Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0762-L/02
Anerkennung von Zahlungen an ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen als Betriebsausgaben für Schulungen im Bereich der Netzwerkinstallationen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0762-L/02vom 10.03.2006Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Berufungswerberin, vertreten durch
Vertreter, vom 25. Mai 2000 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wels vom
3. Mai 2000 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für 1998
und Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für
1998 und gegen die Bescheide vom 3. Dezember 2004 betreffend Wiederaufnahme
des Verfahrens hinsichtlich Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für 2000 und Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO für 2000 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bwin. ist eine atypische stille Gesellschaft. Ihre Art
der Tätigkeit bezeichnete sie in ihrer Feststellungserklärung für
1998 mit "Datenverarbeitung und Handel".
In dieser Erklärung wurden für das Jahr 1998
Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 945.198,00 S
erklärt. Dieser Betrag wurde unter den drei Beteiligten, NG, NK und
WW im Verhältnis 65% zu 22% zu 13 % aufgeteilt. Der
Feststellungsbescheid für 1998 vom 11. August 1999 erging
erklärungsgemäß.
Im Jahr 2000 (Datum des Betriebsprüfungsberichtes
11. April 2000) wurde u. a. das Jahr 1998 einer Betriebsprüfung
unterzogen.
In der Niederschrift
über die Schlussbesprechung vom 7. April 2000 wurde unter
Tz. 3 "Darstellung Rückstellung HELV" Folgendes
ausgeführt:
|
Sonstige
Rückstellung
|
Geschäftsbilanz
|
Prüferbilanz
|
Gewinn
|
28.2.1998
|
2,270.056,00 S
|
120.056,00 S
|
2,150.000,00 S
Tz. 3
Rückstellungsverbindlichkeiten HELV
In der Bilanz zum
28. Februar 1998 wurde unter sonstige Rückstellungen eine
Rückstellung für HEL-Schulung
in Höhe von 2,150.000,00 S
eingestellt.
Laut Auskunft von
Herrn NM handelt es sich dabei um von
der Firma HELVET GmbH erbrachte
Leistungen für spezielle Netzwerkinstallationen.
Die Firma
HELVET GmbH hat ihren Sitz in
ADRHE, Schweiz (Kanton Zug).
Gesellschafter der HEL sind
UIK, von und in
UN (Gesellschafter und
Geschäftsführer mit Einzelunterschrift, mit einer Stammeinlage von
10.000,00 SFr) und FI, von
UN in
ON (Gesellschafter mit
Einzelunterschrift, mit einer Stammeinlage von 10.000,00 SFr). Die
Gesellschaft wurde am 30. März 1999 erstmals ins Handelsregister
eingetragen.
Oben
angeführte Leistungen wären laut Rechnung der Firma
HEL vom 24. September 1999 im
Zeitraum 3/1997 bis 10/1997 erbracht worden.
Als Leistungsbeschreibung
wird in der Rechnung angeführt:
"Wir verrechnen für
Projektberatung wie folgt:" und eine Aufstellung, die jeweils Position,
Leistungszeitraum, Projektname und Beratungshonorar inklusive aller Nebenkosten
enthält (z. B. 1 3/1997 SIKLA
28.000,00 SFr)."
Als
Zahlungsziel sind in der Rechnung 30 Tage netto
angeführt.
Zur Firma
HELVET GmbH wurde von der Bp. folgendes
festgestellt:
Aus dem Auszug des
Handelsregisteramtes Zug geht hervor, dass die Gesellschaft in ihrer
Handelsregistereintragung einen so genannten Domizilvermerk ("c/o
AB Treuhand AG", UN
, ZZ)
führt. Dieser ist in Art. 43 der Handelsregisterverordnung vom
7. Juni 1937 wie folgt geregelt: "Wenn eine juristische Person am Orte des
statutarischen Sitzes kein Geschäftsbüro hat, so muss in die
Eintragung aufgenommen werden, bei wem sich an diesem Orte das Domizil
befindet...."
Laut Publikation
im Schweizerischen Handelsamtblatt Nr. 62 vom 30. März 1999 ist
Herr UIUADR, Verwaltungsrat bei 5 weiteren
Gesellschaften, Herr FI ,
ADRFI ist Verwaltungsrat bei zwölf
weiteren Gesellschaften, beide bei Gesellschaften unterschiedlichster
Tätigkeitsbereiche.
Vom Steuerpflichtigen
wurden zum Nachweis, dass es sich bei obigem Unternehmen um ein in der Schweiz
tätiges Unternehmen handelt, folgende Unterlagen vorgelegt bzw.
Stellungnahmen abgegeben:
beglaubigter
Handelsregisterauszug des Handelsregisteramtes Zug,
Nachweis
der Eintragung als Unternehmung der Kantonalen Steuerverwaltung Zug,
Gründungsprotokoll
und Statuten,
KSV-Auskunft
über die HELVET GmbH,
Fotos
über das Unternehmen IA AG,
Briefpapier und Prospekte der IA
AG
Zu
den Beteiligungen des Herrn UI wird
angeführt, dass Herr UI an der
IA AG (Elektrounternehmen), der
IMO AG (Liegenschaftsverwaltung) und
TAG AG (Kabelfernsehunternehmen)
beteiligt ist. Bei den anderen Beteiligungen handle es sich um eine
Namensgleichheit. Herr FI sei
Steuerberater und daher berufsbedingt treuhänderisch an verschiedenen
Gesellschaften
beteiligt.
Eigenartig ist nur,
warum im schweizerischen Handelsamtsblatt dann dieselbe Adresse angeführt
ist.
Auf der angeführten
Internet Domäne "DOMÄNE.ch"
der Firma HEL ist nur angeführt
"this page is under construction!" und dies bereits seit 15. Juli 1999 (lt.
Abfrage vom März 2000).
Die
Leistungen selbst wurden bereits vor der Gründung des leistenden
Unternehmens erbracht.
Zur erbrachten Leistung
wurde eine Aufstellung vorgelegt, auf der die jeweiligen Tätigkeiten des
Herrn TN für die einzelnen
Projekte angeführt sind. Weiters wurde von Herrn
NM angeführt, dass Herr
TN nur im Betrieb des Pflichtigen seine
Beratung ausgeübt hat und dabei jeweils nur Herr
TN und Herr NM
, nie jedoch irgendwelche Angestellten.
Aufzeichnungen wie Skizzen, Verkabelungspläne usw. sind nicht vorhanden.
Auch sind keine wie immer gearteten Belege (Kostenübernahme, Bewirtung
usw.) vorhanden bzw. vorgelegt worden.
Ein ehemaliger
Mitarbeiter (Herr WM) der Firma
COMP Inhaber Herr
NM gibt an, er sei Netzwerktechniker im
Betrieb des Steuerpflichtigen gewesen und habe an den meisten der in Rechnung
der Firma HEL angeführten Projekte
maßgeblich mitgearbeitet. Ihm sei jedoch weder der Name
TN noch die Firma
HEL bekannt.
Es ist jedoch
unwahrscheinlich, dass Mitarbeiter, die mit Netzwerkproblemen befasst waren,
nicht bei der Beratung durch Herrn TN
beigezogen wurden oder zumindest bei der konkreten Lösung von
Netzwerkproblemen der Name des Speziallisten aus der Schweiz erwähnt worden
sei und daher der Mitarbeiter auch bekannt sein müsste.
Die Rechnung ist bisher
noch nicht beglichen worden und außer einer Mahnung vom 29. November
1999 sind auch keine weiteren Einbringungsmaßnahmen
erfolgt.
Betriebsausgaben sind
gem. § 4 Abs. 4 EStG Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den
Betrieb veranlasst sind. Betriebsausgaben setzen einen Wertabgang voraus. Die
Aufwendungen müssen nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden,
ansonsten kann die Behörde die Anerkennung als Betriebsausgabe versagen
(VwGH vom 17.5.1963, Zl. 1523/62).
Während die
Abgabenbehörde die Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung der
materiellen Wahrheit trifft (§ 115 BAO), ist der Abgabepflichtige in
Erfüllung seiner Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) dazu verhalten,
die Richtigkeit der in seinem Anbringen dargetanen Umstände zu beweisen
oder glaubhaft zu machen (§ 138 BAO) die für den Bestand und
Umfang einer Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände vollständig und
wahrheitsgemäß offen zu legen. Die amtliche Ermittlungspflicht, die
sich an der Zumutbarkeit orientiert und insbesondere bei Auslandsbeziehungen
eine mehr oder weniger starke Einschränkung erfährt, findet dort ihre
Grenze, wo nach Lage des Falles nur der Abgabepflichtige Angaben zum Sachverhalt
machen kann. Die Feststellungslast trifft den Abgabepflichtigen jedenfalls dann,
wenn die aufzuklärenden Tatsachen allein in seiner Verantwortung liegen.
Die nicht gehörige Mitwirkung unterliegt der freien
Beweiswürdigung.
Leugnet
der Abgabepflichtige eine für ihn nachteilige Sache, so ist der
Abgabenbehörde nicht aufgegeben eine im naturwissenschaftlich mathematisch
exakten Sinn den Bestand der in Abrede gestellten Tatsache nachzuweisen. Es
genügt vielmehr, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen
anzunehmen, die gegenüber allen anderen möglichen Ereignissen eine
überragende Wahrscheinlichkeit hat oder gar die Gewissheit für sich
hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt
(§ 167 Abs. 2 BAO).
Behauptet der
Abgabepflichtige, dass ihm Leistungen, die zweifelhaft sind, tatsächlich
erbracht wurden, so obliegt ihm der entsprechende Beweis darüber. Nur dem
Abgabepflichtigen selbst und nicht auch der Behörde können die
näheren Umstände über die angeblich vereinbarten und in Anspruch
genommenen Leistungen bekannt sein. Ein Ermittlungsverfahren der
Abgabenbehörde, welche Beweismittel zur Erhaltung der behaupteten Tatsachen
in Betracht kämen, ist nach der BAO nicht geboten (VwGH 29. Juni 1990,
89/13/0239, ÖStZB 1991, 224).
Bei einer Häufung
von im Geschäftsleben unüblichen Vorgangsweisen trifft den
Abgabepflichtigen eine verstärkte Mitwirkungspflicht. Kann er die
behaupteten Verpflichtungen nicht nachweisen oder glaubhaft machen, dann ist es
nicht rechtswidrig, wenn die Abgabenbehörde den Zahlungen die Anerkennung
als Betriebsausgaben versagt. Ungewöhnliche geschäftliche
Transaktionen rechtfertigen die Vermutung, dass das vom Abgabepflichtigen
behauptete Geschehen nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt (Margreiter,
Dubiose und namenlose Zahlungen, FJ 1996, 239ff).
Wenn maßgebliche
Gründe die Vermutung rechtfertigen, dass die angeführten Unternehmen
nicht die Gläubiger bzw. Empfänger der abgesetzten Beträge sind,
kann die Behörde in freier Beweiswürdigung den Abzug trotzdem versagen
(Hinweis E 18. Juni 1966, 352/66; E 11.6.1969, 1067/69;
E 24.10.1973, 893/73, VwSlg 8489 A/1973). (VwGH vom 28.10.1997,
93/14/0073, 0099). Die Unangemessenheit und Unüblichkeit von Aufwendungen
kann ein Indiz dafür sein, dass diese Aufwendungen nicht betrieblich
veranlasst sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 1992,
Zl. 92/14/0150) (VwGH 29.6.1995, 93/15/0112).
Aufgrund der oben
dargestellten Sachverhalte [Leistungserbringer kein tätiges Unternehmen in
der Schweiz (Kanton Zug), kein konkreter Nachweis über die
tatsächliche Leistungserbringung, im Geschäftsleben unübliche
späte Abrechnung der angeblich erbrachten Leistungen] werden die
ausgewiesenen Leistungen von der BP in Zweifel gezogen und nicht als
Betriebsausgaben anerkannt.
Aufgrund dieser
Feststellungen der Betriebsprüfung erließ das Finanzamt
für 1998 (mit Bescheid vom 3. Mai 2000) nach Wiederaufnahme des
Feststellungsverfahrens gem. § 188 BAO
einen neuen Feststellungsbescheid, in
dem die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 3,395.198,00 S festgestellt
wurden. Die Einkünfte wurden im selben Verhältnis wie im Erstbescheid
auf die drei Beteiligten aufgeteilt.
Mit Schriftsatz vom
25. Mai 2000 wurde von der Abgabepflichtigen sowohl gegen den
Wiederaufnahmebescheid als auch gegen den neuen Feststellungsbescheid für
1998 Berufung erhoben. Die Berufung
richtet sich gegen die Hinzurechnung der Rückstellung "Firma HELVET GmbH
betreffend Projektierungskosten über 2,150.000,00 S gem. Tz. 3
des Betriebsprüfungsberichtes".
In der Berufung wird ausgeführt, dass beantragt werde,
die Rückstellung für Schulungskosten gewinnmindernd anzusetzen und den
Gesamtbetrag der Einkünfte für 1998 gem. § 188 BAO mit
1,845.198,00 S festzusetzen. Für den Fall der Weiterleitung der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz werde eine mündliche
Verhandlung gem. § 284 BAO beantragt.
Zur Begründung wurde angeführt, dass die Bwin. im
Jahr 1997 Beratungsleistungen von der HELVET GmbH in Anspruch genommen habe, die
hauptsächlich von Herrn UI erbracht worden seien. Die
Beratungsleistung von Herrn TN habe im Wesentlichen die Bereiche EDV
Infrastruktur bzw. EDV-Verkabelung (Lichtwellenleiter, strukturierte Verkabelung
etc.), Netzwerktopologie und ISDN-Router (LAN/WAN/Internet) umfasst. Diese
Leistungen hätten der Projektunterstützung, durch die die Bwin.
zahlreiche EDV Projekte übernehmen und abwickeln habe können,
gedient.
Unter anderem habe Herr NM durch dieses spezielle Know-how
eine enorme geschäftliche Expansion erwirken könne. So habe sich etwa
der Umsatz im Geschäftsjahr 1997/1998 gegenüber dem Vorjahr von
8,3 Mil. S auf 14,7 Mil. S gesteigert. Der Gewinn habe
1997/1998 ca. 945.198,00 S betragen. Als Entgelt für die
Leistung von Herrn TN wurde eine ca. 40%ige Umsatzbeteiligung vereinbart.
Dafür habe Herr NM den vollen Gewinn aus dem Folgegeschäften erhalten.
Aufgrund des hohen Marktwertes dieser Schulungsleistung liege es auf der Hand,
dass nur Herr NM persönlich diese Dienstleistung in Anspruch genommen habe.
Durchgeführt sei die Beratungsleistung von Herrn TN im früheren
Schulungsraum in Wels worden, wo eine Testnetzwerkumgebung von Kunden nachgebaut
worden war. Es entspreche daher entgegen der im
Betriebsprüfungsbericht geäußerten Ansicht, den Erfahrungen des
Wirtschaftslebens, das gerade Mitarbeiter nicht diese spezielle
Schulungsleistung erhalten hätten. Die massive Wettbewerbssituation im
EDV-Dienstleistungsbereich erfordere eine ständig spezielle
Weiterbildung.
Das dabei erworbene Wissen veralte aber in innerhalb
kürzester Zeit, sodass nur schnell umgesetztes Know-how auch zu einem
wirtschaftlichen Erfolg führe. Der im Betriebsprüfungsbericht
angeführte ehemalige Mitarbeiter (Herr W) sei naturgemäß
aufgrund der mangelnden Vertrauenswürdigkeit nicht in den Genuss dieser
exklusiven Schulung durch Herrn UI gekommen. Das habe sich im Nachhinein auch
als vollkommen richtig herausgestellt, da Herr W von Herrn NM fristlos entlassen
worden sei und ein Strafverfahren wegen Verletzung des Konkurrenzverbotes
über ca. 80.000,00 S von Herrn NM betrieben und gewonnen worden
sei.
Auch habe die fachliche Qualifikation von Herrn W keine
über die einfachen routinemäßigen EDV-Tätigkeiten
hinausgehende Beschäftigung mit EDV-Netzwerkprojekten erlaubt. Herr W habe
daher weder Herrn UI kennen gelernt noch die von Herrn NM erworbenen
Fachkenntnisse überhaupt in vollem Umfang begreifen können. Die
behauptete simple EDV-Verkabelung bei einem Kunden entspreche nicht den
Tatsachen. Der Kunde habe einen EDV-Spezialisten zum Sohn, der diese Verkabelung
nicht vornehmen habe können. Nur das genaue Fachwissen von Herrn NM
(geschult durch Herrn TN ) habe diese Installation erst
ermöglicht. Dazu sei anzumerken, dass von der Bwin. im
Ermittlungsverfahren dem Betriebsprüfer detailliert und umfassend
erklärt worden sei, welches spezielle Know-how Herr NM durch Schulung
erworben und somit als EDV-Leistung Dritten verkauft habe. Auf diese
Erklärungen sei die Finanzverwaltung bisher überhaupt nicht
eingegangen. Diesbezüglich sei das bisherige Ermittlungsverfahren
jedenfalls mangelhaft. Der Berufung würde daher nochmals eine
Kurzbeschreibung der fachlichen Qualifikation von Herrn UI beigelegt. Ebenso
eine Aufstellung über die ermöglichten und abgewickelten Projekte
für das Jahr 1997/1998.
Über die Abrechnung der Leistungen von
Herrn UI durch sein Unternehmen, die HELVET GmbH sei bereits umfangreich
schriftlich gegenüber der Behörde Stellung genommen worden. Im
bisherigen Ermittlungsverfahren sei dies überhaupt nicht gewürdigt
worden. Das Verfahren sei daher auch in diesem Punkt mangelhaft. Eine Abschrift
dieser schriftlichen Darstellung vom 13. März 2000 liege daher der
Berufung bei.
Zu den Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht
sei noch anzumerken, dass die Bwin. nicht nur einen Nachweis über die
Eintragung der "HELVET GmbH" als Unternehmung von der kantonalen
Steuerverwaltung in Zug vorgelegt habe, sondern von der kantonalen
Steuerverwaltung in Zug bestätigt werde, dass
|
1.
|
Die "HELVET GmbH " unter einer Personennummer geführt
werde.
|
2.
|
Es sich bei der "HELVET GmbH" um keine Domizilgesellschaft
iSd. Art. 43 der Verordnung über das Handelsregister in der Schweiz
handle.
|
3.
|
Die "HELVET GmbH" keinen ermäßigten
Bundessteuer und Kantonalsteuersatz unterliege.
|
4.
|
Die "HELVET GmbH" regelmäßig
Steuererklärungen abgebe und entsprechende Steuern in der Schweiz
entrichte.
Diese Bestätigung von einer Steuerbehörde sei
von der Betriebsprüfung mit der lapidaren Bemerkung "die Schweizer
Steuerverwaltungsbehörden bestätigen alles" gewürdigt worden. Auf
diese eigenartige Bemerkung sei der Vorschlag gemacht worden von der
eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern eine Bestätigung vorzulegen.
Dazu sei aber auch seitens der Behörde gleich unmissverständlich
festgestellt worden, dass auch eine solche Bestätigung nicht anerkannt
werde. Gefällt seien diese Aussagen seitens der
Betriebsprüfungen aufgrund interner Erfahrungen bei Schulungen vor allem
bei Vorarlberger Kollegen worden. Es werde also ein von einer Behörde
ausgestelltes und bestätigtes Beweismittel nicht im Geringsten beachtet.
Ebenso würden keinerlei zusätzliche Erhebungen seitens der
Betriebsprüfung vorgenommen um die Unrichtigkeit bzw.
Unglaubwürdigkeit dieses Schriftstückes aufzuzeigen. Abermals
habe hier die Betriebsprüfung Beweismittel im Ermittlungsverfahren negiert
ohne sich mit deren Glaubwürdigkeit auseinander zu setzen und habe somit
wiederum einen wesentlichen Verfahrensmangel begangen.
Über die tatsächliche Leistungserbringung von
Herrn TN sei folgendes anzumerken: Die Leistungen seien hauptsächlich von
Herrn UI erbracht und über die "HELVET GmbH" abgerechnet worden. Es sei
richtig, dass die "HELVET GmbH" erst zu einem Zeitpunkt gegründet worden
sei, als die Leistungen von Herrn UI schon erbracht waren. Wie bereits der
Betriebsprüfung dargestellt handle es sich dabei um eine Ausgliederung des
Telekommunikationsbereiches in eine eigene GmbH. Dies sei weder eine
außergewöhnliche Gestaltung, noch eine unübliche Vorgangsweise,
sondern entspreche im Geschäftsleben häufig anzutreffenden
Konstellationen.
Weiters erbringe die "HELVET GmbH" spezielle
EDV-Dienstleistungen, was jedenfalls einer kommerziellen Leistung entspreche.
Aufgrund dieser Tatsache könne es sich um keine Domizilgesellschaft nach
Art. 43 der Handelsregisterordnung handeln. Die Abrechnung der
Schulungsleistungen von der "HELVET GmbH" sei zu einem späteren Zeitpunkt
erfolgt. Herr TN habe seine EDV-Dienstleistungen über eine eigene
Gesellschaft abwickeln und verrechnen wollen. Dies sei bereits bei Abschluss des
Werkvertrages vereinbart worden. Zu den als rechtliche Untermauerung
angeführten Urteilen im Betriebsprüfungsbericht sei folgendes
festzuhalten: Betriebsausgaben sind gem. § 4 Abs. 4 EStG
Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Die
betriebliche Veranlassung der Leistungen von Herrn UI an die Bwin. liege auf der
Hand.
Es wurden spezielle Projektunterstützungsleistungen
von Herrn TN erbracht. Diese hätten von Herrn NM am Markt umgesetzt und
weiterverkauft werden können. Alleine schon die exorbitante
Umsatzsteigerung bei gleich bleibendem Personal und Wareneinsatz beweise, dass
Herr NM mittlerweile Leistungen zu erbringen im Stande sei, die am EDV-Sektor
einen außergewöhnlichen Wert repräsentierten. Da die
Rechnung an die "HELVET GmbH" mittlerweile zur Hälfte bezahlt worden sei
und der Restbetrag auch vereinbarungsgemäß erst nach Erledigung
dieses Berufungsverfahrens bezahlt werde, sei auch ein endgültiger
Wertabgang erfolgt.
Bezüglich der Mitwirkungspflicht sei ausdrücklich
festzuhalten, dass Herr NM , wie bereits mehrmals erwähnt, einen
ausführlichen Schriftverkehr sowie zahlreiche Unterlagen (z. B. eine
Begründung der gewährten Zahlungsfristen der HELVET GmbH an Herrn NM )
der Behörde vorgelegt habe. All diese Unterlagen seien jedoch von der
Behörde nicht beachtet worden. Von einer nicht gehörigen
Mitwirkung könne daher in keiner Weise gesprochen werden. Ebenso habe die
Bwin. keinesfalls nachteilige Sachen geleugnet, sondern vielmehr jede
gewünschte Auskunft (auch von Herrn UI ) eingeholt und an die Behörde
bereitwillig weitergegeben.
Die erbrachten Leistungen von Herrn UI würden nicht
nur vom Abgabepflichtigen behauptet, sondern würden als erwiesen gelten. Es
gelte als allgemein bekannt, dass EDV-Dienstleistungen einen hohen Marktwert
besitzen. Gleichzeitig würde dieses Wissen ungemein rasch veraltern.
Für umfangreiche schriftliche Dokumentationen, etwa in Form eines
Handbuches, bestehe daher keine Zeit und auch keine Veranlassung.
Es sei auch nicht üblich bei Großinstallationen
für jeden einzelnen Arbeitsschritt eine eigene Dokumentation zu erstellen.
Nahezu sämtliche EDV-Programme könnten bereits über das Internet
bezogen werden, sodass hierbei außer einer Faktura überhaupt keine
Unterlagen mehr vorliegen würden. Es könne daher nicht von
einer Häufung im Geschäftsleben unüblicher Vorgangsweisen
gesprochen werden, nur weil Herr NM keine Kommentare zu speziellen
EDV-Installationen bzw. Beratungen vorlegen könne. Außerdem habe Herr
NM umfangreiche Mitschriften geführt.
Weiters würde im Betriebsprüfungsbericht
angeführt, dass maßgebliche Gründe die Vermutung rechtfertigten,
dass die angeführten Unternehmen nicht die Gläubiger bzw.
Empfänger der abgesetzten Beträge seien bzw. die Unangemessenheit und
Unüblichkeit von Aufwendungen könne ein Indiz dafür sein, dass
diese Aufwendungen nicht betrieblich veranlasst seien. Diese
Ausführung hätten mit der erbrachten Leistung von Herrn UI an Herrn NM
nichts zu tun. Denn weder seien die Aufwendungen unangemessen bzw.
unüblich, noch gäbe es Zweifel darüber, dass der Empfänger
bzw. Gläubiger die "HELVET GmbH" sei.
Zusammenfassend sei daher nochmals festzuhalten, dass die
Leistungen aufgrund der hohen persönlichen fachlichen Qualifikation von
Herrn UI bei objektiver Würdigung sämtlicher schriftlicher Unterlagen
sowie mündlichen Aussagen als erwiesen gelten müssten. Ebenso sei die
"HELVET GmbH" sehr wohl ein tätiges Unternehmen in der Schweiz. Auch
könne weder die Art noch die Höhe der Leistung von Herrn TN im
wirtschaftlichen Geschäftsleben als unangemessen oder unüblich
bezeichnet werden. Da Herr NM die Leistungen von Herrn TN auch in Zukunft in
Anspruch nehmen möchte, werde um eine rasche Erledigung der Berufung
ersucht. Als Anlagen wurden das Schreiben der Bwin. vom
13. März 2000, Tätigkeitsbeschreibung von Herrn UI ,
Bestätigung der kantonalen Steuerverwaltung, Prospekte der Unternehmen von
Herrn TN beigelegt. Fotos der Unternehmen und der Werkvertrag mit Herrn
TN würden nachgereicht werden.
In seiner Stellungnahme
vom 12. Juli 2000 führte der Prüfer zur Berufung
betreffend das Jahr 1998 aus:
Grundsätzlich wird
auf die Tz. 3 der Niederschrift über die Schlussbesprechung
verwiesen.
Ob es auf der Hand
liegt, dass aufgrund des "hohen" Marktwertes (40 % des Umsatzes) diese
Schulungsleistungen nur Herr NM
persönlich diese Dienstleistung in Anspruch nahm und dadurch weiterer
Zeitaufwand zur Weitervermittlung dieses Wissens an den "maßgeblich"
mitarbeitenden Mitarbeiter in Kauf genommen wurde, mag dahin gestellt
bleiben.
Unglaubwürdig
erscheint jedoch, dass diese Schulungen derart geheim stattgefunden haben, dass
dieser Mitarbeiter nie etwas von der Existenz eines Schweizer Experten erfahren
hat, obwohl er doch sicherlich die dabei gewonnenen Erfahrungen direkt oder
indirekt auch hat anwenden müssen.
Ungewöhnlich ist
auch, dass weder Herr NM noch sein
angeblicher Geschäftspartner irgendeinen Nachweis (Nächtigungsbeleg,
Bewirtungsaufwand usw.) über die Anwesenheit von Herrn
TN im Unternehmen erbringen
konnten.
Ausführlicher
Schriftverkehr:
Neben dem
Schriftverkehr, der sich auf den Nachweis, dass die Firma
HEL ein in der Schweiz tätiges
Unternehmen sei und erst durch das Betriebsprüfungsverfahren verursacht
wurde, wurden nur die Rechnung Nr. 990088 vom 24. September 1999, ein
"Mahnschreiben" vom 29. November 1999 und ein Schreiben vom
20. November 1999, in dem die ungewöhnlich lange Zahlungsfrist
begründet wurde (bereits durch die Betriebsprüfung verursacht),
vorgelegt. Im Mahnschreiben vom 24. September 1999 sind eine weitere
Rechnung Nr. 990089, ein Schreiben vom 30. September 1999
(COMP an HEL
) und ein Schreiben vom 5. Oktober 1999
(HEL an COMP
) die termingerechte Zahlung betreffend
erwähnt. Werkvertrag, Umsatzbeteiligung und langfristige
Zahlungsvereinbarung wurden offensichtlich nur mündlich
getroffen.
Die in der Berufung
angeführten umfangreichen Mitschriften wurden oder konnten bisher nicht
vorgelegt werden. Auch über die in der Aufstellung über die
Tätigkeitsbeschreibung des Herrn
TN geführte Hilfe bei
Angebotsgestaltung, Projekt-Kalkulation (welche üblicherweise schriftlich
dokumentiert werden) wurden oder konnten keine schriftlichen Unterlagen
vorgelegt werden. Laut Aussage von Herrn
NM gibt es zu der gesamten
Tätigkeit des Herrn TN keine
schriftlichen Unterlagen.
Nach Ansicht der BP ist
es ungewöhnlich, dass über die angeführten Verkabelungen und
Vernetzungen keine schriftlichen Aufzeichnungen oder Pläne existieren, da
doch anzunehmen ist, dass nicht nur bei der Erstellung der Projekte sondern auch
später wieder (bei auftretenden Fehlern usw.) derartige Pläne oder
Aufzeichnungen benötigt würden.
Mit Schreiben vom
12. Juli 2000 teilte die Bwin. mit, dass sie den in der Berufung
angeführten Werkvertrag vorlege, sowie einen aktuellen
Handelsregisterauszug, woraus ersichtlich sei, dass die Firma AB
Treuhand AG als Domiziladresse nunmehr gestrichen worden sei und die neue
Firmenadresse der HEL GmbH in der ADRE in SCH sich befinde. Ein
diesbezügliches Schreiben der Treuhand AG über die mietvertragliche
Vereinbarung sowie einen Zahlungsbeleg über die Akontierung von
1,101.824,00 S der ausstehenden Rechnung lägen dem Schreiben ebenso
bei.
Mit Vorlagebericht vom
22. August 2000 wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung
die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vorgelegt.
Für das Jahr
2000 wurden in der Erklärung zur Feststellung von Einkünften
gem. § 188 BAO Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von
785.121,00 S erklärt und entsprechend dem bekannten
Aufteilungsschlüssel auf die drei Beteiligten aufgeteilt.
Auch für das Jahr 2000 wurden wiederum die
Einkünfte erklärungsgemäß festgestellt (Bescheid vom
6. Juni 2002). Auch über das Jahr 2000 wurde eine Betriebsprüfung
durchgeführt.
In Tz. 3 des
Schlussbesprechungsprogrammes vom 11. November 2004 wurde unter
"Rückstellung und Aufwand Firma HEL GmbH" angeführt:
In Anlehnung an die
Betriebsprüfung vom 11. April 2000 (Jahre 1996 bis 1998) wird im Jahr
1999/2000 der Aufwand betreffend der Firma
HEL GmbH, Schweiz nicht als
Betriebsausgabe
anerkannt.
Sachverhalt lt.
Niederschrift über die Schlussbesprechung der Vorprüfung (ABNr.
101182/99).
In der Bilanz zum 28.
Februar 1998 wurde unter sonstige Rückstellungen eine Rückstellung
für HEL -Schulung in Höhe von
2,150.000,00 ATS eingestellt. Nach Auskunft von Herrn
NM handelt es sich dabei um von der
Firma HELVET GmbH erbrachte Leistungen
für spezielle Netzwerkinstallationen.
Die Firma
HELVET GmbH hat ihren Sitz in
ADRHE , Schweiz (Kanton Zug)
Gesellschafter der HEL sind
UIK von und in
UN (Gesellschafter und
Geschäftsführer mit Einzelunterschrift, mit einer Stammeinlage von
10.000,00 SFr) und FI von
UN in
ON (Gesellschafter mit
Einzelunterschrift, mit einer Stammeinlage von 10.000,00 SFr). Die
Gesellschaft wurde am 30. März 1999 erstmals ins Handelsregister
eingetragen.
Am 24. September 1999
wurden zwei Rechnungen ausgestellt. Eine für den Leistungszeitraum
3-10/1997 und eine für den Leistungszeitraum 3-11/1998.
Als Leistungsbeschreibung wird
in der Rechnung angeführt: Wir verrechnen für Projektarbeit wie folgt:
und eine Aufstellung, die jeweils Position, Leistungszeitraum, Projektname und
Beratungshonorar inklusive aller Nebenkosten enthält. Als Zahlungsziel sind
in der Rechnung 30 Tage netto angeführt.
Bis dato wurden von den
beiden Rechnungen in Höhe von 4,410.312,34 S erst ein Betrag von
8.000,00 € am 1. September 2000 beglichen. Der Rest ist noch offen in
der Bilanz ausgewiesen. Einbringungsmaßnahmen erfolgten bis dato auch
nicht.
Aus dem Auszug des
Handelsregisteramtes Zug geht hervor, dass die Gesellschaft in ihrer
Handelsregistereintragung einen so genannten Domizilvermerk (c/o
AB Treuhand AG, UN
, ZZ
) führt. Dieser ist in Art. 43 der
Handelsregisterverordnung vom 7. Juni 1937 wie folgt geregelt: "Wenn eine
juristische Person am Orte des statutarischen Sitzes kein
Geschäftsbüro hat, so muss in die Eintragung aufgenommen werden, bei
wem sich an diesem Orte das Domizil befindet...."
Lt. Publikation im
Schweizerischen Handelsblatt Nr. 62 vom 30. März 1999 ist Herr
UI , UADR
, Verwaltungsrat bei fünf weiteren
Gesellschaften, Herr FI ,
ADRFI ist Verwaltungsrat bei zwölf
weiteren Gesellschaften, beide bei Gesellschaften unterschiedlichster
Tätigkeitsbereiche.
Vom Steuerpflichtigen
wurden zum Nachweis, dass es sich bei obigem Unternehmen um ein in der Schweiz
tätiges Unternehmen handelt, folgende Unterlagen vorgelegt bzw.
Stellungnahmen abgegeben:
|
-
|
beglaubigter
Handelsregisterauszug des Handelsregisteramtes Zug
|
-
|
Nachweis der Eintragung
als Unternehmung der kantonalen Steuerverwaltung Zug
|
-
|
Gründungsprotokoll
und Statuten
|
-
|
KSV-Auskunft über
die HELVET GmbH
|
-
|
Fotos über das
Unternehmen IA AG, Briefpapier und
Prospekte der IA AG
Zu den Beteiligungen des
Herrn TN wird angeführt, dass Herr
UI an der
IA AG (Elektrounternehmen), der
IMO AG (Liegenschaftsverwaltung)
und TAG AG
(Kabelfernsehunternehmen) beteiligt ist.
Die weiteren Ausführungen in der Tz. 3 sind ident mit
den Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht betreffend das Jahr
1998.
Entsprechend den Feststellungen der Betriebsprüfung
wurde auch das Verfahren hinsichtlich des
Feststellungsbescheides für das Jahr
2000 gem. § 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen und die
Einkünfte gem. § 188 BAO mit Bescheid vom 3. Dezember 2004
für das Jahr 2000 entsprechend den Feststellungen der Betriebsprüfung
festgestellt.
Mit Berufung vom
3. Jänner 2005 wurde sowohl gegen den Wiederaufnahmebescheid
als auch gegen den neuen Feststellungsbescheid Berufung erhoben. Zur
Begründung wurde Folgendes ausgeführt:
|
1.
|
Im Jahresabschluss 2000
werden im Anhang auf S. 14 Tz. 213 "andere Verbindlichkeiten"
HEL -Projektierungskosten über
4,410.312,34 S ausgewiesen. Aufgrund der Offenlegung und der damit in
Zusammenhang stehenden Kenntnis des Finanzamtes gibt es unseres Erachtens keinen
Wiederaufnahmegrund gem. § 303 Abs. 4 BAO, da es sich um keine
neuen Tatsachen im Sinn der obigen Gesetzesbestimmung handelt, die neu hervor
gekommen sind und dem Finanzamt nicht schon bekannt gewesen
sind.
|
2.
|
Wie bereits in der
Berufung vom 25. Mai 2000 und 12. Juli 2000 gegen die Bescheide 1998
dargestellt, hat Herr UIK
Beratungsleistungen erbracht. Die erbrachten Dienstleistungen der Firma
HEL GmbH bzw. Herrn
UIK stellen unseres Erachtens
Leistungen eines ausländischen Unternehmens dar und nicht, wie im
Betriebsprüfungsbericht unter Tz. 3 angeführt, Leistungen eines
untätigen Unternehmens in der Schweiz. Die Ausführungen in der
Begründung unserer Berufung, wie oben erwähnt, gelten im Wesentlichen
auch für diese Berufung und stellen einen integrierten Bestandteil dieser
Berufung dar.
Zusätzlich zu den
in der Berufung vom 25. Mai 2000 bzw. 12. Juli 2000 gegen den Bescheid
1998 angeführten Argumenten seien noch folgende Gründe
angeführt:
Herr
UIK ist Schweizer und
hochqualifizierter Telekommunikationsspezialist. Unser Mandant hat ihn mehrmals
auf EDV-Messen in Deutschland auf einschlägigen und bekannten
Messeständen bekannter EDV-Firmen (Novell ua) kennen gelernt. Sein Vater
hat die IAE AG gegründet, in
der UIK auch mitgearbeitet hat.
UIK gründete jedoch bald die
HEL GmbH, da es Auffassungsunterschiede
bezüglich der Priorität des boomenden EDV-Bereichs mit der
konservativen Geschäftsleitung gab, um sich noch stärker auf den IT
Bereich zu konzentrieren und um vom angestammten klassischen "Elektrobereich"
ganz weg zu kommen. Ein weiterer Grund war, dass er sein Know-how endlich auf
seine eigene Rechnung verkaufen wollte und nicht im Rahmen eines
Angestelltenverhältnisses.
Inzwischen ist Herr
UIK jedoch durch familiäre
Unternehmensnachfolge im Unternehmen IA
Elektro AG zum Geschäftsführer ernannt worden und auch im
Verwaltungsrat der TAGI AG, daher kann
er nun (2004) sein Fachwissen auch in diesem Unternehmen zu seiner Zufriedenheit
umsetzen. Er bietet auch hier nun EDV-Verkabelungen, Webhosting,
Standortverbindungen usw. an, also alles Dienstleistungen, deren Know-how auch
unser Mandant durch ihn über die
HEL GmbH geliefert bekommen
hatte.
UIK hatte auch niemals
einen Webauftritt der HEL GmbH aus
diesen Gründen umgesetzt, da dies sehr zeitintensiv gewesen wäre,
hauptsächlich Beratungsdienstleistungen anbot, und es ja bereits immer
Webauftritte der beiden anderen Firmen gegeben hat. Aus diesem Grund erhalten
sie Ausdrucke von Webauftritten der beiden o .g. Firmen, die jeweils alles
Gesagte dokumentieren - WWW.ch
(samt Daten der Schweizer Registrierungsstelle).
Zu den anderen
Beteiligungen von diversen anderen
"TUS" muss gesagt werden, dass Herr
UI selbst sagt, dass er daran nicht
beteiligt ist und diese Firmen auch nicht kennt. Anbei Ausdrucke aus dem
Schweizer Telefonbuch mit den Namen UI
, FI
und den anderen US nur in der Region
GRE. Diese Namen sind extrem
häufig in dieser Region.
Weiters wird von der
Finanzverwaltung wieder behauptet, dass Herr
UIK immer nur von Herrn
NM gesehen wurde. Dies ist nicht
richtig, auch Herr Ing. BA wurde von
ihm mit Herrn NM gemeinsam gecoacht.
Dem ehemaligen Mitarbeiter, Herrn W
standen diese hochqualifizierten Schulungen aufgrund seines geringen
EDV-Basiswissens nicht zu, und sein Verhalten nach seinem Austritt aus der Firma
gab Herrn NM Recht. Außerdem war
Herr W in der Firma niemals für
derart komplexe EDV-Installationen zuständig, sondern immer nur Herr
Ing. BA . Zudem wurden die
Dienstleistungen immer ausschließlich in den Schulungsräumlichkeiten
in der Straße erbracht, die der
seinerzeitige Betriebsprüfer Herr
BM auch besichtigt
hat.
Der Grund für die
späte Rechnungslegung war u. a. die späte Gründung der
HEL GmbH, weil
UIK auf eigene Rechnung fakturieren
wollte. Fotos von der HEL GmbH werden
noch nachgereicht.
Bezüglich des
Domizilvermerkes Schweizer Unternehmen ist anzumerken, dass seit 1. April
1999 die Firma AB Treuhand AG als
Domiziladresse gestrichen wurde und es sich daher bei der
HEL GmbH mit Sitz
ADRE in
GREA um ein tätiges Unternehmen in
der Schweiz handelt. Dies wurde auch durch den beigelegten Handelsregisterauszug
dokumentiert.
Anzumerken ist noch, dass
aufgrund der Nichtanerkennung der Beratungsleistungen diese eingestellt wurden
und es dadurch zu einem außerordentlichen Umsatz und Gewinnrückgangs
unseres Mandanten kam, welches unseres Erachtens die betriebswirtschaftliche
Sinnhaftigkeit der beanspruchten Dienstleistung aufzeigt.
Mit Vorlagebericht vom
14. Februar 2005 wurde auch die Berufung betreffend
Feststellungsbescheid 2000 der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
Im Verlauf eines
Erörterungsgespräches am
16. September 2005 gab Herr NM ergänzend an, dass
insgesamt zwei Rechnungen für 1997 und 1998 erstellt worden seien. Diese
Rechnungen seien bis dato unbezahlt. Am 20. Juli 2000 sei eine Zahlung
von 80.000,00 €
überwiesen worden, jedoch 10 Tage
später sei dieser Betrag wieder rückgebucht worden. Diese
Rückbuchung sei von Herrn PL von der Bank Wels völlig
eigenmächtig durchgeführt worden.
Weiters gab Herr NM an, dass Herr TN zwecks
Netzwerkschulungen in den Jahren 1997 und 1998 in unregelmäßigen
Abständen im Durchschnitt einmal pro Monat im Wels gewesen sei, wobei er
manchmal mehrere Tage hintereinander und in der Folge auch wieder mehrere Monate
nicht in Wels Schulungen gehalten habe. Die Daten seien exakt aus dem Kalender
der Bwin. eruierbar.
Weiters würde Herr NM binnen vier Wochen versuchen
entsprechende Hotelrechnungen, Bankrechnungen etc., welche die Anwesenheit von
Herrn TN in Wels belegen würden, vorzulegen. Weiters wurde vorgebracht,
dass an manchen Netzwerkschulungen auch Herr BA , ein Angestellter der Bwin.
teilgenommen habe.
Hinsichtlich Herrn TN , welcher Schweizer sei, werde die
Bwin. versuchen zwecks Zeugeneinvernahme in Österreich Herrn TN stellig zu
machen, wobei der genaue Termin für die Zeugeneinvernahme kurzfristig dem
Referenten beim UFS mitgeteilt werde. Ob Herr TN nach Österreich komme,
werde von der Bwin. spätestens binnen vier Wochen mitgeteilt.
Hinsichtlich des Herrn PL von der Bank werde hinsichtlich
einer allfälligen Zeugeneinvernahme dessen genauen Daten noch bekannt
gegeben und im Falle der Zeugeneinvernahme hinsichtlich des Konto bei der Bank
Wels, insbesondere hinsichtlich der Überweisung und Rückbuchung der
80.000,00 € im Jahr 2000 von der Einhaltung des Bankgeheimnis
entbunden.
In einem Telefonat am 30. September 2005, und in
der Folge schriftlich im Schreiben vom selben Tag wurde mitgeteilt, dass Herr TN
nicht bereit sei vor einer österreichischen Behörde auszusagen.
Weiters sei er nicht bereit Belege oder Unterlagen über seine Anwesenheit
in Wels vorzulegen. Darüber hinaus verzichte die Bwin. auf die Abhaltung
einer mündlichen Verhandlung sowie auf die Einvernahme von Herrn BA als
Zeugen.
Diese Mitteilung wurde auch dem Finanzamt zur Kenntnis
gebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Berufung gegen die
Wiederaufnahmsbescheide betreffend Feststellung 1998 und
2000
Gem. § 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen u.a. dann zulässig, wenn neue
Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im ursprünglichen Verfahren
nicht geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein
oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens bei richtiger
rechtlicher Würdigung einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Eine Tatsache oder Beweismittel ist in diesem Sinne dann
neu hervorgekommen, wenn diese im Zeitpunkt des Erlassens des
ursprünglichen Bescheides schon vorhanden, jedoch der entscheidenden
Behörde nicht bekannt war (nova reperta). Ein Verschulden der Behörde
für das Nichtausforschen solcher Sachverhaltselemente, obwohl ausreichende
Hinweise für die Notwendigkeit weitere Ermittlungen vorhanden waren,
schließt die Wiederaufnahme von Amts wegen nicht aus (so die herrschende
Lehre und ständige Judikatur, für viele Ritz, BAO-Kommentar,
2. Auflage, Rz 13 ff, 729 f).
Die Berücksichtigung des strittigen Betrages von
2.150.000,00 S im ursprünglichen Feststellungsbescheid für 1998,
beruhte darauf, dass in den Beilagen zur Feststellungserklärung unter
Punkt 2.7.1 "Sonstige Rückstellungen" unter dem Titel "HEL -Schulung"
der Betrag von 2.150.000,00 S ausgewiesen war.
In den sonstigen Erklärungen, Bilanzen und
Erläuterungen zu Bilanzen gehen keine weiteren Umstände hervor, die
der Bildung dieser Rückstellung zu Grunde liegen. Andere Informationen zu
diesem Sachverhalt waren dem Finanzamt zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung
nicht bekannt.
Die im Jahr 2000 durchgeführte
Betriebsprüfung u.a. betreffend das Jahr 1998 kam zu dem Schluss, dass auf
Grund der neu hervorgekommenen Umstände kein konkreter Nachweis über
die tatsächliche Leistungserbringung erbracht worden sei und insbesondere
wegen der im Geschäftsleben unüblich späten Abrechnung der
angeblich erbrachten Leistungen die ausgewiesenen Leistungen von der BP in
Zweifel gezogen und nicht als Betriebsausgaben anerkannt wurden.
Gem. § 4 Abs. 4 sind Betriebsausgaben jene
Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Entscheidungswesentlich ist daher, ob die
rückgestellten Ausgaben betrieblich verursacht sind oder
nicht.
Der Abgabepflichtige hat dem Finanzamt über Verlangen
die geltend gemachten Aufwendungen nachzuweisen oder, wenn ihm dies nicht
zumutbar ist, wenigstens glaubhaft zu machen (§ 138 Abs. 1
BAO).
Die betriebliche Veranlassung von Aufwendungen ist
grundsätzlich von Amts wegen festzustellen, wobei den Steuerpflichtigen
eine Mitwirkungspflicht trifft. Der Steuerpflichtige hat die Richtigkeit seiner
Ausgaben zu beweisen (VwGH vom 26.9.1990, 86/13/0097).
Im Rahmen der Beweiswürdigung kann das Finanzamt von
mehreren Möglichkeiten die als erwiesen annehmen, die gegenüber allen
anderen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar Gewissheit für
sich hat und alle anderen Möglichkeiten weniger wahrscheinlich erscheinen
lässt. Offenkundig fingierte Ausgaben sind nicht anzuerkennen (VwGH vom
8. April 1992, 90/13/0132; VwGH vom 26. September 1990,
89/13/0239).
Wer einen den Erfahrungen des täglichen Lebens
widersprechenden Sachverhalt behauptet, hat hiefür den Nachweis zu
erbringen. Den Steuerpflichtigen trifft für von ihm behauptete
Sachverhalte, die nach dem Gesamtbild der festgestellten Gegebenheiten
außergewöhnlich und daher nicht zu vermuten sind, die Beweislast. Es
kann nicht Sache der Behörde sein, weitgehende Ermittlungen über
Umstände anzustellen, für deren Vorhandensein nach der gegebenen
Sachlage nur eine geringe Wahrscheinlichkeit besteht.
Gem. § 166 BAO kommt als Beweismittel im
Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden
Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich
ist.
Gem. § 167 Abs. 2 BAO hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Entscheidungswesentlich
ist, ob die von der Bwin. behaupteten, angeblich in Wels durch Herrn
UI vorgenommenen Netzwerkschulungen,
betrieblich veranlasst sind.
Folgende Umstände
sind bei der Würdigung zu berücksichtigen:
Die
behaupteten Schulungen sollen in den Jahren 1997 und 1998 durchgeführt
worden sein. Nach Angaben der Bwin. zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung
hatten an diesen Schulungen außer Herrn NM keine Mitarbeiter teilgenommen.
Dem gegenüber wurde in der Berufung betreffend das Jahr 2000 und beim
Erörterungsgespräch am 16. September 2005 von der Bwin.
vorgebracht, dass an manchen Netzwerkschulungen auch Herr BA (ein Mitarbeiter)
teilgenommen habe.
Die
Rechnungen über die abgehaltenen Schulungen wurden von der Firma HELVET
GmbH SCH , ZZ , Schweiz, deren Geschäftsführer Herr UI ist, erstellt.
Diese Gesellschaft wurde am 30. März 1999 erstmals ins
Handelsregister in der Schweiz eingetragen. Die im Arbeitsbogen aufliegende
Gründungsurkunde (Ablichtung) der HELVET GmbH ist mit
18. März 1999 datiert. Die Rechnung stellende Gesellschaft
existierte im angeblichen Leistungserbringungszeitraum noch gar nicht.
Die
berufungsgegenständlichen Leistungen gründen lt. Angaben der Bwin. auf
einer mit 15. Februar 1997 zwischen der Bwin. einerseits und Herrn UI
als Vertreter und zukünftiger Gesellschafter der sich in Gründung
befindlichen HELVET GmbH abgeschlossenen Vereinbarung.
Die
Abrechnungen über die behaupteten Leistungen wurden erst am 24. September
1999 (Rechnungsdatum) erstellt. Mit der Rechnung Nummer 990088 über
268.700,00 SFr wird der Zeitraum 3/1997 bis 10/1997 abgerechnet. Eine
weitere Rechnung vom 25. September 1999 über den Leistungszeitraum
3/1998 bis 11/1998 lautet auf 241.000,00 SFr. In beiden Rechnungen wird ein
Zahlungsziel von 30 Tagen angegeben.
Bei
der Betriebsprüfung wurden keine Unterlagen vorgelegt, welche als Beweis
für den Aufenthalt von Herrn UI in Wels dienen hätten
können.
Insbesondere
ein zu diesem Zeitpunkt bei der Bwin. beschäftigter Mitarbeiter, Herr W ,
hat nach seiner Aussage nichts von Herrn TN und den behaupteten
Netzwerkschulungen gewusst, obwohl er mit solchen Netzwerkinstallationen zu tun
hatte.
Zum
Zeitpunkt der Betriebsprüfung im Jahr 2000 hatte die Bwin. noch nichts an
die HEL GesmbH bezahlt. Es wurden zwar Schreiben der HELVET GmbH aus dem
Jahre 1999 vorgelegt, welche die Zahlung urgieren, jedoch wurden von der
angeblich leistungserbringenden Firma keine rechtlichen Schritte zur
Einforderung der Beträge ergriffen.
In
Würdigung dieser - im Zeitpunkt der Betriebsprüfung betreffend
das Jahr 1998 - neu hervorgekommenen Umstände ist Folgendes
festzuhalten:
Die Vereinbarung, auf die sich die gegenständlichen
Leistungen beziehen, wurde schon zwei Jahre vor
Gründung des einen Vertragspartners abgeschlossen. Der eine
Vertragspartner, welcher erst im Jahr 1999 gegründet wurde, habe nach
dem Vorbringen der Bwin. schon in den Jahren 1997 und 1998 Leistungen an
die Bwin. durch seinen zukünftigen Geschäftsführer Herrn UI
erbracht. Schon zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung im Jahr 2000 wurde jedoch
von der Bwin. in keiner Weise ein Nachweis erbracht, dass Herr TN sich jemals in
Wels aufgehalten hätte. Weder wurden hinsichtlich der Nächtigung von
Herrn UI in Wels noch hinsichtlich der Reisen von Herrn UI nach Wels
während der Betriebsprüfung Unterlagen vorgelegt oder ein sonstiger
Nachweis erbracht.
Es muss daher davon ausgegangen werden, dass schon zum
Zeitpunkt der Betriebsprüfung für die Behauptung der Bwin., dass diese
Netzwerkschulungen durch Herrn UI jemals gemacht wurden, keine Nachweise
erbracht werden konnten.
Dem Betriebsprüfer gegenüber wurde behauptet,
dass die Netzwerkschulungen nur von Herrn NM besucht worden wären. Dies
widerspricht dem Vorbringen in der Berufung, dass auch Herr BA die Schulungen in
Anspruch genommen habe. Falls Herr BA tatsächlich diese Schulungen auch
besucht hat, ist es unverständlich, dass dies nicht schon beim
Betriebsprüfer vorgebracht wurde. Es wäre nahe liegend gewesen, Herrn
BA vom Betriebsprüfer dazu befragen zu lassen. Es erscheint daher
unverständlich, dass Herr BA erstmals im Berufungsverfahren erwähnt
wurde. Letztlich wurde im Rahmen des Berufungsverfahrens von der Bwin. auf die
Einvernahme des Herrn BA verzichtet.
Insbesondere der nahe liegendste Beweis durch die Aussage
des Herrn TN konnte während der Betriebsprüfung nicht erbracht werden.
Über weitere konkrete Aufforderung im Berufungsverfahren Herrn TN zwecks
Einvernahme stellig zu machen wurde von der Bwin. mitgeteilt, dass Herr TN weder
bereit sei vor einer österreichischen Behörde auszusagen noch sei er
bereit Belege oder Unterlagen über seine Anwesenheit in Wels
vorzulegen.
Bei Würdigung dieser
Umstände ist nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates in freier
Beweiswürdigung davon auszugehen, dass es dem Bw. nicht gelungen ist eine
betriebliche Verursachung der behaupteten Netzwerkschulungen in Wels durch Herrn
TN nachzuweisen. Bei dieser
Beweislage ist es sehr zweifelhaft, ab die behaupteten Netzwerkschulungen durch
Herrn TN in Wels überhaupt stattgefunden haben.
Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine
Person innerhalb von zwei Jahren so viele Aufenthalte in Wels (ca. 20) gehabt
hat, ohne dass dies in irgendeiner Weise Spuren (Zeugenaussagen,
Hotelrechnungen, etc.) hinterlassen hätte. Noch dazu, wo der Bwin. schon
von Anfang an klar gewesen sein muss, dass wegen des Auslandsbezuges des
behaupteten Sachverhaltes und der eingeschränkten Möglichkeiten der
Ermittlung der Behörde im Falle einer Betriebsprüfung wegen des
Wohnsitzes des Leistungserbringers in der Schweiz nur eine eingeschränkte
Ermittlungstätigkeit möglich sein würde.
Letztlich fließt in die Beweiswürdigung auch
ein, dass die behaupteten Leistungen bereits in den Jahren 1997 und 1998
erfolgt seien, die Rechnungen darüber wurden im Jahr 1999 erstellt. Es
wurden zwar Schreiben der HELVET GmbH aus dem Jahre 1999 vorgelegt, welche
die Zahlung urgieren, jedoch wurden von der angeblich leistungserbringenden
Firma keine rechtlichen Schritte zur Einforderung der Beträge ergriffen und
zwar sogar bis zum jetzigen Zeitpunkt der Berufungsentscheidung.
Der unabhängige Finanzsenat kommt daher zu der
Überzeugung, dass die Betriebsprüfung zu Recht auf Grund der neu
hervorgekommenen Tatsachen davon ausgegangen ist, dass die betriebliche
Veranlassung der behaupteten Netzwerkschulungen nicht gegeben ist. Eine
Rückstellung für die Zahlung dieser angeblich betrieblich veranlassten
Aufwendungen ist daher zu Recht von der Betriebsprüfung hinsichtlich des
Feststellungsverfahrens 1998 nicht anerkannt worden.
Somit führen die bei
der Betriebsprüfung neu hervorgekommenen Tatsachen zu einem im Spruch
anders lautenden Feststellungsbescheid 1998.
In Anbetracht der Höhe der steuerlichen Auswirkungen
ist bei der iSd § 20 BAO vorgenommenen Interessensabwägung
eindeutig dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der
Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (dem
Parteiinteresse an der Rechtskraft des bisherigen Bescheides) einzuräumen.
Hinsichtlich der Berufung gegen den Wiederaufnahmsbescheid
betreffend Feststellung für das Jahr 2000 ist anzumerken, dass die
Berücksichtigung des strittigen Betrages im ursprünglichen
Feststellungsbescheid auf Grund der Angaben der Bwin. in ihrer
Feststellungserklärung erfolgte. In dieser Feststellungserklärung 2000
bzw. der Bilanz und den Beilagen ist der strittige Betrag unter Punkt "2.13
Andere Verbindlichkeiten" unter dem Titel "HEL Projektierungskosten" mit dem
Betrag von 4.410.312,34 S angeführt. Also anders als in der
Erklärung betreffend das Jahr 1998.
Im Jahr 2004 wurde von der Betriebsprüfung
hinsichtlich dieser "HEL Projektierungskosten" festgestellt, dass es sich dabei
um die gleichen Sachverhalte bzw. Netzwerkschulungen handelt, welche im
Jahr 1998 zur Wiederaufnahme des Verfahrens geführt haben.
Dass es sich dabei um die gleichen Netzwerkschulungen
handelt, wurde erst durch die Betriebsprüfung offen gelegt.
Somit ist auch im Hinblick
auf den Feststellungsbescheid 2000 davon auszugehen, dass diese
Umstände nicht aus der Erklärung und den Beilagen zur
Feststellungserklärung 2000 ersichtlich waren, sondern diese
näheren Umstände erst durch die Betriebsprüfung betreffend das
Jahr 2000 neu hervorgekommen sind.
Die oben gemachten Aussagen zu den neu hervorgekommenen
Tatsachen und Beweismitteln und die dort vorgenommene Beweiswürdigung
dieser Umstände ist analog auch auf das Jahr 2000 zu
übertragen.
Eine Wiederaufnahme hinsichtlich des
Feststellungsbescheides für das Jahr 2000 ist nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates daher zu Recht erfolgt.
2. Berufung gegen die
Feststellungsbescheide für die Jahre 1998 und 2000
(Sachbescheide)
Ergänzend zur Beweiswürdigung ist noch
anzuführen, dass bis zum jetzigen Zeitpunkt an die HEL GmbH für die
behaupteten Netzwerkschulungen durch Herrn TN noch gar nichts bezahlt worden
ist. Dies wurde von Herrn NM beim Erörterungsgespräch am 16. September
2005 eingeräumt.
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0762-L/02
- Stammnummer
- 21299
- Gültig
- 10.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF