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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0762-L/02

Anerkennung von Zahlungen an ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen als Betriebsausgaben für Schulungen im Bereich der Netzwerkinstallationen.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0762-L/02vom 10.03.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Als Beilage zum Schreiben vom 12. Juli 2000 wurde jedoch ein Zahlungsbeleg (datiert mit 20. Juni 2000) über die Akontierung von 80.000,00 € (1.101.824,00 S) der strittigen Rechnung der HELVET GmbH vorgelegt. Beim Erörterungstermin am 16. September 2005 wurde von Herrn NM jedoch eingeräumt, dass diese Zahlung von 80.000,00 € von ihm zwar angewiesen wurde, jedoch dieser Betrag 10 Tage später von der Bank wieder rückgebucht worden sei. Dies wurde nach der Aktenlage jedoch mit Schreiben vom 12. Juli 2000, an dem die Rückbuchung dieser 80.000,00 € jedenfalls schon bekannt gewesen sein muss, durch die Vorlage des Überweisungsbeleges dem Finanzamt anders dargestellt. Es wurde letztlich dem Finanzamt vorgespielt, 80.000,00 € der strittigen Rechnungen seien bezahlt worden, obwohl, wie sich letztlich im Berufungsverfahren herausgestellt hat, bis dato überhaupt nichts an die HEL GmbH bezahlt worden ist. Auch die neuerlich im Berufungsverfahren gegebene Möglichkeit Hotelrechnungen etc. vorzulegen, welche die Anwesenheit von Herrn TN in den Jahren 1997 und 1998 in Wels belegen würden, und auch die Möglichkeit Herrn UI zur Einvernahme in Österreich stellig zu machen, wurden vom Bw. nicht ergriffen. In der Berufung vom 25. Mai 2000 wird angeführt "da die Rechnung an die HELVET GmbH" mittlerweile zur Hälfte bezahlt wurde (der Restbetrag wird vereinbarungsgemäß erst nach Erledigung dieses Berufungsverfahrens bezahlt) ist auch ein endgültiger Wertabgang erfolgt." Zur Würdigung dieses Vorbringens ist zu sagen, dass bis dato, wie sich herausgestellt hat, betreffend der beiden maßgeblichen Rechnungen tatsächlich nichts bezahlt wurde, was vom Bw. beim Erörterungstermin auch eingeräumt wurde. Dieses Vorbringen in der Berufung ist daher unrichtig. Darüber hinaus entspricht es nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht den üblichen Gepflogenheiten im Geschäftsleben, dass ein Leistungserbringer die Bezahlung von der Erledigung einer Berufung des Leistungsempfängers abhängig macht. Insgesamt kommt der unabhängige Finanzsenat daher in freier Beweiswürdigung zu den schon oben dargestellten Feststellungen. Insgesamt konnte daher weder den Berufungen gegen die Wiederaufnahmsbescheid 1998 und 2000 noch den Berufungen gegen die Sachbescheide 1998 und 2000 Folge gegeben werden.   Linz, am 10. März 2006

Normen und Schlagworte

SchweizNetzwerkinstallationenMitwirkungspflicht bei Sachverhalten mit Auslandsbezug

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0762-L/02
Stammnummer
21299
Gültig
10.03.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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