Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0762-L/02
Anerkennung von Zahlungen an ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen als Betriebsausgaben für Schulungen im Bereich der Netzwerkinstallationen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0762-L/02vom 10.03.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Als Beilage zum Schreiben vom 12. Juli 2000 wurde
jedoch ein Zahlungsbeleg (datiert mit 20. Juni 2000) über die Akontierung
von 80.000,00 € (1.101.824,00 S) der strittigen Rechnung der
HELVET GmbH vorgelegt. Beim Erörterungstermin am
16. September 2005 wurde von Herrn NM jedoch eingeräumt, dass
diese Zahlung von 80.000,00 € von ihm zwar angewiesen wurde, jedoch
dieser Betrag 10 Tage später von der Bank wieder rückgebucht
worden sei. Dies wurde nach der Aktenlage jedoch mit Schreiben vom
12. Juli 2000, an dem die Rückbuchung dieser
80.000,00 € jedenfalls schon bekannt gewesen sein muss, durch die
Vorlage des Überweisungsbeleges dem Finanzamt anders dargestellt. Es wurde
letztlich dem Finanzamt vorgespielt, 80.000,00 € der strittigen
Rechnungen seien bezahlt worden, obwohl, wie sich letztlich im
Berufungsverfahren herausgestellt hat, bis dato überhaupt nichts an die HEL
GmbH bezahlt worden ist.
Auch die neuerlich im Berufungsverfahren gegebene
Möglichkeit Hotelrechnungen etc. vorzulegen, welche die Anwesenheit von
Herrn TN in den Jahren 1997 und 1998 in Wels belegen würden, und auch
die Möglichkeit Herrn UI zur Einvernahme in Österreich stellig zu
machen, wurden vom Bw. nicht ergriffen.
In der Berufung vom 25. Mai 2000 wird
angeführt "da die Rechnung an die HELVET GmbH" mittlerweile zur Hälfte
bezahlt wurde (der Restbetrag wird vereinbarungsgemäß erst nach
Erledigung dieses Berufungsverfahrens bezahlt) ist auch ein endgültiger
Wertabgang erfolgt."
Zur Würdigung dieses Vorbringens ist zu sagen, dass
bis dato, wie sich herausgestellt hat, betreffend der beiden maßgeblichen
Rechnungen tatsächlich nichts bezahlt wurde, was vom Bw. beim
Erörterungstermin auch eingeräumt wurde. Dieses Vorbringen in der
Berufung ist daher unrichtig. Darüber hinaus entspricht es nach allgemeiner
Lebenserfahrung nicht den üblichen Gepflogenheiten im Geschäftsleben,
dass ein Leistungserbringer die Bezahlung von der Erledigung einer Berufung des
Leistungsempfängers abhängig macht.
Insgesamt kommt der unabhängige Finanzsenat daher in
freier Beweiswürdigung zu den schon oben dargestellten Feststellungen.
Insgesamt konnte daher weder den Berufungen gegen die Wiederaufnahmsbescheid
1998 und 2000 noch den Berufungen gegen die Sachbescheide 1998 und 2000 Folge
gegeben werden.
Linz, am 10.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0762-L/02
- Stammnummer
- 21299
- Gültig
- 10.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF