mündlichen Verhandlung. Da jedoch im Abgabenverfahren grundsätzlich kein Neuerungsverbot besteht und neue Tatsachen, Beweise sowie auch Anträge bei der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen sind, wenn sie vor Wirksamkeit der Berufungsentscheidung vorgebracht werden (Erkenntnis des VwGH 22.05.2013, 2009/13/0155, RS Nr. 1 ), wird hiermit (wiederholt) gestellt der (ergänzende) Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung; sowie auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat. Mit Beschluss vom 9. Oktober 2014 wies das erkennende Gericht den Antrag der Bf auf Entscheidung durch den Senat wegen verspäteter Ausübung der Option des § 272 Abs. 2 Z 1 BAO ab, beraumte die beantragte mündliche Verhandlung am 11. November 2014 an und forderte die Parteien des Verfahrens auf, binnen zwei Wochen die Anschaffungskosten der strittigen Bezugsrechte betreffend die Erhöhung des Stammkapitals der a) TW-GmbH von 35.700 um 34.300 auf 70.000 und der b) TE-GmbH von 35.000 um 8.750 auf 43.750 zu beziffern, dies zu begründen und zweckdienliche Unterlagen dazu vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2014 wurde seitens der Bf um Fristerstreckung bis 3. November 2014 ersucht, weil bei der Bf ein Steuerberaterwechsel stattgefunden habe und der bisherige Steuerberater die bereits archivierten angefragten Unterlagen noch nicht ausheben habe können. Dem Auftrag des erkennenden Gerichts hat nur das Finanzamt mit E-Mail vom 4. November 2014, das an die Bf am 5. November 2014 weitergeleitet worden ist, und mit am 7. November 2014 beim Gericht eingelangtem Schriftsatz gleichen Inhalts vom 3. November 2014, der der Bf mit Telefax am 7. November 2014 unter Hinweis auf die diesbezügliche Säumnis der Bf nachweislich übermittelt worden ist, entsprochen. Hinsichtlich der am 11. November 2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung wird auf die diesem Erkenntnis als Beilage angeschlossene Niederschrift verwiesen. Das erkennende Gericht legt seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zu Grunde: Die Bf) ist im Baunebengewerbe in der Rechtsform einer GmbH tätig. An der Bf sind die natürlichen Personen G und S zu je 50% beteiligt. Am 17.8.2006 errichtete die Bf als Alleingesellschafterin (100%) an ihrer bisherigen Betriebstätte die TW-GmbH und brachte mit Vertrag vom 15.9.2006 den dortigen Betrieb in diese Tochtergesellschaft ein. Mit Generalversammlungsbeschluss vom 5.10.2006 wurde das Stammkapital der TW-GmbH von bisher 35.700,00 € auf 70.000,00 € erhöht. Das zusätzliche Stammkapital (je 17.150,00 €) übernahmen die beiden leitenden Mitarbeiter MT und MC. Am 14.2.2008 errichtete die Bf als Alleingesellschafterin (100%) an ihrer verbliebenen Betriebstätte die TE-GmbH) und brachte mit Vertrag vom 26.5.2008 den dortigen Betrieb in diese zweite Tochtergesellschaft ein. Mit Generalversammlungsbeschluss vom 3.6.2008 wurde das Stammkapital der TE-GmbH von bisher 35.000,00 € auf 43.750,00 € erhöht. Das zusätzliche Stammkapital von 8.750,00 € übernahm MH. Die Bf und ihre beiden Tochtergesellschaften ermitteln den Gewinn nach dem Kalenderjahr. Die Kapitalerhöhungen der beiden Tochtergesellschaften hatten folgenden Grund: Die Geschäftsleitung der Bf war ständig mit Versuchen konfrontiert, das leitende Schlüsselpersonal der Tochtergesellschaften abzuwerben. Die Geschäftsleitung hat deshalb mit den leitenden Mitarbeitern MT und MC bzw. MH Gespräche geführt, wobei diese Interesse an einer Substanzbeteiligung an der TW-GmbH bzw. TE-GmbH bekundeten. Der Wert des Betriebes der beiden Tochtergesellschaften wurde durch einen Sachverständigen ermittelt. MC und MT strebten ein Beteiligungsausmaß von je 24,5% Anteilen am Stammkapital der TW-GmbH an. Der Wert des Teilbetriebes, der in die neugegründete TW-GmbH eingebracht werden sollte, wurde mit 840.000,00 € eingeschätzt. MH strebte