Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1973-W/08
Geschäftsführerhaftung, Lohnabgaben bei wesentlicher Beteiligung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1973-W/08vom 10.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 23. Oktober 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23vom 26. September 2007 betreffend
Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und der Haftungsbetrag auf € 63.822,51
herabgesetzt.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Beschluss des
Handelsgerichtes Wien vom 15. November 2006 wurde der über das
Vermögen der B-GmbH am 20. Juni 2003 eröffnete Konkurs nach
Verteilung einer Quote von 0,51009623 % aufgehoben.
Daraufhin teilte das Finanzamt
dem Berufungswerber (Bw.) mit, dass auf dem Abgabenkonto der Gesellschaft
Abgabenrückstände in Höhe von insgesamt € 71.223,95
aushaften würden, deren Einbringung bisher vergeblich versucht worden
wäre. Da der Konkurs über das Vermögen der Primärschuldnerin
am 15. November 2006 aufgehoben worden wäre, wäre der
Abgabenrückstand bei der Gesellschaft uneinbringlich.
Der Rückstand bestehe
infolge Nichtentrichtung der im Zeitraum vom 17. Dezember 2001 bis
16. Juni 2003 fälligen Abgaben. Der Bw. wäre im Zeitraum vom
24. April 1996 bis 21. März 2007 zum Geschäftsführer
der B-GmbH und daher gemäß
§ 18 GmbHG zur Vertretung
der Gesellschaft berufen gewesen. Gemäß
§ 80 BAO
hätten die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen
insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie
verwalten würden, entrichtet werden würden.
Der Bw. wurde ersucht,
bekanntzugeben, ob die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Fälligkeit der
Abgaben über finanzielle Mittel verfügt hätte, die deren
Entrichtung ermöglicht hätten. Infolge Uneinbringlichkeit des
Rückstandes bei der Gesellschaft würde der Bw. zur Haftung
herangezogen werden, es sei denn, er könne beweisen, dass er ohne sein
Verschulden daran gehindert worden wäre, für die Entrichtung der
Abgaben Sorge zu tragen. Der Bw. werde daher aufgefordert, anzugeben, ob im
Zeitraum, in dem er als Vertreter der Primärschuldnerin für die
Bezahlung der die Gesellschaft treffenden Abgaben verantwortlich gewesen
wäre, aus Gesellschaftsmitteln andere anfallende Zahlungen (wie zB Kredit-
oder Leasingraten, Lieferantenzahlungen, Lohnzahlungen, Zahlungen an die
Krankenkassa, etc.) geleistet worden wären. Gegebenenfalls wurde der Bw.
ersucht, die Zahlungsempfänger, die Höhe der Verbindlichkeiten und die
Höhe der Tilgung bekanntzugeben und durch entsprechende Unterlagen
nachzuweisen.
Dieser Vorhalt blieb
außer dem Hinweis im Schreiben vom 4. Juni 2007, dass sich die
Unterlagen teilweise beim ehemaligen Masseverwalter befinden würden, der
erst in den nächsten Wochen Zeit hätte, diese ihm zu übergeben,
unbeantwortet.
Daher wurde der Bw. mit
Bescheid vom 26. September 2007 gemäß
§ 9
Abs. 1 BAO i.V.m. § 80 BAO als
Geschäftsführer der B-GmbH für Abgaben in der Höhe von
€ 71.000,59, nämlich Lohnabgaben 11 und 12/2001 sowie 05-12/2002
und Umsatzsteuer 2001 sowie 11/2002, zur Haftung herangezogen, da diese durch
die schuldhafte Verletzung der ihm als Vertreter der Gesellschaft auferlegten
Pflichten nicht hätten eingebracht werden können.
In der dagegen am
23. Oktober 2007 rechtzeitig eingebrachten Berufung sowie im
ergänzenden Schriftsatz vom 2. November 2007 wandte der Bw. ein, dass
die Kontonachricht für den Zeitraum 1. Jänner 2001 bis
28. Februar 2002 keinen Rückstand ausweise. Die gesamte Umsatzsteuer
und alle Lohnabgaben wären für den betreffenden Zeitraum bezahlt
worden. Dies ergebe sich schon allein aus dem Umstand, dass das Unternehmen im
betroffenen Zeitraum fast ausschließlich Umsätze im Ausland
getätigt hätte, wohingegen die Einkäufe für den Bau der
Anlagen zum Großteil in Österreich getätigt worden wären,
wodurch sich im Laufe des Zeitraumes regelmäßige Vorsteuerguthaben
ergeben hätten.
Weiters weise die Saldenliste
für den Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 2002 ein
Finanzamtslastschriftkonto mit einem Saldo von € 1.013,51 aus.
Gleichzeitig weise die
Buchungsmitteilung Nr. 1 des Finanzamtes vom 10. Jänner 2003
einen Rückstand von € 7.130,53 aus. Dieser Rückstand
hätte sich zum Großteil aus nicht entrichteten Lohnabgaben ergeben,
die zumindest zu 60 % den weiteren Geschäftsführer des
Unternehmens, Herrn G.T., betroffen hätten. Dieser wiederum hätte
seine Lohnabgaben im Rahmen der Einkommensteuer selbst abführen
müssen, da er seit Anfang Mai 2001 mehr als 25 % der
Geschäftsanteile der B-GmbH gehalten und einen bestimmenden Einfluss auf
das Unternehmen ausgeübt hätte. Dies wäre auch aus dem
Firmenbuchauszug ersichtlich. Die Änderung der Veranlagung wäre
irrtümlich nach der Erhöhung seiner Anteile nicht durchgeführt
worden, wodurch er im Zeitraum Mai bis zur Eröffnung der Insolvenz als
Angestellter des Unternehmens abgerechnet worden wäre.
Darüber hinaus wäre
es zu keinem Zeitpunkt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu einer
Gläubigerbegünstigung gekommen, da die Zahlungseingänge in Form
von An- und Zwischenzahlungen aus den Anlagenverkäufen während ihrer
Produktionszeit ausschließlich im Rahmen von Zug-um-Zug-Geschäften
für den Einkauf der Anlagenkomponenten und für die entsprechenden
Herstellungskosten (Löhne, etc.) verwendet worden wären.
Schlussendlich wäre der
Hauptgrund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die ausbleibenden
Schlusszahlungen (welche in etwa den Erträgen aus den Verkäufen
entsprochen hätten) nach Auslieferung der Anlagen gewesen. Diese
Erträge hätten daher nicht zur Tilgung der Verbindlichkeiten bei den
Gläubigern des Unternehmens verwendet werden können.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 20. Mai 2008 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Dazu
wurde ausgeführt, dass dem Vorbringen des Bw. die Zug-um-Zug-Geschäfte
betreffend entgegenzuhalten wäre, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits
mehrfach judiziert hätte, dass sich der Grundsatz der
Gläubigergleichbehandlung auch auf Zahlungen, die zur Aufrechterhaltung des
Geschäftsbetriebes erforderlich wären, beziehe; eine Privilegierung
von Gläubigern daher auch in der Barzahlung von Wirtschaftgütern
bestehen könne. Der vom Vertreter zu erbringende Nachweis der
Gleichbehandlung aller Gläubiger hätte demnach auch die von der
Gesellschaft getätigten Zug-um-Zug-Geschäfte zu umfassen.
