Finanzamt stütze sich für diese Annahme auf folgende Beweismittel: Eine handschriftliche Gesprächsnotiz des Sachbearbeiters bei der SB, worin es heißt: "Kunde: E. G. und W. B. Gesprächsnotiz: Haus 1.352 m² Grund x 2.000,- 188 m² Wohnfl. Ev. Tausch Heim/Whg 5:3 Mio…
…B. 97, eine Hausdurchsuchung durchgeführt, bei der diverse Unterlagen und die EDV Anlage (7 Rechner) beschlagnahmt wurden. Zwei der sieben beschlagnahmten Computer waren mit Satellitenverbindungen bzw. unterschiedlichsten externen Programmschutzeinrichtungen ("Dongle") versehen. Diese Computer sind mit speziellen Programmen zur Anzeige von Börsedaten sämtlicher Börsen weltweit in…
…Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Das Finanzamt hat nicht sämtliche Belege über Aufwendungen zur Verfügung gehabt, sondern es hat die Aufwendungen nur insoweit bei der Schätzung berücksichtigt, als Belege vorhanden waren. Das heißt aber weder, dass sämtliche Belege über Aufwendungen vorhanden waren…
…Version (Anbieter Telerate) ausgestattet. Weiters wurde festgestellt, dass bei den Bürorechnern die Möglichkeit besteht, über "PC-Anywhere" Kontakt zu anderen Computern über Telefon herzustellen. Die Auswertung der beschlagnahmten Unterlagen sowie die im Anschluss daran durchgeführten Erhebungen durch die Betriebsprüfung ergaben, dass im Prüfungszeitraum von der…
…für den berufungsgegenständlichen Zeitraum zwischen Österreich und B kein Doppelbesteuerungsabkommen bestand. Gerade aber bei Hauptwohnsitzverlegung in Nicht-DBA-Staaten wäre es Aufgabe des Abgabepflichtigen, im Rahmen der ihn bei Auslandsbeziehungen treffenden erhöhten Mitwirkungspflicht die Hauptwohnsitzverlegung entsprechend zu dokumentieren (siehe Loukota, Beschränkte Steuerpflicht bei inländischem Wohnsitz…
…unglaubwürdig sind; dies aus folgenden Gründen: | - | Bis zuletzt ist der Bw. - trotz seiner erhöhten Mitwirkungsverpflichtung bei Auslandsbeziehungen wie im vorliegenden Fall - eine nachvollziehbare Dokumentation hinsichtlich der (behaupteten) Verträge und Zahlungsflüsse völlig schuldig geblieben. So wurde bezeichnenderweise auch nie ein Vertrag vorgelegt, aus welchem…
…Steuerpflichtigen", SWI 2000). Weiters heißt es in diesem Artikel von Lang: Dieses Urteil (EuGH Rechtssache Skatteministeriet/Bent Vestergaard) lässt den Schluss zu, dass eine überspannte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen bei Auslandsbeziehungen im Anwendungsbereich der Grundfreiheiten auch gemeinschaftsrechtlich nicht hingenommen werden könnte.... Diese ... Überlegungen haben gezeigt, dass…
…mit den wenigen Unterlagen im Ausland befinden und er wisse nicht, ob er sie zum Beweis vorlegen könne. Dazu ist auszuführen, dass die amtswegige Ermittlungspflicht bei Auslandsbeziehungen durch eine bestehende erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen mehr oder weniger stark eingeschränkt (VwGH 17. 11. 1980, 1885/78…
…v. 21.10.1993, 92/15/0002) an der Zumutbarkeit, die bei Auslandsbeziehungen (und bei Inanspruchnahme abgaberechtlicher Begünstigungen) eine mehr oder weniger starke Einschränkung erfahre (Hinweis: E 17.11.1980, 1885/78). Diese Formel bringe der allgemeine Grundsatz zum Ausdruck, daß die Pflicht zur amtswegigen…
…Rechtsprechung zu orientieren. Bei grenzüberschreitenden Rechts- und Geschäftsbeziehungen wäre die Abgabebehörde ohne die erhöhte Mitwirkung der Abgabepflichtigen nicht im Stande die Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu wahren und den Steueranspruch des Staates im Interesse aller Steuerzahler sicherzustellen. Die erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen ist als solche nicht…
…Einkommensteuerverfahrens in jedem Jahr geboten und rechtens war. Es war daher in diesem Punkt abweislich zu entscheiden. "Abschreibung" von "Firmenbeteiligungen": Wie das Finanzamt zutreffend ausführt, trifft den Bw. bei Auslandsbeziehungen eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Der Bw. hat mit seiner "Offenlegung" jedoch nicht einmal jenen Standard erreicht…
…eine solche unterlässt. Die Grenze der amtlichen Ermittlungspflicht orientiert sich an der Zumutbarkeit, die bei Auslandsbeziehungen (und bei Inanspruchnahme abgabenrechtlicher Begünstigungen) eine mehr oder weniger starke Einschränkung erfährt. Diese Formel bringt den allgemeinen Grundsatz zum Ausdruck, dass die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes…
…obliegt (§ 138 Abs. 1 BAO). Darnach hat der Steuerpflichtige die Richtigkeit der geltend gemachten Ausgaben zu beweisen, wobei ihn bei Auslandsbeziehungen eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft (vgl. VwGH 26.9.1990, 86/13/0097). Kann ein Beweis nach den Umständen des Einzelfalles nicht zugemutet werden, genügt…
…Umfang einer Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß offen zu legen. Die amtliche Ermittlungspflicht, die sich an der Zumutbarkeit orientiert und insbesondere bei Auslandsbeziehungen eine mehr oder weniger starke Einschränkung erfährt, findet dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur der Abgabepflichtige Angaben zum…
…1992 maßgeblichen Personen seien nicht bei einer großen Anzahl von Firmen im Handelsregister eingetragen. Der Personalaufwand befinde sich unter "Fremdleistungen". Dass die Eigentümer jener Gesellschaft eine Briefkastenfirma darstellten, sei unrichtig. Bw. (Anbringen vom 11. 9. 1995, GZ 1995/5967, Punkt 5.): Die Auslandsbeziehungen zur HAR…
…eine Entlastung von der Abzugsbesteuerung anordnet, muss der Abzugspflichtige einen Nachweis über das Vorliegen der abkommensgemäßen Steuerentlastungsvoraussetzungen erbringen. Die im Prüfungsverfahren abverlangten zeitnahen Ansässigkeitsbescheinigungen der portugiesischen Subfirmen, auch unter Hinweis auf die bei Auslandsbeziehungen erhöhte Mitwirkungspflicht, wurden nicht vorgelegt. Vorgelegt wurde nur eine Bescheinigung der…
…dazu noch angemerkt, dass die Bw. über alle wesentlichen für die Bewertung der Beteiligung erforderlichen Daten und Informationen verfüge; auf die bei Auslandsbeziehungen bestehende erhöhte Mitwirkungspflicht werde verwiesen. Eine Kontaktierung der schwedischen Abgabenbehörde zur Erlangung von Daten und Informationen, die die Bw. trotz diesbezüglicher Verpflichtung…
…österreichischen Landwirte in Luxemburg zu verheimlichen versucht hätten. Bei einer vom Finanzamt Leibnitz durchgeführten Umsatzsteuerprüfung seien von N bzw. F keine Belege "und Fakten" über die A vorgelegt worden, obwohl bei Auslandsbeziehungen eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Abgabepflichtigen bestehe (genannter Finanzstrafakt Bl. 138 ff). Über Antrag…
…Indem die Bw. als Nachweis für die nicht gemeldeten Nächtigungen ausschließlich ausländische Firmen und Personen genannt hätte, wäre dem Auftrag der BAO zur erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen dadurch jedoch nicht Rechnung getragen worden. Da durch die Bw. die nicht gemeldeten Nächtigungen aus Sicht der Betriebsprüfung…
…Einkünfte unmöglich ist, was sich selbst bei Anerkennung der ausländischen Betriebsstätten im Hinblick auf das Recht der Anwendung des Progressionsvorbehaltes auf die österreichische Besteuerung auswirken würde. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang jedoch vor allem, dass Abgabepflichtige bei Auslandsbeziehungen eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft. Tätigt ein…