hingegen ein Beteiligungsausmaß von 20 % an der TE-GmbH an. Der Wert des in sie einzubringenden Betriebes wurde mit 1.024.395,00 € ermittelt. MT und MC bzw. MH waren finanziell jedoch nicht in der Lage den der Beteiligung entsprechenden Wert aufzubringen und nur bereit das nominelle Stammkapital zu leisten. Nach Verhandlungen wurde deshalb jeweils vereinbart, - das Stammkapital der beiden Tochtergesellschaften der angestrebten Beteiligung entsprechend zu erhöhen - die Bf als jeweilige Altgesellschafterin vom Bezugsrecht auszuschließen - die Neugesellschafter MT und MC bzw. MH leisten nur die Stammeinlage bar - die Differenz zwischen dem nominalen Stammkapital und dem geschätzten (anteiligen) wegen stiller Reserven und Firmenwert höherem Verkehrswert wird durch eine alineare Gewinnverteilung iSd § 82 Abs. 2 GmbHG zu Gunsten der Bf als Altgesellschafterin durch MT und MC bei der TW-GmbH mit je 182.850,00 € und durch MH bei der TE-GmbH mit 200.000,00 € geleistet. In Durchführung dieser Vereinbarungen hat die Bf folgende alineare Gewinnausschüttungen auf Grund entsprechender Umlaufbeschlüsse der Folgejahre erhalten, die mit den Verbindlichkeiten der Neugesellschafter verrechnet wurden (s. Beilage): 2007: 117.529,13 €, davon MT und MC je 58.764,56 € bei der TW-GmbH 2008: 189.207,16 €, davon MT und MC je 94.603,58 € bei der TW-GmbH 2009: 142.712,70 €, davon MT und MC je 29.481,86 bei der TW-GmbH und MH 83.748,98 € bei der TE-GmbH In den bekämpften Körperschaftsteuerbescheiden betreffend die Jahre 2007 bis 2009 wurden die eben genannten Gesamtbeträge nicht als steuerfreie Beteiligungserträge nach § 10 KStG 1988 anerkannt. Der unbestrittene Sachverhalt ergibt sich aus den Firmenbuchauszügen, dem oben dargestellten Akteninhalt und den Schriftsätzen der Parteien. Zwischen den Parteien des gegenständlichen Verfahrens ist strittig, ob die auf Grund der Umlaufbeschlüsse ihrer Tochtergesellschaften TW-GmbH und TE-GmbH in den Streitjahren 2007 bis 2009 erfolgten alinearen Ausschüttungen an die Bf der Körperschaftsteuer unterliegen. Rechtslage Gemäß § 1 Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 (KStG 1988), erstreckt sich die unbeschränkte Steuerpflicht von Körperschaften auf alle in- und ausländischen Einkünfte im Sinne des § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988. Die Ermittlung des Einkommens wird in § 7 Abs. 1 bis 3 KStG 1988 idF BGBl. I Nr. 24/2007 (ab der Veranlagung 2007 geltend) wie folgt geregelt: § 7. (1) Der Körperschaftsteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der unbeschränkt Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. (2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 8 Abs. 4) und des Freibetrages für begünstigte Zwecke (§ 23). Wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und diesem Bundesgesetz. Anzuwenden sind § 2 Abs. 2a des Einkommensteuergesetzes 1988 auf Einkünfte aus einer Beteiligung, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht, sowie § 2 Abs. 2b und § 2 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988. (3) Bei Steuerpflichtigen, die auf Grund der Rechtsform nach unternehmensrechtlichen Vorschriften zur Rechnungslegung verpflichtet sind, bei rechnungslegungspflichtigen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und bei vergleichbaren unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften sind alle Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988) den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 23 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988) zuzurechnen. Der mit der Überschrift "Befreiung für Beteiligungserträge und internationale Schachtelbeteiligungen versehene § 10 KStG 1988 idF BGBl. I Nr. 52/2009 lautet: § 10. (1 ) Von der Körperschaftsteuer sind Beteiligungserträge befreit. Beteiligungserträge sind: 1. Gewinnanteile jeder Art auf Grund einer Beteiligung an inländischen Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in Form von Gesellschafts- und Genossenschaftsanteilen. 2. Rückvergütungen von inländischen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nach § 8 Abs. 3 Z 2 und Bezüge aus Anteilen an körperschaftlich organisierten Personengemeinschaften (Agrargemeinschaften) im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Z 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes. 3. Gewinnanteile jeder Art auf Grund einer Beteiligung an inländischen Körperschaften in Form von Genussrechten (§ 8 Abs. 3 Z 1). 4. Gewinnanteile jeder Art auf Grund von Partizipationskapital im Sinne des Bankwesengesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes. 5. Gewinnanteile im Sinne der Z 1 bis 4 aus einer Beteiligung an einer ausländischen Körperschaft, die die in der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz 1988 vorgesehenen Voraussetzungen des Art. 2 der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 255 S. 6) erfüllt und die nicht unter Z 7 fällt. 6. Gewinnanteile im Sinne der Z 1 bis 4 aus einer Beteiligung an einer Körperschaft eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die mit inländischen unter § 7 Abs. 3 fallenden Körperschaften vergleichbar ist und mit deren Ansässigkeitsstaat eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht, wenn sie nicht unter Z 7 fällt. 7. Gewinnanteile jeder Art auf Grund einer internationalen Schachtelbeteiligung im Sinne des Abs. 2. (2) Eine internationale Schachtelbeteiligung liegt vor, wenn unter § 7 Abs. 3 fallende Steuerpflichtige oder sonstige unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaften, die einem inländischen unter § 7 Abs. 3 fallenden Steuerpflichtigen vergleichbar sind, nachweislich in Form von Kapitalanteilen während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens einem Jahr mindestens zu einem Zehntel 1. an ausländischen Körperschaften, die einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar sind, 2. an anderen ausländischen Körperschaften, die die in der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz 1988 vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 2 der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 255 S. 6), in der jeweils geltenden Fassung erfüllen, beteiligt sind. Die genannte Frist von einem Jahr gilt nicht für Anteile, die auf Grund einer Kapitalerhöhung erworben wurden, soweit sich das Beteiligungsausmaß dadurch nicht erhöht hat. (3) Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Veräußerungsgewinne, Veräußerungsverluste und sonstige Wertänderungen aus internationalen Schachtelbeteiligungen im Sinne des Abs. 2 außer Ansatz. Dies …" Aus den zitierten Bestimmungen des § 10 EStG 1988 geht unzweifelhaft hervor, dass bei den – im gegenständlichen Fall unbestritten vorliegenden Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften – nur deren laufende Erträge, nicht jedoch solche aus Veräußerung der Vermögenssubstanz von der Körperschaftsteuer befreit sind. Gemäß § 82 Abs. 2 GmbHG erfolgt die Verteilung des Bilanzgewinnes der GmbH nach dem Verhältnis der eingezahlten Stammeinlagen, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Alineare Ausschüttungen setzen eine gesellschaftsrechtliche Deckung bzw. einen satzungsdurchbrechenden Gesellschafterbeschluss sowie einen wirtschaftlichen Grund voraus (Haslinger in Lang/Schuch/Staringer, KStG, § 10 Rz 44, unter Hinweis auf KStR 2001, Rz 727). Da von der Beteiligungsertragsbefreiung nur Gewinnanteile, nicht aber Substanzgewinne erfasst sind, sind daher ua. steuerwirksam (vgl. die Aufzählung bei Haslinger aaO, § 10 Tz 48) Gewinne aus Anteilveräußerungen (dh jede entgeltliche Übertragung einer Beteiligung wie z.B. bei einem Tausch von Anteilen außerhalb des UmgrStG) Gewinne aus der Veräußerung von Bezugsrechten Ein steuerpflichtiger Substanzgewinn liegt auch dann vor, wenn die Tochtergesellschaft über thesaurierte Gewinne verfügt, die im Kaufpreis abgegolten werden (BFH 2.2.1972, I R 54-55/70, BStBl II 1972, 398) Die Beteiligungsertragsbefreiung gilt für alineare Gewinnausschüttungen nur insoweit, als die Ausschüttung tatsächlich eine Gewinnverteilung darstellt und nicht etwa eine verdeckte Gegenleistung. Stellt die Gewinnausschüttung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Gegenleistung wie z.B. einen Kaufpreisanteil dar, dann ist sie nicht von der Beteiligungsertragsbefreiung umfasst (Vock in Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger, Die Körperschaftsteuer, § 10 Tz 127 unter Hinweis auf VwGH 14.12.2005, 2002/13/0053; und oV, VwGH zu Tricks beim Verkauf von Beteiligungen durch Körperschaften, RdW 2/2006/106, 108). Gemäß § 21 Abs. 1 BAO ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Im gegenständlichen Fall haben die Tochtergesellschaften der Bf in folgenden Generalversammlungen die Erhöhung des Stammkapitals beschlossen: - TW-GmbH am 5. Oktober 2006 von 35.700,00 € um 34.300 € auf 70.000,00 € und - TE-GmbH am 3. Juni 2008 von 35.000, 00 € um 8.750,00 € auf 43.750,00 € Dabei hat sich die Bf als bisherige Alleingesellschafterin dieser Tochtergesellschaften vom Bezugsrecht ausgeschlossen und MT und MC bei der TW-GmbH und MH bei der TE-GmbH zur Übernahme der Kapitalerhöhung zugelassen. Weiters wurde jeweils § 3 des Gesellschaftsvertrages der Tochtergesellschaften dahin abgeändert, dass die Neugesellschafter MT und MC bei der TW-GmbH und MH bei der TE-GmbH zugunsten der Bf als Altgesellschafterin solange auf die Zuweisung eines ausgeschütteten Gewinnes verzichten, bis der Betrag von je 182.850,00 € (MT und MC) bzw. 200.000,00 € (MH) zur Abgeltung der mit den aus der Kapitalerhöhung neu geschaffenen Anteilen verbundenen stillen Reserven und Firmenwert erreicht ist. Außerdem haben sich die die neuen Stammeinlagen übernehmenden Neugesellschafter der Tochtergesellschaften der Bf – - MT und MC am 5. Oktober 2006 hinsichtlich der TW-GmbH und - MH am 3. Juni 2008 hinsichtlich der TE-GmbH in der jeweiligen Übernahms- und Beitrittserklärung des genannten Datums unter Hinweis auf den jeweiligen Beschluss der Generalversammlung der TW-GmbH und TE-GmbH verpflichtet, "… in Wahrung der Äquivalenz, und zwar zur Abgeltung der mit den aus der Kapitalerhöhung neu geschaffenen Anteilen verbundenen stillen Reserven und Firmenwert durch (teilweisen) Verzicht auf eine Gewinnausschüttung einen Betrag von 182.850,00 € (MT und MC) bzw. 200.000,00 € (MH) zu leisten." Dazu wurde jeweils ausdrücklich als "Zahlungsmodalität" vereinbart, dass der jeweilige Neugesellschafter (MT und MC bzw. MH) so lange zugunsten der Bf als Altgesellschafter auf die Zuweisung eines ausgeschütteten Gewinnes verzichtet, bis die Verpflichtung zur Bezahlung des jeweiligen Betrages von 182.850,00 € bzw. 200.000,00 € zur Gänze befriedigt ist. Die Neugesellschafter mussten sich außerdem verpflichten, einen während aufrechter Dauer des Gesellschaftsverhältnisses mangels ausreichenden Gewinnes und bei Beendigung oder Auflösung der Gesellschaft auch aus dem Liquidationsgewinn noch nicht getilgten Restbetrag persönlich abzudecken. Im gegenständlichen Fall ist der Verkehrswert der Beteiligungen an den Tochtergesellschaften unbestritten. In den mit Schriftsatz der Bf vom 20. Dezember 2013 vorgelegten Gutachten wird der Verkehrswert betreffend die TW-GmbH zum 31.12.2005 mit 840.000,00 € und jener betreffend die TE-GmbH zum 31.12.2007 mit 1,024.395,00 € beziffert. Dies ist jeweils ein Vielfaches (23,5 bzw. 29,3) des Stammkapitals der TW-GmbH (35.700,00 €) und der TE-GmbH (35.000,00 €) vor der jeweiligen Kapitalerhöhung. Es besteht daher kein Zweifel, dass der wesentliche Wert der Beteiligung an den Tochtergesellschaften in den stillen Reserven und im Firmenwert bestanden hat. Durch die Kapitalerhöhung unter Ausschluss der Bf als Altgesellschafterin wurden die stillen Reserven und der Firmenwert aliquot (49% bei der TW-GmbH und 20% bei der TE-GmbH) an die Neugesellschafter übertragen, weil diese kein Agio zu leisten hatten. Nach den zitierten Beschlüssen der Generalversammlungen, der Änderung des jeweiligen § 3 des Gesellschaftsvertrages und den Übernahms- und Beitrittserklärungen der drei Neugesellschafter wurde Einvernehmen zwischen der Bf als Altgesellschafterin und den Neugesellschaftern MT, MC und MH erzielt, dass die Neugesellschafter der Bf hiefür je 182.850,00 € (MT und MC) bzw. 200.000,00 € (MH) bezahlen. In den genannten Willenserklärungen wurde den Neugesellschaftern ausdrücklich als "Zahlungsmodalität" die Abstattung durch den Verzicht auf die Gewinnausschüttungen, bis der jeweilige Betrag erreicht ist, zugestanden. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts wurden im gegenständlichen Fall in wirtschaftlicher Betrachtungsweise iSd § 21 Abs. 1 BAO die stillen Reserven und des Firmenwert entgeltlich von der Bf auf die Neugesellschafter übertragen. Da dies nicht den laufenden Gewinn, sondern die Vermögenssubstanz betrifft, unterliegen diesbezügliche Veräußerungsgewinne der Körperschaftsteuer, weil es sich um die Vermögenssubstanz einer inländischen Kapitalgesellschaft handelt und deshalb die auch die Vermögenssubstanz umfassende internationale Schachtelbegünstigung nach § 10 Abs. 3 KStG 1988 nicht in Frage kommt. Diese Rechtsansicht entspricht der oben zitierten Literatur (Vock in Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger, Die Körperschaftsteuer, § 10 Tz 127) und Judikatur (VwGH 14.12.2005, 2002/13/0053). Der von Beiser (SWK 2009, S 992ff) beurteilte Fall ist mit dem gegenständlichen nicht vergleichbar, weil er die Leistung eines Agios betraf und die Altgesellschafter offensichtlich dem Regime des § 31 EStG unterliegende natürliche Personen waren. Auf die Replik von Mühlehner (SWK 2009, S 1248ff), der in diesem Zusammenhang die wirtschaftliche Betrachtungsweise nach § 21 BAO bei rascher Durchleitung des Agios vertritt, wird hingewiesen. Im zitierten Erkenntnis (VwGH 14.12.2005, 2002/13/0053 ) hat der Verwaltungsgerichtshof die unter ausdrücklicher Berufung auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise des § 21 BAO vorgenommene Beurteilung bestätigt, in den Abtretungspreis einer Beteiligung an einer Tochtergesellschaft (GmbH) auch den mit der Käuferin vereinbarten Zuschuss in die Tochtergesellschaft einzubeziehen, der eine "Vorzugsdividende" an die vorher alleinbeteiligte (100%) Muttergesellschaft (GmbH) ermöglichte. Ähnlich der alinearen Gewinnausschüttung im gegenständlichen Fall wurde in dem dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde liegenden Fall die Vorzugsdividende bereits im Abtretungsvertrag vereinbart und stellte der Beschluss der Gewinnausschüttung ausschließlich an die Alt(Mutter-)gesellschaft nur mehr den Vollzug der Vertragsvereinbarung dar. Entgegen der Rechtsansicht der Bf zum gegenständlichen Fall ist die hier zu beurteilende entgeltliche Übertragung der Vermögenssubstanz der Tochtergesellschaften durch die Bf als deren vormalige Alleingesellschafterin deshalb sehr wohl der wirtschaftlichen Betrachtungsweise iSd § 21 BAO zugänglich. Für die Bf als GmbH besteht nach § 22 GmbHG iVm § 189 Abs. 1 Z 1 UGB Rechnungslegungspflicht kraft Rechtsform. Alle ihre Einkünfte sind deshalb gemäß dem oben zitierten § 7 Abs. 3 KStG 1988 solche aus Gewerbebetrieb iSd § 23 EStG 1988 und für die Gewinnermittlung gemäß § 5 EStG 1988 die unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend, außer zwingende steuerrechtliche Vorschriften treffen abweichende Regelungen. Demnach ist der Gewinn der Bf ebenso wie nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln. Jakom/Marschner EStG, 2014, § 4 Rz 183 bis 185 ist dazu Folgendes zu entnehmen (Fettdruck durch das erkennende Gericht): Wesentlich ist die periodengerechte Ermittlung des Erfolges, dh die Gewinnermittlung für das Wirtschaftsjahr. Das EStG räumt nach der Rechtsprechung der Richtigkeit der Periodenbesteuerung den Vorrang gegenüber dem Grundsatz der Gesamtgewinnbesteuerung ein (VwGH 25.11.1999, 99/15/0194). Gewinne dürfen dabei erst dann ausgewiesen werden, wenn sie realisiert sind (Realisationsprinzip). Dies ist dann der Fall, wenn der Gewinn durch einen Umsatz verwirklicht, also die Leistung erbracht ist (VwGH 18.01.1994, 90/14/0124). Bei Veräußerungsgeschäften fällt der Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht durch den Veräußerer und damit die Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums des Erwerbers idR mit der Erfüllung des schuldrechtlichen Titels zusammen. Die Gewinnrealisierung wird daher mit dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums angenommen (VwGH 06.07.2006, 2003/15/0123, wonach es bei Bauleistungen nicht auf die Legung der Schlussrechnung ankommt). Anzahlungen des Empfängers einer Leistung bewirken noch keine Gewinnrealisierung; und zwar auch dann nicht, wenn bereits das volle Entgelt bezahlt worden ist. Im gegenständlichen Fall wurde den Neugesellschaftern die Verfügungsmacht über die anteiligen stillen Reserven und den Firmenwert durch die Kapitalerhöhung und Einräumung der Beteiligung an der TW-GmbH bereits mit Beschluss und Übernahme- und Beitrittserklärung vom 5. Oktober 2006 (Eintragung ins Firmenbuch am 21. Oktober 2006) v erschafft. Das Ergebnis aus der Veräußerung der diesbezüglichen Vermögenssubstanz ist deshalb im Lichte der zitierten Literatur und Judikatur im Jahr 2006 und deshalb schon vor dem gegenständlichen Beschwerdezeitraum (2007 bis 2009) realisiert worden und kann deshalb im gegenständlichen Erkenntnis wegen des Grundsatzes der periodengerechten Erfolgsermittlung nicht der Körperschaftsteuer unterworfen werden. Dem Neugesellschafter MH wurde die Verfügungsmacht über die anteiligen stillen Reserven und den Firmenwert durch die Kapitalerhöhung und Einräumung der Beteiligung an der TE-GmbH hingegen erst mit Beschluss und Übernahme- und Beitrittserklärung vom 3. Juni 2008 (Eintragung ins Firmenbuch am 21. Juni 2008) verschafft. Das Ergebnis aus der Veräußerung der diesbezüglichen Vermögenssubstanz wurde somit im Jahr 2008 und im Beschwerdezeitraum (2007 bis 2009) realisiert und ist deshalb im gegenständlichen Erkenntnis der Körperschaftsteuer zu unterwerfen. Ungeachtet der Textierung der vorliegenden Unterlagen ist dem im gegenständlichen Fall die Einigung der Neugesellschafter mit der Bf als Altgesellschafterin über die Vorgangsweise vorausgegangen. Die in der mündlichen Verhandlung seitens der Bf aufgestellte Behauptung, es handle sich im gegenständlichen Fall um einen gesellschaftsrechtlichen und keinen rechtsgeschäftlichen Akt, trägt den oben dargestellten, auf Grund der hier anzuwendenden wirtschaftlichen Betrachtungseise zu berücksichtigenden Gegebenheiten nicht Rechnung. Entgegen der Rechtsansicht der Bf spricht auch das seitens des Finanzamtes ins Treffen geführte Urteil des BFH vom 19.04.2005, VIII R 68/04 , BStBl. 2005 II 762, für dieses Ergebnis: Wenn schon die zeitnahe Durchleitung eines Agios an den von der Verwässerung seiner Anteile betroffenen Altgesellschafter als Veräußerung der Vermögenssubstanz zu werten ist, so muss dies wohl umso mehr dann gelten, wenn die entsprechenden Beträge – wie im gegenständlichen Fall - gleich direkt an den Altgesellschafter zu zahlen sind.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100505/2011
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.5100505.2011
Stammnummer
104064
Gültig
05.12.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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