Die übrigen vorgebrachten
Einwendungen wären allesamt unerheblich, da der Hinweis auf die
Kontonachricht geradezu unverständlich wäre. Schließlich werde
es dem Bw. ja angelastet, dass er die lohnabhängigen Abgaben für die
Monate November und Dezember 2001 sowie für Mai bis Dezember 2001 (gemeint
wohl 2002) nicht bis zur Fälligkeit, also dem jeweils 15. Tag des
Folgemonats, abgeführt hätte. Darüber hinaus wären die nun
im Haftungswege vorgeschriebenen Beträge auch nicht rechtzeitig gemeldet
worden. Die buchungsmäßige Nacherfassung dieser Beträge
wäre erst im November 2002 bzw. im März und April 2003 erfolgt. Dies
ändere jedoch nichts an der bereits früher eingetretenen
Fälligkeit.
Ähnlich würde es sich
bei der Umsatzsteuer 2001 verhalten, wobei die Fälligkeiten für die
monatlichen Zahllasten der jeweils 15. Tag des zweitfolgenden Monats
gewesen wären. Dass das Bekanntwerden dieser Abgabenschulden und deren
Verbuchung (im September 2003) erst später erfolgt wäre, vermöge
den Bw. nicht zu exkulpieren.
Ebensowenig zielführend
wäre der Hinweis auf einen Rückstand von € 7.130,53 laut
Buchungsmitteilung vom 10. Jänner 2003, der zum Großteil die
Lohnabgaben des Geschäftsführers G.T. betroffen hätte, der diese
im Rahmen seiner Einkommensteuer selbst hätte abführen müssen.
Dabei übersehe der Bw. offensichtlich, dass die Verpflichtung zur
Einbehaltung von lohnabhängigen Abgaben - vorausgesetzt die Löhne
kämen tatsächlich zur Auszahlung - von der persönlichen
Einkommensteuerpflicht des Empfängers dieser Lohnzahlungen unabhängig
wäre.
Hinsichtlich der Lohnsteuer
ergebe sich aus § 78 Abs. 3 EStG vielmehr, dass der
Arbeitgeber, wenn die Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes
nicht ausreichen würden, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur
Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten
hätte. Der Bw. hätte im bisherigen Verfahren nicht behauptet, die
laufenden Gehälter bis zur Konkurseröffnung nicht (zur Gänze)
ausbezahlt zu haben. Werde in einem solchen Fall die Lohnsteuer nicht
einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, wäre nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ungeachtet der Frage der
wirtschaftlichen Schwierigkeiten der GmbH von einer schuldhaften
Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen. Ob diese
Auszahlungen irrtümlich erfolgt wären, wäre in diesem
Zusammenhang ohne Belang.
Auch der Hinweis auf die
ausbleibenden Schlusszahlungen, die den Hauptgrund für die Insolvenz des
Unternehmens gebildet hätten, wäre ohne Bedeutung für die Frage
der Gleichbehandlung, da es nicht darauf ankomme, welche Zahlungen nicht
eingetroffen wären, sondern lediglich darauf, welche Mittel zu den
einzelnen Fälligkeiten dem Unternehmen tatsächlich zur Verfügung
gestanden und wie diese auf die einzelnen Gläubiger aufgeteilt worden
wären.
Weiters wäre festzuhalten,
dass der Bw. für Abgabenschulden der Primärschuldnerin in Anspruch
genommen worden wäre, die zwischen dem 17. Dezember 2001 und dem
15. Jänner 2003 fällig geworden wären. Es wäre seine
Aufgabe gewesen, den Gleichbehandlungsnachweis durch rechnerische Darlegung
jener Beträge zu führen, die zur Entrichtung zu den jeweiligen
Abgabenfälligkeiten zur Verfügung gestanden wären; dies in
Gegenüberstellung zu den sonstigen Verbindlichkeiten und unter
Berücksichtigung der Zug-um-Zug-Geschäfte.
Zwar hafte der Vertreter nicht
für sämtlichen Abgabenschulden des Vertretenen in voller Höhe,
sondern nur im Umfang der Kausalität zwischen seiner schuldhaften
Pflichtverletzung und dem Entgang von Abgaben.
Würden die liquiden Mittel
nicht zur Begleichung sämtlicher Schulden ausreichen und hafte der
Vertreter nur deswegen, weil er die Abgabenforderungen nicht wenigstens anteilig
befriedigt und den Abgabengläubiger somit benachteiligt hätte, dann
erstrecke sich die Haftung auch nur auf den Betrag, um den der
Abgabengläubiger bei gleichmäßiger Befriedigung aller
Forderungen mehr erlangt hätte, als er infolge des pflichtwidrigen
Verhaltens des Vertreters tatsächlich erhalten hätte. Der Nachweis,
welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf
die Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel
andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre,
obliege allerdings dem Vertreter.
Weise er nach, welcher Betrag
bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die
Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, dann hafte er nur
für die Differenz zwischen diesem und dem tatsächlich bezahlten
Betrag. Trete der Vertreter diesen Nachweis nicht an, dann könne ihm die
uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden (VwGH 28.9.2004,
2001/14/0176).
Wie der Bw. selbst zugegeben
hätte, wären während der Produktionszeit durchaus
Zahlungseingänge in Form von An- und Zwischenzahlungen zu verzeichnen
gewesen, die jedoch ausschließlich für den Einkauf von
Anlagenkomponenten und für die entsprechenden Herstellungskosten verwendet
worden wären. Da im Haftungszeitraum jedoch überhaupt keine Zahlungen
an das Finanzamt geleistet worden wären, andere Gläubiger aber zur
Gänze befreidigt worden wären, wäre der Abgabengläubiger
jedenfalls in gravierender Weise schlechter gestellt worden als andere
Gläubiger. In welcher Weise die übrigen Gläubiger besser gestellt
worden wären, könne seitens der Abgabenbehörde mangels
entsprechenden Zahlenmaterials nicht festgestellt werden.
Da der Bw. den verlangten
Nachweis nicht einmal ansatzweise geführt hätte, wäre ihm der
gesamte als uneinbringlich anzusehende Abgabenrückstand
vorzuschreiben.
Fristgerecht beantragte der Bw.
mit Schreiben vom 4. Juni 2008 die Vorlage der Berufung zur Entscheidung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Der Bw. beantragte mit
Schreiben vom 1. September 2008 die Anberaumung eines
Erörterungstermines, woraufhin diesem seitens des Unabhängigen
Finanzsenates am selben Tag mitgeteilt wurde, dass die Partei darauf keinen
Rechtsanspruch hätte und derzeit noch nicht abgeschätzt werden
könne, ob ein solcher erforderlich wäre. Sollte er noch weiteres
Vorbringen erstatten wollen, werde er eingeladen, dies dem Unabhängigen
Finanzsenat schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Darauf replizierte der Bw. am
15. Oktober 2008, im Bedarfsfall zusätzliche Informationen und
Unterlagen, die den Haftungsbescheid inhaltlich widerlegen könnten, zu
gegebener Zeit zu präsentieren.
Mit Schreiben vom
19. September 2008 ersuchte der Unabhängige Finanzsenat das Finanzamt,
die in den haftungsgegenständlichen Lohnsteuern enthaltenen auf den
wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer G.T.
entfallenden Beträge herauszurechnen. Diesem Ersuchen kam die
Abgabenbehörde am 20. Oktober 2008 nach und gab für 2001 eine auf
G.T. entfallende monatliche Lohnsteuer von ATS 11.817,40 und für 2002
€ 855,13, die in den gemeldeten Beträgen von insgesamt jeweils
ATS 47.937,30 bzw. € 3.270,28 enthalten wären,
bekannt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 279 Abs. 3 BAO kann der Referent (Anmerkung: des
Unabhängigen Finanzsenates) die Parteien
zur Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie zur Beilegung des
Rechtsstreits laden.
Nach den Gesetzesmaterialien
(1128 BlgNR 21. GP, 13) sowie herrschender Lehre
(Ritz, RdW 2002, 504;
Aigelsdorfer, in
Koller/Schuh/Woischitzschläger,
Betriebsprüfung I, C 3, § 279 Abs. 3 BAO,
Abschnitt 3; Niedermaier,
Finanzsenat, 170) besteht kein Rechtsanspruch einer Partei auf Ladung bzw.
Durchführung einer solchen Erörterung.
Die entscheidende Behörde
ist dem entsprechenden Antrag des Bw. vom 1. September 2008 nicht
näher getreten, da lediglich die Frage der Gleichbehandlung der
Gläubiger bzw. des Liquiditätsstatus (siehe weiter unten) noch
ungeklärt war, dem Bw. jedoch ausreichende Möglichkeiten zur
Stellungnahme geboten wurden, nämlich nach Aufforderungen sowohl im
Schreiben vom 30. März 2007, im Haftungsbescheid vom
26. September 2007 als auch in der Berufungsvorentscheidung vom
20. Mai 2008 zur Erbringung diesbezüglicher Nachweise, die er nicht
wahrnahm. Darüber hinaus wurde er auch noch im Schreiben des
Unabhängigen Finanzsenates vom 1. September 2008 dazu
eingeladen.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Die Haftung nach § 9
Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066).
Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im
Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 3.7.1996, 96/13/0025).
Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren
oder voraussichtlich erfolglos wären (VwGH 26.5.2004, 99/14/0218).
Im gegenständlichen Fall
steht die Uneinbringlichkeit fest, da mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien
vom 15. November 2006 der über das Vermögen der B-GmbH am
20. Juni 2003 eröffnete Konkurs nach Verteilung einer Quote von
0,51009623 % aufgehoben wurde.
Unbestritten ist auch, dass dem
Bw. als Geschäftsführer der GmbH die Erfüllung der
abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag. Insbesondere ist im Rahmen
dieser Verpflichtung für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung
der Abgaben Sorge zu tragen.
Bestritten wird jedoch, dass
die aushaftenden Lohnabgaben zur Gänze zu Unrecht nicht entrichtet worden
wären, weil die gemeldeten Lohnabgaben zu zumindest 60 % den weiteren
Geschäftsführer des Unternehmens, Herrn G.T. , betroffen hätten,
der aber seine Lohnabgaben im Rahmen der Einkommensteuer abführen
hätte müssen, da er seit Anfang Mai 2001 mehr als 25 % der
Geschäftsanteile der Primärschuldnerin gehalten und einen bestimmenden
Einfluss auf das Unternehmen ausgeübt hätte. Die Änderung der
Veranlagung wäre nach der Erhöhung seiner Anteile irrtümlich
nicht durchgeführt worden, wodurch er im Zeitraum Mai 2001 bis zur
Eröffnung der Insolvenz als Angestellter des Unternehmens abgerechnet
worden wäre.
Dazu ist festzustellen, dass
G.T. seit 9. Juli 1998 bis zur Konkurseröffnung (20. Juni 2003)
im Firmenbuch (neben dem Bw.) als Geschäftsführer der B-GmbH
eingetragen war. Zugleich war er laut Auskunft des Lohnsteuerprüfers des
Finanzamtes Wien 1/23 bis 18. Mai 2001 mit 23 % und danach mit
27 % an der Gesellschaft beteiligt (laut lediglich deklaratorischer
Firmenbucheintragung erst ab 13. November 2001). Den Ausführungen des
Bw., dass die Beteiligungserhöhung bereits ab Anfang Mai 2001 wirksam
geworden wäre, kann daher gefolgt werden.
Gemäß
§ 22 Z 2 EStG fallen unter Einkünften aus sonstiger
selbstständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen
jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für
ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisende
Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich
beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als
25 % beträgt.
Gemäß
§ 41 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiert
Dienstnehmer beschäftigen. Dienstnehmer sind Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG stehen, sowie
an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22
Z 2 EStG (Abs. 2).
Die
Landeskammern können gemäß
§ 122 Abs. 7
Wirtschaftskammergesetz zur Bedeckung ihrer Aufwendungen festlegen, dass die
Kammermitglieder eine weitere Umlage zu entrichten haben. Diese ist beim
einzelnen Kammermitglied von der Summe der in seiner Unternehmung (seinen
Unternehmungen) nach § 2 anfallenden Arbeitslöhne zu berechnen,
wobei als Bemessungsgrundlage die Beitragsgrundlage nach § 41 FLAG
gilt (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag). Die Umlage ist in einem Hundertsatz
dieser Beitragsgrundlage zu berechnen. Der Hundertsatz ist vom
Wirtschaftsparlament der Landeskammer festzusetzen; er darf 0,29 vH der
Beitragsgrundlage nicht übersteigen.
Daraus folgt, dass zwar die
Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen
auch im Falle einer wesentlichen Beteiligung eines Geschäftsführers
dennoch abzuführen sind, nicht aber die Lohnsteuern. Die im Rückstand
enthaltenen auf den wesentlich beteiligten zweiten Geschäftsführer
G.T. entfallenden Lohnsteuern bzw. Lohnsteuerbeträge 12/2001 und 06-12/2002
(die sich sowohl aus der Aufstellung des Lohnsteuerprüfers als auch aus den
abgegeben, jedoch nicht verbuchten berichtigten Lohnsteuervoranmeldungen
ergeben) waren daher wie folgt aus der Haftung auszuscheiden:
|
Abgabe
|
gemeldet
|
aushaftend
|
für
G.T. gemeldete
Lohnsteuer
|
verbleibt/
ist
anzurechnen
|
Lohnsteuer
12/2001
|
1.059,35
|
1.059,35
|
858,80
|
200,55
|
Lohnsteuer
06/2002
|
1.055,51
|
258,87
|
855,13
|
-
596,26
|
Lohnsteuer
07/2002
|
1.055,51
|
206,78
|
855,13
|
-
648,35
|
Lohnsteuer
08/2002
|
1.055,51
|
476,86
|
855,13
|
-
378,27
|
Lohnsteuer
09/2002
|
1.055,51
|
537,09
|
855,13
|
-
318,04
|
Lohnsteuer
10/2002
|
1.055,51
|
495,08
|
855,13
|
-
360,05
|
Lohnsteuer
11/2002
|
1.348,99
|
1.348,99
|
855,13
|
493,86
|
Lohnsteuer
12/2002
|
1.055,51
|
1.055,51
|
855,13
|
200,38
Die sich aus
den nunmehr berichtigten Voranmeldungszeiträumen 06-10/2002 ergebende
Gutschrift von € 2.300,97 war daher auf die ältesten
fälligen und noch aushaftenden Abgaben zu verrechnen, nämlich auf
Dienstgeberbeitrag 11/2001 (€ 146,76), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
11/2001 (€ 59,30), Lohnsteuer 12/2001 (€ 200,55),
Dienstgeberbeitrag 12/2001 (€ 273,69), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
12/2001 (€ 31,03), Lohnsteuer 2001(€ 726,82) und
Umsatzsteuer 2001 (von € 48.500,83 kann noch ein Restbetrag von
€ 862,82 abgezogen werden, sodass € 47.638,01
verbleiben).
Dem Vorbringen des Bw., dass
die Kontonachricht des Finanzamtes für den Zeitraum 1. Jänner
2001 bis 28. Februar 2002 keinen Rückstand aufgewiesen hätte,
muss entgegengehalten werden, dass die haftungsgegenständlichen Abgaben
erst am 7. November 2002 (Lohnabgaben 05-10/2002), 22. Jänner
2003 (Umsatzsteuer 11/2002), 30. April 2003 (Lohnabgaben 11-12/2001),
24. Juli 2003 (Lohnsteuer 2001) bzw. 9. September 2003 (Umsatzsteuer
2001) nach - teilweise verspäteter - Meldung bzw. Festsetzung gebucht
wurden. Daraus lässt sich aber für den Bw. nichts gewinnen, da sich
der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für
die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, danach bestimmt, wann die
Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen
wären (VwGH 28.9.1998, 98/16/0018). Bei Selbstbemessungabgaben ist nach der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes maßgebend, wann die Abgaben bei
ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären
(VwGH 17.8.1998, 98/17/0038); maßgebend ist daher ausschließlich der
Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (VwGH 25.10.1996, 93/17/0280), daher für
die haftungsgegenständlichen Abgaben der Zeitraum vom 17. Dezember
2001 bis 15. Jänner 2003.
Der
nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige kann gemäß
§ 248 BAO unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine
Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die Einbringung der Berufung
gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid
über den Abgabenanspruch berufen.
Darüber hinaus können
Einwendungen gegen den Abgabenanspruch nicht mit Erfolg im Haftungsverfahren
vorgebracht werden, sondern ausschließlich im Berufungsverfahren
gemäß
§ 248 BAO betreffend Bescheide über den
Abgabenanspruch.
Bringt der Haftungspflichtige
sowohl gegen den Haftungsbescheid als auch gegen den maßgeblichen Bescheid
über den Abgabenanspruch Berufungen ein, so ist zunächst über die
Berufung gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden (VwGH 20.1.2005,
2002/14/0091), da von dieser Erledigung die Rechtsmittelbefugnis gegen den
Bescheid über den Abgabenanspruch abhängt (VwGH 13.4.2005,
2004/13/0027).
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des
Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein
Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen
Verpflichtungen zu erfüllen (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 0038). Er hat
also darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die
Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, andernfalls von
der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden
darf (vgl. VwGH 9.7.1997, 94/13/0281).
Der Einwand des Bw.,
hinsichtlich der Gründe für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
geht ins Leere, da es für die Haftung nach § 9 BAO ohne
Bedeutung ist, ob den Vertreter ein Verschulden am Eintritt der
Zahlungsunfähigkeit trifft (VwGH 20.9.1996, 94/17/0420).
Wird eine Abgabe nicht
entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so
verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht (VwGH 20.9.1996,
94/17/0420).
Der Geschäftsführer
haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die
Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur
Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichen; es sei denn, er weist
nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht
schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten (VwGH 15.5.1997,
96/15/0003).
Im
gegenständlichen Fall bringt der Bw. jedoch keine triftigen Gründe,
aus denen ihm die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten
unmöglich gewesen wäre, vor. Insbesondere wurde nicht behauptet, dass
dem Bw. keine Mittel zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben
zur Verfügung gestanden wären.
Am Bw., dem als
Geschäftsführer der Primärschuldnerin ausreichend Einblick in die
Gebarung zustand, wäre es gelegen gewesen, das Ausmaß der
quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der
Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen (VwGH 19.11.1998,
97/15/0115), da nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur
Abgabenentrichtung nachzuweisen hat, sondern der zur Haftung herangezogene
Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel (VwGH 23.4.1998,
95/15/0145).
Entgegen der Rechtsansicht des
Bw., dass keine Gläubigerbegünstigung vorläge, da
Zahlungseingänge ausschließlich im Rahmen von
Zug-um-Zug-Geschäften für den Fortbetrieb notwendigen Ausgaben
verwendet worden wären, wird dadurch nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes gerade die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
einbekannt (VwGH 18.7.2007, 2006/15/0073), worin dem Finanzamt daher zu folgen
war.
Weist der Haftungspflichtige
nach, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen
an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, dann haftet er nur
für die Differenz zwischen diesem und dem tatsächlich bezahlten
Betrag. Tritt der Vertreter diesen Nachweis nicht an, dann kann ihm die
uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden (VwGH 28.9.2004,
2001/14/0176).
Den im
Rahmen der besonderen Behauptungs- und Konkretisierungspflicht zur Feststellung
des für die aliquote Erfüllung der Abgabenschuld zur Verfügung
stehenden Teiles vom Gesamtbetrag der liquiden Mittel geforderte
Liquiditätsstatus - in Form einer Gegenüberstellung von liquiden
Mitteln und Verbindlichkeiten zum jeweiligen Fälligkeitstag der
haftungsgegenständlichen Abgaben, wobei es auf die Abgabenverbindlichkeiten
einerseits und die Summe der übrigen Verbindlichkeiten andererseits
ankommt - hat der Bw. jedoch trotz wiederholter Aufforderungen nicht
aufgestellt.
Im Hinblick
auf die unterlassene Behauptung und Konkretisierung des Ausmaßes der
Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten zur Verfügung
gestandenen Mittel zur Erfüllung der vollen Abgabenverbindlichkeiten kommt
eine Beschränkung der Haftung der Bw. bloß auf einen Teil der von der
Haftung betroffenen Abgabenschulden nicht in Betracht (VwGH 21.1.1991,
90/15/0055).
Für aushaftende
Abfuhrabgaben wie die Lohnsteuer gelten aber ohnedies Ausnahmen vom
Gleichheitsgrundsatz (VwGH 15.5.1997, 96/15/0003; 29.1.2004, 2000/15/0168), da
nach § 78 Abs. 3 EStG der Arbeitgeber, wenn die zur
Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten
Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung
gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten hat.
Infolge der schuldhaften
Pflichtverletzung durch den Bw. konnte die Abgabenbehörde nach der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.5.2004, 2003/17/0134), auch
davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Auf Grund des Vorliegens der
gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte
somit die Inanspruchnahme des Bw. als Haftungspflichtiger für die
Abgabenschuldigkeiten der B-GmbH , nämlich
|
Abgabenart
|
Fällig
am
|
Betrag
in €
|
Umsatzsteuer
2001
|
15.
02. 2002
|
47.638,01
|
Dienstgeberbeitrag
05/2002
|
17.
06. 2002
|
47,61
|
Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag 05/2002
|
17.
06. 2002
|
59,75
|
Dienstgeberbeitrag
06/2002
|
15.
07. 2002
|
273,68
|
Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag 06/2002
|
15.
07. 2002
|
30,41
|
Dienstgeberbeitrag
07/2002
|
16.
08. 2002
|
273,68
|
Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag 07/2002
|
16.
08. 2002
|
30,41
|
Dienstgeberbeitrag
08/2002
|
16.
09. 2002
|
273,68
|
Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag 08/2002
|
16.
09. 2002
|
30,41
|
Dienstgeberbeitrag
09/2002
|
15.
10. 2002
|
273,68
|
Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag 09/2002
|
15.
10. 2002
|
30,41
|
Dienstgeberbeitrag
10/2002
|
15.
11. 2002
|
273,68
|
Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag 10/2002
|
15.
11. 2002
|
30,41
|
Lohnsteuer
11/2002
|
16.
12. 2002
|
493,86
|
Dienstgeberbeitrag
11/2002
|
16.
12. 2002
|
537,76
|
Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag 11/2002
|
16.
12. 2002
|
40,14
|
Lohnsteuer
12/2002
|
15.
01. 2003
|
200,38
|
Dienstgeberbeitrag
12/2002
|
15.
01. 2003
|
273,68
|
Umsatzsteuer
11/2002
|
15.
01. 2003
|
13.344,24
|
|
Gesamt
|
64.155,88
|
Abzüglich
0,51009623 % Konkursquote
|
63.822,51
im
Ausmaß von nunmehr € 63.822,51
zu Recht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Normen und Schlagworte
- § 279 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1973-W/08
- Stammnummer
- 39190
- Gültig
- 10.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF