Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1159-W/03
Option zur Veranlagung an sich endbesteuerter Einkünfte (hier verdeckte Gewinnausschüttungen), wenn die Tarifsteuer trotz Einbeziehung der endbesteuerten Kapitalerträge unter 25% liegt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1159-W/03vom 22.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wurde die KESt nach Feststellung einer verdeckten Gewinnausschüttung von der Gesellschaft entrichtet, so kann nach Maßgabe des § 97 Abs 4 EStG bei Option auf Veranlagung an sich endbesteuerter Einkünfte die Anrechnung der Kapitalertragsteuer beim Gesellschafter auch dann erfolgen, wenn diese mit 33,33% von der Gesellschaft getragen wurde.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag. Walter Reichl, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 6., 7. und
15. Bezirk betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1997 und 1999
entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer
Betriebsprüfung bei der B & Co GmbH wurden aufgrund nicht gedeckter
Lebenshaltungskosten der Bw., die geschäftsführende Gesellschafterin
ist, S 100.000 plus 20 % USt, zusammen sohin S 120.000 als verdeckte
Gewinnausausschüttung zugerechnet. Der GmbH wurde hievon 33,33% KeSt
vorgeschrieben, sohin pro Streitjahr S 39.996 (siehe BP-Bericht vom 1.3.2002).
In der am 15.4.2002 eingereichten Einkommensteuererklärung wurden
Einkünfte aus Kapitalvermögen unter der Kz 369 iHv S 120.000
erklärt. Hiezu heißt es im Vordruck:
"Kapitalerträge aus
endbesteuerungsfähigen Kapitalanlagen zum halben Steuersatz
einschließlich der davon einbehaltenen bzw. zuzüglich der vom
Schuldner übernommenen Kapitalertragsteuer". In Kz 365 des Vordrucks
erklärte die Bw. S 40.000 KeSt, wozu es heißt:
"KeSt, soweit sie auf nicht
endbesteuerungsfähige Kapitalerträge (Kz 367) entfällt".
Das Finanzamt brachte die iHv S
120.000 erklärten Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Kz 367 zum
Ansatz, sohin als nicht endbesteuerungsfähige Kapitalerträge, die
einem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen einschließlich der davon
einbehaltenen bzw. zuzüglich der vom Schuldner übernommenen KeSt. Dies
wirkte sich in den angefochtenen Erstbescheiden dahingehend aus, dass S 120.000
als Einkünfte aus Kapitalvermögen aufscheinen und eine KeSt von S
39.996 angerechnet wurde. Begründend verwies das Finanzamt auf den
BP-Bericht.
In der Berufung begehrte die
Bw., die erklärten Kapitalerträge gem § 37 EStG mit der
Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes
zu versteuern.
Mit Berufungsvorentscheidung
schied das Finanzamt die Einkünfte aus Kapitalvermögen gänzlich
aus der Bemessungsgrundlage aus und rechnete auch keine KeSt an, womit sich eine
Einkommensteuer 1997 iHv S 0 und 1999 iHv S -1.323,50 ergab, wogegen der
Vorlageantrag ohne weitere Begründung gestellt wurde.
Im Vorlagebericht des
Finanzamtes findet sich vermerkt, dass die Endbesteuerung gem EStRL 2000/7801
auch verdeckte Gewinnausschüttungen umfasse.
Eine Rücksprache mit der
Finanzkasse des Finanzamtes ergab, dass die gegenständliche KeSt mit
Ausnahme eines aufgrund einer Zahlungserleichterung noch ausstehenden
Restbetrages von € 214,57 entrichtet ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die
Einkommensbesteuerung unter Berücksichtigung von Optionen und
Begünstigungen in Zusammenhang mit einer verdeckten
Gewinnausschüttung.
Grundsätzlich sind
endbesteuerte Einkünfte aus der Berechnungsgrundlagen der Einkommensteuer
auszuscheiden (§ 97 Abs 3 EStG), wozu auch - wie das Finanzamt hiezu
richtigerweise anmerkte - verdeckte Gewinnausschüttungen
zählen.
Gem § 97 Abs 4 EStG 1988
erhalten jedoch Steuerpflichtige, deren Tarifsteuer (trotz Einbeziehung der
endbesteuerten Kapitalerträge) unter 25% liegt, die KeSt angerechnet bzw.
mit dem übersteigenden Betrag erstattet (siehe hiezu die
Berechnungsblätter, wonach sich unter Einbeziehung der EaK eine Steuer vor
Abzug der Absetzbeträge von unter 25% ergibt; vgl. informativ auch EStRL
2000/7820).
Gem § 37 Abs 4 Z 1 EStG
1988 zählen Beteiligungserträge, wozu auch verdeckte
Gewinnausschüttungen gehören (Doralt/Ruppe, Grundriß des
österreichischen Steuerrechtes Bd I 7. Auflage S 264) zu den
Einkünften, bei denen sich der Steuersatz auf die Hälfte des auf das
gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes
ermäßigt.
Da diese beiden Bestimmungen
vom Finanzamt nicht entsprechend angewendet wurden, ist insoweit dem
Berufungsbegehren zu folgen.
Gem § 46 Abs 1 Z 2 EStG
1988 sind u.a. die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf
veranlagte Einkünfte entfallen, auf die Einkommensteuerschuld anzurechnen.
Einer Einbehaltung in diesem Sinn ist es gleichzuhalten, wenn bei einer
verdeckten Gewinnauschüttung der Gesellschafter den Betrag iH der KeSt
ersetzt oder wenn die Gesellschaft ohne Einforderung eines Ersatzes vom
Gesellschafter - und damit in Zuwendung eines weiteren Vorteils an den
Gesellschafter (VwGH 23.10.1997, 96/15/0180, 0204, ÖStZB 1998, 492) die
KeSt an das Finanzamt entrichtet (VwGH 25.3.1999, 97/15/0059, ÖStZB 1999,
648). Indem die KeSt (nahezu) entrichtet ist, steht somit der Anrechnung, auch
wenn die Gesellschaft die KeSt leistete, nichts entgegen.
Die zitierte Judikatur steht in
Zusammenhang mit § 93 Abs 4 Z 3 EStG 1988, wonach
kapitalertragsteuerpflichtig auch vom Schuldner der Kapitalerträge oder
Dritten übernommene Kapitalertragsteuerbeträge sind. Übernimmt
sohin der Schuldner die KeSt für Rechnung des Gläubigers, so ist der
übernommene Betrag als zusätzliche Leistung dem Kapitalertrag
zuzurechnen. Die KeSt beträgt in diesem Fall daher 33,33% vom
ausgeschütteten Nettobetrag der Kapitalerträge (siehe oa Doralt/Ruppe
S 280), wie dies seitens der BP auch befolgt wurde. Diese Rechtslage findet in
der Einkommensteuererklärung auch darin seinen Niederschlag, als in Kz 369
auch vermerkt ist: "Einschließlich der
davon einbehaltenen bzw. zuzüglich der vom Schuldner übernommenen
Kapitalertragsteuer". Indem der Bw. diese KeSt in diesem
Erklärungsfeld nicht integriert hat, wurde dies seitens des UFS nachgeholt,
womit sich der steuerliche Vertreter telefonisch (Anruf vom 22.10.2003) auch
einverstanden erklärte.
Gegenüber den
Erstbescheiden ergibt sich eine Abänderung 1997 zugunsten, 1999
(geringfügig) zu Ungunsten, in Summe jedoch zu Gunsten der Bw. Die
allenfalls sich ergebende Fälligkeit eines Mehrbetrages ist - in
Ergänzung des Spruches - aus der Buchungsmitteilung zu
ersehen.
Beilage:
4 Berechnungsblätter, in öS und €
Wien,
22. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 97 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 46 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verdeckte GewinnausschüttungKESt 3333%da von GmbH für den Gesellschafter entrichtetEndbesteuerung oder Option zur Veranlagung endbesteuerter Einkünfteermäßigter Steuersatz für Beteiligungserträge
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1159-W/03
- Stammnummer
- 6412
- Gültig
- 22.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF